41 commentaries
Citation : LJAr art. 130 n. 41 La Cour fédérale a à plusieurs reprises examiné si des dispositions de la LJAr, par rapport à celles du SBG, devaient être qualifiées de droit plus favorable ; à cet égard, la jurisprudenÎ cite notamment ATF 147 IV 471 et l'arrêt 6B_928/2020.
“Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob Bestimmungen des BGS im Verhältnis zum SBG als das mildere Recht zu qualifizieren sind (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5 zu Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS; Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3 zu Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG und Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Bisher nicht geäussert hat es sich zur Frage, ob Art. 130 Abs. 1 BGS im Verhältnis zu Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 SBG als das mildere Recht zu qualifizieren ist.”
Des observations policières indiquant une activité soutenue, au moins durant la nuit, combinées à la présenÎ de montants élevés en espèces chez des personnes présentes, peuvent être considérées comme des indices concrets constituant un soupçon suffisant au sens de l'art. 130 al. 1 LJAr.
“die Infrastruktur zur Verfügung. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. März 2020 durch die Kantonspolizei Zürich gab A. an, er sei Geschäftsführer der B. GmbH. Es treffe zu, dass im Lokal resp. im Verein C., in dem er Mitglied sei, Poker gespielt werde (act. 1.6). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Mai 2021 fiel im Zuge von Ermittlungen im Spezialgewerbe die Publikation des mutmasslich wieder aufgenommenen Betriebs des Vereins C., welcher innerhalb der Bar B. GmbH domiziliert sei, auf. Einer polizeilichen Beobachtung vom 21. April 2021 sowie 23. April 2021 zufolge sei tatsächlich von zumindest nächtlichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.7). Dem Bericht zur Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.9) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (Gesuchsgegner: Fr. 280.--; D.: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--). Damit liegen ohne Weiteres genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Umstand, dass er einzig und allein für die Gastwirtschaft verantwortlich gewesen sein, vermag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften. Wie es sich im Übrigen mit der vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen der anwesenden Spieler verhält, kann – da auch ohne sie ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist – offengelassen werden.”
Pour déterminer le droit le plus favorable, il convient de confronter les cadres de peines prévus par la loi ou les sanctions applicables. Dans ce comparatif, une amenÞ pécuniaire avì sursis peut être considérée comme une sanction plus favorable qu'une amenÞ inconditionnelle.
“Was sodann das dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten betrifft, ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner damit sowohl den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als auch jenen von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllt hat. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin indes, wenn sie vorbringt, der Beschwerdegegner sei bei einer Beurteilung nach dem Geldspielgesetz mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, was nach der in BGE 134 IV 82 begründeten Rechtsprechung gegenüber einer unbedingten Busse stets die mildere Sanktion sei. So hat das Bundesgericht im kürzlich publizierten BGE 147 IV 471 die Grundsätze zur Bestimmung der "lex mitior" dargelegt (E. 4) und ausgeführt, aus BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 liesse sich nicht ableiten, dass eine Busse generell als schärfere Sanktion als eine bedingte Geldstrafe zu gelten habe (E. 5). Das genannte Bundesgerichtsurteil sei im Zusammenhang mit der Revision des per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Sanktionenrechts ergangen. Der darin vorgenommene Vergleich von Geldstrafen und Bussen beziehe sich auf die Konstellation, in der die altrechtliche Busse, wo sie nicht bloss der Sanktionierung von Übertretungen diente, durch die Geldstrafe ersetzt wurde, respektive neu als Geldstrafe bezeichnet werden sollte.”
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das alte Recht (SBG) anstelle des neuen Rechts (BGS) zur Anwendung gebracht und damit gegen die "lex mitior"-Regel verstossen. Stehe wie vorliegend fest, dass die Strafbarkeit der den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Verhaltensweisen unter neuem Recht fortbestehe, seien die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS reiche der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, während Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eine Strafandrohung von Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- vorgesehen habe. Da sowohl Bussen (im Geldsummensystem) als auch Geldstrafen (im Tagessatzsystem) den Beschuldigten im Rechtsgut des Vermögens treffen würden, seien diese beiden Sanktionen qualitativ gleichwertig. Soweit wie vorliegend jedoch nach altem Recht eine unbedingte Busse (SBG) und nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe (BGS) auszusprechen sei, käme das neue Recht zur Anwendung, zumal eine bedingte Geldstrafe gegenüber einer unbedingten Busse gemäss der in BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 verankerten bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer die mildere Sanktion sei. Indem die Vorinstanz das Spielbankengesetz als das mildere Recht für anwendbar erkläre, verstosse sie gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts und verletze Bundesrecht.”
“Somit ist festzuhalten, dass die Widerhandlungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS weiterhin unter Strafe gestellt wer- den. Ferner ist auch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Widerhand- lungen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nach neuem Recht ebenfalls unter Strafe gestellt sind. Sodann sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Er- mittlung des milderen Rechts die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen der betreffenden Straftatbestände einander gegenüberzustellen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, vgl. hievor Ziffer IV.3.1).”
Si la juridiction inférieure nie la subsomption sous l'art. 130 al. 1 let. a LJAr, cela peut conduire à l'acquittement de l'accusé.
art. 130 al. 1 LJAr s'applique aux faits commis après l'entrée en vigueur de la LJAr (1er janvier 2019). Pour les faits commis avant cette date, les dispositions de l'ancien Spielbankengesetz (SBG) sont pertinentes; si de tels faits ne sont jugés qu'après le 1er janvier 2019, il y a lieu d'examiner, le cas échéant, l'art. 2 al. 2 CP (lex mitior).
“Am 1. Januar 2019 sei das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten und habe das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes hätten sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
Dans les présentes décisions relatives à l'art. 130 al. 1 LJAr, des peines pécuniaires ont été prononcées et leur exécution a été suspendue à titre conditionnel; des périodes probatoires (p. ex. deux ou trois ans) ont été ordonnées.
“Sachverhalt A. Mittels Strafverfügung Nr. 62-2017-172/03/Zir (nachfolgend: Strafverfügung) vom 14. Oktober 2020 erklärte die B. (nachfolgend: B. A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS, SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 3'030.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 750.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die B. auf, setzte die Probezeit auf drei Jahre fest und ordnete an, dass die Busse zu bezahlen sei. Ferner verfügte sie die Ein- tragung der Verurteilung im Strafregister. Die anteilsmässigen Kosten des Verfah- rens in der Höhe von CHF 10'276.00 auferlegte sie A. und die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Vincent Augustin (nachfolgend: amtlicher Verteidiger), in der Höhe von CHF 7'606.15 der Schweize- rischen Eidgenossenschaft. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte der amtliche Verteidiger die Beurteilung der Strafverfügung durch das Strafgericht. B. Am 28. Januar 2021 überwies die B. das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des zuständigen Strafgerichts, unter Hinweis darauf, dass die Überweisung gemäss Art.”
“Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit vollumfänglich zu bestätigen, womit – wie eingangs dargelegt – auch keine Neubeurteilung der von der Vo- rinstanz dafür ausgesprochene Strafe sowie deren Vollzugs zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit des vorsätzlichen Vergehens gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig zu sprechen, wofür er mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– zu bestrafen ist, welche bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben ist. - 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen”
En ce qui concerne l'art. 130 al. 1 LJAr, les notions doivent être interprétées largement : « effectuer » comprend, selon le message, toutes les opérations en vue de la concrétisation d'un jeu d'argent ou de sa mise à disposition du public, notamment les actes de vente et de distribution. « organiser » désigne la mise en plaÎ de la structure qui permet la réalisation du jeu. « mettre à disposition » comprend, notamment, la fourniture de locaux, la prise en charge de la totalité ou d'une partie des flux de paiement liés au jeu d'argent ainsi que l'acquisition d'équipements.
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
En cas de suspicion que des jeux de casino ont été organisés sans la concession requise ou que des moyens techniques ont été mis à disposition à cet effet, les appareils de jeu (machines à sous) ou des dispositifs similaires peuvent être saisis pour la sauvegarÞ des preuves et en vue d'une éventuelle confiscation ultérieure (art. 130 al. 1 LJAr).
“Die ESBK begründet die Beschlagnahme der drei sichergestellten Automaten damit, dass es sich um Geldspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspielen handle. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt, ohne über die hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]) bzw. dass er, im Wissen um den Verwendungszweck, die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung gestellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe er gewerbsmässig gehandelt und sich gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS strafbar gemacht. Die sichergestellten Automaten seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen.”
Citation : LJAr art. 130 n. 33 La juridiction précédente ne viole pas le droit fédéral lorsqu'elle, après avoir procédé à une subsomption individuelle, conclut à l'absenÎ d'éléments constitutifs de l'art. 130 al. 1 LJAr et acquitte le prévenu.
Citation: LJAr art. 130 N. 32 Des actes répétés commis sur une longue périoÞ peuvent être considérés comme couverts par une intention d'ensemble. Lorsqu'une telle intention d'ensemble est établie, elle peut permettre que l'état illicite au sens de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr soit maintenu inchangé pendant plusieurs mois.
“In Anbetracht dieser Umstände ist zu Gunsten des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass er sich zu Beginn, als er die Bewirtschaftung des Lokals übernahm, wenn auch eher widerwillig dazu entschlossen hat, den Zugang zu den Sportwetten aufrechtzuerhalten bzw. diesen weiterhin anzubieten, immer wenn er das Lokal für seine Gäste öffnen würde. Genauso, wie er sich nicht jeden Morgen, wenn er das Lokal für seine Gäste aufschloss oder einen Gast bewirtete, aufs Neue entscheiden musste, ohne Bewilligung ein Gastrolokal zu betreiben, genauso musste er sich auch nicht jedes Mal, als er die drei PCs startete oder Wetteinsätze entgegennahm bzw. auf "B._____.com" freischaltete, aus Neue da- zu entschliessen, die mit dem Gastrobetrieb einhergehenden Zugänge zu den Sportwetten zur Verfügung zu stellen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sämtliche Handlungen, welche der Beschuldigte über den angeklagten Zeitraum vornahm, um den Zugang zu den Sportwetten zwecks erhöhter Frequentierung seines Gastrobetriebs aufrecht zu erhalten, von einem Gesamtvorsatz gedeckt waren, womit der unrechtmässige Zustand im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS über mehrere Monate unverändert aufrechterhalten wurde.”
Lors des examens relatifs à la détention, un soupçon grave d'infractions simples au sens de l'art. 130 al. 1 LJAr peut déjà suffire ; il convient toutefois de veiller à ce que la durée de la détention ne dépasse pas la durée probable de la peine privative de liberté ou de conversion attendue.
“Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Wie bereits erwähnt (E. 4.3.3), ist aufgrund der vorliegenden Haftakten zurzeit von einem dringenden Tatverdacht (nur) hinsichtlich der nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und damit von den diesbezüglichen Strafrahmen auszugehen. Eine qualifizierte Tatbegehung, welche zu einer höheren voraussichtlichen Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe führen könnte, ist demgegenüber im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan worden. Ebenso wurden diesbezüglich – trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands – keine Beweise vorgelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 5.2) liegen aber Umstände vor, welche im Falle einer Verurteilung für die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sprechen. Diese Umstände vermögen eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 gerade noch zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit der in Haftsachen erforderlichen besonderen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.”
S'il manque une accusation concernant les actes visés à l'art. 130 al. 1 let. a LJAr, ou si l'acte d'accusation ne décrit pas suffisamment les éléments constitutifs essentiels au regard du nouveau droit, la responsabilité pénale prévue à l'art. 130 al. 1 LJAr disparaît.
“c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, wird dieses als das mildere Recht massgebend (oben E. 1.1). Nach dem Grundsatz der lex mitior fällt eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bleibt die Frage, ob die vorinstanzlich bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS standhält. Diese Strafnorm befasst sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspricht der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert wurde. Eine entsprechende rechtliche Würdigung setzte voraus, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente genügend umschreibt (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat indes - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, dem Beschwerdeführer werde keine Handlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2). Besteht hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG resp. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfällt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO.”
“Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschwerdeführers sowohl unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG wie auch unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert (oben E. 1.3 und 1.5). Angeklagt ist indes allein das im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG unterlassene Vorführen der Geräte (dazu Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.2). Anders als die meisten nach dem alten Spielbankengesetz strafbaren Handlungen ist das Unterlassen einer Vorführung nicht als Straftatbestand in das neue Gesetz (BGS) übernommen worden (Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Steht die im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, wird dieses als das mildere Recht massgebend (oben E. 1.1). Nach dem Grundsatz der lex mitior fällt eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bleibt die Frage, ob die vorinstanzlich bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS standhält. Diese Strafnorm befasst sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspricht der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert wurde. Eine entsprechende rechtliche Würdigung setzte voraus, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente genügend umschreibt (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat indes - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, dem Beschwerdeführer werde keine Handlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2). Besteht hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG resp. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfällt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO.”
“Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschwerdeführers sowohl unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG wie auch unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert (oben E. 1.3 und 1.5). Angeklagt ist indes allein das im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG unterlassene Vorführen der Geräte (dazu Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.2). Anders als die meisten nach dem alten Spielbankengesetz strafbaren Handlungen ist das Unterlassen einer Vorführung nicht als Straftatbestand in das neue Gesetz (BGS) übernommen worden (Urteil 6B_928/2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Steht die im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG angeklagte Missachtung der Vorführungspflicht im BGS somit nicht mehr unter Strafe, wird dieses als das mildere Recht massgebend (oben E. 1.1). Nach dem Grundsatz der lex mitior fällt eine Bestrafung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG ausser Betracht. Damit bleibt die Frage, ob die vorinstanzlich bejahte Strafbarkeit nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS standhält. Diese Strafnorm befasst sich u.a. mit dem Anbieten von nicht konzessionierten oder bewilligten Spielen. Sie entspricht der Sache nach dem Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, über den das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken sanktioniert wurde. Eine entsprechende rechtliche Würdigung setzte voraus, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente genügend umschreibt (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz hat indes - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - festgestellt, dem Beschwerdeführer werde keine Handlung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2). Besteht hinsichtlich Handlungen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG resp. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS keine Anklage, so entfällt eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO.”
La subsomption opérée par la juridiction précédente au regard de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr peut être reprise dans la mesure où le recourant ne la conteste pas. La juridiction de première instanÎ a jugé les preuves admissibles. Le recourant ne se prononÎ pas sur la détermination de la peine ni sur la demanÞ de réparation et ne s'oppose pas devant le Tribunal fédéral à la confiscation.
“Der Beschwerdeführer begründet den beantragten Freispruch mit der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweise. Nach dem Gesagten sind die Beweise aber verwertbar. Die vorinstanzliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS greift der Beschwerdeführer nicht an, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Wie bereits vor Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Strafzumessung und zur Ersatzforderung. Gegen die Einziehung der Vermögenswerte von insgesamt Fr. 7'340.-- opponiert er vor Bundesgericht auch nicht mehr. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.”
L'acte d'accusation doit exposer de manière suffisamment concrète l'élément subjectif du caractère de banÞ — notamment l'intention de commettre à l'avenir, avì les membres de la banÞ, une pluralité d'infractions. À défaut d'une telle exposition, l'acte d'accusation, selon la jurisprudenÎ citée, ne permet pas une condamnation pour comportement de banÞ au sens de l'art. 130 al. 2 LJAr, parÎ que cela violerait le principe de l'accusation.
“Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die subjektiven Elemente der Banden- mässigkeit, mithin der Absicht, mit den Bandenmitgliedern inskünftig eine Vielzahl von Delikten zu begehen, bezieht sich die Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift doch einzig auf das Anbieten von Sportwetten ohne Bewilligung an sich. Zwar sind nach der Rechtsprechung an die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes in vielen Fällen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen (v.a. bei - 12 - "einfachen" Vorsatzdelikten; BGE 143 IV 63 E. 2.3). Nachdem das subjektive Element (Absicht gemeinsamer künftiger Deliktsbegehungen) der Bandenmässig- keit jedoch gerade ein entscheidendes Element darstellt, durch welches sich die- se von der mehrfachen "nur" mittäterschaftlichen Deliktsbegehung unterscheidet, genügt die vorliegende Anklageschrift, die auch keine generell abstrakte Wieder- gabe des Gesetzestextes bzw. nicht einmal einen Hinweis auf den qualifizierten Straftatbestand gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS enthält, den Anforderungen des An- klageprinzips jedenfalls nicht (vgl. zum Ganzen illustrativ Urteil des Bundesge- richts 6B_1145/2016 vom 7. April 2016 E. 1).”
Selon les décisions citées, les jeux de casino sont des jeux d'argent qui n'ouvrent l'accès qu'à un nombre strictement limité de personnes; sont exclus les paris sportifs, les jeux d'adresse et les jeux de faible enjeu (cf. art. 3 let. g LJAr).
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).”
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).”
D'importantes sommes d'argent liquiÞ découvertes lors de la perquisition ainsi que des témoignages recueillis sur plaÎ peuvent, dans la mesure où ils fournissent des éléments concrets laissant présumer la commission d'une infraction et la participation des personnes mises en cause, être considérés comme des indices d'infractions intentionnelles au sens de l'art. 130 al. 1 LJAr et justifier le recours à des mesures de contrainte.
“April 2021 sei tatsächlich von zumindest nächtlichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.6). Dem Bericht zur Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.8) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (B.: Fr. 280.--; Gesuchsgegner: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 wurde I. von der Polizei – zunächst in Abwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.15). Dabei sagte er insbesondere aus, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy-Ins» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 9). Nach einer Pause sagte I. – nun in Anwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – insbesondere aus, er denke, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy‑Ins» zuständig gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass «A. [Vorname]» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 10). Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass es am hinreichenden Tatverdacht fehle, der für eine Entsiegelung nötig wäre, kann nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Umstand, I. habe seine Aussage zurückgezogen, vermag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften.”
art. 130 al. 1 let. a LJAr punit quiconque, intentionnellement, exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de granÞ envergure sans les concessions ou autorisations requises à cet effet. Ces infractions sont punies d'une peine privative de liberté pouvant aller jusqu'à trois ans ou d'une peine pécuniaire.
“En date du 1er janvier 2019 est entrée en vigueur la Loi fédérale du 29 septembre 2017 sur les jeux d'argent (LJAr; RS 935.51), qui a remplacé la Loi fédérale du 18 décembre 1998 sur les jeux de hasard et les maisons de jeu (aLMJ). Avec l'entrée en vigueur de la LJAr, les dispositions pénales en la matière ont été modifiées. L'art. 56 al. 1 aLMJ, soit l'ancien droit, prévoit que sera puni des arrêts ou d'une amende de 500 000 francs au plus celui qui aura organisé ou exploité par métier des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu (let. a), ou encore qui aura installé, en vue de les exploiter, des systèmes de jeux ou des appareils à sous servant au jeu de hasard qui n'ont pas fait l'objet d'un examen, d'une évaluation de la conformité ou d'une homologation (let. c). Celui qui aura agi par négligence sera puni d'une amende de 250 000 francs au plus (al. 2). S'agissant du nouveau droit, l'art. 130 al. 1 LJAr dispose pour sa part qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de grande envergure sans être titulaire des concessions ou des autorisations nécessaires (let. a).”
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Nach neuem Recht wird zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS).”
Pour les actes commis avant le 1er janvier 2019 mais jugés après cette date, il convient d'examiner l'art. 2 al. 2 CP (lex mitior). La question de savoir si l'art. 130 al. 2 LJAr prévoit des sanctions moins sévères que les dispositions antérieures (p. ex. l'art. 55 SBG) dépend de l'individualisation concrète de la peine; le droit effectivement applicable est déterminé en conséquenÎ.
“Januar 2019 sei das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten und habe das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes hätten sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
“Januar 2019 sei das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten und habe das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ersetzt. Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes hätten sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
Selon les dossiers de détention en cause, il existe actuellement un soupçon grave uniquement à l'égard de la variante non qualifiée prévue à l'art. 130 al. 1 let. a LJAr ; une forme qualifiée de l'infraction n'a pas été suffisamment concrètement alléguée ni étayée dans la procédure d'examen de la détention. Dans ce contexte, la durée de la détention doit être mesurée en fonction de la durée vraisemblable de la peine privative de liberté ou, le cas échéant, de la peine résultant d'une conversion (art. 57 al. 1 DPA).
“Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 1 VStrR). Wie bereits erwähnt (E. 4.3.3), ist aufgrund der vorliegenden Haftakten zurzeit von einem dringenden Tatverdacht (nur) hinsichtlich der nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und damit von den diesbezüglichen Strafrahmen auszugehen. Eine qualifizierte Tatbegehung, welche zu einer höheren voraussichtlichen Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe führen könnte, ist demgegenüber im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht hinreichend konkret dargetan worden. Ebenso wurden diesbezüglich – trotz des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands – keine Beweise vorgelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 5.2) liegen aber Umstände vor, welche im Falle einer Verurteilung für die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe sprechen. Diese Umstände vermögen eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 gerade noch zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gehalten, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit der in Haftsachen erforderlichen besonderen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.”
RéférenÎ: LJAr art. 130 n. 22 Une autre appréciation juridique des faits reprochés n'est admissible que si les faits exposés décrivent suffisamment l'ensemble des éléments constitutifs requis pour l'infraction alternative envisagée. Si la subsomption possible ne découle que de nouvelles dispositions légales, une telle requalification n'est également admissible que si le tribunal en informe préalablement les parties et leur donne la possibilité de présenter leurs observations (cf. art. 344 CPP).
“Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich im Rahmen des Geldspielgesetzes zahlreiche Begriffe und auch der Wortlaut der Normen verändert hätten, wobei diese jedoch nach wie vor denselben Sinn verkörpern könnten, vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag die Argumentation im Rahmen der Strafverfügung nicht auf eine noch nicht existente Gesetzesnorm zugeschnitten sein. Jedoch ist eine andere rechtliche Würdigung nur dann zulässig, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. E. 3.3.3 oben), was vorliegend mangels einer unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu subsumierenden Tathandlung gerade nicht der Fall ist. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Würdigungsvorbehalt zugunsten der neurechtlichen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten worden und dem Beschwerdegegner sei die mögliche Subsumtion unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS von Anfang an bewusst gewesen, so verkennt sie, dass eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nur dann in Frage kommt, wenn das Gericht dies den Parteien vorab eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. Art. 344 StPO; vgl. E. 3.3.3 oben). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, "zum Zwecke des Betriebs", wie es in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG enthalten sei, umfasse noch nicht den eigentlichen Betrieb und sei in der neurechtlichen Bestimmung ebenso enthalten, da auch die Organisation von Spielbankenspielen unter Strafe gestellt würde. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Organisation auch altrechtlich bereits geregelt war; jedoch nicht in lit.”
“Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich im Rahmen des Geldspielgesetzes zahlreiche Begriffe und auch der Wortlaut der Normen verändert hätten, wobei diese jedoch nach wie vor denselben Sinn verkörpern könnten, vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag die Argumentation im Rahmen der Strafverfügung nicht auf eine noch nicht existente Gesetzesnorm zugeschnitten sein. Jedoch ist eine andere rechtliche Würdigung nur dann zulässig, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (vgl. E. 3.3.3 oben), was vorliegend mangels einer unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu subsumierenden Tathandlung gerade nicht der Fall ist. Wenn die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Würdigungsvorbehalt zugunsten der neurechtlichen Bestimmungen ausdrücklich festgehalten worden und dem Beschwerdegegner sei die mögliche Subsumtion unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS von Anfang an bewusst gewesen, so verkennt sie, dass eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nur dann in Frage kommt, wenn das Gericht dies den Parteien vorab eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (vgl. Art. 344 StPO; vgl. E. 3.3.3 oben). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, "zum Zwecke des Betriebs", wie es in Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG enthalten sei, umfasse noch nicht den eigentlichen Betrieb und sei in der neurechtlichen Bestimmung ebenso enthalten, da auch die Organisation von Spielbankenspielen unter Strafe gestellt würde. Sie lässt dabei ausser Acht, dass die Organisation auch altrechtlich bereits geregelt war; jedoch nicht in lit. c des Art. 56 Abs. 1 SBG, sondern in lit. a.”
Citation : LJAr art. 130 n. 21 Des indices crédibles et concrets — en l'espèÎ : des témoignages (même partiellement rétractés) conjugués à d'importantes sommes d'argent liquiÞ découvertes lors de la perquisition — peuvent fonder un soupçon initial de participation et constituer ainsi un motif d'ouverture d'enquêtes en vertu de l'art. 130 al. 1 LJAr.
“April 2021 sei tatsächlich von zumindest nächtlichem, regem Betrieb auszugehen (act. 1.6). Dem Bericht zur Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 (act. 1.8) lässt sich u.a. entnehmen, dass einige der anwesenden Personen hohe Bargeldbeträge mitführten (B.: Fr. 280.--; Gesuchsgegner: Fr. 2'620.--; E.: Fr. 4'530.--; F.: Fr. 3'010.--; G.: Fr. 4'000.--; H.: Fr. 3'980.--). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2021 wurde I. von der Polizei – zunächst in Abwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – als Auskunftsperson einvernommen (act. 1.15). Dabei sagte er insbesondere aus, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy-Ins» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 9). Nach einer Pause sagte I. – nun in Anwesenheit von B. und des Gesuchsgegners – insbesondere aus, er denke, dass an jenem Tag «A. [Vorname]» für die «Buy‑Ins» zuständig gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass «A. [Vorname]» zuständig gewesen sei (a.a.O., S. 10). Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser Tat vor. Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass es am hinreichenden Tatverdacht fehle, der für eine Entsiegelung nötig wäre, kann nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Umstand, I. habe seine Aussage zurückgezogen, vermag den Tatverdacht vorliegend nicht entscheidend zu entkräften.”
LJAr art. 130 N. 20 Au concept d'« organiser » appartiennent notamment la location et l'aménagement de locaux ; le fait de fournir des locaux peut déjà être qualifié de « mise à disposition » ou être considéré comme faisant partie de l'organisation d'un jeu de casino.
“Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C. an der D. in E. schuldig gemacht zu haben, durch - Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C. zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren); - Anbieten der Geräte und je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät und Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen); - Anbieten des Gerätes mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7's, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin's Treasure, Poseidon's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27.”
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
L'ESBK rattache le fait reproché à l'art. 130 al. 1 let. a LJAr. Selon les sources, cette incrimination est désormais qualifiée de délit et est dès lors punie d'une peine privative de liberté pouvant aller jusqu'à trois ans ou d'une amenÞ. En outre, une amenÞ de connexion est envisageable, que l'ESBK a également requise.
“Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig (Urk. 34 S. 37), die ESBK beantragt in ihrer Anschluss- berufung einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionen- rechts am 1. Januar 2007 fiel die Strafandrohung der Haft weg (Art. 333 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Die ESBK subsumiert den angeklagten Tatbe- stand im neuen Geldspielgesetz unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, welcher neu als Vergehen ausgestaltet ist und deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse möglich, was durch die ESBK auch beantragt wird (Urk. 49 S. 2).”
“Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig (Urk. 34 S. 37), die ESBK beantragt in ihrer Anschluss- berufung einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionen- rechts am 1. Januar 2007 fiel die Strafandrohung der Haft weg (Art. 333 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Die ESBK subsumiert den angeklagten Tatbe- stand im neuen Geldspielgesetz unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, welcher neu als Vergehen ausgestaltet ist und deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse möglich, was durch die ESBK auch beantragt wird (Urk. 49 S. 2).”
En cas de suspicion au sens de l'art. 130 al. 1 LJAr, il peut être ordonné d'effectuer une copie de sauvegarÞ médico-légale (image miroir) des appareils mobiles saisis (et, le cas échéant, des données cloud qui leur sont associées). Dans les décisions citées, il a été expressément ordonné d'assurer l'alimentation électrique et de protéger l'appareil contre les connexions sans fil.
“BE.2024.21 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.21 (Nebenverfahren: BP.2024.103) Beschluss vom 21. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Schmutz, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2024 sichergestellten Gegenstände U52669, U63424 und U63425 aufgrund der Einsprache von A. versiegelt wurden (act. 1.5 und 1.6); - die ESBK mit «Spiegelungsantrag und Entsiegelungsbegehren» vom 17. Oktober 2024 beantragte (act. 1): I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN) 1. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon U52669 (iPhone), dem Tablette U63425 (Apple iPad) sowie dem Laptop U63424 befindenden Daten sowie der Cloud-Daten zu erstellen. 2. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Tablette U63425 (Apple iPad) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen. 3. Die in Ziffer 1 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch zu erlassen.”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act. 1); - die Beschwerdekammer auf entsprechendes Gesuch der ESBK am 30. August 2022 die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie (Spiegelung) der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten anordnete unter Sicherstellung der Stromversorgung und Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen (act.”
Dans l'affaire citée, l'organisation et la tenue répétées et intentionnelles de jeux de casino sans la concession requise constituent un chï d'accusation au titre de l'art. 130 al. 1 LJAr (let. a).
“Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C. an der D. in E. schuldig gemacht zu haben, durch - Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C. zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren); - Anbieten der Geräte und je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät und Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen); - Anbieten des Gerätes mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7's, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin's Treasure, Poseidon's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27.”
RéférenÎ : LJAr art. 130 n. 16 Une offre publique de parties de poker/jeux d'argent dans des locaux d'un établissement de restauration ou d'hébergement peut donner lieu à des investigations et à une procédure pénale administrative selon l'art. 130 al. 1 LJAr. La présente décision documente que cela peut entraîner une dénonciation auprès de l'ESBK, l'ordonnanÎ d'une perquisition et la saisie d'objets (p.ex. téléphone mobile) dans le cadre de la procédure pénale administrative.
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.4). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.5). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.6). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurde von A. ein Mobiltelefon (U53740) sichergestellt. Gegen A. wurde vor Ort ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.8). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, den sichergestellten Gegenstand U53740 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
La mise à disposition de jeux d'argent non autorisés peut déjà constituer l'infraction visée à l'art. 130 al. 1 LJAr lorsqu'un établissement public met à disposition des ordinateurs ou appareils connectés à Internet pour l'utilisation d'une plateforme de paris ou de jeux. La jurisprudenÎ précise cela par des affaires où ont été constatés au moins trois ordinateurs raccordés ou l'offre d'appareils de jeu d'argent sans l'autorisation requise.
“_____ den Besuchern über zumindest drei mit dem Internet verbundene Rechner Zugang zur Sportwetten- Plattform "B._____.com" angeboten, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dabei hatten die Besucher dem Beschuldigten jeweils die Beträge (zwischen Fr. 10.– bis Fr. 100.–) in bar übergeben, woraufhin dieser dann über einen Master-Account auf der gewünschten Wettplattform ein Benutzerkonto und einen bestimmten Spielbetrag freigeschaltet hat, so dass die Besucher in der Fol- ge über einen der Rechner selbständig hätten Wetten platzieren können. Dies tat - 8 - der Beschuldigte, um die Frequentierung des von ihm betriebenen Lokals zu er- höhen, wobei er sporadisch Einnahmen aus den Wetteinsätzen jeweils an unbe- kannte Dritte ablieferte (Urk. 22 S. 4). 2. Dass der Beschuldigte damit den angeklagten Grundtatbestand des Zurver- fügungstellens von Grossspielen ohne die notwendige Bewilligung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfüllte, ist unbestritten und wird auch vom Beschuldig- ten anerkannt. Zu prüfen ist dagegen, ob darüber hinaus auch der qualifizierte Tatbestand der Bandenmässigkeit erfüllt ist. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten – wie bereits erwähnt – als (einfaches) Vergehen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von 130 Abs. 1 lit. a BGS qualifiziert (Urk. 66 S. 8 ff.). Wenngleich sich in objektiver Hinsicht ge- wisse Anhaltspunkte dafür finden liessen, dass die Zusammenarbeit des Be- schuldigten mit Drittpersonen eine "gewisse Struktur" aufwies (Urk. 66 S. 12), sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellbar, dass der Beschuldigte den Willen ge- habt habe, Teil einer Bande zu sein bzw. mit dieser inskünftig mehrere gleichge- lagerte Delikte zu begehen, womit der subjektive Tatbestand der bandenmässi- gen Tatbegehung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BGS nicht erfüllt sei (Urk. 66 S. 13 f.). 2.2. Die Berufungsklägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte anerkanntermassen einem gewissen "G.”
“Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C. an der D. in E. schuldig gemacht zu haben, durch - Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C. zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren); - Anbieten der Geräte und je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät und Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen); - Anbieten des Gerätes mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7's, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin's Treasure, Poseidon's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27.”
Le terme «à titre professionnel», utilisé à l'art. 130 al. 2 LJAr, correspond à la notion pénale et sert à délimiter les formes d'infraction plus graves qui, selon l'alinéa 2, sont passibles d'une peine plus sévère.
“Zwischen den Parteien umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Verhalten auch die qualifizierten Formen der Tatbegehung nach Art. 55 Abs. 2 SBG (Strafdrohung «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr», allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu 2 Millionen Franken «in schweren Fällen») bzw. nach Art. 130 Abs. 2 BGS (Strafdrohung «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» bei gewerbs- oder bandenmässiger Tatbegehung) erfüllen könnte (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 3-5). In Art. 130 Abs. 2 BGS geht es darum, die schweren Fälle zu definieren, die mit einer härteren Strafe geahndet werden. Der dabei verwendete Begriff «gewerbsmässig» entspricht jenem des Strafrechts (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz [BBl 2015 8387, 8499]). Diese Passage in den Materialien zum neuen BGS lässt vermuten, dass mit der Wendung «in schweren Fällen» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG ebenfalls bereits die gewerbs- oder bandenmässige Tatbegehung (mit-)gemeint war.”
Avì l'entrée en vigueur de la nouvelle législation le 1er janvier 2019, le régime des peines a été durci par rapport au droit antérieur : alors que, selon l'ancien droit (aLMJ, art. 56 al. 1 et respectivement art. 55 SBG), une peine privative de liberté d'une durée maximale d'un an ou une amenÞ était prévue, l'art. 130 al. 1 LJAr prévoit désormais une peine privative de liberté pouvant aller jusqu'à trois ans ou une amenÞ.
“Am 1. Januar 2019 ist das SBG durch das BGS ersetzt worden. Mit Inkrafttreten des BGS haben sich unter anderem die Strafbestimmungen geändert. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig anbietet. Nach neuem Recht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS).”
“En date du 1er janvier 2019 est entrée en vigueur la Loi fédérale du 29 septembre 2017 sur les jeux d'argent (LJAr; RS 935.51), qui a remplacé la Loi fédérale du 18 décembre 1998 sur les jeux de hasard et les maisons de jeu (aLMJ). Avec l'entrée en vigueur de la LJAr, les dispositions pénales en la matière ont été modifiées. L'art. 56 al. 1 aLMJ, soit l'ancien droit, prévoit que sera puni des arrêts ou d'une amende de 500 000 francs au plus celui qui aura organisé ou exploité par métier des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu (let. a), ou encore qui aura installé, en vue de les exploiter, des systèmes de jeux ou des appareils à sous servant au jeu de hasard qui n'ont pas fait l'objet d'un examen, d'une évaluation de la conformité ou d'une homologation (let. c). Celui qui aura agi par négligence sera puni d'une amende de 250 000 francs au plus (al. 2). S'agissant du nouveau droit, l'art. 130 al. 1 LJAr dispose pour sa part qu'est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de grande envergure sans être titulaire des concessions ou des autorisations nécessaires (let. a).”
“S. 3 f. und die bei der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten). Der entsprechend formulierte Tatverdacht wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch vom Beschwerdegegner selbst nicht in Abrede gestellt (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 11 S. 3; ebenso act. 5 Rz. 16 ff.). Der diesbezügliche Tatbestand wurde vom zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG mit «Gefängnis (bzw. Freiheitsstrafe; vgl. hierzu Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB) bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken» bedroht. Im nunmehr geltenden Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS beträgt die angedrohte Sanktion «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe».”
La jurisprudenÎ estime que, en cas de récidives multiples et d'infractions non négligeables ainsi qu'en présenÎ d'une condamnation antérieure pertinente, une peine privative de liberté sans sursis au sens de l'art. 130 al. 1 LJAr peut être envisagée; toutefois, la question de savoir si tel est effectivement le cas dans une affaire concrète dépend des circonstances particulières et des éléments de preuve.
“Dem erwähnten Urteil kann sodann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer immer noch sehr gute Kontakte in die Türkei hat und dort in den letzten Jahren verschiedenen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist. Zudem hat er angegeben, er habe ohnehin vorgehabt, in absehbarer Zeit wieder in die Türkei, wo er Verwandte und Bekannte habe, zurückzukehren (vgl. Urteil 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.5.2). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, seine familiäre Bindung sowie seine berufliche und finanzielle Situation liessen den Schluss zu, er werde "nie und nimmer" in die Türkei zurückkehren, überzeugt nach dem Gesagten jedenfalls nicht. Im vorliegenden Verfahren ist offen, mit welcher konkreten Strafe der Beschwerdeführer zu rechnen hat. Die ESBK hat noch keine Anklage erhoben und hinsichtlich der von ihr beantragten Sanktion keine Angaben gemacht. Gemäss dem aufgrund des Deliktzeitraums zwischen 2015 - 2020 mutmasslich zur Anwendung kommenden Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG droht ihm Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu einer Million Franken bzw. nach Art. 130 Abs. 1 BGS Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (vgl. zur "lex mitior" E. 5.1 hiervor). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es könne vorliegend durchaus eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommen, da der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei und ihm zudem mehrfach wiederholte Verstösse gegen die Spielbankengesetzgebung vorgeworfen würden. Bei den ihm zur Last gelegten Taten handle es sich nicht um eine Bagatellsache. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die ESBK habe nicht ansatzweise den deliktischen Betrag, den er mutmasslich erwirkt haben soll, dargelegt. Bei ihm handle es sich höchstens um einen kleinen Betreiber mit wenigen Geldspielautomaten. Es sei davon auszugehen, dass kaum überführende Beweismittel vorhanden seien und ihm lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe drohe. Zudem sei er auch nicht einschlägig vorbestraft. Bei der Vorstrafe habe es sich um eine "simple Übertretung" gehandelt. Es erscheint tatsächlich fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine unbedingte Strafe droht.”
L'art. 130 al. 1 LJAr peut également être appliqué dans des décisions à l'encontre de « inconnu »; ainsi, l'ESBK a délivré un mandat de perquisition à l'encontre de « inconnu » pour suspicion d'infraction à l'art. 130 al. 1 let. a LJAr.
“Sachverhalt: A. Am 3. Mai 2023 erliess die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-025 gegen Unbekannt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (act. 1.1). B. Anlässlich der in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2023 von der Stadtpolizei Zürich durchgeführten Hausdurchsuchung zog diese einen Mitarbeiter der Stadt Zürich, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (nachfolgend «Stadt Zürich»), als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR bei (vgl. act. 1). C. Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 1'091.10 in Rechnung (act. 1.3). D. Mit Mahnungen vom 2. August 2023 und 7. September 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK weitere Gebühren in der Höhe von je Fr. 19.30 in Rechnung (act. 1.7 und 1.9). E. Am 3. Juni 2024 beantragte die Stadt Zürich beim Regionalgericht Bern-Mittelland Folgendes (act. 1.14): In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland gemäss Zahlungsbefehl vom 23.02.2024 sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für: Fr. 1'091.10 Rechnung Fr. 19.30 Mahnung 1 Fr.”
Citation : LJAr art. 130 n. 10 Le fait de jouer au poker dans les locaux d'un établissement de l'hôtellerie-restauration peut — en particulier lorsqu'il existe des indices d'une exploitation à but lucratif — relever du champ d'application de l'art. 130 al. 1 LJAr et donner lieu à des poursuites pénales.
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.5). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.6). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.8). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurden von A. zwei Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie ein Laptop (U53724) sichergestellt. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.9). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die sichergestellten Gegenstände U53722, U53723 und U53724 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
En cas de soupçon de commission à titre commercial, les instruments et objets ayant servi à commettre l'infraction peuvent être saisis aux fins de conservation des preuves et en vue d'une confiscation ultérieure.
“Die ESBK begründet die Beschlagnahme der drei sichergestellten Automaten damit, dass es sich um Geldspielautomaten mit mutmasslich darauf installierten Spielbankenspielen handle. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt, ohne über die hierfür benötigte Konzession zu verfügen (Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]) bzw. dass er, im Wissen um den Verwendungszweck, die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen ohne Konzession zur Verfügung gestellt habe (Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS). Eventualiter habe er gewerbsmässig gehandelt und sich gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS strafbar gemacht. Die sichergestellten Automaten seien zur Beweissicherung sowie im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen.”
La jurisprudenÎ peut, dans le cadre d'une pluralité d'infractions au sens de l'art. 130 al. 1 LJAr, condamner certains jeux ou appareils, tandis qu'elle en acquitte d'autres ; il importe d'examiner concrètement chaque jeu ou appareil au cas par cas.
“________" aufgestellt und zum Spiel angeboten hat: - die Geräte U 10030, U 10031 und U 10033 mit den Spielbankenspielen Wanted Bullets, Diamonds of Fire, Burning Reels, Cold Fire, Frozen 7's, Wild West 27, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, XXX Reels, Hot Reels 777, Heroes of Egypt, Royal Crown, Lady's Kiss, Thor's Victory, Mystery Rings, Gold of Pelican, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Gold of Pelican II, Loony Fruits, Monkey's Dance, Galaxy, Winning Dollars, Golden Cards, Joker Deuces, Jacks or Higher, Super Fruits 1000, Smart Roulette, Lucky Seven, Super Liner 27, Hot 27, Magic Fruits, 4 Wins, Running Joker, Burning Wild, Burning Wild 2, Burning Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Oceans Worlds, Magic Balls II, Pharao, Apanachi's Gold, Captain Flint, Panda, Vampire Story, Red Hot Sevens, Hot Fruits, Magic of the Ring, Jacks or Higher und Roulette - das Gerät U 10032 mit den Spielbankenspielen Wanted Bullets, Diamonds of Fire, Burning Reels, Cold Fire, Frozen 7's, Wild West 27, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, XXX Reels, Hot Reels 777, Thor's Victory, Mystery Rings, Gold of Pelican, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Gold of Pelican II, Loony Fruits, Monkey's Dance, Galaxy, Winning Dollars, Golden Cards, Joker Deuces, Jacks or Higher, Devil's Fire, Super Fruits 1000, Smart Roulette, Lucky Seven, Super Liner 27, Hot 27, Magic Fruits, 4 Wins, Running Joker, Burning Wild, Burning Wild 2, Burning Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Oceans Worlds, Magic Balls II, Pharao, Apanachi's Gold, Captain Flint, Panda, Vampire Story, Red Hot Sevens, Hot Fruits, Magic of the Ring, Jacks or Higher und Roulette B. Mit Urteil vom 13. November 2019 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS bezüglich der Spiele Burning Reels, Cold Fire, Diamond on Fire, Dolphin's Treasure, Frozen 7's, Galaxy, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Golden Cards, Heroes of Egypt, Hot Reels 777, Jacks or Higher, Joker Deuces, Lady's Kiss, Loony Fruits, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, Monkey's Dance, Mystery Rings, Poseidon's Paradise, Royal Crown, Smart Roulette, Thor's Victory, Wanted Bullets, Wild West 27, Winning Dollars und XXX Reels auf den Geräten U 10030, U 10031 und U 10033 sowie bezüglich der Spiele Burning Reels, Cold Fire, Devil's Fire, Diamond on Fire, Dolphin's Treasure, Frozen 7's, Galaxy, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Golden Cards, Hot Reels 777, Jacks or Higher, Joker Deuces, Loony Fruits, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, Monkey's Dance, Mystery Rings, Poseidon's Paradise, Smart Roulette, Thor's Victory, Wanted Bullets, Wild West 27, Winning Dollars und XXX Reels auf dem Gerät U 10032 sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziff. 1). Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr.”
En cas de violations répétées conformément à l'art. 130 al. 1 LJAr, une inscription au casier judiciaire ainsi que des peines pécuniaires peuvent être prononcées; dans la présente décision, des frais de procédure considérables ont en outre été imposés.
“Sachverhalt A. Mittels Strafverfügung Nr. 62-2017-172/03/Zir (nachfolgend: Strafverfügung) vom 14. Oktober 2020 erklärte die B. (nachfolgend: B. A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS, SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 3'030.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 750.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die B. auf, setzte die Probezeit auf drei Jahre fest und ordnete an, dass die Busse zu bezahlen sei. Ferner verfügte sie die Ein- tragung der Verurteilung im Strafregister. Die anteilsmässigen Kosten des Verfah- rens in der Höhe von CHF 10'276.00 auferlegte sie A. und die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Vincent Augustin (nachfolgend: amtlicher Verteidiger), in der Höhe von CHF 7'606.15 der Schweize- rischen Eidgenossenschaft. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte der amtliche Verteidiger die Beurteilung der Strafverfügung durch das Strafgericht. B. Am 28. Januar 2021 überwies die B. das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des zuständigen Strafgerichts, unter Hinweis darauf, dass die Überweisung gemäss Art.”
Si le caractère de banÞ au sens de l'art. 130 al. 2 LJAr est établi, le comportement — contrairement à une qualification comme infraction continue — peut être considéré comme la commission répétée de plusieurs infractions (art. 130 al. 1 LJAr assorti d'une circonstanÎ qualifiante de banÞ); la coopération coordonnée et répétée des auteurs constitue ainsi une pluralité d'actes qualifiée.
“Diese rollen- und arbeits- teilige Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigte, der durch seine Tätigkeit "an der Front" im Lokal C._____ zum vorgeworfenen unbewilligten Zurverfügungstel- len von Grossspielen selber einen massgeblichen Beitrag geleistet habe, und den beiden genannten Personen erfülle nicht nur die Voraussetzungen der Mittäter- schaft. Angesichts der repetitiven und routinierten Vorgehensweise in immer der - 9 - gleichen Konstellation sei von einem intakten Bandenkonstrukt bzw. einem stabi- len Team auszugehen. Nachdem der Beschuldigte die nicht autorisierten Sport- wetten im Wissen und Wollen in dieser Form und in Kooperation mit den anderen beiden Personen angeboten habe und das illegale Angebot erst aufgrund der In- tervention durch die Polizei beendet worden sei, seien die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 130 Abs. 2 BSG erfüllt (Urk. 68 S. 4 ff.). So- dann würde es sich beim Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS – entgegen der Vorinstanz – auch nicht um ein Dauerdelikt, sondern um ein Zustandsdelikt handeln, womit nicht eine einfache, sondern mehrfache (bandenmässige) Delikts- begehung vorliege (Urk. 68 S. 7 ff.). 2.3. Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz, de- ren Begründung sie als zutreffend bezeichnet. Einer Verurteilung wegen Ban- denmässigkeit würde bereits das Anklageprinzip entgegenstehen. Die von der Be- rufungsklägerin ins Feld geführte Zusammenarbeit mit "F._____" werde dem Be- schuldigen in der Anklage gar nicht erst vorgeworfen. Auch werde der subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit in der Anklage nicht umschrieben. Sodann er- gebe sich aus den Umständen, dass der Beschuldigte den Zugang zu den Wetten gestützt auf einen einmaligen Gesamtvorsatz angeboten habe, womit keine mehr- fache Tatbegehung vorgelegen habe (Urk. 83 S. 3 ff.). 3. Zunächst ist auf Frage nach der Einhaltung des Anklageprinzips einzu- gehen, mithin, ob die von der Berufungsklägerin beatragte qualifizierte Begehung des Zurverfügungstellens von Grossspielen im Sinne der Bandenmässigkeit überhaupt durch die vorliegende Anklageschrift erfasst wird.”
Citation : LJAr art. 130 n. 5 Selon l'art. 130 al. 1 LJAr, est pénalement punissable quiconque, intentionnellement, met en œuvre, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de granÞ envergure sans les concessions ou autorisations requises. Le terme «mettre en œuvre» couvre notamment les actes liés à la réalisation concrète ou à la mise à disposition au public du jeu d'argent (en particulier les actes de vente ou de distribution). «Organiser» vise la mise en plaÎ de la structure qui permet l'exécution. «Mettre à disposition» peut, par exemple, comprendre la mise à disposition de locaux, la prise en charge de l'intégralité ou de parties des flux de paiement, ou la fourniture d'installations.
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).”
“Die Vorinstanz prüft das Verhalten des Beschwerdeführers alt- und neurechtlich anhand folgender Strafbestimmungen: Nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG macht sich strafbar, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt. Fahrlässiges Handeln ist ebenfalls strafbar (Art. 56 Abs. 2 SBG). Wer einen Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der ESBK vorführen (Art. 61 Abs. 1 der [ebenfalls auf Anfang 2019 aufgehobenen] Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken [Spielbankenverordnung, VSBG]; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VSBG). Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ist es strafbar, vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele (vgl. Art. 3 lit. a und g BGS) oder Grossspiele durchzuführen, zu organisieren oder zur Verfügung zu stellen.”
“Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.”
Pour l'appréciation d'un acte exercé à titre commercial au sens de l'art. 130 al. 2 LJAr, les sources évoquent des indices tels que la tenue d'une comptabilité, un investissement en temps considérable, des déplacements liés à l'activité, la vente ou la location d'équipements, de nombreuses clés remises ou conservées, ainsi que la recherche de revenus réguliers et substantiels. De tels éléments peuvent fonder un soupçon suffisant d'activité exercée à titre commercial, sans toutefois, à eux seuls, constituer nécessairement la preuve.
“Seine Behauptung, wonach er die von ihm geführte Buchhaltung lediglich aus statistischen Gründen geführt habe, scheine angesichts seiner Aussagen betreffend Beteiligung am Gewinn der von anderen Personen betriebenen Spielgeräte als wenig glaubhaft. Es mute ausserdem seltsam an, dass der Beschwerdeführer den mit der Buchhaltung verbundenen Zeitaufwand sowie die Fahrten zu den Betreibern der Spielautomaten auf sich genommen habe, ohne an den mit den Geräten erwirtschafteten Einnahmen beteiligt worden zu sein. Es sei anzunehmen, er habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass die Personen, welchen er die Geräte verkauft bzw. zur Verfügung gestellt habe, nicht über die hierfür erforderliche Konzession verfügten. Darauf deute insbesondere seine Aussage, er wisse, die Betreiber der Geräte würden mit den Automaten Gewinn machen; ihn treffe jedoch keine Pflicht, zu überprüfen, ob die Käufer eines Spielautomaten eine Lizenz hätten. Die Vorinstanz schloss daraus, es bestehe ein hinreichender Verdacht, wonach der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a und lit. b BSG erfüllt haben könnte. Einen solchen bejahte sie weiter auch in Bezug auf das von der ESBK geltend gemachte gewerbsmässige Handeln gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, er lebe von einer monatlichen AHV-Rente sowie vom Verkauf von Spielautomaten und Crystal Meth. Indessen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, in welchem Umfang er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf bzw. die Miete und Reparatur der Spielautomaten bestreite und in welchem Umfang aus dem Drogenverkauf. In Anbetracht der sichergestellten 43 Schlüssel könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er an weiteren Orten Spielautomaten aufgestellt habe.”
“________ – auraient pu pour leur part se voir reprocher d'avoir agi comme complices, voire coauteurs, on rappellera qu'il n'existe pas de compensation des fautes en droit pénal (ATF 122 IV 17 consid. 2c/bb), de sorte que les éventuelles démarches effectuées et assurances données par ses partenaires d'affaires ne sauraient en soi l'exonérer de ses propres manquements. II s'ensuit qu'au regard de l'art. 56 al. 1 let. a aLMJ, l'appelant a bien organisé et exploité des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu, le temps et les moyens engagés démontrant de surcroît que l'appelant avait aspiré à obtenir des revenus substantiels et réguliers de cette activité, de sorte qu'il a agi par métier (cf. ATF 129 IV 253 consid. 2.2) au sens de cette disposition. Par ailleurs, en tant que l'appelant a exploité, organisé et mis à disposition un jeu de casino, sans être titulaire des concessions et autorisations nécessaires, son comportement tombe également sous le coup de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr. On notera que la circonstance aggravante du métier (cf. art. 130 al. 2 LJAr) ne peut pas être retenue en l'occurrence, dès lors qu'elle serait contraire à la prohibition de la reformatio in pejus. 7. L'appelant se plaint encore que sa « bonne foi » n'a pas été reconnue, laissant entendre qu'il n'avait pas conscience d'agir de manière coupable. 7.1 La bonne foi ne constitue pas en droit pénal un fait justificatif, pas plus qu'elle ne constitue en tant que telle un élément propre à fonder l'irresponsabilité, même partielle, d'un auteur. En tant que les développements de l'appelant tendent à soutenir qu'il était parti de l'idée que son comportement était licite compte tenu des assurances données par les autres administrateurs de F.________, ainsi que par le courriel de la Comlot du 13 décembre 2016, on comprend toutefois qu'il entend se prévaloir d'une erreur sur les faits (art. 13 CP), voire d'une erreur sur l'illicéité (art. 21 CP). 7.2 Aux termes de l'art. 13 CP, quiconque agit sous l'influence d'une appréciation erronée des faits est jugé d'après cette appréciation si elle lui est favorable (al.”
Selon l'art. 130 al. 1 LJAr : l'organisation de jeux de casino sans concession ou de jeux de granÞ envergure sans autorisation constitue un délit ; l'organisation de petits jeux sans autorisation constitue en règle générale une contravention (en raison de son moindre potentiel de danger).
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, - 23 - S. 8407). Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 lit. e BGS). Der Botschaft zum Bundesgesetz über Geldspiele ist sodann zu entneh- men, dass die Veranstaltung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder von Grossspielen ohne Bewilligung ein Vergehen ist, während die Veranstaltung von Kleinspielen ohne Bewilligung, mit denen eindeutig ein geringeres Gefahrenpo- tential verbunden ist, einer Übertretung entspricht (Botschaft a.”
“Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS). Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zählen insbesondere die Spielautomatenspiele, soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem sie mehr als tausend Personen pro Ziehung offenstehen (Botschaft a.a.O., S. 8387-8534, - 23 - S. 8407). Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 lit. e BGS). Der Botschaft zum Bundesgesetz über Geldspiele ist sodann zu entneh- men, dass die Veranstaltung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder von Grossspielen ohne Bewilligung ein Vergehen ist, während die Veranstaltung von Kleinspielen ohne Bewilligung, mit denen eindeutig ein geringeres Gefahrenpo- tential verbunden ist, einer Übertretung entspricht (Botschaft a.a.O., S. 8497) und dass der Übertretungstatbestand einen Auffangtatbestand darstellt, welcher Spie- le erfasst, die nicht unter den Tatbestand des Verbrechens oder Vergehens fallen (Botschaft a.a.O., S. 8500).”
Lorsqu'elle est commise à titre commercial ou en banÞ, l'art. 130 al. 2 LJAr prévoit un régime de sanctions aggravé : la peine maximale est portée à cinq ans d'emprisonnement (contre jusqu'à trois ans prévus à l'al. 1) et une amenÞ d'au moins 180 jours-amenÞ est prévue.
“Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 1 Mio. bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2 Mio. verbunden werden (Art. 55 Abs. 2 SBG). Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).”
“Doivent en principe être examinées au premier chef les conditions légales de l'infraction litigieuse. Lorsque le comportement est punissable tant en vertu de l'ancien que du nouveau droit, il y a lieu de procéder à une comparaison d'ensemble des sanctions encourues. L'importance de la peine maximale joue un rôle décisif. Toutes les règles applicables doivent cependant être prises en compte, notamment celles relatives à l'octroi du sursis (TF 6B_310/2014 du 23 novembre 2015 consid. 4.1.1; ATF 135 IV 113 consid. 2.2 ; ATF 134 IV 82 consid. 6.2.1 et les références citées). Aux termes de l'art. 130 al. 1 let. a LJAr, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement, exploite, organise ou met à disposition des jeux de casino ou des jeux de grande envergure sans être titulaire des concessions ou des autorisations nécessaires. Si l'auteur agit par métier ou en bande, il est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire de 180 jours-amende au moins (art. 130 al. 2 LJAr). L'autorité de poursuite est le secrétariat de la Commission fédérale des maisons de jeu (CFMJ) et l'autorité de jugement la CFMJ (art. 134 al. 2 LJAr). La DPA est applicable en cas d'infraction commise en rapport avec des jeux de casino et de soustraction de l'impôt (art. 134 al. 1 LJAr). 4.1.2 Avant le 1er janvier 2019, l'art. 56 al. 1 aLMJ réprimait, à titre de contravention, des arrêts ou d'une amende de 500'000 fr. au plus, notamment celui qui avait organisé ou exploité par métier des jeux de hasard à l'extérieur d'une maison de jeu (let. a) et celui qui avait installé, en vue de les exploiter, des systèmes de jeux ou des appareils à sous servant au jeu de hasard qui n'avaient pas fait l'objet d'un examen, d'une évaluation de la conformité ou d'une homologation (let. c). A l'instar de ce que prévoit la LJAr, l'autorité de poursuite était le secrétariat de la CFMJ et l'autorité de jugement la CFMJ, la DPA étant également applicable (art. 57 al. 1 aLMJ). L’art. 38 aLLP prévoyait que celui qui organise ou exploite une loterie prohibée par la présente loi, était puni de l’emprisonnement ou des arrêts jusqu’à trois mois ou de l’amende jusqu’à 10’000 fr.”
LJAr art. 130 ch. 1 Dans le cadre d'une procédure pénale administrative fondée sur l'art. 130 al. 1 LJAr, les téléphones portables et autres supports de données saisis peuvent être scellés, déscellés sur demanÞ et — si cela est nécessaire à la conservation des preuves et ordonné par l'autorité — sauvegardés par des moyens forensiques (image/duplication bit à bit).
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.5). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.6). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.8). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurden von A. zwei Mobiltelefone (U53722 und U53723) sowie ein Laptop (U53724) sichergestellt. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.9). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die sichergestellten Gegenstände U53722, U53723 und U53724 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.4). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.5). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.6). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurde von A. ein Mobiltelefon (U53740) sichergestellt. Gegen A. wurde vor Ort ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.8). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, den sichergestellten Gegenstand U53740 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act. 1); - die Beschwerdekammer auf entsprechendes Gesuch der ESBK am 30. August 2022 die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie (Spiegelung) der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten anordnete unter Sicherstellung der Stromversorgung und Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen (act.”
“Sachverhalt: A. Am 21. November 2019 führte die Kantonspolizei Zürich in Räumlichkeiten in Z., eine Gastgewerbekontrolle durch. Dabei wurden mehrere Personen beim Pokerspielen angetroffen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. Januar 2020 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 BGS (act. 1.4). B. Mit Nachtrag vom 14. März 2020 ergänzte die Kantonspolizei Zürich den Rapport vom 29. Januar 2020 (act. 1.5). Am 11. Mai 2021 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die ESBK um Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.6). C. Am 18. Juni 2021 erliess die ESBK einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-053 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das BGS für die Räumlichkeiten in Z. (act. 1.7). D. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2021 wurde von A. ein Mobiltelefon (U53740) sichergestellt. Gegen A. wurde vor Ort ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. A. wünschte die Siegelung sämtlicher siegelungsfähiger Datenträger und hielt am Siegelungsbegehren anlässlich seiner Einvernahme gleichentags fest (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.8). E. Mit Gesuch vom 3. August 2021 gelangt die ESKB an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, den sichergestellten Gegenstand U53740 zu entsiegeln und zu durchsuchen.”
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