11 commentaries
Gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA dürfen deutsche Rechtsanwälte für eine Dauer von 90 Tagen in der Schweiz tätig werden, ohne in ein kantonales Anwaltsregister eingetragen zu werden.
“Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen stattge- funden haben und entsprechend keine formell zu Protokoll gegebenen Aussagen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gewürdigt werden können. Den Sachverhalt bloss anhand von schriftlichen und teilweise auch mündlichen Erklärungen des Rechtsvertreters zu erstellen, ist nicht zulässig, zumal es sich hierbei nicht um Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung handelt und der Beschuldigte diese auch nie eigenhändig durch Unterschrift oder mündlich bestätigt hat. Abge- sehen davon macht es den Beschuldigten nicht unglaubwürdig, weil sein damali- ger Rechtsvertreter zunächst angab, sein Mandant wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei (Urk. 8). Einerseits ist dies kongruent mit der Behauptung, der Be- schuldigte selbst habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Andererseits war der Beschul- digte aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts von Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO nicht verpflichtet, seine Tochter zu beschuldigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 BGFA i.V.m. Art. 5 FZA deutsche Rechtsanwälte während 90 Tagen in der Schweiz ohne Eintragung in einem schweizerischen Register tätig sein dürfen (vgl. Einwand des Verteidigers Urk. 33 S. 2 Rz. 4). Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, die schriftliche Erklärung der Tochter des Beschuldigten sei vom Beweiswert her weit unter einer Zeugen- aussage einzuordnen, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, gleichzeitig ist indessen fraglich, warum sie bei diesbezüglichen Zweifeln nie als Auskunftsper- - 9 - son einvernommen wurde. Dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, zumal B._____ gar selbst erklärt hat, die Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Urk. 23). Im Übrigen bedeutet der im Vergleich zu einer formellen Zeugenaussage geringere Beweiswert nicht, dass der schriftlichen Er- klärung von B._____ jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Es präsentiert sich demnach die Situation, dass im vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen durchgeführt und hinsichtlich der Identität des Halters seitens der Strafbehörden keinerlei Beweise abgenommen wurden.”
Die Vertretung vor Schweizer Gerichtsbehörden steht nur Personen zu, die nach dem BGFA zur Prozessvertretung befugt sind. Blosse Teilnahme an ausländischen Anwaltskursen oder das Führen eines laufenden Zulassungsverfahrens begründet nach der Rechtsprechung kein Vertretungsrecht nach Art. 21 Abs. 1 BGFA.
“Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt darüber hinaus auch für den Einwand, wonach ein Verfahren auf Zulassung zur deutschen Anwaltschaft betreffend B.________ hängig sei. Der Besuch eines Anwaltskurses oder die Beteiligung an einem Zulassungsverfahren befähigt eine Person gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art.21 Abs. 1 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person vor Schweizer Gerichtsbehörden. Der Beschwerdeführer kann ausschliesslich eine Person, die gemäss BGFA zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigt ist, als ihren Rechtsbeistand bezeichnen. Aufgrund des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Person nicht zur Vertretung zugelassen ist, hat die Vorinstanz das Gesuch um Sistierung zu Recht abgewiesen. Andere Gründe für die Sistierung sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer dargelegt. Im Übrigen würde eine Sistierung des Verfahrens dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen. Strafverfahren sollen ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss gebracht werden. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, ist das Verfahren doch schon seit über zwei Jahren bei der Berufungsinstanz hängig.”
“Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt darüber hinaus auch für den Einwand, wonach ein Verfahren auf Zulassung zur deutschen Anwaltschaft betreffend B.________ hängig sei. Der Besuch eines Anwaltskurses oder die Beteiligung an einem Zulassungsverfahren befähigt eine Person gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art.21 Abs. 1 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person vor Schweizer Gerichtsbehörden. Der Beschwerdeführer kann ausschliesslich eine Person, die gemäss BGFA zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigt ist, als ihren Rechtsbeistand bezeichnen. Aufgrund des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Person nicht zur Vertretung zugelassen ist, hat die Vorinstanz das Gesuch um Sistierung zu Recht abgewiesen. Andere Gründe für die Sistierung sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer dargelegt. Im Übrigen würde eine Sistierung des Verfahrens dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen. Strafverfahren sollen ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss gebracht werden. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, ist das Verfahren doch schon seit über zwei Jahren bei der Berufungsinstanz hängig.”
“Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung einer beschuldigten Person ist ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). Ausserdem können namentlich Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. November 2019 die Löschung des Eintrags von B.________ im Anwaltsregister angeordnet hat. Der Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020). Demnach ist B.________ aufgrund der Tatsache, dass er nicht in einem kantonalen Anwaltsregister geführt wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 4 BGFA nicht zur Vertretung einer beschuldigten Person zugelassen. Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach B.________ mittlerweile in Luxemburg den "Cours complémentaires en droit luxembourgeois" besucht, um das luxemburgische Anwaltspatent zu erlangen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt darüber hinaus auch für den Einwand, wonach ein Verfahren auf Zulassung zur deutschen Anwaltschaft betreffend B.________ hängig sei. Der Besuch eines Anwaltskurses oder die Beteiligung an einem Zulassungsverfahren befähigt eine Person gestützt auf Art.”
Ein in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat berechtigter Rechtsanwalt kann eine Partei vor dem Bundesgericht vertreten (vgl. 1B_299/2020 E.1.3; Art. 40 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 21 BGFA).
Dienstleistungserbringende EU/EFTA‑Anwältinnen und -Anwälte werden gemäss Art. 21 Abs. 2 BGFA nicht in kantonale Anwaltsregister eingetragen; die zitierte Rechtsprechung zeigt, dass solche dienstleistungserbringenden Anwälte dennoch in der Praxis zur Verteidigung zugelassen werden können.
“In der Zeit ab dem 7. August 2015 bis am 23. Juni 2016 bzw. 15. Juli 2016 (Datum der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Helfenfinger, vgl. kant. Akten, AS 18055) war der Beschwerdeführer lediglich durch den deutschen Rechtsanwalt O.________ verteidigt. Gemäss Art. 127 Abs. 5 erster Halbsatz StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA ist in Art. 21 ff. BGFA geregelt. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Rechtsanwalt O.________ wies sich durch eine Vollmacht vom 8. Juli 2015 aus. Er berief sich für seine Berechtigung zur Verteidigung des Beschwerdeführers auf Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 21 ff. BGFA und belegte zuhanden der Staatsanwaltschaft, dass er bereits in der Vergangenheit in mehreren Kantonen als dienstleistungserbringender Anwalt mit einer Korrespondenzadresse bei einem solothurnischen Anwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (vgl. kant. Akten, AS 18000 ff.). Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, Rechtsanwalt O.________ sei zur Verteidigung des Beschwerdeführers berechtigt gewesen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt O.________ nach der Anzeige der Doppelverteidigung durch Rechtsanwalt Helfenfinger aufforderte, die Voraussetzungen für die Zulassung als dienstleistungserbringender Anwalt im Sinne von Art.”
Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten, die gemäss Art. 21 Abs. 1 BGFA im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz tätig sind und in ihrem Herkunftsstaat unter der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnung den Anwaltsberuf ausüben, können sich auf das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen.
“13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGF; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
“13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Offenbaren Anwälte oder ihre Hilfspersonen ein solches Geheimnis, so werden sie nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der persönliche Geltungsbereich des BGFA erstreckt sich auf Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Dazu berechtigt sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben, wenn sie dies im freien Dienstleistungsverkehr tun (Art. 21 Abs. 1 BGFA) oder bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Diese Personen können sich auf das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA berufen. Anwälte aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raumes unterstehen dem BGFA und damit auch Art. 13 BGFA nicht und können sich auch nicht auf die damit verbundenen Vorrechte berufen (Tobias Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2011, N. 28 zu Art. 13 BGFA; Benoît Chappuis/Pascal Maurer, in: Commentaire Romand Loi sur les avocats, 2. Aufl., 2022, N. 77-78 zu Art. 13 BGFA).”
Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte dürfen höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig werden. Sie werden weder in die EU/EFTA‑Anwaltsliste noch in das kantonale Anwaltsregister eingetragen. Auf Verlangen der Gerichts- oder Aufsichtsbehörden haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen. In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Sie verwenden ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der zuständigen Berufsorganisation oder des Gerichts, bei dem sie zugelassen sind. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich; die ausländerrechtlichen Meldepflichten sind jedoch zu beachten.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl.”
Für die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister sind die Vorschriften von Art. 21 ff. BGFA massgeblich; die Verfahren nach Art. 30 ff. BGFA zur Eintragung in kantonale Register finden darauf keine Anwendung.
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
Für die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung sind die Bestimmungen von Art. 21 ff. BGFA massgeblich. Die Vorschriften über die Eintragung in kantonale Anwaltsregister (Art. 30 ff. BGFA) finden dafür keine Anwendung.
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
Nach Art. 21 Abs. 1 BGFA können dienstleistungserbringende EU-/EFTA‑Anwältinnen und -Anwälte Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten; dies ist nach der Rechtsprechung auf höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl.”
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA).”
Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste noch in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I zum FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]).”
Nach der Rechtsprechung dürfen solche Anwältinnen und Anwälte im freien Dienstleistungsverkehr Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vertreten.
“Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21 - Art. 26 BGFA; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA).”
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