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Kommentare: Art. 19 | Omnilex
Law
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Art. 19
Art. 18
Art. 20
Art. 19
935.61
BGFA
Federal Act
01.06.2002
Originalquelle
Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
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BGFA · Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
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