La ricomposizione particellare può essere ordinata d’ufficio ed anche eseguita, se i piani d’utilizzazione lo esigono.
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Die Einleitung des Landumlegungs- und Grenzbereinigungsverfahrens entspricht der in der Grundordnung festgelegten Pflicht zur Folgeplanung und ist daher nicht zu beanstanden. Ebenso stimmt die Abgrenzung des Beizugsperimeters mit dem im Zonenplan ausgewiesenen Gebiet überein.
“1 werden Bauvorhaben in den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorhaben nicht entgegenstehen. Mithin hat die Festlegung einer solchen Folgeplanung für das betroffene Gebiet die Wirkung einer Planungszone (vgl. Art. 26 Abs. 4 KRG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 BauG ist die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebietes für alle verbindlich; die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. Wesentlich ist dabei, dass die Arealplan- und Landumlegungspflicht für das die beschwerdeführerische Parzelle umfassende Gebiet somit bereits in der Grundordnung festgelegt worden ist (vgl. PVG 1986 Nr. 45 E. 2a). Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sie mit der Einleitung des streitgegenständlichen Landumlegungs- und Grenzbereinigungsverfahrens ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 E. 8 [act. B.3 und C.4] und Vernehmlassung vom 26. März 2024 [act. A.2 S. 4]; siehe ferner Art. 20 RPG). Die Einleitung des Landumlegungs- und Grenzbereinigungsverfahrens ist daher genauso wenig zu beanstanden wie die Abgrenzung des Beizugsperimeters gemäss Einleitungsbeschluss vom 8. Januar 2024, welcher mit dem im Zonenplan ausgewiesenen Gebiet übereinstimmt (vgl. act. B.2; siehe ferner JEANNERAT, a.a.O., Art. 20 Rz. 51). Eine Aushebelung bzw. Übersteuerung des kantonalen Rechts ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Vielmehr hätten rechtsprechungsgemäss die Vorbringen gegen die beschlossene Landumlegungspflicht und das Planungsgebiet bereits im Verfahren zur Teilrevision der Ortsplanung nach Art. 47 ff. KRG erhoben werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 181 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1P.495/2000 vom 22. Dezember 2000 E. 1b m.H.a. BGE 116 Ia 207 E. 3b und 106 Ia 383 E. 3b f.; PVG 1989 Nr. 52 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 9, R 17 10, R 17 11 und R 17 12 vom 14. November 2017 E. 5b und R 12 61 und R 12 65 vom 9. April 2013 E.”
Das Remaniement/Remembrement kann von Amtes wegen angeordnet und, falls erforderlich, durch die zuständige Behörde durchgeführt werden. Zugrundeliegender Zweck ist die Sicherstellung der Ausrüstung von Bauzonen; insbesondere kann ein Remaniement angeordnet werden, wenn Parzellengrössen oder Grenzzüge die Erschliessung bzw. die rationelle Bebauung oder Quartierssanierung erschweren.
“L'art. 15 de la loi fédérale du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire (LAT; RS 700), dans sa nouvelle version entrée en vigueur le 1er mai 2015, prévoit que les zones à bâtir sont définies de telle manière qu'elles répondent aux besoins prévisibles pour les quinze années suivantes (al. 1). Le nouvel art. 15a LAT dispose que les cantons prennent en collaboration avec les communes les mesures nécessaires pour que les zones à bâtir soient utilisées conformément à leur affectation, notamment en ordonnant des mesures d'améliorations foncières telles que le remembrement de terrains. L'art. 19 LAT précise qu'un terrain est réputé équipé lorsqu'il est desservi d'une manière adaptée à l'autorisation prévue par des voies d'accès (al. 1). Les zones à bâtir doivent être équipées par la collectivité intéressée dans le délai prévu par le programme d'équipement, si nécessaire de manière échelonnée (al. 2). L'art. 20 LAT prévoit enfin que lorsque la réalisation de plans d'affectation l'exige, le remembrement peut être ordonné d'office ou au besoin exécuté par l'autorité compétente. La loi fédérale du 4 octobre 1974 encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements (LCAP; RS 843) distingue l'équipement général de l'équipement de raccordement (art. 4 LCAP) et précise que l'équipement général, ainsi que l’équipement de raccordement des zones destinées à la construction de logements, doivent être réalisés par étapes adéquates dans un délai maximum de dix à quinze ans, le droit cantonal désignant les collectivités de droit public responsables de l'équipement (art. 5 LCAP). L'art. 10 LCAP précise encore que si la dimension des parcelles et le tracé des limites rendent difficile l'équipement d'une zone destinée à la construction de logements et à l'implantation rationnelle de bâtiments sur cette zone ou la rénovation de quartier d'habitations, il importe de remanier les fonds quant à leurs formes, leurs dimensions et leurs groupements ou de rectifier les limites (al.”
“L'art. 15 de la loi fédérale du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire (LAT; RS 700), dans sa nouvelle version entrée en vigueur le 1er mai 2015, prévoit que les zones à bâtir sont définies de telle manière qu'elles répondent aux besoins prévisibles pour les quinze années suivantes (al. 1). Le nouvel art. 15a LAT dispose que les cantons prennent en collaboration avec les communes les mesures nécessaires pour que les zones à bâtir soient utilisées conformément à leur affectation, notamment en ordonnant des mesures d'améliorations foncières telles que le remembrement de terrains. L'art. 19 LAT précise qu'un terrain est réputé équipé lorsqu'il est desservi d'une manière adaptée à l'autorisation prévue par des voies d'accès (al. 1). Les zones à bâtir doivent être équipées par la collectivité intéressée dans le délai prévu par le programme d'équipement, si nécessaire de manière échelonnée (al. 2). L'art. 20 LAT prévoit enfin que lorsque la réalisation de plans d'affectation l'exige, le remembrement peut être ordonné d'office ou au besoin exécuté par l'autorité compétente. La loi fédérale du 4 octobre 1974 encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements (LCAP; RS 843) distingue l'équipement général de l'équipement de raccordement (art. 4 LCAP) et précise que l'équipement général, ainsi que l’équipement de raccordement des zones destinées à la construction de logements, doivent être réalisés par étapes adéquates dans un délai maximum de dix à quinze ans, le droit cantonal désignant les collectivités de droit public responsables de l'équipement (art. 5 LCAP). L'art. 10 LCAP précise encore que si la dimension des parcelles et le tracé des limites rendent difficile l'équipement d'une zone destinée à la construction de logements et à l'implantation rationnelle de bâtiments sur cette zone ou la rénovation de quartier d'habitations, il importe de remanier les fonds quant à leurs formes, leurs dimensions et leurs groupements ou de rectifier les limites (al.”
Für Zwecke des Wohnungsbaus gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über Landumlegung und Grenzregulierung des WEG (Art. 7 ff. WEG) dem allgemeinen Art. 20 RPG als lex specialis vor. Die im WEG vorgesehenen Massnahmen zielen vorrangig auf die Erschliessung und Bereitstellung von Bauland und erleichtern dadurch die Umsetzung von Nutzungsplänen beziehungsweise der in diesen vorgesehenen Wohnzonen.
“Im Bundesrecht stehen Art. 20 RPG sowie Art. 4 ff. des Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetzes (WEG; SR 843) im Vordergrund (vgl. BGE 121 I 65 E. 5b/aa mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 20 RPG kann eine Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Landumlegungen sind unter anderem im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 RPG zu sehen, wonach Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung des BUWD vom März 2014, S. 3). Eine weitere Rechtsgrundlage für Landumlegungen enthalten die Art. 7 ff. WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinweisen). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Umlegung von Grundstücken (u.a. zwecks Erschliessung) sollen dazu beitragen, die Erschliessung und Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau zu fördern. Sie erleichtern die Umsetzung der Nutzungspläne oder zumindest der in ihnen vorgesehenen Wohnzonen.”
“1 RPG zu sehen, wonach Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung des BUWD vom März 2014, S. 3). Eine weitere Rechtsgrundlage für Landumlegungen enthalten die Art. 7 ff. WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinweisen). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Umlegung von Grundstücken (u.a. zwecks Erschliessung) sollen dazu beitragen, die Erschliessung und Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau zu fördern. Sie erleichtern die Umsetzung der Nutzungspläne oder zumindest der in ihnen vorgesehenen Wohnzonen. In dieser Hinsicht verfolgen sie dieselben Ziele wie Landumlegungen nach Art. 20 RPG (vgl. Jeannerat, in: Praxiskomm. RPG: Nutzungsplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2016, Art. 20 RPG N 13). Landumlegung und Grenzbereinigung sind diejenigen Instrumente, welche in erster Linie für die Erschliessung von Bauland geeignet sind. Mit Hilfe dieser Massnahmen können klare Boden- und Eigentumsverhältnisse geschaffen werden. Sie stellen zudem in bestmöglicher Weise eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicher; auch kann in aller Regel der aus der Eigentumsgarantie fliessende Anspruch auf vollen Realersatz gewahrt werden (BGE 105 Ia 324 E. 2b und E. 2c). Ist die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und -grenzen erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen (Art. 7 WEG). Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstücks oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen (Art.”
Zur Durchführung von Remaniement (Landumlegung) oder zur Erstellung von Erschliessungsanlagen kann ein Syndikat von Grundeigentümern gebildet werden. Die Herstellung der Erschliessung ist grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe; sie kann jedoch delegiert werden (auch an private Akteure), und die Eigentümerschaft an den Anlagen kann privat sein.
“La cour ne peut suivre cette argumentation. Il faut bien voir en effet que, en zone à bâtir, la création d’un syndicat peut poursuivre des buts d’intérêt public liés à des préoccupations d’aménagement du territoire (art. 20 LAT ; certes, cette disposition a trait au « remembrement », ce en vue de permettre la réalisation du plan d’affectation). L’art. 19 LAT exige par ailleurs l’équipement des biens-fonds affectés en zone à bâtir ; il s’agit d’ailleurs d’une tâche publique, qui doit être assumée en principe par un organisme public (canton ou commune p.ex.). Concrètement, une telle tâche peut aussi être déléguée à d’autres entités publiques (Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Commentaire pratique LAT : Planifier l’affectation, Jeannerat, art. 19, N 45 ss ; cet auteur observe en outre que l’obligation d’équiper n’empêche pas que la propriété des installations d’équipement soit privée : N 46 ; voir aussi Jeannerat, art. 20, N 1 ss), voire à des propriétaires privés (art. 19 al. 3 LAT). Au demeurant, les art. 81 ss LAF concernent précisément les opérations conduites cas échéant en zone à bâtir. Un syndicat regroupant des propriétaires de biens en zone à bâtir peut être créé en vue de procéder à un remaniement ; il peut cependant aussi avoir une vocation moins ambitieuse, par exemple l’épuration de servitudes ou la réalisation d’équipements (selon l’art.”
In Bauzonen können Grundeigentümer zur Durchführung von Remaniements ein Syndikat bilden. Solche Syndikate können auch für weniger umfassende Aufgaben gegründet werden, etwa die Bereinigung von Servituten oder die Erstellung von Einrichtungen zur Erschliessung. Die Erschliessungsaufgabe gilt grundsätzlich als öffentliche Aufgabe; in der Praxis kann ihre Ausführung jedoch an andere öffentliche Stellen oder — wie in Art. 19 Abs. 3 LAT erwähnt — an Private delegiert werden.
“La cour ne peut suivre cette argumentation. Il faut bien voir en effet que, en zone à bâtir, la création d’un syndicat peut poursuivre des buts d’intérêt public liés à des préoccupations d’aménagement du territoire (art. 20 LAT ; certes, cette disposition a trait au « remembrement », ce en vue de permettre la réalisation du plan d’affectation). L’art. 19 LAT exige par ailleurs l’équipement des biens-fonds affectés en zone à bâtir ; il s’agit d’ailleurs d’une tâche publique, qui doit être assumée en principe par un organisme public (canton ou commune p.ex.). Concrètement, une telle tâche peut aussi être déléguée à d’autres entités publiques (Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Commentaire pratique LAT : Planifier l’affectation, Jeannerat, art. 19, N 45 ss ; cet auteur observe en outre que l’obligation d’équiper n’empêche pas que la propriété des installations d’équipement soit privée : N 46 ; voir aussi Jeannerat, art. 20, N 1 ss), voire à des propriétaires privés (art. 19 al. 3 LAT). Au demeurant, les art. 81 ss LAF concernent précisément les opérations conduites cas échéant en zone à bâtir. Un syndicat regroupant des propriétaires de biens en zone à bâtir peut être créé en vue de procéder à un remaniement ; il peut cependant aussi avoir une vocation moins ambitieuse, par exemple l’épuration de servitudes ou la réalisation d’équipements (selon l’art.”
Landumlegungen nach Art. 20 RPG dienen der Schaffung klarer Boden‑ und Eigentumsverhältnisse und tragen zur Erschliessung sowie zur Bereitstellung von Grundstücken, namentlich für den Wohnungsbau, bei. Sie erleichtern die Umsetzung von Nutzungsplänen bzw. der in diesen vorgesehenen Wohnzonen. Die in den Art. 7 ff. WEG vorgesehenen Massnahmen zur Landumlegung und Grenzregulierung gelten als lex specialis gegenüber Art. 20 RPG.
“20 RPG kann eine Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Landumlegungen sind unter anderem im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 RPG zu sehen, wonach Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung des BUWD vom März 2014, S. 3). Eine weitere Rechtsgrundlage für Landumlegungen enthalten die Art. 7 ff. WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinweisen). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Umlegung von Grundstücken (u.a. zwecks Erschliessung) sollen dazu beitragen, die Erschliessung und Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau zu fördern. Sie erleichtern die Umsetzung der Nutzungspläne oder zumindest der in ihnen vorgesehenen Wohnzonen. In dieser Hinsicht verfolgen sie dieselben Ziele wie Landumlegungen nach Art. 20 RPG (vgl. Jeannerat, in: Praxiskomm. RPG: Nutzungsplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2016, Art. 20 RPG N 13). Landumlegung und Grenzbereinigung sind diejenigen Instrumente, welche in erster Linie für die Erschliessung von Bauland geeignet sind. Mit Hilfe dieser Massnahmen können klare Boden- und Eigentumsverhältnisse geschaffen werden. Sie stellen zudem in bestmöglicher Weise eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicher; auch kann in aller Regel der aus der Eigentumsgarantie fliessende Anspruch auf vollen Realersatz gewahrt werden (BGE 105 Ia 324 E. 2b und E. 2c). Ist die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und -grenzen erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen (Art. 7 WEG). Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstücks oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen (Art.”
Landumlegungen nach Art. 20 RPG können — insbesondere zur Erschliessung und Bereitstellung von Bauland für den Wohnungsbau — dazu beitragen, die Umsetzung von Nutzungsplänen zu erleichtern. Sie können ferner klare Boden- und Eigentumsverhältnisse schaffen und eine rationelle Überbauung begünstigen.
“Im Bundesrecht stehen Art. 20 RPG sowie Art. 4 ff. des Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetzes (WEG; SR 843) im Vordergrund (vgl. BGE 121 I 65 E. 5b/aa mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 20 RPG kann eine Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Landumlegungen sind unter anderem im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 RPG zu sehen, wonach Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung des BUWD vom März 2014, S. 3). Eine weitere Rechtsgrundlage für Landumlegungen enthalten die Art. 7 ff. WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinweisen). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Umlegung von Grundstücken (u.a. zwecks Erschliessung) sollen dazu beitragen, die Erschliessung und Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau zu fördern. Sie erleichtern die Umsetzung der Nutzungspläne oder zumindest der in ihnen vorgesehenen Wohnzonen. In dieser Hinsicht verfolgen sie dieselben Ziele wie Landumlegungen nach Art. 20 RPG (vgl. Jeannerat, in: Praxiskomm. RPG: Nutzungsplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2016, Art. 20 RPG N 13). Landumlegung und Grenzbereinigung sind diejenigen Instrumente, welche in erster Linie für die Erschliessung von Bauland geeignet sind. Mit Hilfe dieser Massnahmen können klare Boden- und Eigentumsverhältnisse geschaffen werden. Sie stellen zudem in bestmöglicher Weise eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicher; auch kann in aller Regel der aus der Eigentumsgarantie fliessende Anspruch auf vollen Realersatz gewahrt werden (BGE 105 Ia 324 E.”
“20 RPG kann eine Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Landumlegungen sind unter anderem im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 RPG zu sehen, wonach Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung des BUWD vom März 2014, S. 3). Eine weitere Rechtsgrundlage für Landumlegungen enthalten die Art. 7 ff. WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinweisen). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Umlegung von Grundstücken (u.a. zwecks Erschliessung) sollen dazu beitragen, die Erschliessung und Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau zu fördern. Sie erleichtern die Umsetzung der Nutzungspläne oder zumindest der in ihnen vorgesehenen Wohnzonen. In dieser Hinsicht verfolgen sie dieselben Ziele wie Landumlegungen nach Art. 20 RPG (vgl. Jeannerat, in: Praxiskomm. RPG: Nutzungsplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2016, Art. 20 RPG N 13). Landumlegung und Grenzbereinigung sind diejenigen Instrumente, welche in erster Linie für die Erschliessung von Bauland geeignet sind. Mit Hilfe dieser Massnahmen können klare Boden- und Eigentumsverhältnisse geschaffen werden. Sie stellen zudem in bestmöglicher Weise eine rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sicher; auch kann in aller Regel der aus der Eigentumsgarantie fliessende Anspruch auf vollen Realersatz gewahrt werden (BGE 105 Ia 324 E. 2b und E. 2c). Ist die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und -grenzen erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen (Art. 7 WEG). Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstücks oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen (Art.”
“Im Bundesrecht stehen Art. 20 RPG sowie Art. 4 ff. des Wohnbau- und Eigentumsförderungs- gesetzes (WEG; SR 843) im Vordergrund (vgl. BGE 121 I 65 E. 5b/aa mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 20 RPG kann eine Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Landumlegungen sind unter anderem im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 RPG zu sehen, wonach Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung des BUWD vom März 2014, S. 3). Eine weitere Rechtsgrundlage für Landumlegungen enthalten die Art. 7 ff. WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinweisen). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Umlegung von Grundstücken (u.a. zwecks Erschliessung) sollen dazu beitragen, die Erschliessung und Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau zu fördern. Sie erleichtern die Umsetzung der Nutzungspläne oder zumindest der in ihnen vorgesehenen Wohnzonen.”
Ist im Zonenplan für ein Gebiet eine Folgeplanung (z. B. Areal‑/Quartierplanung, Landumlegung) vorgesehen, kann die Einleitung eines Landumlegungs- und Grenzbereinigungsverfahrens als Verpflichtung anzusehen sein. In solchen Fällen kommt der Einleitung des Verfahrens und der Abgrenzung des Einleitungsperimeters im Allgemeinen kein Beanstandungsgrund zu, soweit sie mit der im Zonenplan getroffenen Abgrenzung übereinstimmen bzw. im Rahmen der zustehenden Verfahren ausgeweitet werden, falls dies notwendig oder zweckmässig ist.
“1 werden Bauvorhaben in den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorhaben nicht entgegenstehen. Mithin hat die Festlegung einer solchen Folgeplanung für das betroffene Gebiet die Wirkung einer Planungszone (vgl. Art. 26 Abs. 4 KRG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 BauG ist die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebietes für alle verbindlich; die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. Wesentlich ist dabei, dass die Arealplan- und Landumlegungspflicht für das die beschwerdeführerische Parzelle umfassende Gebiet somit bereits in der Grundordnung festgelegt worden ist (vgl. PVG 1986 Nr. 45 E. 2a). Demnach ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sie mit der Einleitung des streitgegenständlichen Landumlegungs- und Grenzbereinigungsverfahrens ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 E. 8 [act. B.3 und C.4] und Vernehmlassung vom 26. März 2024 [act. A.2 S. 4]; siehe ferner Art. 20 RPG). Die Einleitung des Landumlegungs- und Grenzbereinigungsverfahrens ist daher genauso wenig zu beanstanden wie die Abgrenzung des Beizugsperimeters gemäss Einleitungsbeschluss vom 8. Januar 2024, welcher mit dem im Zonenplan ausgewiesenen Gebiet übereinstimmt (vgl. act. B.2; siehe ferner JEANNERAT, a.a.O., Art. 20 Rz. 51). Eine Aushebelung bzw. Übersteuerung des kantonalen Rechts ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Vielmehr hätten rechtsprechungsgemäss die Vorbringen gegen die beschlossene Landumlegungspflicht und das Planungsgebiet bereits im Verfahren zur Teilrevision der Ortsplanung nach Art. 47 ff. KRG erhoben werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 181 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1P.495/2000 vom 22. Dezember 2000 E. 1b m.H.a. BGE 116 Ia 207 E. 3b und 106 Ia 383 E. 3b f.; PVG 1989 Nr. 52 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 9, R 17 10, R 17 11 und R 17 12 vom 14. November 2017 E. 5b und R 12 61 und R 12 65 vom 9. April 2013 E.”
Eine Landumlegung dient regelmässig der Neuordnung von Grundstücken innerhalb der bestehenden Bauzonen oder von Flächen, die nach der massgeblichen Planung für eine Überbauung in Frage kommen, und verfolgt nicht das Ziel, die Siedlungsgrenzen nach aussen zu verändern. Art. 20 RPG begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Ausdehnung der Bauzone; insoweit ist vorrangig an innerzonale oder an eine nach Planung in Frage kommende Umlegung zu denken.
“Es besteht kein Grund, näher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise von den erwähnten (strikten) Vorgaben betreffend die Siedlungsgebiete abgewichen werden könnte. Namentlich sieht zwar Art. 7 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) vor, dass im Fall, wenn die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und ‑grenzen erschwert ist, durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen ist. Diese Umgestaltung bezieht sich aber (in aller Regel) auf die Flächen innerhalb der Bauzonen bzw. auf Grundstücke, die nach der massgeblichen Planung für Wohnbauten in Frage kommen (siehe Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage 2016, S. 270) und zielt nicht darauf ab, diese Grenzen (nach aussen) zu verändern, wie dies vorliegend der Fall wäre. Etwas anderes ergibt sich überdies auch nicht aus Art. 20 RPG, wonach die Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und durchgeführt werden kann, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass – um die Bebaubarkeit der Parzelle Art. bbb zu verbessern – auch eine Landumlegung nach innen, mit jenen (benachbarten) Parzellen, die sich bereits in der Bauzone befinden, in Erwägung gezogen werden könnte, zumal namentlich die südlich angrenzende Parzelle Art. eee offenbar noch unbebaut ist und die an diese südlich angrenzende Parzelle Art. ggg wiederum dem Beschwerdeführer gehört. Für eine Umlegung in den Bereich ausserhalb des Siedlungsgebietes besteht damit kein Raum. Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem Argument, wonach gemäss dem RPG die tatsächliche Überbauung der Bauzonen gefördert werden müsse und der 8 m breite Streifen in der Mischzone auf seinem Grundstück faktisch gar nicht bebaubar sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“Es besteht kein Grund, näher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise von den erwähnten (strikten) Vorgaben betreffend die Siedlungsgebiete abgewichen werden könnte. Namentlich sieht zwar Art. 7 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) vor, dass im Fall, wenn die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und ‑grenzen erschwert ist, durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen ist. Diese Umgestaltung bezieht sich aber (in aller Regel) auf die Flächen innerhalb der Bauzonen bzw. auf Grundstücke, die nach der massgeblichen Planung für Wohnbauten in Frage kommen (siehe Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage 2016, S. 270) und zielt nicht darauf ab, diese Grenzen (nach aussen) zu verändern, wie dies vorliegend der Fall wäre. Etwas anderes ergibt sich überdies auch nicht aus Art. 20 RPG, wonach die Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und durchgeführt werden kann, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass – um die Bebaubarkeit der Parzelle Art. bbb zu verbessern – auch eine Landumlegung nach innen, mit jenen (benachbarten) Parzellen, die sich bereits in der Bauzone befinden, in Erwägung gezogen werden könnte, zumal namentlich die südlich angrenzende Parzelle Art. eee offenbar noch unbebaut ist und die an diese südlich angrenzende Parzelle Art. ggg wiederum dem Beschwerdeführer gehört. Für eine Umlegung in den Bereich ausserhalb des Siedlungsgebietes besteht damit kein Raum. Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem Argument, wonach gemäss dem RPG die tatsächliche Überbauung der Bauzonen gefördert werden müsse und der 8 m breite Streifen in der Mischzone auf seinem Grundstück faktisch gar nicht bebaubar sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Art. 20 RPG erlaubt die Anordnung von Landumlegungen, wenn dies die Nutzungspläne erfordern. Landumlegungs- und Erschliessungsmassnahmen dienen der Verwirklichung verfassungsmässiger Raumplanungsziele. In den kantonalen Planungs- und Baugesetzen kann die hoheitliche Errichtung von Grunddienstbarkeiten im Rahmen von Landumlegungsverfahren (z. B. Zuweisungen durch Quartierpläne) vorgesehen werden. Art. 702 und 703 ZGB enthalten insoweit einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone und Gemeinden bezüglich öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Grundeigentums.
“Art. 6 ZGB anerkennt eine expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Diese wird dadurch bestätigt, dass Art. 702 ZGB dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehält, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen (vgl. Urteil 1C_141/2019 vom 8. November 2019 E. 2.1). Landumlegungs- und Erschliessungsmassnahmen bei Bauzonen dienen der Verwirklichung des verfassungsmässigen Auftrags der Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV). Art. 19 Abs. 2 RPG hält das Gemeinwesen an, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. Art. 20 RPG sieht die Anordnung von Landumlegungen vor, sofern die Nutzungspläne dies erfordern. Namentlich im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts können die Kantone in ihren Planungs- und Baugesetzen die hoheitliche Errichtung von Grunddienstbarkeiten in Landumlegungsverfahren, wie mittels Quartierplänen vorsehen. In diesem Sinne enthalten Art. 702 und 703 ZGB betreffend öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone und Gemeinden (vgl. Urteil 1A.14/2006 vom 18. August 2006 E. 2.4 mit Hinweisen, in: ZBl 108/2007 S. 504).”
“Art. 6 ZGB anerkennt eine expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht (BGE 138 I 331 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Diese wird dadurch bestätigt, dass Art. 702 ZGB dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehält, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen (vgl. Urteil 1C_141/2019 vom 8. November 2019 E. 2.1). Landumlegungs- und Erschliessungsmassnahmen bei Bauzonen dienen der Verwirklichung des verfassungsmässigen Auftrags der Raumplanung (Art. 75 Abs. 1 BV). Art. 19 Abs. 2 RPG hält das Gemeinwesen an, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. Art. 20 RPG sieht die Anordnung von Landumlegungen vor, sofern die Nutzungspläne dies erfordern. Namentlich im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts können die Kantone in ihren Planungs- und Baugesetzen die hoheitliche Errichtung von Grunddienstbarkeiten in Landumlegungsverfahren, wie mittels Quartierplänen vorsehen. In diesem Sinne enthalten Art. 702 und 703 ZGB betreffend öffentlichrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone und Gemeinden (vgl. Urteil 1A.14/2006 vom 18. August 2006 E. 2.4 mit Hinweisen, in: ZBl 108/2007 S. 504).”
Art. 20 RPG verpflichtet die Kantone, Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für die Anordnung und Durchführung der Landumlegung zu erlassen.
“Art. 20 RPG sieht vor, dass die Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden kann, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone zum Erlass von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften über die Landumlegung (vgl. JEANNERAT, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 20 Rz. 2 f. und 50 f.).”
“Art. 20 RPG sieht vor, dass die Landumlegung von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden kann, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone zum Erlass von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften über die Landumlegung (vgl. JEANNERAT, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 20 Rz. 2 f. und 50 f.).”
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