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En cas de violation de l'interdiction de publicité visée à l'art. 74 al. 2 LJAr, une responsabilité pénale au sens de l'art. 131 LJAr est encourue; il est prévue la même sanction que pour la publicité en faveur de jeux d'argent non autorisés en Suisse (art. 131 al. 1 lett. b et c LJAr).
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Réf. : LJAr art. 74 ch. 10 Les personnes protégées par la loi et inscrites sur la liste d'exclusion restent, selon l'intention du législateur, protégées contre toute sollicitation publicitaire, même si elles ne peuvent pas se connecter en raison de l'exclusion.
“Der Newsletter der Beschwerdeführerin richtete sich teilweise an gesperrte Personen, was aus der Verwendung von deren E-Mail-Adressen (vgl. Liste der betroffenen Personen, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2020, enthalten in vi-act. 19) sowie der persönlichen Anrede hervorgeht (vgl. das von einem betroffenen Spieler an die Vorinstanz weitergeleitete E-Mail vom 23. Juni 2020, vi-act. 7). Angesichts der enthaltenen Aufforderung, neue Spiele auf der Spielplattform der Beschwerdeführerin zu entdecken und sich mit einer Einzahlung einen Bonus von bis zu Fr. 200.- zu sichern (a.a.O.), ist das E-Mail der Beschwerdeführerin als werbend einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass sich die gesperrten Personen angesichts ihrer Sperre gar nicht einloggen und nicht von dem Werbeangebot profitieren konnten. Der Gesetzgeber hielt gesperrte Personen über die Sperre hinaus für schutzbedürftig, ansonsten er ein entsprechendes Werbeverbot gar nicht hätte erlassen müssen. Somit ist Art. 74 Abs. 2 BGS als verletzt zu erachten. Gleichzeitig liegt ein unzulässiger kommerzieller Kontakt im Sinne von Art. 51 SPBV-EJPD vor.”
Les violations de l'interdiction de la publicité agressive ou trompeuse (art. 74 al. 1 LJAr) peuvent être punies en vertu de l'art. 131 LJAr; la même sanction pénale que pour la publicité en faveur de jeux d'argent non autorisés en Suisse s'applique (art. 131 al. 1 let. b et c LJAr).
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Une violation de l'interdiction de solliciter des personnes exclues (art. 74 al. 2 LJAr) est imputée à la prestataire, même lorsque l'envoi ou le contact n'a pas été intentionnel et que les personnes exclues n'ont pas obtenu d'accès à la plateforme de jeu.
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 23. Juni 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 3. Juli 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
RéférenÎ : LJAr art. 74 ch. 7 La publicité pour les jeux d'argent ne doit pas cibler les mineurs ni les personnes inscrites sur une liste d'exclusion. À titre d'exemple d'infraction, on peut citer une lettre publicitaire explicitement adressée à une joueuse inscrite sur une liste d'exclusion.
“Werbung für Geldspiele darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Unzulässig ist etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8466). Die Spielbanken dürfen zudem allgemein keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Personen aufnehmen (Art. 51 SPBV-EJPD).”
“Werbung für Geldspiele darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Unzulässig ist etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8466). Die Spielbanken dürfen zudem allgemein keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Personen aufnehmen (Art. 51 SPBV-EJPD).”
Même si des personnes inscrites sur une liste d'exclusion ne pouvaient de facto pas se connecter en raison de l'exclusion ou ne pouvaient pas bénéficier d'une offre publicitaire, une sollicitation publicitaire ciblée à leur égard est interdite. La jurisprudenÎ justifie cela par le fait que le législateur a considéré ces personnes comme nécessitant une protection au-delà de l'exclusion; une telle publicité viole donc l'art. 74 al. 2 LJAr.
“Der Newsletter der Beschwerdeführerin richtete sich teilweise an gesperrte Personen, was aus der Verwendung von deren E-Mail-Adressen (vgl. Liste der betroffenen Personen, Beilage zur Meldung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2020, vi-act. 12) sowie der persönlichen Anrede hervorgeht (vgl. Beispiel-E-Mail, Beilage zur Meldung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2020, vi-act. 12). Angesichts der enthaltenen Aufforderung, sich einen Bonus von bis zu Fr. 250.- zu sichern, indem man sich innerhalb von 48 Stunden auf der Online-Spielplattform der Beschwerdeführerin einloggt (a.a.O.), ist der Newsletter der Beschwerdeführerin als werbend einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass sich die gesperrten Personen angesichts ihrer Sperre gar nicht einloggen und nicht von dem Werbeangebot profitieren konnten. Der Gesetzgeber hielt gesperrte Personen über die Sperre hinaus für schutzbedürftig, ansonsten er ein entsprechendes Werbeverbot gar nicht hätte erlassen müssen. Somit ist Art. 74 Abs. 2 BGS als verletzt zu erachten. Gleichzeitig liegt ein unzulässiger kommerzieller Kontakt im Sinne von Art. 51 SPBV-EJPD vor.”
“Der Newsletter der Beschwerdeführerin richtete sich teilweise an gesperrte Personen, was aus der Verwendung von deren E-Mail-Adressen (vgl. Liste der betroffenen Personen, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2020, enthalten in vi-act. 19) sowie der persönlichen Anrede hervorgeht (vgl. das von einem betroffenen Spieler an die Vorinstanz weitergeleitete E-Mail vom 23. Juni 2020, vi-act. 7). Angesichts der enthaltenen Aufforderung, neue Spiele auf der Spielplattform der Beschwerdeführerin zu entdecken und sich mit einer Einzahlung einen Bonus von bis zu Fr. 200.- zu sichern (a.a.O.), ist das E-Mail der Beschwerdeführerin als werbend einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass sich die gesperrten Personen angesichts ihrer Sperre gar nicht einloggen und nicht von dem Werbeangebot profitieren konnten. Der Gesetzgeber hielt gesperrte Personen über die Sperre hinaus für schutzbedürftig, ansonsten er ein entsprechendes Werbeverbot gar nicht hätte erlassen müssen. Somit ist Art. 74 Abs. 2 BGS als verletzt zu erachten. Gleichzeitig liegt ein unzulässiger kommerzieller Kontakt im Sinne von Art. 51 SPBV-EJPD vor.”
“Der Newsletter der Beschwerdeführerin richtete sich teilweise an gesperrte Personen, was aus der Verwendung von deren E-Mail-Adressen (vgl. Liste der betroffenen Personen, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2020, enthalten in vi-act. 19) sowie der persönlichen Anrede hervorgeht (vgl. das von einem betroffenen Spieler an die Vorinstanz weitergeleitete E-Mail vom 23. Juni 2020, vi-act. 7). Angesichts der enthaltenen Aufforderung, neue Spiele auf der Spielplattform der Beschwerdeführerin zu entdecken und sich mit einer Einzahlung einen Bonus von bis zu Fr. 200.- zu sichern (a.a.O.), ist das E-Mail der Beschwerdeführerin als werbend einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass sich die gesperrten Personen angesichts ihrer Sperre gar nicht einloggen und nicht von dem Werbeangebot profitieren konnten. Der Gesetzgeber hielt gesperrte Personen über die Sperre hinaus für schutzbedürftig, ansonsten er ein entsprechendes Werbeverbot gar nicht hätte erlassen müssen. Somit ist Art. 74 Abs. 2 BGS als verletzt zu erachten. Gleichzeitig liegt ein unzulässiger kommerzieller Kontakt im Sinne von Art. 51 SPBV-EJPD vor.”
L'envoi involontaire de publicité à des personnes inscrites sur les listes d'exclusion peut également être imputé à l'organisation en vertu de l'art. 74 al. 2 LJAr si, lorsqu'elle confie des tâches à des tiers, elle a manqué à ses obligations de diligenÎ correspondantes.
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 3. Juli 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
Les infractions à l'interdiction de publicité prévues à l'art. 74 al. 2 LJAr sont imputables à une organisation lorsque celle-ci n'exerÎ pas la diligenÎ requise dans le choix, l'instruction ou la surveillanÎ de ses auxiliaires. L'absenÎ d'une telle diligenÎ constitue une faute d'organisation, de sorte que les infractions en cause deviennent également reprochables sur le plan subjectif.
“Werbeverbot (Art. 74 Abs. 2 BGS): Wie bereits dargelegt, sind die diesbezüglichen Verstösse der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil diese nicht die nötige Sorgfalt bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der Hilfsperson hat walten lassen (oben E. 4.5). Da bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten auch ein Organisationsverschulden gegeben ist (oben E. 8.11), sind die entsprechenden Verstösse der Beschwerdeführerin auch subjektiv vorwerfbar.”
“Werbeverbot (Art. 74 Abs. 2 BGS): Wie bereits dargelegt, sind die diesbezüglichen Verstösse der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil diese nicht die nötige Sorgfalt bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der Hilfsperson hat walten lassen (oben E. 4.5). Da bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten auch ein Organisationsverschulden gegeben ist (oben E. 8.11), sind die entsprechenden Verstösse der Beschwerdeführerin auch subjektiv vorwerfbar.”
Selon l'art. 74 al. 1 LJAr, il est interdit aux organisateurs de jeux d'argent d'exercer une publicité intrusive ou trompeuse. Cela s'applique également à la publicité liée aux offres en ligne. Les infractions à ces dispositions peuvent être sanctionnées conformément à l'art. 131 LJAr.
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Il est raisonnable d'attendre des casinos concessionnés qu'ils conviennent, avì des tiers mandatés, de mesures contractuelles et techniques visant à empêcher l'envoi accidentel de publicité à des personnes inscrites sur la liste d'exclusion. S'ils omettent de le faire, l'envoi peut être imputé à une violation de l'art. 74 al. 2 LJAr et des obligations de diligenÎ qui leur incombent, même si l'envoi n'était pas intentionnel.
“Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der beauftragten Anbieterin eine klare Instruktion erteilt zu haben, wogegen diese verstossen habe (Rz. 48 der Beschwerde; Rz. 28 der Replik). Dies mag zutreffen, doch ist der Beschwerdeführerin zur Last zu legen, dass sie es versäumt hat, mit der beauftragten Dritten ausreichende Massnahmen zur Verhinderung eines versehentlichen Versands an E-Mail-Adressen von gesperrten Personen zu vereinbaren, die offenbar auf der Mailingplattform der beauftragten Dritten verfügbar waren. Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, nach dem erwähnten Vorfall Massnahmen zur Verhinderung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft umgesetzt zu haben (Rz. 44 der Beschwerde). Gründe, wieso sie derartige Vorkehrungen nicht bereits vor Aufnahme des Spielbetriebs getroffen hat, legt sie hingegen nicht dar. Dass E-Mails aus Versehen an falsche Empfänger gesendet werden, ist nicht ungewöhnlich. Angesichts des Verbots von an gesperrte Personen gerichtete Werbung nach Art. 74 Abs. 2 BGS und des hohen Stellenwerts, den das Geldspielgesetz dem Schutz vor den Gefahren des Geldspiels einräumt (vgl. Art. 2 Bst. a BGS), ist von konzessionierten Spielbanken zu erwarten, dass sie mit einem beauftragten Dritten ausreichende Vorkehrungen gegen einen solchen Vorfall vereinbaren.”
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 3. Juli 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
Si une publicité vise délibérément des personnes inscrites sur une liste d'exclusion, elle constitue une violation de l'art. 74 al. 2 LJAr; quiconque méconnaît cette disposition s'expose à une sanction conformément à l'art. 131 LJAr. La même sanction s'applique que pour la publicité en faveur de jeux d'argent non autorisés en Suisse (art. 131 al. 1 let. b et c LJAr).
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
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