RS 822.41 ↩
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18 commentaries
Citation : LMP art. 12 n. 18 L'autorité adjudicatriÎ peut contrôler le respect des exigences visées aux art. 12 al. 1–3 LMP ou confier ce contrôle à des tiers. Sur demanÞ, le fournisseur doit fournir les justificatifs requis. Conformément à l'art. 12 al. 4 LMP, les sous-traitants sont également tenus de respecter ces exigences ; ces obligations doivent être intégrées dans les contrats entre fournisseurs et sous-traitants afin de garantir le respect des normes tout au long de la chaîne d'approvisionnement.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.”
Dans les accords entre fournisseurs et sous-traitants, il convient d'insérer de manière contraignante les obligations de se conformer aux art. 12 al. 1–3 LMP. Par son al. 4, l'art. 12 LMP vise ainsi à garantir le respect des normes du travail et sociales sur l'ensemble de la chaîne d'approvisionnement.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.”
“Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
L'autorité adjudicatriÎ peut confier le contrôle de l'égalité salariale au Bureau fédéral de l'égalité (LCdF); le LCdF fixe les modalités de ses contrôles dans une directive.
“Eine dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) unterstehende Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag für die im Inland zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen, welche u.a. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten (Art. 12 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Lohngleichheit kontrollieren oder die Kontrolle dem EBG übertragen, welches die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie bestimmt (Art. 12 Abs. 5 BöB und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]; s. nachstehende E. 3.3). Für die Durchführung der Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
L'autorité adjudicatriÎ peut confier les contrôles prévus aux art. 12 al. 1–3 LMP à des tiers; la pratique mentionne notamment la délégation à l'instanÎ précédente (cf. art. 4 OMP). De plus, les commentaires relatifs à l'OMP prévoient qu'en principe il est possible d'exiger de tous les soumissionnaires dans la procédure de passation des marchés une déclaration sur l'honneur concernant le respect de l'égalité salariale.
“Dasselbe gilt für Unternehmen, bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt worden ist und die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern der Referenzmonat der Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt (vgl. Art. 13b Bst. c GlG). Diese Synergie besteht, solange die Bestimmungen der Revision des GlG in Kraft sind (12 Jahre ab Inkrafttreten, vgl. Ziff. II Abs. 2 GlG; vgl. Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur VÖB vom 12. Februar 2020, S. 6). Zum anderen gibt es die Lohngleichheitsanalyse im Bundesvergaberecht. Ein dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstehende Auftraggeberin hat gemäss Art. 26 BöB unter anderem sicherzustellen, dass kein öffentlicher Auftrag an eine Anbieterin vergeben wird, welche bestimmte soziale und ökologische Anforderungen nach Art. 12 BöB nicht einhält, wozu unter anderem auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gehört (Art. 12 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Dabei kann eine Auftraggeberin die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit gemäss Art. 4 VöB insbesondere der Vorinstanz übertragen (vgl. Stellungnahme des Sekretariats der WEKO vom 22. Februar 2022, S. 6, zur Publikation in Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] vorgesehen). Nach Art. 26 Abs. 2 BöB kann eine Auftraggeberin von einer Anbieterin verlangen kann, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. Gemäss Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1 Bst. b VöB kann die Auftraggeberin insbesondere einen Nachweis betreffend die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann einfordern. Die Erläuterungen des EFD zur VöB sehen diesbezüglich vor, dass grundsätzlich alle Anbieterinnen im Zusammenhang mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Selbstdeklaration betreffend die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann einzureichen haben, unabhängig von der Anzahl Mitarbeitenden.”
L'autorité adjudicatriÎ peut exiger que la soumissionnaire démontre le respect des conditions de participation — notamment des exigences visées à l'art. 12 LMP — en particulier au moyen d'une déclaration sur l'honneur ou par inscription dans un registre. Elle peut vérifier le respect de ces conditions ou confier ce contrôle à des tiers, dans la mesure où cette mission de contrôle n'a pas été attribuée par une loi spéciale à une autorité ou à une autre instanÎ compétente, notamment un organe de contrôle paritaire.
“Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BöB bestimmt, dass öffentliche Aufträge für im Inland zu erbringende Leistungen nur an Anbieter vergeben werden, welche unter anderem die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten. Damit statuiert Art. 12 Abs. 1 BöB eine besondere Form der Inländerbehandlung; für alle in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu respektieren (Botschaft, 1912). Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BöB kann der Auftraggeber die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt der Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen. Er kann von der Anbieterin verlangen, dass sie die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist (Art. 26 Abs. 2 BöB).”
L'autorité adjudicatriÎ peut contrôler le respect des dispositions ou déléguer ce contrôle au LCdF. Le LCdF détermine les modalités de sa procédure de contrôle dans une directive.
“Eine dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) unterstehende Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag für die im Inland zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen, welche u.a. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten (Art. 12 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Lohngleichheit kontrollieren oder die Kontrolle dem EBG übertragen, welches die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie bestimmt (Art. 12 Abs. 5 BöB und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]; s. nachstehende E. 3.3). Für die Durchführung der Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
En cas d'offre anormalement basse, l'autorité adjudicatriÎ doit vérifier son admissibilité et demander au soumissionnaire concerné des justificatifs prouvant le respect des conditions de participation. Ces conditions comprennent notamment les exigences découlant de l'art. 12 LMP (p. ex. conditions de travail, égalité salariale), ainsi que le paiement des impôts exigibles et des cotisations de sécurité sociale. Une telle obligation de fournir des justificatifs peut intervenir tant au cours de la procédure d'attribution que lors de l'exécution de prestations déjà adjugées.
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt die Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen u. a. sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen und die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlen.”
Pour les offres anormalement basses, l'autorité adjudicatriÎ doit vérifier, dans le cadre de la procédure, l'admissibilité de l'offre et exiger des justificatifs de la soumissionnaire. Parmi les justificatifs requis figurent notamment que les conditions de participation ont été respectées — dans la mesure où la soumissionnaire et ses sous-traitants remplissent les conditions prévues à l'art. 12 LMP —, que les impôts et cotisations sociales exigibles ont été payés et que la soumissionnaire renonÎ à toute entente anticoncurrentielle illicite; en outre, des justificatifs relatifs à l'exécution conforme du contrat doivent être exigés.
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
Les conditions de participation visées à l'art. 12 al. 3 LMP doivent également être respectées par les sous-traitants engagés (cf. art. 12 al. 4 LMP).
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”
RéférenÎ : LMP art. 12 ch. 9 Pour des prestations partielles pertinentes et présentant des risques liés à la chaîne d'approvisionnement, il peut être indiqué d'exiger des justificatifs au-delà d'une simple autodéclaration. La décision de le faire, ainsi que l'étendue de ces exigences, relève en principe du pouvoir d'appréciation de l'autorité adjudicatriÎ.
“Zwar bezieht sich Art. 12 BöB, wie bereits erwähnt, auf die Teilnahmebedingungen. Im Hinblick auf die im Rahmen der Totalrevision des BöB eingeführte Nachhaltigkeitszielsetzung des Gesetzes (vgl. E. 11.6) muss sich aber auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien die Prüfung keineswegs im Abfragen von Selbstdeklarationen erschöpfen. Je relevanter eine Teilleistung für den Gesamtauftrag (Botschaft BöB, S. 1914 zu Art. 12 Abs. 3 BöB) und je lieferkettenrisikobehafteter eine Teilleistung ist (Beschaffungskonferenz des Bundes BKB, Nachhaltige Beschaffung, Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes, Juni 2021, S. 6 f.), desto mehr kann es nach der Konzeption des neuen Rechts unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitszielsetzung auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien angezeigt sein, über das Abfragen einer Selbstdeklaration hinauszugehen. Letztlich liegt es aber - wie in E. 11.4 ff. ausgeführt - grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle, ob und inwieweit sie über das Abfragen von Selbstdeklarationen hinausgehen will (vgl. aber E. 11.5 sowie E. 11.16).”
L'autorité adjudicatriÎ peut, dans la procédure de passation et lors de l'exécution du marché, exiger de la soumissionnaire la preuve que les conditions de participation visées à l'art. 12 al. 1 LMP sont respectées; cela peut notamment se faire par une déclaration sur l'honneur ou par l'inscription dans un registre.
“Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BöB bestimmt, dass öffentliche Aufträge für im Inland zu erbringende Leistungen nur an Anbieter vergeben werden, welche unter anderem die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten. Damit statuiert Art. 12 Abs. 1 BöB eine besondere Form der Inländerbehandlung; für alle in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu respektieren (Botschaft, 1912). Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BöB kann der Auftraggeber die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt der Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen. Er kann von der Anbieterin verlangen, dass sie die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist (Art. 26 Abs. 2 BöB).”
Citation : LMP art. 12 ch. 7 Pour les prestations à fournir à l'étranger, les conventions internationales en matière de protection de l'environnement désignées par le Conseil fédéral constituent la base juridique pertinente. L'autorité adjudicatriÎ peut exiger que le respect de ces prescriptions soit justifié au moyen de pièces justificatives et peut convenir de contrôles ou les effectuer, ou charger des tiers de les réaliser; les sous-traitants doivent être tenus de s'y conformer.
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
Réf. : LMP art. 12 ch. 6 L'autorité adjudicatriÎ peut exiger des soumissionnaires le respect des conventions fondamentales de l'OIT et d'autres normes internationales du travail essentielles, demander des justificatifs correspondants et convenir des contrôles; elle peut également confier ces contrôles à des tiers.
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.”
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.”
Si des impôts ou des cotisations sociales exigibles ne sont pas payés, l'autorité adjudicatriÎ peut exclure le soumissionnaire pour non-respect des conditions de participation (art. 12 LMP), le radier des registres ou annuler une attribution déjà prononcée.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt die Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen u. a. sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen und die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlen.”
LMP art. 12 ch. 4 Les sous-traitants doivent satisfaire aux conditions de participation énoncées à l'art. 12 al. 1–3. Dans la mesure où ces dispositions concernent des exigences en matière d'environnement, il s'agit des prescriptions applicables au lieu d'exécution, notamment le droit suisse de l'environnement sur le territoire national et, pour l'étranger, certaines conventions internationales de protection de l'environnement.
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”
Dans la présente procédure, les adjudicataires ont confirmé, au moyen d'une auto‑déclaration écrite, qu'elles et, le cas échéant, les sous‑traitants qu'elles mandatent satisfont aux exigences de l'art. 12 LMP.
“Vorliegend hat sowohl die Zuschlagsempfängerin 1 als auch die Zuschlagsempfängerin 2 mittels Selbstdeklaration schriftlich bestätigt, dass sie und allfällig eingesetzte Subunternehmen sämtliche Anforderungen und Voraussetzungen, welche sich aus Art. 12 BöB ergeben, erfüllen.”
art. 12 al. 4 LMP oblige la soumissionnaire à insérer des clauses contractuelles garantissant que les sous-traitantes respectent les exigences prévues aux al. 1–3; le but déclaré est d'assurer le respect de ces normes tout au long de la chaîne d'approvisionnement. S'agissant de l'art. 12 al. 5, l'autorité adjudicatriÎ peut vérifier le respect de ces obligations ou confier ce contrôle à des tiers, et la soumissionnaire doit, sur demanÞ, fournir les justificatifs nécessaires.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.”
“Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
Les sous-traitants sont tenus de respecter les conditions de participation prévues à l'art. 12 al. 1–3 LMP; cela comprend, à l'étranger, les conventions internationales en matière d'environnement qui y sont applicables.
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”