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Die Feststellung des Sachverhalts richtet sich nach kantonalem Recht; das Bundesgericht tritt grundsätzlich nicht an die Stelle der kantonalen Beurteilung. Es prüft jedoch, ob die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unvollständig sind oder auf einer Rechtsverletzung (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) beruhen; in solchen Fällen kann es den Sachverhalt ergänzen.
“Was die Feststellung des Sachverhalts betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte die Akten des Strafverfahrens einschliesslich der Tonträger zur Hauptverhandlung beiziehen müssen, in dessen Rahmen die Äusserungen getätigt wurden. Daraus wäre hervorgegangen, welche Stimmung der Richter geschaffen habe, die schliesslich in den fraglichen Äusserungen gemündet habe. Dies wäre auch für die Frage des Verschuldens und damit der Strafzumessung relevant gewesen. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Disziplinarbehörden richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 34 Abs. 1 BGFA; Schupp/Sardet, in: Commentaire romand, N. 2 und N. 12 ff. zu Art. 34 BGFA; Staehelin/Oetiker, in: Kommentar Anwaltsgesetz, N. 2 zu Art. 34 BGFA). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine willkürliche Anwendung geltend. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unvollständig sind oder - als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Ergänzung eines offensichtlich unvollständigen Sachverhalts BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 1.3.2; 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 1.2; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1). Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich für nicht entscheidrelevant erachtet hätte (vgl. vorne E. 5.1). Damit die Rüge Erfolg haben kann, ist deshalb vorauszusetzen, dass der Kontext der umstrittenen Äusserungen, d.”
Nach Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Verfahren; das kantonale Recht bestimmt damit die zuständige Instanz. So ergibt sich in den zitierten Entscheidungen für den Kanton St. Gallen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Art. 34 Abs. 1 BGFA in Verbindung mit kantonalem AnwG).
“Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz], SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme (Busse) besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu verschiedenen Details des”
“61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen.”
Die Feststellung des Sachverhalts durch Disziplinarbehörden richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 34 Abs. 1 BGFA). Im Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur, ob die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unvollständig sind oder auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Eine Gehörsverletzung liegt etwa vor, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel als nicht entscheidrelevant verwirft.
“Was die Feststellung des Sachverhalts betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte die Akten des Strafverfahrens einschliesslich der Tonträger zur Hauptverhandlung beiziehen müssen, in dessen Rahmen die Äusserungen getätigt wurden. Daraus wäre hervorgegangen, welche Stimmung der Richter geschaffen habe, die schliesslich in den fraglichen Äusserungen gemündet habe. Dies wäre auch für die Frage des Verschuldens und damit der Strafzumessung relevant gewesen. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Disziplinarbehörden richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 34 Abs. 1 BGFA; Schupp/Sardet, in: Commentaire romand, N. 2 und N. 12 ff. zu Art. 34 BGFA; Staehelin/Oetiker, in: Kommentar Anwaltsgesetz, N. 2 zu Art. 34 BGFA). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine willkürliche Anwendung geltend. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unvollständig sind oder - als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Ergänzung eines offensichtlich unvollständigen Sachverhalts BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 1.3.2; 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 1.2; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1). Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich für nicht entscheidrelevant erachtet hätte (vgl. vorne E. 5.1). Damit die Rüge Erfolg haben kann, ist deshalb vorauszusetzen, dass der Kontext der umstrittenen Äusserungen, d.”
Art. 34 Abs. 1 BGFA überlässt den Kantonen die Regelung des Verfahrens. Je nach Kanton ist dabei unterschiedlich geregelt, welche Behörde über Massnahmen wie ein Vertretungsverbot bei Interessenkonflikten entscheidet (z. B. Disziplinar‑ oder Aufsichtsbehörde oder die sachliche Gerichtsbarkeit).
“11 LPA, et notamment son al. 3, s’applique aussi bien aux autorités qu’aux juridictions administratives (Stéphane GRODECKI/Romain JORDAN, Code annoté de procédure administrative genevoise, Berne 2017, n. 181 ad art. 11 LPA). b. L’avocat exerce sa profession avec soin et diligence (art. 12 let. a LLCA), et exerce son activité avec soin et diligence (let. b). Aux termes de l'art. 12 let. c LLCA, l'avocat évite tout conflit entre les intérêts de son client et ceux des personnes avec lesquelles il est en relation sur le plan professionnel ou privé. Celui qui, en violation de cette obligation, accepte ou poursuit la défense d'intérêts contradictoires doit se voir dénier par l'autorité la capacité de postuler. L'interdiction de plaider est, en effet, la conséquence logique du constat de l'existence d'un tel conflit (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). La LLCA ne désigne pas l'autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l'avocat confronté à un conflit d'intérêts, lorsqu'une procédure est en cours. L'art. 34 al. 1 LLCA prévoit au contraire que les cantons règlent la procédure. Selon les cantons, la décision initiale à ce sujet peut émaner soit de l'autorité disciplinaire compétente, soit de l'autorité judiciaire saisie du fond (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). Le législateur genevois a confié les compétences dévolues à l'autorité de surveillance par la loi sur les avocats à la Commission du barreau (art. 14 de la loi sur la profession d’avocat du 26 avril 2002 - LPAv - E 6 10). c. Dans le canton de Genève, l’art. 43 LPAv prévoit, à son alinéa 1er, que la commission statue sur tout manquement aux devoirs professionnels et peut, si un tel manquement est constaté et suivant la gravité du cas, prononcer les sanctions énoncées à l’art. 17 LLCA. Elle peut également prononcer des injonctions propres à imposer à l’avocat le respect des règles professionnelles. d. L’art. 43 al. 3 LPAv a été adopté le 25 juin 2009 en vue de combler une lacune du droit genevois qui ne désignait pas l’autorité compétente pour interdire à un avocat de représenter un justiciable en justice en cas de conflit d’intérêts.”
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
Nach Art. 34 BGFA obliegt die Disziplinargerledigung den Kantonen. In der von der Quelle dargestellten kantonalen Praxis eröffnet der Präsident der Anwaltskammer das Verfahren und bezeichnet ein Kammermitglied als Ermittler. Der Ermittler kann das betroffene Mitglied und den Dossieranzeiger anhören und weitere Instruktionsmassnahmen vornehmen; er erstellt einen Bericht, der der Kammer zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Kammer kann anschliessend selbst hören und zusätzliche Untersuchungen anordnen.
“Sous réserve des art. 12 à 20 de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61), la procédure disciplinaire à l'encontre des avocats est régie par les cantons (art. 34 LLCA). Selon la loi vaudoise du 9 juin 2015 sur la profession d'avocat (LPav; BLV 177.11), le président (ou la présidente) de la Chambre des avocats ouvre la procédure disciplinaire et désigne un membre de la Chambre en qualité d'enquêteur (art. 55 LPav). L'enquêteur entend l'avocat concerné et le dénonciateur (art. 57 al. 2 LPav). Il peut également procéder à d'autres opérations d'instruction. Il en informe le président (ou la présidente) de la Chambre (art. 57 al. 3 LPAv). Une fois l'enquête terminée, l'enquêteur transmet son rapport à la Chambre des avocats (art. 58 al. 1 LPav). Ce rapport est soumis à l'avocat visé pour déterminations (art. 58 al. 2 LPav). La Chambre des avocats siège en séance plénière; elle peut auditionner le dénonciateur et l'avocat concerné et ordonner des mesures d'instruction complémentaires (art. 58 al. 3 et 4 LPav). Elle délibère et statue à huis clos à la majorité des voix (art. 58 al. 5 LPav). Les décisions de la Chambre des avocats prononçant des sanctions disciplinaires sont susceptibles de recours devant la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal (CDAP; art.”
Kantonale Verfahrensordnungen sind bei Beschwerden nach Art. 34 Abs. 1 BGFA massgeblich für die Verfahrensprüfung; insb. werden Zuständigkeit, Eintreten sowie Zulässigkeitsfragen (Beschwerdebefugnis, Fristwahrung und formelle Anforderungen) anhand der einschlägigen kantonalen Verfahrens- und Anwaltsnormen beurteilt.
“Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 16. November 2022 Stellung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 18. Juli 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zurecht feststellte, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, indem er direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufnahm, obwohl diese anwaltlich vertreten war. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar (vgl. W. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 300 mit Hinweisen).”
“Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 18. Juli 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zurecht feststellte, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, indem er direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufnahm, obwohl diese anwaltlich vertreten war. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar (vgl. W. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 300 mit Hinweisen). Das Verbot der direkten Kontaktaufnahme dient dem geordneten Gang der Rechtspflege und soll das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit wahren, als ein ungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (vgl.”
“Februar 2022 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine abschliessende Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”
“61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen.”
Art. 34 Abs. 1 BGFA überlässt die Regelung des Verfahrens den Kantonen. Daraus folgt, dass kantonale Disziplinarverfahren nicht ohne Weiteres den strafprozessualen Regeln unterliegen; die pauschale Anwendung strafprozessualer Grundsätze (insbesondere des Anklageprinzips und der Anforderungen an eine Anklageschrift) findet im Gesetz keine Stütze.
“Die Vorinstanz hat indessen bei der Beurteilung der Angelegenheit einzig auf den Inhalt der ihr vorliegenden Akten und schriftlichen Eingaben abgestellt. Auf mündliche Äusserungen der Anzeigerin oder der Drittperson wurde nicht abgestellt. Die Rüge der unvollständigen Akten erweist sich als unbegründet. Ebenso wenig ist der Umstand, dass der Sekretär der Vorinstanz der Anzeigerin das Vorgehen bei der Einreichung einer Anzeige an die Anwaltskammer erläutert hat, deshalb geeignet, ihm gegenüber einen Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. dazu BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 5.2). Dass die Vorinstanz sich auf die Erhebung der aus ihrer Sicht für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt und – in antizipierter Beweiswürdigung – weder den Beschwerdeführer noch Zeugen einvernommen und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, das Disziplinarverfahren habe sich an strafprozessualen Grundsätzen auszurichten. Die Regelung des Disziplinarverfahrens ist Sache der Kantone (vgl. Art. 34 Abs. 1 BGFA; BGE 129 II 297 E. 1.1, 130 II 270 E. 1.1). Art. 4, 4bis und 5 AnwG enthalten Bestimmungen zu Zusammensetzung, Sekretariat und Aufgaben der Anwaltskammer. Im Abschnitt über die Aufsicht (Art. 34-40 AnwG) werden in verfahrensrechtlicher Hinsicht einzig die Veröffentlichung von Massnahmen (Art. 39 AnwG) und die Verjährung (Art. 40 AnwG) geregelt. In den Schlussbestimmungen verweist Art. 41 AnwG unter dem Randtitel "Ergänzendes Recht" auf das – sachgemäss anwendbare – Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Auffassung des Beschwerdeführers, im Disziplinarverfahren seien die strafprozessualen Regeln ohne Abstriche anzuwenden, findet deshalb keine Stütze im Gesetz. Soweit der Beschwerdeführer den strafprozessualen Grundsatz des Anklageprinzips, darin mitenthalten die Anforderungen an eine Anklageschrift, als verletzt rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Materielle Rügen Unrichtiger Sachverhalt Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe (teilweise) von einem falschen Sachverhalt aus.”
Nach Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Verfahrensrecht. Die kantonale Regelung umfasst dabei u.a. Zuständigkeiten, Fristen und Verfahrensformen, was sich auf praktische Fragen wie Fristberechnung auswirken kann. Als beschwerdefähig gelten in den cited Fällen diejenigen, die Adressat des angefochtenen Entscheids sind und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben; dies trifft nach den Entscheiden namentlich zu, wenn die Person von der Feststellung einer Verletzung anwaltlicher Berufsregeln und von einer auferlegten Disziplinarmassnahme besonders betroffen ist.
“61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen.”
“Februar 2022 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine abschliessende Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”
“Januar 2022 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhielt Einsicht in die Akten und nahm am 16. März 2022 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Äusserung. Auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Mandatsverhältnis mit dem Anzeiger sowohl die Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 Ingress und lit. b BGFA) als auch das Verbot von Interessenkollisionen (Art. 12 Ingress und lit. c BGFA) verletzt und damit gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen.”
Zur Beschwerdebefugnis genügt, dass der Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat; dies ist insbesondere der Fall, wenn er durch die Feststellung von Berufsregelverletzungen und durch eine auferlegte Disziplinarmassnahme besonders berührt ist.
“Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 7. Juli 2022 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 18. Juli 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zurecht feststellte, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, indem er direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufnahm, obwohl diese anwaltlich vertreten war. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA dar (vgl. W. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 300 mit Hinweisen). Das Verbot der direkten Kontaktaufnahme dient dem geordneten Gang der Rechtspflege und soll das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit wahren, als ein ungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (vgl.”
“1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Mandatsverhältnis mit dem Anzeiger sowohl die Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 Ingress und lit. b BGFA) als auch das Verbot von Interessenkollisionen (Art. 12 Ingress und lit. c BGFA) verletzt und damit gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen. In rechtlicher Hinsicht ging sie davon aus, das Gebot der (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit des Anwalts von seinem Klienten sei eine Frage des Masses, welche sich nur im Einzelfall beurteilen lasse. Die konkrete Gefahr eines standeswidrigen Interessenkonfliktes schaffe der Anwalt, wenn er in finanziell prekärer Lage von seinem Mandanten ein Darlehen entgegennehme (vgl. Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides). Die Vorinstanz qualifizierte die auf zwei Jahre ausgerichtete Darlehenssumme als erheblich. Dies gelte umso mehr als gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden müsse, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bei Vereinbarungsabschluss und auch in den Jahren danach sei – entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen – äusserst angespannt gewesen.”
Die Kantone sind für die Regelung des Disziplinarverfahrens zuständig. Sie bestimmen die Verfahrensmodalitäten (z. B. Zuständigkeit, Fristen, Verfahrensablauf), wobei verweisungshalber anwendbare bundesrechtliche Vorgaben — insbesondere Regelungen des Anwaltsgesetzes und einschlägige Verfahrensrechtshinweise (z. B. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Prozessgrundsätze nach EMRK) — zu beachten sind.
“Die Vorinstanz hat indessen bei der Beurteilung der Angelegenheit einzig auf den Inhalt der ihr vorliegenden Akten und schriftlichen Eingaben abgestellt. Auf mündliche Äusserungen der Anzeigerin oder der Drittperson wurde nicht abgestellt. Die Rüge der unvollständigen Akten erweist sich als unbegründet. Ebenso wenig ist der Umstand, dass der Sekretär der Vorinstanz der Anzeigerin das Vorgehen bei der Einreichung einer Anzeige an die Anwaltskammer erläutert hat, deshalb geeignet, ihm gegenüber einen Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. dazu BGer 2P.318/2006 und 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 5.2). Dass die Vorinstanz sich auf die Erhebung der aus ihrer Sicht für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt und – in antizipierter Beweiswürdigung – weder den Beschwerdeführer noch Zeugen einvernommen und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, das Disziplinarverfahren habe sich an strafprozessualen Grundsätzen auszurichten. Die Regelung des Disziplinarverfahrens ist Sache der Kantone (vgl. Art. 34 Abs. 1 BGFA; BGE 129 II 297 E. 1.1, 130 II 270 E. 1.1). Art. 4, 4bis und 5 AnwG enthalten Bestimmungen zu Zusammensetzung, Sekretariat und Aufgaben der Anwaltskammer. Im Abschnitt über die Aufsicht (Art. 34-40 AnwG) werden in verfahrensrechtlicher Hinsicht einzig die Veröffentlichung von Massnahmen (Art. 39 AnwG) und die Verjährung (Art. 40 AnwG) geregelt. In den Schlussbestimmungen verweist Art. 41 AnwG unter dem Randtitel "Ergänzendes Recht" auf das – sachgemäss anwendbare – Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Auffassung des Beschwerdeführers, im Disziplinarverfahren seien die strafprozessualen Regeln ohne Abstriche anzuwenden, findet deshalb keine Stütze im Gesetz. Soweit der Beschwerdeführer den strafprozessualen Grundsatz des Anklageprinzips, darin mitenthalten die Anforderungen an eine Anklageschrift, als verletzt rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Materielle Rügen Unrichtiger Sachverhalt Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe (teilweise) von einem falschen Sachverhalt aus.”
“Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine abschliessende Stellungnahme. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”
“Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).”
Art. 34 Abs. 1 BGFA überlässt das Verfahrensrecht den Kantonen. Dementsprechend kann die erste Entscheidung darüber, welche Behörde über einen Interessenkonflikt des Anwalts zu befinden hat, je nach Kanton entweder bei der zuständigen Disziplinarbehörde oder bei der sachrichterlichen Instanz liegen. (In Genf wurden die der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse der Commission du barreau übertragen.)
“La LLCA ne désigne pas l'autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l'avocat confronté à un conflit d'intérêts, lorsqu'une procédure est en cours. L'art. 34 al. 1 LLCA prévoit au contraire que les cantons règlent la procédure. Selon les cantons, la décision initiale à ce sujet peut émaner soit de l'autorité disciplinaire compétente, soit de l'autorité judiciaire saisie du fond (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). A Genève, les compétences dévolues à l'autorité de surveillance ont été confiées à la Commission du barreau par la loi sur la profession d'avocat (art. 14 LPAv). Cette loi prévoit également à son art. 43 al. 3 que la Commission du barreau peut prononcer des injonctions propres à imposer à l'avocat le respect des règles professionnelles. Jusqu'à l'entrée en vigueur des codes fédéraux de procédures civile et pénale, les conflits d'intérêts entre l'avocat et son client ainsi que la capacité de postuler de l'avocat étaient tranchés exclusivement par la Commission du barreau sur la base de cette disposition.”
“La LLCA ne désigne pas l'autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l'avocat confronté à un conflit d'intérêts, lorsqu'une procédure est en cours. L'art. 34 al. 1 LLCA prévoit au contraire que les cantons règlent la procédure. Selon les cantons, la décision initiale à ce sujet peut émaner soit de l'autorité disciplinaire compétente, soit de l'autorité judiciaire saisie du fond (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). A Genève, les compétences dévolues à l'autorité de surveillance ont été confiées à la Commission du barreau par la loi sur la profession d'avocat (art. 14 LPAv). Cette loi prévoit également à son art. 43 al. 3 que la Commission du barreau peut prononcer des injonctions propres à imposer à l'avocat le respect des règles professionnelles. Jusqu'à l'entrée en vigueur des codes fédéraux de procédures civile et pénale, les conflits d'intérêts entre l'avocat et son client ainsi que la capacité de postuler de l'avocat étaient tranchés exclusivement par la Commission du barreau sur la base de cette disposition.”
“Aux termes de l'art. 12 let. c de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61), l'avocat évite tout conflit entre les intérêts de son client et ceux des personnes avec lesquelles il est en relation sur le plan professionnel ou privé. Celui BGE 147 III 351 S. 354 qui, en violation de cette obligation, accepte ou poursuit la défense d'intérêts contradictoires doit se voir dénier par l'autorité la capacité de postuler. L'interdiction de plaider est, en effet, la conséquence logique du constat de l'existence d'un tel conflit ( ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). La LLCA ne désigne pas l'autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l'avocat confronté à un conflit d'intérêts, lorsqu'une procédure est en cours. L'art. 34 al. 1 LLCA prévoit au contraire que les cantons règlent la procédure. Selon les cantons, la décision initiale à ce sujet peut émaner soit de l'autorité disciplinaire compétente, soit de l'autorité judiciaire saisie du fond ( ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). Le législateur genevois a confié les compétences dévolues à l'autorité de surveillance par la loi sur les avocats à la Commission du barreau (art. 14 LPAv/GE).”
Art. 34 Abs. 1 überlässt den Kantonen die Regelung des Verfahrens. Dementsprechend können kantonale Regelungen die zuständigen Behörden befähigen, Massnahmen wie Unterlassungs‑ oder Verbotsanordnungen (z. B. ein Verbot zu vertreten/zu plaiden) zu treffen. Je nach Kanton kann die Entscheidung zunächst bei der disziplinarischen Aufsichtsbehörde oder bei der fachlich zuständigen gerichtlichen Instanz liegen; in Genf sind diese Befugnisse der Commission du barreau zugewiesen worden.
“11 LPA, et notamment son al. 3, s’applique aussi bien aux autorités qu’aux juridictions administratives (Stéphane GRODECKI/Romain JORDAN, Code annoté de procédure administrative genevoise, Berne 2017, n. 181 ad art. 11 LPA). b. L’avocat exerce sa profession avec soin et diligence (art. 12 let. a LLCA), et exerce son activité avec soin et diligence (let. b). Aux termes de l'art. 12 let. c LLCA, l'avocat évite tout conflit entre les intérêts de son client et ceux des personnes avec lesquelles il est en relation sur le plan professionnel ou privé. Celui qui, en violation de cette obligation, accepte ou poursuit la défense d'intérêts contradictoires doit se voir dénier par l'autorité la capacité de postuler. L'interdiction de plaider est, en effet, la conséquence logique du constat de l'existence d'un tel conflit (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). La LLCA ne désigne pas l'autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l'avocat confronté à un conflit d'intérêts, lorsqu'une procédure est en cours. L'art. 34 al. 1 LLCA prévoit au contraire que les cantons règlent la procédure. Selon les cantons, la décision initiale à ce sujet peut émaner soit de l'autorité disciplinaire compétente, soit de l'autorité judiciaire saisie du fond (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). Le législateur genevois a confié les compétences dévolues à l'autorité de surveillance par la loi sur les avocats à la Commission du barreau (art. 14 de la loi sur la profession d’avocat du 26 avril 2002 - LPAv - E 6 10). c. Dans le canton de Genève, l’art. 43 LPAv prévoit, à son alinéa 1er, que la commission statue sur tout manquement aux devoirs professionnels et peut, si un tel manquement est constaté et suivant la gravité du cas, prononcer les sanctions énoncées à l’art. 17 LLCA. Elle peut également prononcer des injonctions propres à imposer à l’avocat le respect des règles professionnelles. d. L’art. 43 al. 3 LPAv a été adopté le 25 juin 2009 en vue de combler une lacune du droit genevois qui ne désignait pas l’autorité compétente pour interdire à un avocat de représenter un justiciable en justice en cas de conflit d’intérêts.”
“La LLCA ne désigne pas l'autorité compétente habilitée à empêcher de plaider l'avocat confronté à un conflit d'intérêts, lorsqu'une procédure est en cours. L'art. 34 al. 1 LLCA prévoit au contraire que les cantons règlent la procédure. Selon les cantons, la décision initiale à ce sujet peut émaner soit de l'autorité disciplinaire compétente, soit de l'autorité judiciaire saisie du fond (ATF 138 II 162 consid. 2.5.1). A Genève, les compétences dévolues à l'autorité de surveillance ont été confiées à la Commission du barreau par la loi sur la profession d'avocat (art. 14 LPAv). Cette loi prévoit également à son art. 43 al. 3 que la Commission du barreau peut prononcer des injonctions propres à imposer à l'avocat le respect des règles professionnelles. Jusqu'à l'entrée en vigueur des codes fédéraux de procédures civile et pénale, les conflits d'intérêts entre l'avocat et son client ainsi que la capacité de postuler de l'avocat étaient tranchés exclusivement par la Commission du barreau sur la base de cette disposition.”
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach Art. 34 Abs. 1 BGFA wird in den Entscheiden in Verbindung mit kantonalem Anwaltsrecht und der VRP konkretisiert. Die kantonalen Verfahrensregeln bestimmen u. a. Einreichung und formelle Anforderungen; die Gerichte prüfen Beschwerdebefugnis und Fristwahrung (in den referenzierten Fällen wurde der Fristenstillstand über die Weihnachts- und Neujahrstage nach Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 ZPO berücksichtigt).
“61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Februar 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mündliche und öffentliche Verhandlung Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. – Nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen.”
“1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Mandatsverhältnis mit dem Anzeiger sowohl die Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 Ingress und lit. b BGFA) als auch das Verbot von Interessenkollisionen (Art. 12 Ingress und lit. c BGFA) verletzt und damit gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen. In rechtlicher Hinsicht ging sie davon aus, das Gebot der (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit des Anwalts von seinem Klienten sei eine Frage des Masses, welche sich nur im Einzelfall beurteilen lasse. Die konkrete Gefahr eines standeswidrigen Interessenkonfliktes schaffe der Anwalt, wenn er in finanziell prekärer Lage von seinem Mandanten ein Darlehen entgegennehme (vgl. Erwägung 2 des angefochtenen Entscheides). Die Vorinstanz qualifizierte die auf zwei Jahre ausgerichtete Darlehenssumme als erheblich. Dies gelte umso mehr als gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden müsse, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bei Vereinbarungsabschluss und auch in den Jahren danach sei – entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen – äusserst angespannt gewesen.”
“Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhielt Einsicht in die Akten und nahm am 16. März 2022 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Äusserung. Auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Dezember 2021 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachts- und Neujahrstage (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Mandatsverhältnis mit dem Anzeiger sowohl die Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 Ingress und lit. b BGFA) als auch das Verbot von Interessenkollisionen (Art. 12 Ingress und lit. c BGFA) verletzt und damit gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen.”
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