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RéférenÎ : LJAr art. 127 n. 5 Le législateur cantonal a transféré au Conseil d'État la réglementation de l'utilisation des bénéfices nets pour en préciser les modalités et, compte tenu de la base de délégation formulée de manière ouverte, lui a laissé une large marge de manœuvre. Le tribunal administratif doit donc faire preuve d'une certaine retenue lors du contrôle du droit réglementaire applicable en l'espèÎ.
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E. 6.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E. 6.”
LJAr art. 127 n. 4 Il n'existe aucun droit à l'octroi ou à la garantie de contributions. Si les conditions légales sont remplies, l'autorité compétente déciÞ, en exerçant son pouvoir d'appréciation dû (dit pouvoir d'appréciation d'opportunité et de détermination du cadre), si une contribution doit être accordée et, le cas échéant, pour quel montant.
“Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1).”
“Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1).”
Les contributions provenant du fonds de loterie exigent une base légale. De plus, des ressources suffisantes du fonds et une décision de l'organe compétent en matière financière sont nécessaires (voir art. 127 al. 1 LJAr en liaison avì art. 48 KGSG).
“3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 f. KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 1 KGSG; vgl. aber Art. 37 Abs. 2 KGSG). Die Reingewinne sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen (Art. 31 KGSG). Wiederkehrende Beiträge, Beiträge an Betriebskosten oder Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen werden nicht gewährt, sofern sie nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe ausdrücklich vorgesehen sind (Art.”
Citation : LJAr art. 127 ch. 2 Chaque contribution provenant du fonds de la loterie ou du fonds du sport, ainsi que tout paiement effectué à partir du fonds de la loterie, nécessitent : une base juridique correspondante au niveau cantonal, des moyens financiers disponibles au sein du fonds et une décision de l'organe compétent en matière financière.
“3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem damit inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.1, 2013 S. 183 E. 2.1). 2.3 Der Lotteriefonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 f. KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 1 KGSG; vgl. aber Art. 37 Abs. 2 KGSG). Die Reingewinne sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen (Art. 31 KGSG). Wiederkehrende Beiträge, Beiträge an Betriebskosten oder Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen werden nicht gewährt, sofern sie nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe ausdrücklich vorgesehen sind (Art.”
“beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem mit diesen Regelungen inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1; VGE 2018/399 vom”
LJAr art. 127 n. 1 Il n'existe aucun droit à l'octroi de contributions provenant du fonds de loterie. Même si les conditions légales sont remplies, l'autorité compétente déciÞ, dans l'exerciÎ dû de son pouvoir d'appréciation, si une contribution est accordée et, le cas échéant, pour quel montant (pouvoir d'appréciation pour la décision et pouvoir d'appréciation portant sur la définition du cadre).
“Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1).”
“Pro Jahr stehen dafür maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS zur Verfügung (Art. 65 KGSG). 2.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Lotteriefonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Lotteriefonds/Übersicht» [nachfolgend: Praxisleitfaden]; zur Tragweite statt vieler BVR 2021 S. 501 E. 3.4, 2018 S. 139 E. 2.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, zur Beitragsbemessung sowie zu den Beitragssätzen und ‑ausschlüssen (zur analogen Ausgangslage beim Sportfonds vgl. BVR 2021 S. 501 E. 3.4). 2.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Lotteriefonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2020 S. 519 E. 2.4, 2013 S. 183 E. 2.1). 3. Den Akten lässt sich in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes entnehmen: 3.1 Im Zuge des Beitritts des Kantons Bern zur alten Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (nachfolgend: aIKV; BAG 03-020) wurde das damals geltende Lotteriegesetz vom 4.”
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