32 commentaries
art. 86 al. 1 LJAr oblige au blocage de l'accès aux jeux d'argent en ligne qui ne sont pas autorisés en Suisse. Selon la jurisprudenÎ, cela vaut également pour les offres dont les organisatrices ont leur siège à l'étranger ou le dissimulent, pour autant que les jeux d'argent concernés soient effectivement joués ou accessibles depuis la Suisse.
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Réf. : LJAr art. 86 ch. 31 Dans la présente espèÎ, ont été inscrits sur la liste de blocage les prestataires qui exploitaient en Suisse des offres de jeux d'argent en ligne non autorisées et dont les organisateurs avaient leur siège à l'étranger ou le dissimulaient. L'instanÎ inférieure a informé la recourante concernée, sur la base d'une lettre du 25 juillet 2019, par courrier électronique, que ses sites wë seraient considérés comme des offres non autorisées et qu'ils seraient inscrits sur la liste de blocage si la situation n'était pas régularisée dans un délai de dix jours.
“Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Netzsperren weiter, die Schweizer Behörden bestimmten durch eine undurchsichtige, nicht kommunizierte Methode die Domains, die auf die Sperrliste gesetzt würden. Auch sei nicht klar, in welchen Abständen dies gemacht werde. Zudem finde auch keine vorgängige Anhörung bzw. Information der betroffenen Anbieter statt, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich verhindere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden gegen die Netzsperren einen wirksamen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit ihr dies mitgeteilt worden sei oder sie das selbst entdeckt habe - auf die Sperrliste gesetzt, wer in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiel anbiete, sofern die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hätten oder ihn verschleierten. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGS. Was die fehlende vorgängige Information der betroffenen Anbieter anbelangt, ist auf das per E-Mail versandte Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben mit dem Titel: "Restriction of acess to unauthorized gambling offers in Switzerland" übermittelt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9). Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Webseiten in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote anbieten würden. Weiter wurde ihr für den Fall, dass sie dieses Angebot innerhalb von zehn Tagen nicht aufhebe oder unterbinde, angedroht, ihren Domainnamen auf die Liste der Online-Geldspielangebote aufzunehmen, zu denen der Zugang gesperrt werde. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die E-Mail und somit das Informationsschreiben nicht erhalten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest über die Vorgehensweise informiert wurde. Selbst wenn die Information oder sogar die Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen wäre, so hätte dies keine Konsequenzen, da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (Art.”
LJAr art. 86 ch. 30 La Comlot tient et met à jour la liste de blocage des jeux d'argent en ligne non autorisés en Suisse ; elle en informe les fournisseurs de services de télécommunication.
“Die Gespa ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele (Art. 19 Abs. 2 GSK). Ihre Geschäftsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus (Art. 25 Abs. 2 GSK). Sie hat insbesondere als interkantonale Fachbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote (Grossspiele) zu führen und zu aktualisieren (Art. 86 Abs. 3 BGS). Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über ihre Sperrliste in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit ihr (Art. 93 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS [SR 935.511]).”
RéférenÎ : LJAr art. 86 ch. 29 D'un point de vue systématique, un blocage effectif de l'accès aux jeux d'argent en ligne non autorisés en Suisse est exigé. En conséquenÎ, il convient d'imposer des exigences élevées aux « mesures techniques appropriées », afin que l'accès à ces offres non autorisées puisse être empêché efficacement.
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
La jurisprudenÎ considère la restriction d'accès prévue à l'art. 86 LJAr comme compatible avì la Constitution. Elle sert la protection du monopole des jeux d'argent garantie par l'art. 106 Cst. et l'intérêt public; les inconvénients éventuels pour les personnes concernées (p. ex. démarches supplémentaires, atteinte à la réputation) ne suffisent pas à eux seuls à rendre la restriction inconstitutionnelle.
“Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.), lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie Art. 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann.”
Le caractère numérique ou novateur d'une offre n'exclut pas qu'il s'agisse d'un jeu d'argent au sens de l'art. 3 LJAr. En conséquenÎ, l'accès à une telle offre peut être bloqué conformément à l'art. 86 al. 1 LJAr, dans la mesure où la mesure de blocage est proportionnée.
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst der digitale Charakter eines Objekts nicht aus, dass es zum Gegenstand oder Bestandteil eines Geldspiels gemacht wird. Das "x Game" erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 und 24 Abs. 1 sowie Art. 86 Abs. 1 BGS. Es handelt sich dabei um ein - allenfalls neuartiges - Geldspiel im Sinne von Art. 3 BGS, dessen Zugang - soweit die entsprechende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. nachstehende E. 8) - grundsätzlich von der Gespa gesperrt werden kann (Art. 86 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 93 Geldspielverordnung vom 7. November 2018 [VGS; SR 935.511]).”
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst der digitale Charakter eines Objekts nicht aus, dass es zum Gegenstand oder Bestandteil eines Geldspiels gemacht wird. Das "x Game" erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 und 24 Abs. 1 sowie Art. 86 Abs. 1 BGS. Es handelt sich dabei um ein - allenfalls neuartiges - Geldspiel im Sinne von Art. 3 BGS, dessen Zugang - soweit die entsprechende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. nachstehende E. 8) - grundsätzlich von der Gespa gesperrt werden kann (Art. 86 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 93 Geldspielverordnung vom 7. November 2018 [VGS; SR 935.511]).”
Conformément à l'art. 86 al. 2 LJAr, des domaines sont inscrits sur la liste de blocage lorsqu'y sont proposés des jeux d'argent en ligne non autorisés et que les organisatrices ont leur siège à l'étranger ou le dissimulent. L'instanÎ inférieure se réfère en outre à une lettre d'information envoyée par courriel le 25 juillet 2019, par laquelle la recourante a été avisée de l'offre non autorisée et sommée d'y mettre fin dans un délai de dix jours; la recourante n'a pas allégué ne pas avoir reçu ce courriel.
“Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Netzsperren weiter, die Schweizer Behörden bestimmten durch eine undurchsichtige, nicht kommunizierte Methode die Domains, die auf die Sperrliste gesetzt würden. Auch sei nicht klar, in welchen Abständen dies gemacht werde. Zudem finde auch keine vorgängige Anhörung bzw. Information der betroffenen Anbieter statt, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich verhindere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden gegen die Netzsperren einen wirksamen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit ihr dies mitgeteilt worden sei oder sie das selbst entdeckt habe - auf die Sperrliste gesetzt, wer in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiel anbiete, sofern die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hätten oder ihn verschleierten. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGS. Was die fehlende vorgängige Information der betroffenen Anbieter anbelangt, ist auf das per E-Mail versandte Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben mit dem Titel: "Restriction of acess to unauthorized gambling offers in Switzerland" übermittelt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 4). Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Webseite in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote anbieten würde. Weiter wurde ihr für den Fall, dass sie dieses Angebot innerhalb von zehn Tagen nicht aufhebe oder unterbinde, angedroht, ihren Domainnamen auf die Liste der Online-Geldspielangebote aufzunehmen, zu denen der Zugang gesperrt werde. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die E-Mail und somit das Informationsschreiben nicht erhalten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest über die Vorgehensweise informiert wurde. Selbst wenn die Information oder sogar die Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen wäre, so hätte dies keine Konsequenzen, da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (Art.”
“Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Netzsperren weiter, die Schweizer Behörden bestimmten durch eine undurchsichtige, nicht kommunizierte Methode die Domains, die auf die Sperrliste gesetzt würden. Auch sei nicht klar, in welchen Abständen dies gemacht werde. Zudem finde auch keine vorgängige Anhörung beziehungsweise Information der betroffenen Anbieter statt, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich verhindere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Einsprachen und Beschwerden gegen die Netzsperren einen wirksamen Rechtsschutz. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit ihr dies mitgeteilt worden sei oder sie das selbst entdeckt habe - auf die Sperrliste gesetzt, wer in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiel anbiete, sofern die Veranstalterinnen ihren Sitz im Ausland hätten oder ihn verschleierten. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGS. Was die fehlende vorgängige Information der betroffenen Anbieter anbelangt, ist auf das per E-Mail versandte Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde der Beschwerdeführerin ein Informationsschreiben mit dem Titel: " Restriction of access to unauthorized gambling offers in Switzerland " übermittelt ([...]). Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Website in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote anbieten würde. Weiter wurde ihr für den Fall, dass sie dieses Angebot innerhalb von zehn Tagen nicht aufhebe oder unterbinde, angedroht, ihren Domainnamen auf die Liste der Online-Geldspielangebote aufzunehmen, zu denen der Zugang gesperrt werde. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die E-Mail und somit das Informationsschreiben nicht erhalten, ist davon auszugehen, dass sie zumindest über die Vorgehensweise informiert wurde. Selbst wenn die Information oder sogar die Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen wäre, so hätte dies keine Konsequenzen, da der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (Art.”
LJAr art. 86 ch. 25 L'instanÎ inférieure et l'Autorité de surveillanÎ intercantonale des jeux d'argent (Gespa ; anciennement Comlot) tiennent et mettent chacune à jour une liste de blocage des offres de jeux en ligne accessibles depuis l'étranger et non autorisées en Suisse. Les listes de blocage et leurs mises à jour sont publiées par renvoi dans la Feuille fédérale ; cette publication vaut notification de l'ordonnanÎ de blocage.
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel " Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten " ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [bis 31. Dezember 2020 Lotterie- und Wettkommission, Comlot]; vgl. < www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre >, abgerufen am 18.11.2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art.”
La Commission fédérale des maisons de jeu (CFMJ) et l'autorité intercantonale (Gespa) tiennent chacune une liste de blocage pour les offres relevant de leur compétenÎ; ces listes doivent être coordonnées et régulièrement mises à jour.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
LJAr art. 86 n. 23 La mise en œuvre technique du blocage d’accès est assurée par les fournisseurs de services de télécommunication ; l'ESBK ou l'autorité intercantonale (Gespa) tiennent, coordonnent et actualisent les listes de blocage respectives.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
LJAr art. 86 ch. 22 La CFMJ et l'autorité intercantonale tiennent chacune une liste de blocage propre concernant les offres relevant de leur champ de compétenÎ; ces listes doivent être coordonnées et régulièrement mises à jour.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen.”
D'un point de vue systématique, des mesures techniques de blocage effectives sont requises ; l'art. 87 al. 2 LJAr exige que l'accès aux offres non autorisées en Suisse soit empêché par des mesures techniques appropriées. Il en découle que l'efficacité de ces mesures techniques doit satisfaire à des exigences élevées, afin que l'accès aux jeux d'argent en ligne non autorisés soit effectivement empêché.
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (BBl 2015 8387, 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium " geeignete technische Massnahmen " hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
“Wichtig war ihm, für das Online-Spielangebot Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und anderen vom Geldspiel ausgehenden Gefahren aufzustellen. Insbesondere sollte das hauptsächlich aus dem Ausland stammende, in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebot bekämpft werden (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8408 f.). Legale Anbieterinnen müssen zudem online durchgeführte Spiele so ausgestalten, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können (Art. 17 Abs. 2 BGS). Weitere Vorgaben des Gesetzgebers an die Anbieterinnen sind unter anderem die Vorlage eines Zertifikats einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften (Art. 18 Abs. 2 BGS) und das Erstellen eines Sicherheitskonzepts, welches einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleistet (Art. 42 Abs. 1 BGS). Schliesslich ist der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Mit geeigneten technischen Massnahmen soll der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Angeboten unterbunden werden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Entsprechend ist aus systematischer Sicht eine wirksame Sperrung des Zugangs zu unbewilligten Spielen zu fordern, weshalb an das Kriterium "geeignete technische Massnahmen" hohe Anforderungen zu stellen sind.”
Conformément à la jurisprudenÎ, l'art. 86 al. 2 LJAr comprend également le blocage du trafic de courriels lié au site wë contesté, mais uniquement dans la mesure où ce trafic est en rapport avì l'offre de jeu non autorisée ou sert à sa mise en œuvre ou à son traitement (par exemple le serviÎ clientèle, les procédures de facturation, les « recommandations de contournement »).
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit) : Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Webseite verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser - wie teilweise hier - mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.; vgl. die Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.4 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.4, zur Publikation vorgesehen).”
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit; vgl. auch UHLMANN/ STALDER, a.a.O., Ziff. 4 S. 371 ff.; kritischer: THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 S. 16 ff.): Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.; vgl. vorstehende E. 8.3.1) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Website verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.).”
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit; vgl. auch UHLMANN/STALDER, a.a.O., Ziff. 4 [S. 371 ff.]; kritischer: THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 [S. 16 ff.]) : Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.; vgl. vorstehende E. 8.3.1) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Website verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser - wie hier - mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.).”
“Schliesslich besteht bei der gewählten Lösung auch eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Zumutbarkeit; vgl. auch UHLMANN/STALDER, a.a.O., Ziff. 4 [S. 371 ff.]; kritischer: THOUVENIN/STILLER, a.a.O., lit. E Ziff. 3 und 4 [S. 16 ff.]) : Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor exzessivem Spiel und anderen spielbezogenen Gefahren (Geldwäschereibekämpfung usw.; vgl. vorstehende E. 8.3.1) kommt grundlegende Bedeutung zu; dies gilt auch für die Sicherstellung einer wirksam überwachten und transparenten Spielabwicklung, indem die Online-Spielangebote auf in der Schweiz ansässige und hier beaufsichtigte Anbieterinnen beschränkt werden. Ein "Overblocking" ist zwar nicht auszuschliessen, doch kann dieser Nachteil in zumutbarer Weise durch andere geeignete Massnahmen vermieden werden (E-Mail-Account bei Drittanbieter usw.). Im Übrigen deckt Art. 86 Abs. 2 BGS nach seinem Sinn und Zweck auch die Blockade des mit der beanstandeten Website verbundenen E-Mailverkehrs ab, wenn dieser mit dem unbewilligten Spielangebot in Zusammenhang steht bzw. zu dessen Realisierung dient (Kundenbetreuung, Abrechnungsverfahren, "Umgehungsempfehlungen" usw.).”
Selon l'art. 86 al. 4 LJAr, l'obligation de bloquer les offres de jeux figurant sur les listes de blocage incombe aux prestataires de services de télécommunication. Les exploitants de serveurs de noms (nameservers) ou de services DNS à usage public ne sont pas mentionnés dans le texte de la loi. L'instanÎ inférieure a en outre constaté qu'il n'était pas nécessaire, dans la présente procédure, d'examiner l'existenÎ éventuelle d'une base légale propre applicable à de tels services DNS.
“Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung aus, sie habe vom BAKOM eine Liste aller gemäss Art. 4 Abs. 1 FMG registrierter FDA, die einen Internetzugang anbieten, erhalten. Diese seien in der Folge über die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung informiert worden. B._______ habe sich dabei nicht auf der Liste befunden. Gemäss Art. 86 Abs. 4 BGS richtet sich die Verpflichtung, den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind, einzig an die Fernmeldedienstanbieterinnen. Nicht erwähnt sind die Betreiber von Nameserver-Diensten wie B.______, die zwar DNS-Dienste öffentlich nutzbar machen, aber selbst nicht auf das Anbieten von Internetzugängen fokussiert sind. Die Frage einer allfälligen gesetzlichen Grundlage im Hinblick auf diese DNS-Dienste braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin, unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.”
“Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung aus, sie habe vom BAKOM eine Liste aller gemäss Art. 4 Abs. 1 FMG registrierter FDA, die einen Internetzugang anbieten, erhalten. Diese seien in der Folge über die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung informiert worden. B._______ habe sich dabei nicht auf der Liste befunden. Gemäss Art. 86 Abs. 4 BGS richtet sich die Verpflichtung, den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind, einzig an die Fernmeldedienstanbieterinnen. Nicht erwähnt sind die Betreiber von Nameserver-Diensten wie B.______, die zwar DNS-Dienste öffentlich nutzbar machen, aber selbst nicht auf das Anbieten von Internetzugängen fokussiert sind. Die Frage einer allfälligen gesetzlichen Grundlage im Hinblick auf diese DNS-Dienste braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin, unabhängig von der Beantwortung dieser Frage, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.”
art. 86 al. 2 LJAr vise uniquement les offres de prestataires ayant leur siège à l'étranger ou d'identité dissimulée. Il ressort des décisions citées que ni la LJAr ni l'ordonnanÎ ne précisent quelles « mesures techniques appropriées » concrètes suffisent pour empêcher l'accès depuis la Suisse ; notamment, il demeure incertain si le géoblocage des adresses IP suisses en fait partie.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
Le Tribunal administratif fédéral n'a pas relevé, dans l'espèÎ, d'incompatibilité entre l'art. 86 ss. LJAr et les droits constitutionnels pertinents, et il a considéré que le blocage d'accès prévu à l'art. 86 constitue un instrument susceptible d'être mis en œuvre dans l'intérêt du régime des jeux d'argent. Comme indiqué dans la sourÎ, les organisatrices disposent d'un droit d'opposition par écrit auprès de l'autorité ordonnante dans un délai de 30 jours (art. 87 al. 2 LJAr).
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
RéférenÎ : LJAr art. 86 ch. 16 Il n'est pas clair si le géoblocage constitue une « mesure technique appropriée » au sens de l'art. 86 al. 1 LJAr. Le libellé de la loi et de l'ordonnanÎ ne permet pas de déterminer, par exemple, si des blocages fondés sur des adresses IP suisses suffisent comme mesure technique appropriée.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
Les interdictions d'accès prévues à l'art. 86 LJAr reposent en principe sur une base légale (voir la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral, TAF).
“Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass Zugangssperren grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Art. 86 BGS).”
“Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass Zugangssperren grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Art. 86 BGS).”
L'art. 86 al. 2 LJAr prévoit que l'accès aux jeux d'argent en ligne est bloqué lorsque leurs exploitants ont leur siège ou leur domicile à l'étranger ou le dissimulent, et que les offres sont accessibles depuis la Suisse. Sont réputés accessibles, d'après les sources, les jeux qui peuvent effectivement être joués par des joueuses et des joueurs en Suisse.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
LJAr art. 86 ch. 13 La Gespa tient et met à jour, dans le cadre de ses compétences, la liste de blocage des jeux d'argent en ligne de granÞ envergure non autorisés en Suisse. Elle informe les fournisseurs de services de télécommunication de cette liste au moyen d'une procédure simple et sécurisée. Les fournisseurs déterminent la méthoÞ concrète de blocage en accord avì la Gespa, en tenant compte de l'état de la technique et du principe de proportionnalité.
“Die Gespa ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele (Art. 19 Abs. 2 GSK). Ihre Geschäftsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus (Art. 25 Abs. 2 GSK). Sie hat insbesondere als interkantonale Fachbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote (Grossspiele) zu führen und zu aktualisieren (Art. 86 Abs. 3 BGS). Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über ihre Sperrliste in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit ihr (Art. 93 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS [SR 935.511]).”
“Die Gespa ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele (Art. 19 Abs. 2 GSK). Ihre Geschäftsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus (Art. 25 Abs. 2 GSK). Sie hat insbesondere als interkantonale Fachbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sperrliste für in der Schweiz nicht bewilligte Online-Spielangebote (Grossspiele) zu führen und zu aktualisieren (Art. 86 Abs. 3 BGS). Sie setzt die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über ihre Sperrliste in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit ihr (Art. 93 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS [SR 935.511]).”
RéférenÎ : LJAr art. 86 ch. 12 La juridiction précédente a été chargée de bloquer, en collaboration avì les fournisseurs de services de télécommunication, l'accès aux jeux d'argent en ligne non autorisés en Suisse.
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren (Art. 86 Abs. 1 u. 4 BGS).”
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den FDA zu sperren (Art. 86 Abs. 1 und 4 BGS).”
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren (Art. 86 Abs. 1 u. 4 BGS).”
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren (Art. 86 Abs. 1 u. 4 BGS).”
Citation : LJAr art. 86 ch. 11 L'ESBK et la Gespa tiennent chacune une liste de blocage des offres de jeu relevant de leur domaine de compétenÎ. Les fournisseurs de services de télécommunication bloquent l'accès aux offres de jeu figurant sur l'une de ces listes de blocage (art. 86 al. 4 LJAr).
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa [vormals Comlot]; vgl. https://www.gespa.ch/de/bekaempfung-illegaler-aktivitaeten/zugangssperre; zuletzt abgerufen: 18. November 2021) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Gespa gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Dabei kann eine Einsprache namentlich erhoben werden, wenn die Veranstalterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat (Art. 87 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Gespa setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art.”
Les fournisseurs de services de télécommunication bloquent l'accès aux offres de jeu figurant sur les listes de blocage de l'ESBK et de la Gespa (art. 86 al. 4 LJAr).
“[S. 8473]). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
Si les conditions de l'art. 86 al. 1–2 LJAr sont remplies (notamment absenÎ de recommandation d'autorisation et organisateur ayant son siège à l'étranger ou dissimulation du siège), l'ESBK et l'autorité intercantonale inscrivent l'offre sur la liste de blocage (art. 86 al. 3) et les fournisseurs de services de télécommunication doivent en bloquer l'accès (art. 86 al. 4 LJAr).
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
RéférenÎ : LJAr art. 86 n. 8 L'ESBK et la Gespa tiennent, coordonnent et mettent chacune à jour une liste de blocage des offres de jeu relevant de leur domaine de compétenÎ. Les prestataires de services de télécommunication bloquent l'accès aux offres de jeu qui figurent sur l'une des listes de blocage.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
LJAr art. 86 ch. 7 L'instanÎ inférieure est chargée de bloquer, en collaboration avì les autorités fédérales et cantonales compétentes, les offres de jeux d'argent en ligne non autorisées en Suisse.
“Um den Zweck von Art. 2 BGS zu erfüllen, hat der Gesetzgeber unter anderem bestimmt, den Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dementsprechend definiert sich auch der Auftrag der Vorinstanz, diese Spielangebote in Zusammenarbeit mit den FDA zu sperren (Art. 86 Abs. 1 und 4 BGS).”
Citation : LJAr art. 86 ch. 6 Les listes de blocage sont tenues et publiées par l'instanÎ précédente ou par la Comlot/ESBK ; les prestataires de services de télécommunication sont informés au moyen d'une procédure simple et sécurisée et mettent généralement en œuvre les blocages dans un délai maximal de cinq jours ouvrables. Les organisateurs concernés peuvent, à compter de la publication, introduire une opposition auprès de l'autorité ordonnante dans un délai de 30 jours et faire valoir notamment qu'ils ont supprimé l'offre ou rendu techniquement impossible l'accès depuis la Suisse ; si cette preuve n'est pas apportée, l'ordonnanÎ de blocage demeure en vigueur.
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn sie die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht als unverhältnismässig ansehen (Art.”
Le caractère numérique d'une offre n'exclut pas sa qualification comme jeu d'argent. Des jeux en ligne innovants peuvent également être bloqués au niveau de l'accès en vertu de l'art. 86 al. 1 LJAr, sous réserve du respect du principe de proportionnalité de la mesure.
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schliesst der digitale Charakter eines Objekts nicht aus, dass es zum Gegenstand oder Bestandteil eines Geldspiels gemacht wird. Das "x Game" erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 und 24 Abs. 1 sowie Art. 86 Abs. 1 BGS. Es handelt sich dabei um ein - allenfalls neuartiges - Geldspiel im Sinne von Art. 3 BGS, dessen Zugang - soweit die entsprechende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. nachstehende E. 8) - grundsätzlich von der Gespa gesperrt werden kann (Art. 86 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 93 Geldspielverordnung vom 7. November 2018 [VGS; SR 935.511]).”
La question de savoir si le géoblocage constitue une « mesure technique appropriée » au sens de l'art. 87 al. 2 LJAr est, selon le libellé de la loi, incertaine et doit être tranchée dans la procédure concrète.
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
“Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen "ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind" (Art. 86 Abs. 1 BGS; vgl. vorstehende E. 3). Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, "deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind" (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Veranstalterinnen können gegen die Sperre Einsprache erheben, namentlich dann, wenn sie das betreffende Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit "geeigneten technischen Massnahmen" unterbunden haben (Art. 87 Abs. 2 BGS). Weder dem Geldspielgesetz noch der Geldspielverordnung kann entnommen werden, welche technischen Massnahmen dabei gemeint sind. Der Wortlaut der Regelung hilft nicht weiter, um zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin eingesetzte "Geoblocking" für schweizerische IP-Adressen als geeignete technische Massnahme im Sinne des Gesetzes gelten kann.”
Citation : LJAr art. 86 ch. 3 L'instanÎ précédente (ESBK) et l'autorité intercantonale (Comlot/Gespa) tiennent, coordonnent et mettent à jour chacune une liste de blocage pour les offres à bloquer dans leur ressort. Elles renvoient mutuellement, sur leurs sites Internet, à la liste de blocage de l'autre autorité.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Kapitel "Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten" ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGS der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Vorinstanz und die interkantonale Behörde (Comlot; vgl. https://www.comlot.ch/de/die-comlot/auftrag; zuletzt abgerufen: 8. Dezember 2020) führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS). Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGS veröffentlichen die Vorinstanz und die Comlot gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Die Vorinstanz und die Comlot informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Art. 88 Abs. 1 BGS). Die Vorinstanz und die Comlot setzen die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis (Art. 88 Abs. 2 BGS). Gemäss Art. 92 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) sperren die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu den von der Vorinstanz und der Comlot gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen.”
Selon l'art. 86 al. 2 LJAr, sont considérés comme «accessibles» les jeux auxquels les joueuses et les joueurs peuvent effectivement jouer depuis la Suisse. Il convient donc de se fonder sur la possibilité pratique de jouer depuis la Suisse.
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“Der Zugang zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gesperrt (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies gilt für den Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und deren Geldspiele von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 2 BGS). Als zugänglich gelten "Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können" (BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
RéférenÎ : LJAr art. 86 ch. 1 La ESBK et l'autorité intercantonale (Gespa) tiennent, coordonnent et mettent à jour, chacune pour son domaine de compétenÎ, les listes d'exclusion qui leur sont propres. Sur la base de ces listes d'exclusion, les fournisseurs de services de télécommunication doivent bloquer l'accès aux offres de jeu qui y figurent.
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“[S. 8473]). Die ESBK und die Gespa führen, koordinieren und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die zu sperrenden Angebote je in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 86 Abs. 3 BGS). Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind (Art. 86 Abs. 4 BGS).”
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie Art. 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
“Im Lichte dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein genügender Anlass, die Vereinbarkeit der Art. 86 ff. BGS mit den Art. 27 und 94 sowie 8, 9 und 5 Abs. 2 BV im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen. Einerseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig kritisierten Normen von Art. 86 ff. BGS lückenhaft, zweideutig oder unklar sein sollen. Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.