RS 955.0 ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
3 commentaries
Quiconque ne respecte pas les prescriptions énoncées à l'art. 74 LJAr (p. ex. l'interdiction de publicité intrusive ou de publicité visant des mineurs ou des personnes exclues) s'expose à une sanction prévue à l'art. 131 LJAr ; celle-ci est la même que pour la publicité en faveur de jeux d'argent non autorisés en Suisse.
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Les organisateurs de jeux d'argent sont autorisés à faire de la publicité conformément aux prescriptions; ne sont toutefois pas autorisées les formes de publicité insistantes ou trompeuses ainsi que la publicité visant les mineurs ou les personnes exclues (art. 74–77 LJAr). Quiconque viole ces règles en matière de publicité peut, selon les décisions citées, être puni d'une amenÞ en vertu de l'art. 131 LJAr. Selon la jurisprudenÎ, il s'agit de la même sanction que pour la publicité en faveur de jeux d'argent non autorisés en Suisse (art. 131 al. 1 let. b et c LJAr).
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
“Die Vorinstanz entgegnet zu Recht, dass die Schweizer Casinos für ihr Online-Angebot im vorgegebenen Rahmen Werbung machen dürfen. Den Veranstalterinnen von Geldspielen ist jedoch nicht erlaubt, aufdringliche oder irreführende Werbung zu betreiben (Art. 74 Abs. 1 BGS) oder ihre Werbung an Minderjährige oder an gesperrte Personen zu richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Was unter irreführender oder aufdringlicher Werbung zu verstehen ist, wird in Art. 77 VGS konkretisiert. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe nach Art. 131 BGS. Es ist dieselbe Strafe vorgesehen wie für denjenigen, der Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht (Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BGS). Die Beschwerdeführerin belegt die Behauptung, wonach die Vorinstanz diese Vorschriften nicht vollziehe, nicht näher, weshalb ihre Rüge nicht zu hören ist.”
Selon la jurisprudenÎ et la Commission fédérale des maisons de jeu (CFMJ), les petits jeux au sens de l'art. 131 LJAr ne sont généralement envisagés que lorsqu'ils sont organisés par des personnes morales; une extension téléologique de cette exclusion aux personnes physiques est rejetée.
“Die Verteidigung ist der Auffassung, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Die Umwandlung einer altrechtlichen Übertretung in ein neurechtliches Ver- gehen – wie dies die ESBK mache – sei unzulässig. Eine Übertretung bleibe eine Übertretung, weshalb die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäss Art. 137 BGS massgebend sei. Die ESBK schliesse eine Übertretung nach Art. 131 BGS aus, da kein Kleinspiel i.S. v. Art. 32 ff. BGS vorliege (Urk. 52 S. 3). Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits gemachten Erwägungen zur lex mitior zu verweisen, wonach die altrechtliche Übertretung bezüglich der Strafzumessung milder ist als ein neurechtliches Vergehen. Zudem kann es nicht angehen, das al- te und das neue Recht bezüglich der Verjährungsregelung zu mischen. So sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten (vgl. oben III. 1.1). Für die altrechtliche Übertretung kann somit nicht die neurechtliche Regelung der - 13 - Verjährung gelten. Neurechtlich steht für das angeklagte Verhalten des Beschul- digten der Vergehenstatbestand im Vordergrund. So können Kleinspiele im Sinne von Art. 131 BGS nur von juristischen Personen als Veranstalterin durchgeführt werden, wie dies die ESBK ausführt (Urk. 49 S. 7). Dies war auch bereits in der Botschaft so vorgesehen (Botschaft, a.a.O., S. 8450). Für eine teleologische Ausweitung auf natürliche Personen, wie dies die Verteidigung vorschlägt, bleibt kein Raum (Urk.”
“Die Umwandlung einer altrechtlichen Übertretung in ein neurechtliches Ver- gehen – wie dies die ESBK mache – sei unzulässig. Eine Übertretung bleibe eine Übertretung, weshalb die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäss Art. 137 BGS massgebend sei. Die ESBK schliesse eine Übertretung nach Art. 131 BGS aus, da kein Kleinspiel i.S. v. Art. 32 ff. BGS vorliege (Urk. 52 S. 3). Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits gemachten Erwägungen zur lex mitior zu verweisen, wonach die altrechtliche Übertretung bezüglich der Strafzumessung milder ist als ein neurechtliches Vergehen. Zudem kann es nicht angehen, das al- te und das neue Recht bezüglich der Verjährungsregelung zu mischen. So sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten (vgl. oben III. 1.1). Für die altrechtliche Übertretung kann somit nicht die neurechtliche Regelung der - 13 - Verjährung gelten. Neurechtlich steht für das angeklagte Verhalten des Beschul- digten der Vergehenstatbestand im Vordergrund. So können Kleinspiele im Sinne von Art. 131 BGS nur von juristischen Personen als Veranstalterin durchgeführt werden, wie dies die ESBK ausführt (Urk. 49 S. 7). Dies war auch bereits in der Botschaft so vorgesehen (Botschaft, a.a.O., S. 8450). Für eine teleologische Ausweitung auf natürliche Personen, wie dies die Verteidigung vorschlägt, bleibt kein Raum (Urk. 52 S. 3). Somit ist neurechtlich von der zehnjährigen Verjäh- rungsfrist für Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen.”