Au sens de la présente loi, on entend par:
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3 commentaries
Il convient de vérifier si l'une des hypothèses d'exception énumérées à l'art. 3 LMP s'applique. Dans le cas contraire, la passation concernée relève du champ d'application de la LMP.
“Kapitel: "Übrige Beschaffungen") regeln Aufträge des Bundes, die entweder die Schwellenwerte des GPA nicht erreichen oder die durch Auftraggeber vergeben werden, die keinem internationalen Abkommen und damit auch nicht dem BöB unterstehen (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.w.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"; Urteil des BVGer B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3 "Übersetzungen ZAS"). Das BöB ist demnach anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist (Urteile des BVGer B-2192/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1, B-8141/2015 vom 30. August 2016 E.3).”
“Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.”
l'art. 3 LMP contient uniquement des définitions (notamment «soumissionnaire», «entreprise publique», «domaine des traités», «conditions de travail», «conditions de protection du travail»). Selon l'arrêt cité, de cette disposition il ne découle aucune obligation matérielle autonome ni aucun droit concret en droit de l'environnement.
“Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Eingaben auch nur in allgemeiner Weise auf das Umweltschutzgesetz und unterlässt es, konkret darzulegen, welche zwingenden Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes nicht eingehalten sein sollen. Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Verletzung von Art. 3 BöB. Die Bestimmung von Art. 3 BöB mit dem Titel «Begriffe» enthält aber nur die Definitionen der in diesem Gesetz verwendeten Ausdrücke «Anbieterin», «öffentliches Unternehmen», «Staatsvertragsbereich», «Arbeitsbedingungen» und «Arbeitsschutzbedingungen». Entsprechend bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung in Bezug auf den Umweltschutz ableiten möchte.”
RéférenÎ : LMP art. 3 n. 1 Lorsque des marchés sont attribués, les forfaits de transport ne doivent pas être fixés si bas qu'ils conduiraient à accepter des trajets de transport inutiles. Les forfaits doivent au minimum couvrir les coûts de revient (p. ex. véhicule y compris amortissement, carburant, personnel, LSVA ainsi que les coûts nécessaires pour une remise correcte conformément à la VUV/EKAS/VSAA). Pour l'évaluation, il convient de comparer les forfaits proposés aux coûts réels; une simple comparaison des offres entre elles n'est pas suffisante.
“Werde der Zuschlag einer Anbieterin erteilt, die mit wesentlich zu tiefen Preisen unnötige Transportwege in Kauf nehme, widerspreche dies Art. 3 BöB und dem Umweltschutzgesetz. Die Transportpauschale müsse zumindest die Selbstkosten für Fahrzeug inkl. Abschreibung, Treibstoff, Personal, LSVA sowie die Kosten für die notwendige korrekte Übergabe gemäss VUV / EKAS / VSAA an das Bedienpersonal enthalten. Zur Ermittlung, inwieweit die von den Zuschlagsempfängerinnen offerierten Pauschalen ökonomisch Sinn machen würden, seien nicht die offerierten Transportpauschalen einander gegenüberzustellen, sondern ein Vergleich mit den tatsächlichen Kosten anzustellen.”
“Werde der Zuschlag einer Anbieterin erteilt, die mit wesentlich zu tiefen Preisen unnötige Transportwege in Kauf nehme, widerspreche dies Art. 3 BöB und dem Umweltschutzgesetz. Die Transportpauschale müsse zumindest die Selbstkosten für Fahrzeug inkl. Abschreibung, Treibstoff, Personal, LSVA sowie die Kosten für die notwendige korrekte Übergabe gemäss VUV / EKAS / VSAA an das Bedienpersonal enthalten. Zur Ermittlung, inwieweit die von den Zuschlagsempfängerinnen offerierten Pauschalen ökonomisch Sinn machen würden, seien nicht die offerierten Transportpauschalen einander gegenüberzustellen, sondern ein Vergleich mit den tatsächlichen Kosten anzustellen.”