Les joueurs doivent être identifiés avant le début du jeu.
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Citation : LJAr art. 54 ch. 8 Les paiements ne peuvent être effectués que sur un compte de paiement ouvert au nom de la titulaire ou du titulaire identifié du compte joueur. Les virements vers des comptes de tiers sont contraires à l'art. 54 LJAr (cf. art. 50 al. 2 OJAr) et peuvent être qualifiés d'infraction. Lors de l'examen d'une sanction, le caractère reprochable du comportement doit être pris en compte.
“Die Spielbanken dürfen Gewinne und Guthaben auf Spielerkonti ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überweisen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die identifizierten Spielerinnen und Spieler nicht für Dritte spielen oder solchen ihr Spielkonto zur Verfügung stellen können, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes zu umgehen. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit auch ein Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.”
“Die Beschwerdeführerin hat insgesamt fünf Überweisungen auf Bankkonti getätigt, die nicht auf die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber des Spielerkontos lauteten. Damit hat sie Art. 50 Abs. 2 VGS und mithin Art. 54 BGS verletzt. Soweit sie vorbringt, sie habe nicht damit gerechnet, dass solche Überweisungen ausgeführt werden könnten, ist dies bei der Prüfung der Vorwerfbarkeit aufzunehmen (unten E. 9.2.4). Bei der Prüfung der Sanktionsbemessung aufzunehmen sind das Argument, es handle sich um einen geringfügigen Verstoss sowie der Umstand, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zu ihrer Verfügung nur vier statt fünf Überweisungen an Dritte geltend machte (unten E. 13.5).”
RéférenÎ : LJAr art. 54 n. 7 Si le dépassement du plafond provisoire de versement entraîne la violation de l'obligation d'identification prévue à l'art. 54 LJAr, cette violation demeure pertinente comme fondement pour les gains qui en découlent. Les gains de jeu obtenus illicitement, qui n'auraient pas été réalisés si le plafond avait été respecté, doivent être affectés à l'AVS.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie in Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.- auf ein provisorisches Spielerkonto zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
LJAr art. 54 ch. 6 L'identification a pour but de vérifier que les joueuses et les joueurs sont majeurs, qu'ils ont leur domicile ou leur séjour habituel en Suisse et qu'ils ne sont pas frappés d'interdictions de jeu ou de mesures de blocage de jeu. Des comptes joueurs provisoires peuvent certes être ouverts sans identification complète ; les dépôts sur de tels comptes sont limités à CHF 1'000 et le paiement des gains réalisés sur les comptes provisoires est interdit.
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
“Zugang zu Online-Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erhalten nur Personen, die ein Spielerkonto bei der Veranstalterin eröffnen (Art. 47 Abs. 1 VGS). Diese muss die Identität der Spielerinnen und Spieler überprüfen (Art. 49 Abs. 1 VGS). Damit wird sichergestellt, dass die Spielerinnen und Spieler volljährig sind (Art. 47 Abs. 3 Bst. a VGS), über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b VGS) und von keiner Spielsperre betroffen sind beziehungsweise keinem Spielverbot unterliegen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und d VGS). Insofern werden Anforderungen des Geldspielgesetzes erfüllt, das die Konzessionen für Geldspiele auf die Schweiz beschränkt (Art. 4 BGS), die Identifikation von Spielerinnen und Spielern vorschreibt (Art. 54 BGS), die Zulassung von Minderjährigen zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen untersagt (Art. 72 Abs. 1 BGS) und Spielsperren (Art. 80 BGS) beziehungsweise Spielverbote (Art. 52 BGS) vorsieht. Art. 52 Abs. 1 und 2 VGS sehen derweil im Sinne einer Erleichterung vor, dass Spielerkonti zunächst provisorisch, das heisst ohne Überprüfung der Identität der Spielerinnen und Spieler eröffnet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Spielerinnen und Spieler während der Wartezeit bis zum Abschluss der Identifikation auf unbewilligte Spielangebote ausweichen (so die Erläuterungen vom 22. Oktober 2018 zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz, https://www.gespa.ch/download/pictures/82/6xp3nx8cxv7641ixpg69ylvfic 34n4/erlaueterungen-vo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 21. November 2023, S. 17). Art. 52 Abs. 3 VGS beschränkt die Höhe der Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti jedoch auf Fr. 1'000.- und untersagt die Auszahlung von auf provisorischen Konti entstandenen Gewinnen.”
RéférenÎ : LJAr art. 54 n. 5 Pour les comptes joueurs provisoires, des dispositions techniques doivent être prises afin que les dépôts ne dépassent pas la limite de Fr. 1'000.- prévue à l'art. 52 al. 3 OJAr. Si toutefois des dépôts supérieurs à cette limite sont acceptés, cela constitue — sauf si l'organisatriÎ allègue qu'un verrouillage technique n'aurait pas été possible — une violation de l'obligation d'identification prévue à l'art. 54 LJAr. Le fait que des mesures correctives soient prises par la suite n'effaÎ pas la violation déjà réalisée ; dans le cadre d'une décision de sanction, l'imputabilité et la proportionnalité doivent être examinées.
“Auf die betreffenden provisorischen Spielerkonti wurden je mehr als die von Art. 52 Abs. 3 VGS als Limit vorgegebenen Fr. 1000.- einbezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte die Einzahlungen somit im Fr. 1'000.- übersteigenden Umfang nicht entgegennehmen und den Spielerkonti gutschreiben dürfen. Sie bestreitet dies nicht und bringt auch nicht vor, dass sie die Einzahlungen nicht hätte technisch unterbinden können. Damit hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen das Einzahlungslimit für provisorische Spielerkonti nach Art. 52 Abs. 3 VGS und mithin ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Massnahmen getroffen hat, um gleiche Fälle fortan zu verhindern. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, eine Sanktionierung erweise sich angesichts der Geringfügigkeit des Verstosses als unverhältnismässig (vgl. Rz. 57 der Beschwerde), ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit wieder aufzunehmen (unten E. 13.5).”
“Auf das provisorische Spielerkonto von R._______ wurde mehr als die von Art. 52 Abs. 3 VGS als Limit vorgegebenen Fr. 1'000.- einbezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte die Einzahlungen im Fr. 1'000.- übersteigenden Umfang somit nicht entgegennehmen und dem Spielerkonto von R._______ gutschreiben dürfen. Sie bestreitet dies nicht und bringt auch nicht vor, dass sie die Einzahlungen nicht hätte technisch unterbinden können. Damit hat die Beschwerdeführerin Art. 52 Abs. 3 VGS und mithin ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt. Daran ändert nichts, dass es sich um einen Einzelfall handelte und dass die Beschwerdeführerin die nötigen Massnahmen getroffen hat, um gleiche Fälle fortan zu verhindern. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, eine Sanktionierung erweise sich angesichts der Geringfügigkeit des Verstosses als unverhältnismässig (vgl. Rz. 59 der Beschwerde), ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit wieder aufzunehmen (unten E. 13.5).”
Si un casino viole l'obligation d'identification prévue à l'art. 54 LJAr — par exemple en autorisant des dépôts supérieurs à Fr. 1'000.– sur un compte joueur provisoire — les gains de jeu ainsi obtenus illicitement peuvent, conformément à l'art. 56 LJAr, être attribués à l'AVS. L'affectation des gains de jeu n'a lieu que dans la mesure où ces gains n'auraient pas été réalisés sans la violation de l'obligation d'identification.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in neun Fällen ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie in Einzahlungen von mehr als Fr. 1'000.- auf ein provisorisches Spielerkonto zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
Si les obligations d'identification prévues à l'art. 54 LJAr sont violées, les recettes de jeu ainsi obtenues illicitement peuvent être attribuées à l'AVS ; en principe, il s'agit des recettes que le casino n'aurait pas perçues si l'obligation d'identification avait été respectée.
“Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die AHV (Art. 56 BGS; vgl. auch oben E. 12.5). Dazu gehören Spielerträge, welche die Spielbank durch Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten erzielt hat (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8459). Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin in einem Fall ihre Pflicht zur Identifikation der auf ihrer Plattform spielenden Personen nach Art. 54 BGS verletzt, indem sie Einzahlungen eines Spielers von mehr als Fr. 1'000.- auf sein provisorisches Spielerkonti zuliess (oben E. 5.3). Die Spielerträge, die sie bei Einhaltung des Limits für Einzahlungen auf provisorische Spielerkonti nicht erzielt hätte, sind entsprechend der AHV zuzuweisen.”
Les paiements de gains et d'avoirs ne peuvent être transférés que sur un compte de paiement tenu au nom de la titulaire ou du titulaire du compte du joueur. Cette restriction vise à empêcher que des joueuses et des joueurs identifiés jouent pour le compte de tiers ou mettent leur compte de jeu ou leur compte de paiement à la disposition de tiers afin d'éluder les dispositions du droit des jeux d'argent ou du droit de la lutte contre le blanchiment. Une violation de cette obligation de paiement constitue également une violation de l'art. 54 LJAr.
“Die Spielbanken dürfen Gewinne und Guthaben auf Spielerkonti ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überweisen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die identifizierten Spielerinnen und Spieler nicht für Dritte spielen oder solchen ihr Spielkonto zur Verfügung stellen können, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes zu umgehen. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit auch ein Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.”
Les versements ne peuvent être virés que sur des comptes de paiement libellés au nom de la joueuse ou du joueur identifié. Cette règle vise à empêcher que des comptes de jeu soient mis à la disposition de tiers et à éviter le contournement des dispositions de la loi sur les jeux d'argent ou de la loi sur le blanchiment d'argent. Une violation de l'art. 50 al. 2 OJAr constitue dès lors également une violation de l'art. 54 LJAr.
“Die Spielbanken dürfen Gewinne und Guthaben auf Spielerkonti ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überweisen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die identifizierten Spielerinnen und Spieler nicht für Dritte spielen oder solchen ihr Spielkonto zur Verfügung stellen können, um Vorschriften des Geldspiel- oder des Geldwäschereigesetzes zu umgehen. Ein Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 VGS stellt damit auch ein Verstoss gegen Art. 54 BGS dar.”
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