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Les recettes provenant de jeux d'argent sont exonérées de la taxe sur la valeur ajoutée dans la mesure où le bénéfiÎ net réalisé est entièrement utilisé à des fins d'utilité publique au sens de l'art. 125 LJAr.
“Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen. Seit dem 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG (AS 2018 5103, 5147) an die aktuelle Terminologie des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS, SR 935.51) angepasst, ohne eine materielle Änderung herbeiführen zu wollen (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387 [nachfolgend: Botschaft Geldspielgesetz], S. 8515). Danach sind Umsätze bei Geldspielen von der Steuer ausgenommen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Art. 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 125 BGS verwendet wird (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG [AS 2018 5103, 5147]).”
LJAr art. 125 ch. 5 Les bénéfices nets revenant au canton sont versés au Fonds de la loterie; à partir de celui-ci, les moyens sont utilisés à des fins d'utilité publique et alimentent le Fonds du sport ainsi que le Fonds de promotion culturelle.
“Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. 2.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art.”
“beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1).”
Les bénéfices nets revenant au canton conformément à l'art. 125 al. 1 LJAr sont affectés au Fonds des loteries.
“51) in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber den von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommenen neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umgesetzt und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (AS 39 353 und BS 10 255) sowie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glückspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) abgelöst hat (vgl. Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. 2.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art.”
“beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1).”
“Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. 2.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art.”
Pour les contributions récurrentes, jusqu'à 10 % par an des parts du produit net revenant au canton conformément à l'art. 125 al. 1 LJAr peuvent être mises à disposition (cf. art. 65 KGSG).
“Als weitere Voraussetzung ist im Sinn der Subsidiarität der Unterstützungsleistungen nachzuweisen, dass die Beiträge für Erhalt und Pflege der Baudenkmäler finanziell erforderlich sind (Art. 62 KGSG). Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen (Art. 67 KGSV). Schliesslich setzt die Gewährung wiederkehrender Beiträge voraus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Baudenkmälern hinreichend gewährleistet ist (Art. 63 KGSG), d.h. mindestens an 24 Tagen pro Jahr für eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Personen frei oder gegen ein angemessenes Entgelt (Art. 68 KGSV). Die SID schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen. In der Regel werden wiederkehrende Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt (Art. 67 Abs. 1 und 2 KGSG). Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG). 2.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Lotteriefonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Lotteriefonds/Übersicht» [nachfolgend: Praxisleitfaden]; zur Tragweite statt vieler BVR 2021 S. 501 E. 3.4, 2018 S. 139 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, zur Beitragsbemessung sowie zu den Beitragssätzen und ‑ausschlüssen (zur analogen Ausgangslage beim Sportfonds vgl. BVR 2021 S. 501 E. 3.4). 2.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog.”
“Als weitere Voraussetzung ist im Sinn der Subsidiarität der Unterstützungsleistungen nachzuweisen, dass die Beiträge für Erhalt und Pflege der Baudenkmäler finanziell erforderlich sind (Art. 62 KGSG). Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen (Art. 67 KGSV). Schliesslich setzt die Gewährung wiederkehrender Beiträge voraus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Baudenkmälern hinreichend gewährleistet ist (Art. 63 KGSG), d.h. mindestens an 24 Tagen pro Jahr für eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Personen frei oder gegen ein angemessenes Entgelt (Art. 68 KGSV). Die SID schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen. In der Regel werden wiederkehrende Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt (Art. 67 Abs. 1 und 2 KGSG). Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG).”
“Als weitere Voraussetzung ist im Sinn der Subsidiarität der Unterstützungsleistungen nachzuweisen, dass die Beiträge für Erhalt und Pflege der Baudenkmäler finanziell erforderlich sind (Art. 62 KGSG). Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen (Art. 67 KGSV). Schliesslich setzt die Gewährung wiederkehrender Beiträge voraus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Baudenkmälern hinreichend gewährleistet ist (Art. 63 KGSG), d.h. mindestens an 24 Tagen pro Jahr für eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Personen frei oder gegen ein angemessenes Entgelt (Art. 68 KGSV). Die SID schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen. In der Regel werden wiederkehrende Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt (Art. 67 Abs. 1 und 2 KGSG). Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG). 2.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Lotteriefonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Lotteriefonds/Übersicht» [nachfolgend: Praxisleitfaden]; zur Tragweite statt vieler BVR 2021 S. 501 E. 3.4, 2018 S. 139 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, zur Beitragsbemessung sowie zu den Beitragssätzen und ‑ausschlüssen (zur analogen Ausgangslage beim Sportfonds vgl. BVR 2021 S. 501 E. 3.4). 2.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog.”
Les bénéfices nets revenant au canton conformément à l'art. 125 al. 1 LJAr sont versés au fonds de la loterie. Les moyens du fonds de la loterie sont utilisés, d'une part, directement pour les buts énoncés à l'art. 43 KGSG et, d'autre part, pour l'alimentation du fonds du sport et du fonds de promotion culturelle. Toute contribution provenant du fonds de la loterie ou du fonds du sport suppose une base légale, des moyens de fonds suffisants et une décision de l'organe compétent en matière financière.
“Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. 2.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art.”
Pour les contributions pluriannuelles récurrentes visées à l'art. 65 KGSG, un maximum de dix pour cent par année des parts du produit net revenant au canton, conformément à l'art. 125 al. 1 LJAr, est mis à disposition.
“Als weitere Voraussetzung ist im Sinn der Subsidiarität der Unterstützungsleistungen nachzuweisen, dass die Beiträge für Erhalt und Pflege der Baudenkmäler finanziell erforderlich sind (Art. 62 KGSG). Dies ist nicht der Fall, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen (Art. 67 KGSV). Schliesslich setzt die Gewährung wiederkehrender Beiträge voraus, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Baudenkmälern hinreichend gewährleistet ist (Art. 63 KGSG), d.h. mindestens an 24 Tagen pro Jahr für eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Personen frei oder gegen ein angemessenes Entgelt (Art. 68 KGSV). Die SID schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen. In der Regel werden wiederkehrende Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt (Art. 67 Abs. 1 und 2 KGSG). Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG).”
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