1 commentary
Im Kanton Bern richtet sich die Regelung auf die Eignungsprüfung nach Art. 31 Abs. 2 BGFA an die Anwaltsprüfungskommission; die einschlägigen Bestimmungen (Art. 30 ff. BGFA) sprechen in diesem Kanton neben der Anwaltsprüfungskommission auch die Anwaltsaufsichtsbehörde an.
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
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