RS 211.412.11 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637;FF 2005 6303). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637;FF 2005 6303). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637;FF 2005 6303). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637;FF 2005 6303). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 23 mar. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3637;FF 2005 6303). ↩
RS 211.412.11 ↩
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Es ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 2 RPG erfüllt sind; die Angabe, dass jeweils für den Servicebereich der Buvette Personal angestellt wird, wird in der Quelle als Zweifel an der Beachtung der Vorgabe gewertet, wonach die Arbeit im Betriebsteil überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie zu leisten ist.
“Schliesslich ist auch zweifelhaft, ob für den im Jahr 2012 bewilligten Nebenbetrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzung von Art. 24b Abs. 2 RPG erfüllt ist: Diese Bestimmung sieht vor, dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden darf. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Abs. 1bis RPG angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2021 geltend macht, dass er sich neben der Bewirtschaftung der Alp als Betreiber und Küchenchef hauptsächlich selbst um den Betrieb der Buvette kümmere, ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 2 RPG erfüllt sind, da aus seinen Angaben auch hervorgeht, dass er jeweils für den Servicebereich der Buvette Personal anstellt.”
Nach der Rechtsprechung kann der Betrieb nicht-gewerblicher Forschungs- oder Studienzugänge (z. B. Zugang für Studierende oder Forschende) im Zusammenhang mit einem nach Art. 24b RPG bewilligten Vorhaben grundsätzlich ohne ein separates neues Gesuch erfolgen. Dagegen dürften regelmässige Weiterbildungs- oder Kursangebote eher als gewerbliche Leistungen einzustufen sein und würden eine gesonderte Prüfung im Rahmen eines eigenen Bau‑ und Ausnahmegesuchs nach Art. 24b RPG erfordern.
“34b RPV noch als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG bewilligt werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seinem Konzept die Absicht erwähnt, künftig in Zusammenarbeit mit dem HAFL in Zollikofen, mit Acroscope sowie dem Schweizer Nationalgestüt Avenches auf dem Betrieb zu Forschungszwecken Versuche / Studien zu ermöglichen und Weiterbildungs- und Schulungskurse für Studierende anzubieten.70 Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse Absichtsbekundung ohne konkrete Angaben. Diese beabsichtigte, weiterführende Nutzung bedarf einer Bewilligung, fehlt aber in der Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung gemäss Baugesuch. Sie ist daher nicht Teil des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung. Wenn der Beschwerdegegner auf seinem Betrieb Kurse/Weiterbildungen oder Ähnliches im erwähnten Sinne anbieten will, so dürfte es sich voraussichtlich um gewerbliche Angebote handeln, welche gestützt auf ein eigenes Bau- und Ausnahmegesuch unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG zu prüfen wären.71 Vorliegend ist dies jedoch nicht Teil des bewilligten Vorhabens und damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unproblematisch ist es dagegen, wenn der Beschwerdegegner auf nicht gewerblicher Basis Studierenden oder Forschenden Zugang zu seinem Betrieb und dessen Räumlichkeiten gewährt. Wenn er daher bei der gemäss den massgebenden Plänen als Aufenthaltsraum bezeichnete Fläche im Obergeschoss des westlichen Anbaus in seinem Konzept auch von einem «Aufenthalts- und Seminarraum für die Pensionäre, Mitarbeiter/Praktikanten (Mittagessen) und Studenten»72 spricht, so ist dies im erwähnten Sinne zu verstehen und deutet nicht auf eine gewerbliche Nebenerwerbstätigkeit hin.”
“34b RPV noch als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG bewilligt werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seinem Konzept die Absicht erwähnt, künftig in Zusammenarbeit mit dem HAFL in Zollikofen, mit Acroscope sowie dem Schweizer Nationalgestüt Avenches auf dem Betrieb zu Forschungszwecken Versuche / Studien zu ermöglichen und Weiterbildungs- und Schulungskurse für Studierende anzubieten.70 Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse Absichtsbekundung ohne konkrete Angaben. Diese beabsichtigte, weiterführende Nutzung bedarf einer Bewilligung, fehlt aber in der Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung gemäss Baugesuch. Sie ist daher nicht Teil des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung. Wenn der Beschwerdegegner auf seinem Betrieb Kurse/Weiterbildungen oder Ähnliches im erwähnten Sinne anbieten will, so dürfte es sich voraussichtlich um gewerbliche Angebote handeln, welche gestützt auf ein eigenes Bau- und Ausnahmegesuch unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG zu prüfen wären.71 Vorliegend ist dies jedoch nicht Teil des bewilligten Vorhabens und damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unproblematisch ist es dagegen, wenn der Beschwerdegegner auf nicht gewerblicher Basis Studierenden oder Forschenden Zugang zu seinem Betrieb und dessen Räumlichkeiten gewährt. Wenn er daher bei der gemäss den massgebenden Plänen als Aufenthaltsraum bezeichnete Fläche im Obergeschoss des westlichen Anbaus in seinem Konzept auch von einem «Aufenthalts- und Seminarraum für die Pensionäre, Mitarbeiter/Praktikanten (Mittagessen) und Studenten»72 spricht, so ist dies im erwähnten Sinne zu verstehen und deutet nicht auf eine gewerbliche Nebenerwerbstätigkeit hin.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Nutzung der Bauten und Anlagen zu Schulungs-, Forschungs- und sonstigen Zwecken könne weder unter Art. 34b RPV noch als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG bewilligt werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seinem Konzept die Absicht erwähnt, künftig in Zusammenarbeit mit dem HAFL in Zollikofen, mit Acroscope sowie dem Schweizer Nationalgestüt Avenches auf dem Betrieb zu Forschungszwecken Versuche / Studien zu ermöglichen und Weiterbildungs- und Schulungskurse für Studierende anzubieten.70 Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse Absichtsbekundung ohne konkrete Angaben. Diese beabsichtigte, weiterführende Nutzung bedarf einer Bewilligung, fehlt aber in der Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung gemäss Baugesuch. Sie ist daher nicht Teil des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung. Wenn der Beschwerdegegner auf seinem Betrieb Kurse/Weiterbildungen oder Ähnliches im erwähnten Sinne anbieten will, so dürfte es sich voraussichtlich um gewerbliche Angebote handeln, welche gestützt auf ein eigenes Bau- und Ausnahmegesuch unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG zu prüfen wären.”
Nach der Rechtsprechung kann ein Sömmerungsbetrieb unter Art. 24b Abs. 1ter RPG als landwirtschaftliches Gewerbe gelten, auch wenn er nicht nach Art. 5 bzw. 7 BGBB als Gewerbe klassifiziert ist. Entscheidend ist, dass ein allfälliger nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt ist. Zur Beurteilung der Verwandschaft ist die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb vorrangig; nach Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV ist hierfür verlangt, dass der Nebenbetrieb in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden werden demnach nicht als der Bewirtschaftung verwandt angesehen.
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.”
Ist für einen Buvettenbetrieb bereits eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1ter RPG erteilt worden, lässt die Rechtsprechung nicht zu, den Innenbetrieb rechtlich vom gleichzeitig geführten Terrassenbetrieb zu trennen. Beide Betriebsbestandteile sind als einheitlicher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu betrachten und gemeinsam unter Art. 24b Abs. 1ter RPG zu beurteilen.
“Hinsichtlich einer Subsumption unter den Grundtatbestand von Art. 24 RPG ist vorerst festzuhalten, dass der in der Alphütte bewilligte Buvettenbetrieb im Grundsatz zum selben nichtlandwirtschaftlichen (Neben-)betrieb gehört wie der vom Beschwerdeführer gewünschte streitige Terrassenbetrieb. Entsprechend führte nämlich auch der Beschwerdeführer aus, dass der Betrieb der Buvette ohne die Terrasse wirtschaftlich nicht vorstellbar sei, da im Inneren kaum Plätze bestehen würden und er ausserdem vor allem bei schönem Wetter Gäste bewirtschafte, welche draussen verweilen und konsumieren wollten. Wie erwähnt, wurde die Sonderbewilligung für den Umbau der Alphütte und Bau der Buvette – und damit für den Innenbetrieb – gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG im Rahmen einer erleichterten Ausnahmebewilligung gewährt. Es kann nicht angehen, den Bau der Terrasse und mithin auch den entsprechenden Buvetten-Teilbetrieb nun gestützt auf den Grundtatbestand der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG zu bewilligen, und folglich den Buvettenbetrieb im Innern der Alphütte einerseits und jenen auf der Terrasse anderseits, welcher gleichzeitig geführt werden soll, rechtlich abzutrennen und auf andere Grundlagen abzustützen.”
Für die streitigen Erweiterungsbauten (Terrasse, Stützmauer) lagen die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1ter RPG nicht vor; die Verweigerung der Sonderbewilligung durch die RUBD war damit gerechtfertigt.
“Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG für die streitigen Erweiterungsbauten nicht erfüllt und die RUBD hat die Gewährung einer Sonderbewilligung für den Bau der Terrasse und der Stützmauer gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG zu Recht abgelehnt.”
Sonderbewilligungen gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG können ausdrücklich auf den saisonalen Sömmerungsbetrieb beschränkt werden; so wurde etwa die Bewilligung für eine Buvette auf den Betrieb während der Sömmerungszeit beschränkt.
“ddd), ein Unterstand (Vers.-Nr. ddd) sowie drei Einstellräume/Remisen (Vers.-Nr. eee). Ansonsten handelt es sich um Weideland, das überdies von der Sattelbachstrasse gequert wird. B. Der Beschwerdegegner betreibt seit dem 1. Januar 2014 den landwirtschaftlich anerkannten Sömmerungsbetrieb, der zuvor von seinem Vater geführt wurde. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD; seit dem 1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; nachfolgend: RIMU) hatte dem Vater des Beschwerdegegners am 23. Mai 2012 eine Sonderbewilligung für den Umbau der bestehenden Alphütte auf den Grundstücken Art. bbb und ccc und den Bau einer Buvette, welche während der Sömmerungszeit (vom 15. Mai bis 31. Oktober) betrieben werden sollte, erteilt. Diese Sonderbewilligung stützte sich ausdrücklich auf Art. 24b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) (Ausnahmebestimmungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone) und konkret gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG, wonach bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können (siehe hierzu auch Urteil KG FR 602 2021 26 und 50 vom 5. Juli 2021). Das Oberamt des Greyerzbezirks (nachfolgend: Oberamt) gewährte die entsprechende Baubewilligung am 25. Juli 2012. Diese "Buvette des Sattels" wird seit dem 23. Mai 2014 ebenfalls vom Beschwerdegegner betrieben. C. Der Beschwerdegegner stellte am 18. November 2016 bei der Gemeinde Jaun ein Gesuch für die Änderung der Sonderbewilligung vom 23. Mai 2012 und der Baubewilligung vom 25. Juli 2012, nämlich für die Öffnung der "Buvette des Sattels" für den Winterbetrieb vom 15. Dezember bis 31. März. Das Baugesuch wurde am 25. November 2016 öffentlich aufgelegt, woraufhin insbesondere Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz (Beschwerdeführer), Pro Natura Freiburg und Pro Natura Basel Einsprache erhoben. D. Die Gemeinde begutachtete das Gesuch am 14.”
“Indes ist insbesondere wesentlich, dass die Sonderbewilligung vom 23. Mai 2012 wie erwähnt ausdrücklich auf Art. 24b Abs. 1ter RPG basierte, wonach bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Sie knüpfte damit an den Sömmerungsbetrieb des Beschwerdeführers an – welcher selbstredend in den Wintermonaten nicht geführt wird und für den mit der erwähnten Bestimmung eine Sonderregelung (erleichterte Ausnahmebestimmung) zur Verfügung steht. Es ist nicht ausschlaggebend, ob das Gesuch des Beschwerdegegners vom 18. November 2016 für die Öffnung der "Buvette des Sattels" für den Winterbetrieb vom 15. Dezember bis 31. März als Gesuch um Änderung der ursprünglichen Sonder- bzw. Baubewilligung von 2012 qualifiziert wird, wie dies die Vorinstanzen formell machten, oder als neues Baubewilligungsgesuch; so stellen jedenfalls die hier streitigen Bewilligungen des neuen Gesuchs die Bedingungen für den im Jahr 2012 bewilligten Sommerbetrieb an sich nicht in Frage. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Einsprache und daraufhin Beschwerde gegen dieses neue Gesuch zu erheben.”
“Die Sonderbewilligung erfolgte ausdrücklich gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG; so hatte die RUBD namentlich festgestellt, dass "die Buvette nur während der Sömmerungszeit betrieben wird und somit Art. 24b [Abs.] 1ter RPV [recte: RPG] entspricht", und dass "entgegen der Behauptungen der Einsprecher die Voraussetzungen von Art. 24b [Abs.] 1ter RPG erfüllt sind". Auch hatte das Amt für Landwirtschaft (LwA) in seinem Gutachten vom 2. November 2011 namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, den er damals unterstützte, die Alp bewirtschaftete und im Jahr bzw. Sommer 2011 während 123 Tagen 8 Kühe und 15 Kälber gesömmert wurden. Anlässlich einer Ortsbegehung vom 2. November 2011 und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe ausserdem festgestellt werden können, dass das Vorhaben zonenkonform sei bzw. die Voraussetzungen von Art. 40 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erfüllt seien, da die Buvette in bestehenden Gebäuden eingerichtet und nur während der Sömmerungszeit betrieben werden solle.”
Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24b Abs. 1ter RPG wurden in dem entschiedenen Fall als nicht erfüllt angesehen; die Behörden haben die Gewährung einer Sonderbewilligung für die beantragten Erweiterungsbauten (Terrasse und Stützmauer) daher zu Recht abgelehnt. Dies deutet auf eine restriktive Anwendung der Norm in diesem Fall hin.
Bei temporären Betriebszentren sind bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und ausschliesslich für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligungsfähig. Erweiterungsbauten und Fahrnisbauten sind nicht vorgesehen; damit fallen provisorische Einrichtungen (z. B. Zelte) sowie neu geschaffene Aussenanlagen, etwa neu angelegte Terrassen, Stützmauern oder Parkplätze, die ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen liegen, nicht unter die Bewilligungsmöglichkeit nach Art. 24b Abs. 1ter RPG.
“24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören. Reine Zweckänderungen, welche keine baulichen Massnahmen beinhalten, sind hingegen nach Art. 24a RPG zu beurteilen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, S. 610; Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001 S. 300). Art. 24b RPG ist auch auf Betriebszentren, die nur während einer bestimmten Zeit im Jahr betrieben werden, in beschränkter Weise anwendbar. Dies betrifft sowohl Betriebszentren, die Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, als auch reine Alp- bzw. Sömmerungsbetriebe (Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.). So sieht Art. 24b Abs. 1ter RPG vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ist somit auf gastwirtschaftliche Angebote, d.h. auf die Bewirtung oder Beherbergung, beschränkt. Der Nebenbetrieb hat zudem in den bestehenden Bauten und Anlagen zu erfolgen und ist auf jene Zeiträume beschränkt, in denen die landwirtschaftliche Produktion in den Betriebszentren tatsächlich stattfindet (siehe Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 14, 22 je mit Hinweisen). Die bekannten (kleineren) Alpwirtschaften in bestehenden Gebäuden sind demnach also möglich, jedoch keine Erweiterungs- und Fahrnisbauten; beispielsweise Zelte für die touristische Bewirtschaftung sind im Temporärsiedlungsgebiet somit ausgeschlossen (vgl.”
“In E. 4 wurde bereits dargestellt, dass es sich bei der streitigen Terrasse und der Stützmauer um Bauten bzw. Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG handelt. Es ist unbestritten, dass beim Betrieb des Beschwerdeführers bisher keine Terrasse bewilligt wurde und auch die Stützmauer unterhalb der Strasse beim Hang ohne Bewilligung neu erstellt wurde. Da es sich mithin um bauliche Massnahmen auf bisher unbebauten Flächen (vor der Alphütte) ausserhalb der Bauzone handelt, kann vorliegend in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass es sich bei den streitigen Erweiterungsbauten um "bauliche Massnahmen […] in den bestehenden Bauten und Anlagen" im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG handeln würde, da – wie erwähnt – unter dieser gesetzlichen Bestimmung keine Erweiterungsbauten und keine Fahrnisbauten, also auch keine umfassende Befestigung des Untergrundes mit Stützmauern, bewilligt werden können; daran ändert es nichts, wenn bereits zuvor kleinere Terrainveränderungen (beispielsweise aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung) vorhanden waren. Das LwA gab am 6. Dezember 2016 ein negatives Gutachten zum Baubewilligungsgesuch betreffend die Terrasse und die Stützmauer ab. Es wies darauf hin, dass im Falle von baulichen Massnahmen bzw. Anbauten und Fahrnisbauten ein positives Gutachten ausgeschlossen sei. Am 26. April 2017 begutachtete das LwA in Folge einer erneuten Stellungnahme des Beschwerdeführers das Projekt schliesslich positiv, dies jedoch lediglich aufgrund der Annahme, dass eben doch keine baulichen Massnahmen vorgenommen worden seien, wovon es im ersten Gutachten noch ausgegangen war. Da aber de facto – entgegen der Annahme des LwA – sehr wohl bauliche Massnahmen ergriffen wurden, kann der Beschwerdeführer auch aus dem positiven Gutachten des LwA nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal letztlich nicht das LwA, sondern die RUBD bzw.”
“Der Gesuchsteller hatte zudem gemäss dem Entscheid mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt, auf das Erstellen der Parkplätze zu verzichten, dennoch hat er in der Folge Parkplätze ohne Bewilligung erstellt. Art. 24b RPG erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bauzone bauliche Massnahmen zur Einrichtung betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe zu landwirtschaftlichen Gewerben bzw. Betrieben zu bewilligen. Dessen Abs. 1ter sieht indes vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Die Parkplätze – welche in casu trotz der fehlenden Baubewilligung ausgeführt wurden – bedurften indessen offensichtlich weiterer baulicher Massnahmen und sie befinden sich nicht in den bestehenden Bauten und Anlagen, sondern wurden entlang der Strasse neu erstellt. Der Hang oberhalb der Strasse wurde abgetragen und die Fläche auf der Ebene der Strasse mit Kies befestigt. Dem steht Art. 24b Abs. 1ter RPG klar entgegen, so dass eine auf diese Bestimmung gestützte Baubewilligung zu Recht ausgeschlossen wurde.”
Ein Gebäude gilt nur dann als temporäres Betriebszentrum i.S.v. Art. 24b Abs. 1ter RPG, soweit es noch eine landwirtschaftliche Funktion oder entsprechende Infrastruktur aufweist. Fehlt solche Infrastruktur (etwa eine Melkeinrichtung) bzw. ist keine tierhaltungs- oder pflegebezogene Nutzung ersichtlich, kann das Gebäude nach der genannten Rechtsprechung nicht mehr als temporäres Betriebszentrum gelten.
“Betreffend die streitige Alphütte im Kanton Waadt erwog das Bundesgericht weiter, dass diese zwar einst eine landwirtschaftliche Bestimmung hatte, dann aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr nötig war, denn das Vieh, das in der Umgebung gesömmert wird, verblieb ständig auf der Weide. Es handelte sich nämlich ausschliesslich um Mutterkühe, die nicht gemolken werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts hätte das Alpchalet zum Beispiel einen landwirtschaftlichen Charakter behalten, wenn sich darin eine Melkeinrichtung befunden hätte oder wenn sich Milchkühe auf den benachbarten Wiesen aufhielten. Das zur Diskussion stehende Gebäude verfügte indes über keinerlei Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlaubt hätte, und nichts davon war im Projekt der Imbissstube vorgesehen. Das Bundesgericht schloss daher, dass das Gebäude keine landwirtschaftliche Funktion im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV hat und daher nicht als temporärer Betrieb im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG gelten kann (E. 2.3.2).”
“40 RPV genüge, da die Buvette in dem bereits bestehenden Gebäude und nur während der Sömmerungszeit betrieben werden sollte. Indes verfügt die Alpbuvette über keine (wesentliche) Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlauben würde. Es handelt sich in casu um ca. 50 Kühe bzw. Kälber/Rinder, welche während der Sömmerungszeit ständig auf der Weide sind und die nicht gemolken werden; sie werden nach der Darstellung des Beschwerdeführers am Augenschein lediglich ausnahmsweise und kurzfristig in einen separaten (auf einer Seite offenen) Unterstand verbracht, welcher sich hinter der Alphütte befindet und mit dieser nicht baulich verbunden ist, um dort beispielsweise einer tierärztlichen oder anderen pflegerischen Handlung unterzogen zu werden. Es bestehen damit Zweifel, ob die Alpbuvette überhaupt noch eine landwirtschaftliche Funktion im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV bzw. im Sinne der erwähnten Rechtsprechung aufweist, oder ob sie diese verloren hat und daher nicht (mehr) als temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG gelten kann.”
Für betriebsnahe nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Art. 24b Abs. 1 RPG ist der Nachweis der Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG) nicht zu erbringen. Gleichwohl ist weiterhin zu prüfen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Bewilligungen sind nur in bestehenden Bauten und Anlagen zulässig.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit (im Sinne von Art. 24 lit. a RPG) entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2).”
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit (im Sinne von Art. 24 lit. a RPG) entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2).”
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.”
Bei einer Umnutzung bzw. Betriebsänderung kann die vermehrte Frequentierung durch externe Kundinnen und Kunden zu tatsächlich neuen und relevanten Auswirkungen auf die Umwelt und die örtliche Infrastruktur führen. Dies betrifft insbesondere die Produktion und Ableitung von Abwasser sowie die Zu- und Abgänge (Verkehrsbewegungen) und ist im Rahmen der Beurteilung nach Art. 24b Abs. 1 RPG zu berücksichtigen.
“La question de savoir si le changement d'affectation et la construction de la véranda ont eu lieu en même temps – ce que la recourante conteste – peut donc demeurer indécise, puisqu'elle n'est pas déterminante. De plus, le projet a indéniablement des effets sur l'environnement et l'équipement. La fréquentation de ce pavillon par des clients externes – même si sa fréquentation devait se limiter à cinq personnes par semaine selon les dires de la recourante – conduit à un usage accru de ce bâtiment, qui entraîne forcément des effets sensiblement nouveaux sur l'équipement et l'environnement, tant en ce qui concerne la production et l'évacuation des eaux usées que s'agissant des allées et venues des clients, ce d'autant plus qu'il ressort du préavis de la commune du 6 octobre 2005 – établi dans le cadre de la procédure ayant abouti au permis du 14 décembre 2015 –, que le SPA ne disposait d'aucun écoulement. Il résulte de ce qui précède que les conditions de l'art. 24a LAT ne sont pas remplies en l'espèce (ni actuellement ni en 2009). 3.2.2. Aux termes de l'art. 24b al. 1 LAT, lorsqu'une entreprise agricole au sens de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural (LDFR) ne peut subsister sans un revenu complémentaire, les travaux de transformation destinés à l'exercice d'une activité accessoire non agricole proche de l'exploitation dans des constructions et installations existantes peuvent être autorisés. L'exigence découlant de l'art. 24 let. a LAT ne doit pas être satisfaite. L'art. 40 al. 1 let. a de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1) précise que l'autorisation d'une activité accessoire non agricole présuppose que celle-ci soit effectuée dans les bâtiments centraux de l'entreprise agricole. Selon l'art. 43a al. 1 OAT, des autorisations ne peuvent être délivrées sur la base de la présente section que si, notamment, la construction n'est plus nécessaire à l'utilisation antérieure conforme à l'affectation de la zone ou imposée par sa destination ou le maintien de cette utilisation est assuré (let. a) et le changement d'affectation n'implique pas une construction de remplacement que n'imposerait aucune nécessité (let.”
Fehlt eine landwirtschaftliche Unternehmung im Sinne der LDFR oder sind die kumulativen Voraussetzungen von Art. 24b RPG nicht erfüllt, ist eine Bewilligung nach Art. 24b ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bau- oder Nutzungsänderungen nicht landwirtschaftlichen Ursprungs sind oder der Hofcharakter nicht mehr gegeben ist.
“En outre, l'activité accessoire exercée a nécessité l'agrandissement de l'abri pour spa et sauna autorisé en 2005, puisqu'une véranda non chauffée a été construite sans autorisation. Par conséquent, une des conditions cumulatives posées par cette dernière disposition n'est à l'évidence pas remplie. Au demeurant, la construction du pavillon en question – pour un usage privé –, qui avait été autorisée en application de l'art. 24c LAT, n'a jamais eu de vocation agricole. Autrement dit, ce dernier ne peut pas être considéré comme une construction existante qui a perdu son usage agricole initial. Enfin, il peut encore être constaté que les héritiers de l'ancien propriétaire ne semblent pas exercer d'activité agricole. En effet, il ressort de leur demande de désassujettissement, respectivement de morcellement d'un immeuble agricole, adressée à l'AFC que l'habitation a été rénovée – transformation en appartements et local de yoga – et ne sert plus du tout à l'agriculture et que seuls le poulailler et les terres autour du poulailler et de l'habitation sont exploitées par un agriculteur qui loue ces objets. Or, l'art. 24b LAT prévoit que les travaux de transformation destinés à l'exercice d'une activité accessoire non agricole proche de l'exploitation dans des constructions et installations existantes peuvent être autorisés lorsqu'une entreprise agricole au sens de la LDFR ne peut subsister sans un revenu complémentaire. Désormais, la condition exigeant d'être en présence d'une entreprise agricole au sens de la LDFR ne semble en outre plus remplie. Les conditions posées par l'art. 24b LAT ne sont ainsi pas respectées en l'espèce et ne l'étaient pas non plus en 2009. Dans ces circonstances, point n'est besoin d'examiner, comme le souhaite la recourante, la situation économique de l'exploitation agricole en 2009. 3.3. Il résulte de ce qui précède que la délivrance d'une autorisation spéciale et d'un permis de construire n'était pas possible en l'espèce pour l'affectation exercée, les aménagements qui y sont liés et la véranda non chauffée hors de la zone à bâtir. Partant, c'est dès lors à bon droit que la DIME a considéré que la légalisation de ceux-ci était exclue, même si aucune demande de permis de construire n'avait été déposée par l'ancien propriétaire, respectivement par la communauté héréditaire.”
Als bloss angedeutete bzw. unkonkret beschriebene zusätzliche Nutzungen (z. B. Forschungs‑ oder Kursangebote) gelten diese nicht als Bestandteil des Baugesuchs. Solche vorgesehenen weiterführenden Nutzungen bedürfen einer gesonderten Bewilligung; es ist in der Praxis damit zu rechnen, dass für derartige gewerbliche Angebote ein eigenes Bau‑ und Ausnahmegesuch nach Art. 24b RPG zu prüfen ist.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Nutzung der Bauten und Anlagen zu Schulungs-, Forschungs- und sonstigen Zwecken könne weder unter Art. 34b RPV noch als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG bewilligt werden. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seinem Konzept die Absicht erwähnt, künftig in Zusammenarbeit mit dem HAFL in Zollikofen, mit Acroscope sowie dem Schweizer Nationalgestüt Avenches auf dem Betrieb zu Forschungszwecken Versuche / Studien zu ermöglichen und Weiterbildungs- und Schulungskurse für Studierende anzubieten.70 Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse Absichtsbekundung ohne konkrete Angaben. Diese beabsichtigte, weiterführende Nutzung bedarf einer Bewilligung, fehlt aber in der Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung gemäss Baugesuch. Sie ist daher nicht Teil des Baugesuchs und entsprechend auch nicht Teil der angefochtenen Baubewilligung. Wenn der Beschwerdegegner auf seinem Betrieb Kurse/Weiterbildungen oder Ähnliches im erwähnten Sinne anbieten will, so dürfte es sich voraussichtlich um gewerbliche Angebote handeln, welche gestützt auf ein eigenes Bau- und Ausnahmegesuch unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG zu prüfen wären.”
Voraussetzung für eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG ist, dass das landwirtschaftliche Gewerbe auf das Zusatzeinkommen aus dem betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb angewiesen ist; diese Notwendigkeit ist von den zuständigen Behörden im Kenntnisstand des vollständigen Sachverhalts zu prüfen.
“Sollte der Beschwerdegegner hinsichtlich der lohnunternehmerischen Tätigkeit trotz Aufforderung der Gemeinde auf die Einreichung eines begründeten und den formellen Erfordernissen entsprechenden Bau- und Ausnahmegesuchs verzichten, so wird die Gemeinde diesbezüglich im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen haben. Die Gemeinde wird weiter die von den Beschwerdeführenden beantragte Einsicht in die Verfahrensakten – unter Berücksichtigung der unter E. 4c erwähnten Grundsätze und der Aufnahme aller entscheidrelevanten Unterlagen in die amtlichen Akten (vgl. E. 4d) – nach der Rückweisung im laufenden Bewilligungsverfahren noch gewähren müssen. Aufgrund der Rückweisung musste diese Einsicht nicht im vorliegenden Verfahren gewährt werden. Nach Vervollständigung der Unterlagen und Einholen eines ausführlichen Betriebskonzepts (vgl. E. 5c) wird sich sodann sowohl das LANAT als auch das AGR nochmals mit der Sache zu befassen haben. Hinsichtlich Art. 16a Abs. 1 RPG werden sie vorab die objektive Notwendigkeit des geplanten Anbaus, der voraussichtlich längerfristige Bestand nach Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals beurteilen und näher begründen müssen; das AGR wird zudem die bislang fehlende Interessenabwägung vorzunehmen haben (vgl. E. 5d). Auch die Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 1 RPG werden durch diese Fachbehörden in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals zu überprüfen sein (vgl. E. 5e); vorab zu erwähnen ist dabei die zentrale Voraussetzung des Angewiesenseins auf das Zusatzeinkommen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Auch eine Prüfung der weiteren Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG ist bislang unterblieben und muss nachgeholt werden. Schliesslich werden sich auch die weiteren Fachbehörden in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals mit den Bauvorhaben zu befassen haben (vgl. E. 6).”
“Sollte der Beschwerdegegner hinsichtlich der lohnunternehmerischen Tätigkeit trotz Aufforderung der Gemeinde auf die Einreichung eines begründeten und den formellen Erfordernissen entsprechenden Bau- und Ausnahmegesuchs verzichten, so wird die Gemeinde diesbezüglich im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen haben. Die Gemeinde wird weiter die von den Beschwerdeführenden beantragte Einsicht in die Verfahrensakten – unter Berücksichtigung der unter E. 4c erwähnten Grundsätze und der Aufnahme aller entscheidrelevanten Unterlagen in die amtlichen Akten (vgl. E. 4d) – nach der Rückweisung im laufenden Bewilligungsverfahren noch gewähren müssen. Aufgrund der Rückweisung musste diese Einsicht nicht im vorliegenden Verfahren gewährt werden. Nach Vervollständigung der Unterlagen und Einholen eines ausführlichen Betriebskonzepts (vgl. E. 5c) wird sich sodann sowohl das LANAT als auch das AGR nochmals mit der Sache zu befassen haben. Hinsichtlich Art. 16a Abs. 1 RPG werden sie vorab die objektive Notwendigkeit des geplanten Anbaus, der voraussichtlich längerfristige Bestand nach Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals beurteilen und näher begründen müssen; das AGR wird zudem die bislang fehlende Interessenabwägung vorzunehmen haben (vgl. E. 5d). Auch die Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 1 RPG werden durch diese Fachbehörden in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals zu überprüfen sein (vgl. E. 5e); vorab zu erwähnen ist dabei die zentrale Voraussetzung des Angewiesenseins auf das Zusatzeinkommen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Auch eine Prüfung der weiteren Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG ist bislang unterblieben und muss nachgeholt werden. Schliesslich werden sich auch die weiteren Fachbehörden in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals mit den Bauvorhaben zu befassen haben (vgl. E. 6).”
In der Praxis kann eine kommerzielle Nutzung von Anlagen, die im Lichte von Art. 24b RPG als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu prüfen sind, nur mit entsprechender Bewilligung toleriert oder legalisiert werden. Liegt keine solche Bewilligung vor, können die zuständigen Behörden die kommerzielle Nutzung untersagen und Zwangsmassnahmen anordnen, etwa den Eintrag einer Nutzungseinschränkung im Grundbuch und den Rückbau von Bauteilen.
“Le 1er décembre 2005, la Direction de l'aménagement, de l'environnement et des constructions (DAEC; actuellement et ci-après: Direction du développement territorial, des infrastructures, de la mobilité et de l'environnement, DIME) a délivré une autorisation spéciale pour ce projet, considérant que ce dernier pouvait être assimilé à une transformation partielle au sens de l'art. 24c de la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire (LAT; RS 700). Le 14 décembre 2005, la commune a octroyé le permis sollicité pour ce projet. En 2009, la commune a constaté que le spa et le sauna susmentionnés n'étaient pas utilisés uniquement à des fins personnelles. Elle a requis du propriétaire qu'il mette en conformité son installation de relaxation utilisée à des fins commerciales. Plusieurs échanges ont eu lieu entre ce dernier, la commune, la Préfecture de la Gruyère et le Service des constructions et de l'aménagement (SeCA). Le 25 juin 2009, la préfecture a indiqué que la mise en conformité devait être effectuée au moyen de la procédure ordinaire, tout en précisant renoncer exceptionnellement à exiger une nouvelle mise à l'enquête publique. Le 16 décembre 2010, le Service de l'agriculture (SAgri) a émis un préavis défavorable. Il a retenu que l'activité exercée pourrait être qualifiée d'activité accessoire non agricole au sens de l'art. 24b LAT mais que, celle-ci n'ayant pas un lien étroit avec l'exploitation agricole, elle ne pouvait être exercée que dans un bâtiment existant qui n'est plus nécessaire à l'exploitation agricole; or, il a considéré que le projet avait pour objet une nouvelle construction. Pour le reste, il a estimé que, sur la base du document comptable produit, le revenu complémentaire issu de l'activité accessoire était nécessaire à la survie de l'entreprise agricole. Le 17 janvier 2011, la préfecture a requis de la commune qu'elle intervienne auprès du propriétaire afin qu'il utilise son installation à des fins privées uniquement ou qu'il dépose un dossier complet en vue d'obtenir une autorisation spéciale de la DIME. Le 14 mars 2011, la commune a répondu à la préfecture qu'au vu du temps écoulé notamment, elle ne voyait pas comment elle pourrait imposer au propriétaire un quelconque déplacement de ses installations. Le 6 septembre 2011, le SeCA a informé le préfet qu'il préaviserait défavorablement une demande d'autorisation spéciale.”
“Le 17 janvier 2011, la préfecture a requis de la commune qu'elle intervienne auprès du propriétaire afin qu'il utilise son installation à des fins privées uniquement ou qu'il dépose un dossier complet en vue d'obtenir une autorisation spéciale de la DIME. Le 14 mars 2011, la commune a répondu à la préfecture qu'au vu du temps écoulé notamment, elle ne voyait pas comment elle pourrait imposer au propriétaire un quelconque déplacement de ses installations. Le 6 septembre 2011, le SeCA a informé le préfet qu'il préaviserait défavorablement une demande d'autorisation spéciale. Le 7 mars 2017, la DIME a constaté que l'utilisation commerciale des installations – spa et sauna – ayant fait l'objet des autorisations de 2005 ne pouvait pas être légalisée par le biais d'une demande de permis de construire et, partant, a ouvert une procédure de rétablissement de l'état de droit. Dans ce cadre, le propriétaire s'est prononcé par courrier daté du 2 avril 2017. Dans sa détermination du 26 septembre 2017, le SAgri s'est référé à son préavis du 16 décembre 2010 et a rappelé que la construction en cause remplit en partie les conditions de l'art. 24b LAT. Il a souligné que le pavillon avait certes été réalisé dans un nouveau volume, mais que l'emplacement choisi n'avait pas d'impact négatif sur les sols agricoles. Il a ajouté que cette construction n'était pas de nature à menacer l'exploitation agricole des terrains environnants et qu'aucun intérêt agricole supérieur ne s'opposait à son maintien. Le propriétaire s'est encore déterminé le 10 septembre 2021. C. Par décision du 30 novembre 2021, la DIME a constaté que l'utilisation commerciale de l'abri pour spa et sauna – ainsi que les constructions qui y sont liées – et l'ajout d'une véranda non chauffée n'étaient pas légalisables. Elle a partant interdit au propriétaire d'utiliser l'abri pour spa et sauna – ainsi que les constructions qui y sont liées – pour y exercer toute activité commerciale et a ordonné l'inscription au RF de la mention suivante: "Restriction du droit de la propriété, interdiction d'utilisation à des fins commerciales du bâtiment ddd". Elle a de plus ordonné au propriétaire de procéder à la démolition de la véranda non chauffée d'ici au 28 février 2022.”
Sonderbewilligungen können zeitliche Betriebsbeschränkungen und Nutzungsauflagen enthalten (z. B. Beschränkung auf den Sömmerungsbetrieb). Ein späteres Gesuch zur Ausweitung (z. B. Winteröffnung) berührt nicht zwangsläufig die ursprünglichen sommerlichen Bewilligungsbedingungen und ist gesondert zu prüfen; gegen das neue Gesuch bestanden die ordentlichen Einsprache‑/Rechtsmittelmöglichkeiten.
“Indes ist insbesondere wesentlich, dass die Sonderbewilligung vom 23. Mai 2012 wie erwähnt ausdrücklich auf Art. 24b Abs. 1ter RPG basierte, wonach bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Sie knüpfte damit an den Sömmerungsbetrieb des Beschwerdeführers an – welcher selbstredend in den Wintermonaten nicht geführt wird und für den mit der erwähnten Bestimmung eine Sonderregelung (erleichterte Ausnahmebestimmung) zur Verfügung steht. Es ist nicht ausschlaggebend, ob das Gesuch des Beschwerdegegners vom 18. November 2016 für die Öffnung der "Buvette des Sattels" für den Winterbetrieb vom 15. Dezember bis 31. März als Gesuch um Änderung der ursprünglichen Sonder- bzw. Baubewilligung von 2012 qualifiziert wird, wie dies die Vorinstanzen formell machten, oder als neues Baubewilligungsgesuch; so stellen jedenfalls die hier streitigen Bewilligungen des neuen Gesuchs die Bedingungen für den im Jahr 2012 bewilligten Sommerbetrieb an sich nicht in Frage. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Einsprache und daraufhin Beschwerde gegen dieses neue Gesuch zu erheben.”
Art. 24b RPG kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn die geplante Nutzung offenkundig zonenwidrig ist oder andere Ausnahmetatbestände (z. B. nach Art. 24 oder 24c) vorrangig geprüft werden müssen.
“22 RPG erteilt werden kann oder ob sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG voraussetzen. Die Landwirtschaftszone soll von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). In der Landwirtschaftszone sind deshalb nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Weder der Beschwerdeführer noch die Mieter der Liegenschaft führen einen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb. Der Parkplatz wird daher nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern dient lediglich der Wohnnutzung. Mangels Zonenkonformität wäre folglich eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG für den Parkplatz und die damit verbundene Terrainveränderung erforderlich. Von den Ausnahmetatbeständen nach Art. 24 ff. RPG sind einzig Art. 24 RPG (Ausnahmen für standortgebundene Bauten und Anlagen) und Art. 24c RPG (teilweise Änderung bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen) zu prüfen. Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen), Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe), Art. 24d RPG (landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen) sowie Art. 24e RPG (hobbymässige Tierhaltung) kommen vorliegend von vorneherein nicht in Betracht.”
Fehlt die im Gesetz genannte Anmerkung im Grundbuch, gelten fragliche Betriebe — auch wenn sie bereits vor Inkrafttreten des RPG bestanden — nach der zitierten Rechtsprechung als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des BGBB. Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe sind dem BGBB nicht vollumfänglich unterstellt; das Gesetz und die Entscheidung sehen nur gewisse Einschränkungen für derartige Nebengewerbe vor.
“1980) errichtet und waren für Gäste stets offen (vgl. Bst. B). Deshalb sind sie nach RPG bzw. dem BauG in ihrem Bestand ohnehin grundsätzlich geschützt ("Besitzstandsgarantie", vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 18 zu Art. 81 BauG). Die Begrifflichkeiten bzw. die Definitionen nach RPG sind derweil nicht deckungsgleich mit denjenigen im BGBB. Nach BGBB müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (wie beispielsweise Gästebetriebe bzw. "Agrotourismus") nicht mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe verbunden sein, sondern es genügt, wenn diese lediglich "betriebsnah" sind. Im vorliegenden Zusammenhang qualifiziert der Gästebetrieb (und die weiteren Nebenbetriebe, wie die Molkerei, vgl. Bst. J) nach BGBB allerdings nicht "nur" als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern vielmehr als eigenständiges, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 BGBB, was aufzuzeigen bleibt. Als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe nach BGBB gilt, was nicht als "nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinn von Art. 24b Abs. 3 RPG im Grundbuch angemerkt ist und mitunter bereits vor Einführung des Raumplanungsgesetzes existierte (vgl. Eduard Hofer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], 2. Aufl., 2011, N. 135a zu Art. 7 BGBB). Weil im vorliegenden Fall keine entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch vorhanden sind (Akten ESTV, Reg. 9 und Reg. 11) und die fraglichen Gebäude bereits vor Inkrafttreten des RPG gebaut worden sind (E. 4.3.2), qualifizieren die Grundstücke bzw. die in den Gebäuden darauf ausgeübten Betriebe demnach als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe. Die von den Parteien zuweilen dafür verwendete Terminologie der "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (vgl. E. 4.1) findet sich weder im BGBB noch in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung vom Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe sind dem BGBB nicht vollumfänglich unterstellt. Für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gelten nur gewisse Einschränkungen bzw.”
Sömmerungsbetriebe können unter Art. 24b Abs. 1ter RPG als landwirtschaftliches Gewerbe gelten, auch wenn sie nicht nach Art. 5 bzw. 7 BGBB als Gewerbe eingestuft sind. Für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone verlangt die Rechtsprechung, dass diese mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sind. Bei der Beurteilung der «Verwandtschaft» ist die geografische Nähe zu den Hauptgebäuden vorrangig; isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten.
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.”
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.”
Umnutzungen oder Zweckänderungen, die mit baulichen Massnahmen verbunden sind, sind nach Art. 24b RPG zu beurteilen; reine Zweckänderungen ohne bauliche Eingriffe fallen hingegen unter Art. 24a RPG. Neuerrichtungen zur Ausübung eines Nebengewerbes stehen im Regelfall nicht im Einklang mit Art. 24b und werden restriktiv geprüft; nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmesituationen (insbesondere Art. 24b Abs. 1bis i.V.m. Art. 40 RPV) können auch massvolle Erweiterungen zugelassen werden. Bei temporären Betriebszentren sind bauliche Massnahmen weitgehend beschränkt auf bestehende Bauten und Anlagen und inhaltlich auf gastwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Art. 24b Abs. 1ter vorsieht.
“Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.186/1999 vom 4. Mai 2000 E. 4, mit weiteren Hinweisen; 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000 E. 6d; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 8, 20 ff.; vgl. lediglich Art. 24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören. Reine Zweckänderungen, welche keine baulichen Massnahmen beinhalten, sind hingegen nach Art. 24a RPG zu beurteilen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, S. 610; Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001 S. 300). Art. 24b RPG ist auch auf Betriebszentren, die nur während einer bestimmten Zeit im Jahr betrieben werden, in beschränkter Weise anwendbar. Dies betrifft sowohl Betriebszentren, die Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, als auch reine Alp- bzw. Sömmerungsbetriebe (Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.). So sieht Art. 24b Abs. 1ter RPG vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ist somit auf gastwirtschaftliche Angebote, d.h. auf die Bewirtung oder Beherbergung, beschränkt. Der Nebenbetrieb hat zudem in den bestehenden Bauten und Anlagen zu erfolgen und ist auf jene Zeiträume beschränkt, in denen die landwirtschaftliche Produktion in den Betriebszentren tatsächlich stattfindet (siehe Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.”
“Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.186/1999 vom 4. Mai 2000 E. 4, mit weiteren Hinweisen; 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000 E. 6d; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 8, 20 ff.; vgl. lediglich Art. 24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören. Reine Zweckänderungen, welche keine baulichen Massnahmen beinhalten, sind hingegen nach Art. 24a RPG zu beurteilen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, S. 610; Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001 S. 300). Art. 24b RPG ist auch auf Betriebszentren, die nur während einer bestimmten Zeit im Jahr betrieben werden, in beschränkter Weise anwendbar. Dies betrifft sowohl Betriebszentren, die Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, als auch reine Alp- bzw. Sömmerungsbetriebe (Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.). So sieht Art. 24b Abs. 1ter RPG vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ist somit auf gastwirtschaftliche Angebote, d.”
“Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG für die streitigen Erweiterungsbauten nicht erfüllt und die RUBD hat die Gewährung einer Sonderbewilligung für den Bau der Terrasse und der Stützmauer gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG zu Recht abgelehnt.”
“24b RPG und Art. 40 RPV regeln die Voraussetzungen für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe und diesbezüglicher baulicher Massnahmen. Danach können insbesondere für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe, wozu unter Umständen auch sozialtherapeutische Angebote zählen können, auch massvolle bauliche Erweiterungen bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Baugesuch keine entsprechende Ausnahme beansprucht. Er unternimmt auch im Beschwerdeverfahren keine Bestrebungen, die diesbezüglichen Voraussetzungen nachzuweisen. Für die Bewilligung eines Nebenbetriebs mit entsprechenden baulichen Massnahmen müssten auch die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft werden (bspw. die Erschliessung inkl. Parkplatzangebot). Damit würde hier der Rahmen einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD18 gesprengt und eine Beurteilung im laufenden Verfahren käme daher ohnehin nicht in Frage. Für ein Projekt, das eine Ausnahme nach Art. 24b RPG und Art. 40 RPV beansprucht, müsste der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch stellen (vgl. Erwägung 6d). Dabei wäre zu berücksichtigen, dass eine solche Ausnahme unter anderem voraussetzt, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (Art. 40 Abs. 1 Bst. c RPV) und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV).”
Eine Bewilligung für eine Winteröffnung eines gastwirtschaftlichen Nebenbetriebs kann abgelehnt werden, wenn die zugrunde liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur saisonal (z. B. als Sömmerungsbetrieb) stattfindet und daher während der Wintersaison keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt. Dies entspricht der Praxis, wonach in solchen Fällen eine Bewilligung nach Art. 24b RPG nicht erteilt werden muss.
“Die RIMU hat in der angefochtenen Sonderbewilligung geschlossen, dass eine Öffnung der Buvette im Winter nach Art. 24b RPG nicht bewilligt werden könne, denn die eigentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung – nämlich die Führung eines Sömmerungsbetriebs – finde nur während des Sommers statt. Dies wird auch vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten. Ergänzend kann noch auf die rechtlichen Ausführungen im Urteil KG FR 602 2021 26 und 50 vom 5. Juli 2021 E. 5 und 6 hingewiesen werden (hinsichtlich des Terrassenbetriebs bei der "Buvette des Sattels" – wobei dafür nach den Feststellungen des Kantonsgerichtes im Gegensatz zum nun streitigen Winterbetrieb bauliche Massnahmen getroffen wurden). Die Vorinstanzen haben daraufhin geprüft, ob die Voraussetzungen nach dem vorerwähnten Grundtatbestand von Art. 24 RPG erfüllt sind; sie haben dies im Ergebnis bejaht und folglich die Bewilligungen ausgestellt.”
Bei der Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG sind die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu prüfen; dazu gehören insbesondere Erschliessung und das erforderliche Parkplatzangebot.
“Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass der streitige Sitzplatz auch für die von seiner Lebenspartnerin geführte Tagesbetreuung für Senioren Verwendung finde. Die Tagesgäste genössen den windstillen und sonnengeschützten Sitzplatz. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV regeln die Voraussetzungen für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe und diesbezüglicher baulicher Massnahmen. Danach können insbesondere für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe, wozu unter Umständen auch sozialtherapeutische Angebote zählen können, auch massvolle bauliche Erweiterungen bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Baugesuch keine entsprechende Ausnahme beansprucht. Er unternimmt auch im Beschwerdeverfahren keine Bestrebungen, die diesbezüglichen Voraussetzungen nachzuweisen. Für die Bewilligung eines Nebenbetriebs mit entsprechenden baulichen Massnahmen müssten auch die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft werden (bspw. die Erschliessung inkl. Parkplatzangebot). Damit würde hier der Rahmen einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD18 gesprengt und eine Beurteilung im laufenden Verfahren käme daher ohnehin nicht in Frage. Für ein Projekt, das eine Ausnahme nach Art.”
“Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass der streitige Sitzplatz auch für die von seiner Lebenspartnerin geführte Tagesbetreuung für Senioren Verwendung finde. Die Tagesgäste genössen den windstillen und sonnengeschützten Sitzplatz. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV regeln die Voraussetzungen für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe und diesbezüglicher baulicher Massnahmen. Danach können insbesondere für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe, wozu unter Umständen auch sozialtherapeutische Angebote zählen können, auch massvolle bauliche Erweiterungen bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Baugesuch keine entsprechende Ausnahme beansprucht. Er unternimmt auch im Beschwerdeverfahren keine Bestrebungen, die diesbezüglichen Voraussetzungen nachzuweisen. Für die Bewilligung eines Nebenbetriebs mit entsprechenden baulichen Massnahmen müssten auch die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft werden (bspw. die Erschliessung inkl. Parkplatzangebot). Damit würde hier der Rahmen einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD18 gesprengt und eine Beurteilung im laufenden Verfahren käme daher ohnehin nicht in Frage. Für ein Projekt, das eine Ausnahme nach Art.”
Da es sich bei der Terrasse und der Stützmauer um bauliche Massnahmen auf bisher unbebauten Flächen ausserhalb der Bauzone handelt, fallen sie nicht unter die in Art. 24b Abs. 1ter RPG vorgesehene Beschränkung auf bauliche Massnahmen «in den bestehenden Bauten und Anlagen». Vor diesem Hintergrund war die Verweigerung der Bewilligung für die streitigen Erweiterungsbauten durch die RUBD zu Recht.
“Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG für die streitigen Erweiterungsbauten nicht erfüllt und die RUBD hat die Gewährung einer Sonderbewilligung für den Bau der Terrasse und der Stützmauer gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG zu Recht abgelehnt.”
“In E. 4 wurde bereits dargestellt, dass es sich bei der streitigen Terrasse und der Stützmauer um Bauten bzw. Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG handelt. Es ist unbestritten, dass beim Betrieb des Beschwerdeführers bisher keine Terrasse bewilligt wurde und auch die Stützmauer unterhalb der Strasse beim Hang ohne Bewilligung neu erstellt wurde. Da es sich mithin um bauliche Massnahmen auf bisher unbebauten Flächen (vor der Alphütte) ausserhalb der Bauzone handelt, kann vorliegend in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass es sich bei den streitigen Erweiterungsbauten um "bauliche Massnahmen […] in den bestehenden Bauten und Anlagen" im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG handeln würde, da – wie erwähnt – unter dieser gesetzlichen Bestimmung keine Erweiterungsbauten und keine Fahrnisbauten, also auch keine umfassende Befestigung des Untergrundes mit Stützmauern, bewilligt werden können; daran ändert es nichts, wenn bereits zuvor kleinere Terrainveränderungen (beispielsweise aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung) vorhanden waren. Das LwA gab am 6. Dezember 2016 ein negatives Gutachten zum Baubewilligungsgesuch betreffend die Terrasse und die Stützmauer ab. Es wies darauf hin, dass im Falle von baulichen Massnahmen bzw. Anbauten und Fahrnisbauten ein positives Gutachten ausgeschlossen sei. Am 26. April 2017 begutachtete das LwA in Folge einer erneuten Stellungnahme des Beschwerdeführers das Projekt schliesslich positiv, dies jedoch lediglich aufgrund der Annahme, dass eben doch keine baulichen Massnahmen vorgenommen worden seien, wovon es im ersten Gutachten noch ausgegangen war. Da aber de facto – entgegen der Annahme des LwA – sehr wohl bauliche Massnahmen ergriffen wurden, kann der Beschwerdeführer auch aus dem positiven Gutachten des LwA nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal letztlich nicht das LwA, sondern die RUBD bzw.”
Die Erleichterung des Art. 24b Abs. 1 RPG gilt nur für bestehende Bauten und Anlagen; eine Neuerrichtung von Bauten zum Zweck eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ist nicht gedeckt. Für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ist der Nachweis der Standortgebundenheit entbehrlich. Die übrigen Voraussetzungen des Art. 24 RPG, namentlich dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, sind jedoch weiterhin zu prüfen. Haupt- und Nebenbetrieb müssen langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.”
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.186/1999 vom 4. Mai 2000 E. 4, mit weiteren Hinweisen; 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000 E. 6d; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 8, 20 ff.; vgl. lediglich Art. 24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören.”
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.186/1999 vom 4. Mai 2000 E. 4, mit weiteren Hinweisen; 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000 E. 6d; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 8, 20 ff.; vgl. lediglich Art. 24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören.”
Die Erleichterung nach Art. 24b Abs. 1 RPG bezieht sich auf bestehende Bauten und Anlagen; eine Neuerrichtung von Gebäuden zur Ausübung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht vereinbar. Die Bewilligung setzt voraus, dass Haupt- und Nebenbetrieb langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.186/1999 vom 4. Mai 2000 E. 4, mit weiteren Hinweisen; 1A.130/2000 und 1P.206/2000 vom 16. November 2000 E. 6d; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 8, 20 ff.; vgl. lediglich Art. 24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören.”
Die Begriffsbestimmungen im RPG sind nicht mit denen des BGBB deckungsgleich. Nach dem BGBB können Betriebe des Agrotourismus bzw. sonstige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten bereits dann als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe qualifizieren, wenn sie lediglich „betriebsnah“ sind; eine ausdrückliche Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend. Entsprechend kann das Fehlen einer Anmerkung im Grundbuch – insbesondere bei vor Inkrafttreten des RPG bestehenden Betrieben – darauf hindeuten, dass es sich um ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des BGBB handelt und nicht um einen im Sinne von Art. 24b Abs. 3 RPG als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Grundbuch vermerkten Tatbestand.
“1980) errichtet und waren für Gäste stets offen (vgl. Bst. B). Deshalb sind sie nach RPG bzw. dem BauG in ihrem Bestand ohnehin grundsätzlich geschützt ("Besitzstandsgarantie", vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 18 zu Art. 81 BauG). Die Begrifflichkeiten bzw. die Definitionen nach RPG sind derweil nicht deckungsgleich mit denjenigen im BGBB. Nach BGBB müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (wie beispielsweise Gästebetriebe bzw. "Agrotourismus") nicht mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe verbunden sein, sondern es genügt, wenn diese lediglich "betriebsnah" sind. Im vorliegenden Zusammenhang qualifiziert der Gästebetrieb (und die weiteren Nebenbetriebe, wie die Molkerei, vgl. Bst. J) nach BGBB allerdings nicht "nur" als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern vielmehr als eigenständiges, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 BGBB, was aufzuzeigen bleibt. Als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe nach BGBB gilt, was nicht als "nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinn von Art. 24b Abs. 3 RPG im Grundbuch angemerkt ist und mitunter bereits vor Einführung des Raumplanungsgesetzes existierte (vgl. Eduard Hofer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], 2. Aufl., 2011, N. 135a zu Art. 7 BGBB). Weil im vorliegenden Fall keine entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch vorhanden sind (Akten ESTV, Reg. 9 und Reg. 11) und die fraglichen Gebäude bereits vor Inkrafttreten des RPG gebaut worden sind (E. 4.3.2), qualifizieren die Grundstücke bzw. die in den Gebäuden darauf ausgeübten Betriebe demnach als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe. Die von den Parteien zuweilen dafür verwendete Terminologie der "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (vgl. E. 4.1) findet sich weder im BGBB noch in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung vom Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe sind dem BGBB nicht vollumfänglich unterstellt. Für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gelten nur gewisse Einschränkungen bzw.”
“1980) errichtet und waren für Gäste stets offen (vgl. Bst. B). Deshalb sind sie nach RPG bzw. dem BauG in ihrem Bestand ohnehin grundsätzlich geschützt ("Besitzstandsgarantie", vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 18 zu Art. 81 BauG). Die Begrifflichkeiten bzw. die Definitionen nach RPG sind derweil nicht deckungsgleich mit denjenigen im BGBB. Nach BGBB müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (wie beispielsweise Gästebetriebe bzw. "Agrotourismus") nicht mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe verbunden sein, sondern es genügt, wenn diese lediglich "betriebsnah" sind. Im vorliegenden Zusammenhang qualifiziert der Gästebetrieb (und die weiteren Nebenbetriebe, wie die Molkerei, vgl. Bst. J) nach BGBB allerdings nicht "nur" als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern vielmehr als eigenständiges, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 BGBB, was aufzuzeigen bleibt. Als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe nach BGBB gilt, was nicht als "nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinn von Art. 24b Abs. 3 RPG im Grundbuch angemerkt ist und mitunter bereits vor Einführung des Raumplanungsgesetzes existierte (vgl. Eduard Hofer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB], 2. Aufl., 2011, N. 135a zu Art. 7 BGBB). Weil im vorliegenden Fall keine entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch vorhanden sind (Akten ESTV, Reg. 9 und Reg. 11) und die fraglichen Gebäude bereits vor Inkrafttreten des RPG gebaut worden sind (E. 4.3.2), qualifizieren die Grundstücke bzw. die in den Gebäuden darauf ausgeübten Betriebe demnach als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe. Die von den Parteien zuweilen dafür verwendete Terminologie der "landwirtschaftlichen Nebentätigkeit" (vgl. E. 4.1) findet sich weder im BGBB noch in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung vom Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91). Nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe sind dem BGBB nicht vollumfänglich unterstellt. Für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe gelten nur gewisse Einschränkungen bzw.”
Besteht eine unbewilligte und länger andauernde lohnunternehmerische Tätigkeit, ist nach den vorliegenden Erwägungen ein nachträgliches Baugesuch sowie ein Ausnahmegesuch für eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG einzureichen. Die Gemeinde hat dem Betroffenen im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einreichung solcher Gesuche zu geben; falls der Betroffene dem nicht nachkommt, ist von der Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.
“Den bisherigen Ausführungen (E. 2 bis 6) lässt sich entnehmen, dass sich die Sache neben diversen formellen Mängeln auch in materieller Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist. Die Beurteilung des Baugesuchs für den Anbau eines Geräteraums an die bestehende Remise bedarf klarer Verhältnisse in Bezug auf das bis anhin unbewilligte Lohnunternehmen, denn nur so können die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a Abs. 1 RPG richtig überprüft werden. Da diese lohnunternehmerische Tätigkeit offenbar schon länger besteht, hätte die Gemeinde den Beschwerdegegner im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für diese unbewilligten Tätigkeiten einräumen müssen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Nötig ist nach dem Gesagten (E. 2a) auch ein Ausnahmegesuch für eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG. Der Beschwerdegegner wird zudem aufzufordern sein, sein mangelhaftes Baugesuch für den Anbau eines Geräteraums an die bestehende Remise zu verbessern (vgl. E. 2b). Nach Einreichung des Bau- und Ausnahmegesuchs wird das gesamte Vorhaben inkl. den erforderlichen Ausnahmen nochmals zu publizieren sein, und zwar sowohl im Anzeiger als auch im kantonalen Amtsblatt (vgl. E. 3). Sollte der Beschwerdegegner hinsichtlich der lohnunternehmerischen Tätigkeit trotz Aufforderung der Gemeinde auf die Einreichung eines begründeten und den formellen Erfordernissen entsprechenden Bau- und Ausnahmegesuchs verzichten, so wird die Gemeinde diesbezüglich im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen haben. Die Gemeinde wird weiter die von den Beschwerdeführenden beantragte Einsicht in die Verfahrensakten – unter Berücksichtigung der unter E. 4c erwähnten Grundsätze und der Aufnahme aller entscheidrelevanten Unterlagen in die amtlichen Akten (vgl. E.”
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in der Landwirtschaftszone sind nicht zonenkonform und bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG. Ebenfalls nicht zonenkonform sind Betriebsbauten, die der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte dienen; landwirtschaftsnahe Gewerbe (z. B. Lohnunternehmen) sind regelmässig der Bauzone zuzuweisen.
“Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen. Dazu gehören beispielsweise Gebäude für das Unterbringen von Tieren und Maschinen sowie von weiteren Betriebseinrichtungen.60 Zonenkonform ist die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung inklusive Lagerung, Aufbereitung und Verkauf der Erzeugnisse (vgl. Art. 34 RPV). Eine gewerbliche Nutzung von Bauten und Anlagen ist in der Landwirtschaftszone dagegen nicht zulässig. Betriebsbauten, die für die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für andere Landwirtschaftsbetriebe oder für Viehhändler dienen, sind nicht zonenkonform, denn sie werden (in diesen Ausmassen) nicht für den eigenen Landwirtschaftsbetrieb benötigt. Landwirtschaftsnahe Gewerbe (Lohnunternehmen) gehören in die Bauzone. Unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig sind einzig nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; diese sind aber nicht zonenkonform und bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG.61 Der Beschwerdegegner hat nicht um die Bewilligung eines solchen Nebenbetriebes ersucht.”
Im entschiedenen Fall hat die zuständige Behörde ausgeführt, dass eine Bewilligung nach Art. 24b RPG für eine Wintersaison nicht in Frage komme, weil die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nur während des Sommers erfolgt. Dementsprechend wurde die Ausdehnung der Öffnungszeiten auf den Winter nicht gestützt auf Art. 24b RPG bewilligt.
“November 2017 hierüber und gewährte ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme; es hielt fest, dass seiner Ansicht nach eine Sonderbewilligung nicht erteilt werden könne, weshalb es sich veranlasst sehe, das Vorhaben negativ zu begutachten. E. Am 7. Dezember 2020 erteilte die RIMU die Sonderbewilligung für die Ausdehnung der Öffnungszeiten der "Buvette des Sattels" auf den Winterbetrieb vom 15. Dezember bis 31. März (mit diversen hier nicht weiter interessierenden Bedingungen bzw. Auflagen, welche sich aus den Amtsberichten ergeben; zudem wurde insbesondere die Benutzung des unrechtmässig erstellten Parkplatzes bei der "Buvette des Sattels" – welcher gemäss dem rechtskräftigen Urteil KG FR 602 2021 41 und 43-45 vom 5. Juli 2021 wiederherzustellen ist und nicht benutzt werden darf – nochmals ausdrücklich verboten). Die RIMU führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das geplante Vorhaben als solches keine Tätigkeit darstelle, die mit der Landwirtschaftszone konform sei. Gestützt auf die Gutachten des LwA sei ausserdem festzustellen, dass eine Erweiterung der Öffnungszeiten für die Wintersaison nach Art. 24b RPG nicht bewilligt werden könne, denn die eigentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung würde nur während des Sommers stattfinden. Die RIMU kam indes zum Schluss, dass das Projekt gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden könne. Nach dieser Bestimmung kann eine Bewilligung für neue Bauten und Anlagen oder für Zweckänderungen in Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG erteilt werden, wenn es sich um ein Bauvorhaben handelt, dessen Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit nach lit. a wurde insbesondere mit Blick auf die konkrete Lage am Schlitten- und Schneeschuhpfad bei der Sattelbachstrasse und die rund 4.1 km entfernt liegende Bauzone bejaht. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner eingereichten Stellungnahmen der Gemeinde und von Jaun Tourismus sei festzustellen, dass am Winterbetrieb der Buvette ein öffentliches Interesse bestehe; dieser Betrieb erscheine bereits aufgrund der örtlichen Lage geboten.”
Art. 24b RPG setzt voraus, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des einschlägigen bäuerlichen Bodenrechts (LDFR/BGBB) weiterhin besteht. Fehlt ein solches landwirtschaftliches Gewerbe, ist Art. 24b RPG nicht anwendbar.
“Art. 5 BGBB[12] und Art. 1 Abs. 1a BPG[13]).[14] Entsprechend stellt der Betrieb aktuell – und entgegen den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners in Rz. 42 seiner Beschwerdeantwort – kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr dar. Damit gelangt Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) als einzig möglicher Ausnahmetatbestand von Art. 24 ff. RPG für eine allfällige lohnunternehmerische Tätigkeit ausser Betracht, setzt diese Bestimmung doch ein landwirtschaftliches Gewerbe im erwähnten Sinne voraus. Während dem im ersten Verfahren gemäss Rückweisungsentscheid der BVD die Voraussetzungen der für Lohnunternehmen in Frage kommenden Untervariante gemäss Art. 24b Abs. 1 RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) ungenügend geprüft wurden (u.a. die Voraussetzung, dass der Betrieb auf das Zusatzeinkommen aus dem Nebenbetrieb angewiesen sein muss), so stellen sich nun diese Fragen mangels Anwendbarkeit von Art. 24b RPG nicht mehr. Vielmehr ist neu strittig und damit im Rahmen des Wiederherstellungsverfahren näher zu prüfen, ob überhaupt ein massgebendes Lohnunternehmen besteht, welches einer eigenen Bewilligung bedarf.”
“Autrement dit, ce dernier ne peut pas être considéré comme une construction existante qui a perdu son usage agricole initial. Enfin, il peut encore être constaté que les héritiers de l'ancien propriétaire ne semblent pas exercer d'activité agricole. En effet, il ressort de leur demande de désassujettissement, respectivement de morcellement d'un immeuble agricole, adressée à l'AFC que l'habitation a été rénovée – transformation en appartements et local de yoga – et ne sert plus du tout à l'agriculture et que seuls le poulailler et les terres autour du poulailler et de l'habitation sont exploitées par un agriculteur qui loue ces objets. Or, l'art. 24b LAT prévoit que les travaux de transformation destinés à l'exercice d'une activité accessoire non agricole proche de l'exploitation dans des constructions et installations existantes peuvent être autorisés lorsqu'une entreprise agricole au sens de la LDFR ne peut subsister sans un revenu complémentaire. Désormais, la condition exigeant d'être en présence d'une entreprise agricole au sens de la LDFR ne semble en outre plus remplie. Les conditions posées par l'art. 24b LAT ne sont ainsi pas respectées en l'espèce et ne l'étaient pas non plus en 2009. Dans ces circonstances, point n'est besoin d'examiner, comme le souhaite la recourante, la situation économique de l'exploitation agricole en 2009. 3.3. Il résulte de ce qui précède que la délivrance d'une autorisation spéciale et d'un permis de construire n'était pas possible en l'espèce pour l'affectation exercée, les aménagements qui y sont liés et la véranda non chauffée hors de la zone à bâtir. Partant, c'est dès lors à bon droit que la DIME a considéré que la légalisation de ceux-ci était exclue, même si aucune demande de permis de construire n'avait été déposée par l'ancien propriétaire, respectivement par la communauté héréditaire. Une légalisation apparaissant d'emblée exclue, la préfecture aurait certes dû formellement ouvrir un dossier pour travaux non conformes, respectivement pour travaux effectués sans autorisation. Etant informée que le SeCA préaviserait défavorablement l'octroi de l'autorisation spéciale, elle aurait dû transmettre le dossier à la Direction, compétente en matière de procédures de rétablissement de l'état de droit en zone agricole, par décision incidente.”
Art. 24b Abs. 1ter RPG beschränkt bei temporären Betriebszentren die Bewilligung baulicher Massnahmen auf die bestehenden Bauten und Anlagen. Massnahmen ausserhalb dieser bestehenden Anlagen — etwa neu erstellte Parkplätze, Terrassen oder Stützmauern — fallen damit nicht unter die Erlaubnis nach Abs. 1ter und können die Ablehnung einer Bewilligung rechtfertigen. Soweit sich ein Gesuchsteller zuvor ausdrücklich auf das Erstellen von Parkplätzen verzichtet hat, stützt dies die Ablehnung ebenfalls.
“Der Gesuchsteller hatte zudem gemäss dem Entscheid mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt, auf das Erstellen der Parkplätze zu verzichten, dennoch hat er in der Folge Parkplätze ohne Bewilligung erstellt. Art. 24b RPG erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bauzone bauliche Massnahmen zur Einrichtung betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe zu landwirtschaftlichen Gewerben bzw. Betrieben zu bewilligen. Dessen Abs. 1ter sieht indes vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Die Parkplätze – welche in casu trotz der fehlenden Baubewilligung ausgeführt wurden – bedurften indessen offensichtlich weiterer baulicher Massnahmen und sie befinden sich nicht in den bestehenden Bauten und Anlagen, sondern wurden entlang der Strasse neu erstellt. Der Hang oberhalb der Strasse wurde abgetragen und die Fläche auf der Ebene der Strasse mit Kies befestigt. Dem steht Art. 24b Abs. 1ter RPG klar entgegen, so dass eine auf diese Bestimmung gestützte Baubewilligung zu Recht ausgeschlossen wurde.”
Im vorliegenden Entscheid wurde die Sonderbewilligung nach Art. 24b Abs. 1ter RPG gestützt auf die Feststellung, dass die Buvette ausschliesslich während der Sömmerungszeit betrieben werde; das Amt für Landwirtschaft führte als Sachverhaltsbefund Angaben zur Sömmerungsnutzung (namentlich Anzahl Sömmerungstage und gehaltene Tiere — 123 Tage; 8 Kühe, 15 Kälber) an.
“Die Sonderbewilligung erfolgte ausdrücklich gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG; so hatte die RUBD namentlich festgestellt, dass "die Buvette nur während der Sömmerungszeit betrieben wird und somit Art. 24b [Abs.] 1ter RPV [recte: RPG] entspricht", und dass "entgegen der Behauptungen der Einsprecher die Voraussetzungen von Art. 24b [Abs.] 1ter RPG erfüllt sind". Auch hatte das Amt für Landwirtschaft (LwA) in seinem Gutachten vom 2. November 2011 namentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, den er damals unterstützte, die Alp bewirtschaftete und im Jahr bzw. Sommer 2011 während 123 Tagen 8 Kühe und 15 Kälber gesömmert wurden. Anlässlich einer Ortsbegehung vom 2. November 2011 und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe ausserdem festgestellt werden können, dass das Vorhaben zonenkonform sei bzw. die Voraussetzungen von Art. 40 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erfüllt seien, da die Buvette in bestehenden Gebäuden eingerichtet und nur während der Sömmerungszeit betrieben werden solle.”
Bei sehr geringem zeitlichen Abstand zwischen Errichtung und Nutzungsänderung können Errichtung und Nutzungsänderung als einheitlicher Vorgang gewertet werden; in solchen Fällen erfüllt das Bauwerk die Voraussetzung «bestehende Bauten und Anlagen» von Art. 24b Abs. 1 nicht. Ebenso kommt ein Gebäude, das nie landwirtschaftlich verwendet war, nicht als «bestehende» ehemals landwirtschaftlich genutzte Baute in Betracht.
“a) et le changement d'affectation n'implique pas une construction de remplacement que n'imposerait aucune nécessité (let. b). Parmi les conditions posées par l'art. 24b al. 1 LAT, l'activité accessoire doit prendre place dans des constructions et installations existantes qui ne sont plus utilisées pour l'activité principale (cf. message relatif à une révision partielle de la LAT du 22 mai 1996, FF 1996 III 485, 508; Muggli, Commentaire pratique LAT: Construire hors de la zone à bâtir, 2017, n. 3, 8 et 20; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, n. 6). En l'occurrence, comme exposé ci-dessus (cf. consid. 3.2.1), en raison du très court laps de temps entre l'octroi du permis de construire le 14 décembre 2005 et le changement d'affectation intervenu en 2009 selon les déclarations de la recourante, la DIME a à juste titre considéré que la construction de ce bâtiment et le changement d'affectation formaient un tout et que, partant, le pavillon en question a été réalisé dans un nouveau volume et non dans des constructions et installations existantes, ainsi que l'exige l'art. 24b al. 1 LAT. En outre, l'activité accessoire exercée a nécessité l'agrandissement de l'abri pour spa et sauna autorisé en 2005, puisqu'une véranda non chauffée a été construite sans autorisation. Par conséquent, une des conditions cumulatives posées par cette dernière disposition n'est à l'évidence pas remplie. Au demeurant, la construction du pavillon en question – pour un usage privé –, qui avait été autorisée en application de l'art. 24c LAT, n'a jamais eu de vocation agricole. Autrement dit, ce dernier ne peut pas être considéré comme une construction existante qui a perdu son usage agricole initial. Enfin, il peut encore être constaté que les héritiers de l'ancien propriétaire ne semblent pas exercer d'activité agricole. En effet, il ressort de leur demande de désassujettissement, respectivement de morcellement d'un immeuble agricole, adressée à l'AFC que l'habitation a été rénovée – transformation en appartements et local de yoga – et ne sert plus du tout à l'agriculture et que seuls le poulailler et les terres autour du poulailler et de l'habitation sont exploitées par un agriculteur qui loue ces objets.”
Der Nachweis der Standortgebundenheit (§ 24 lit. a RPG) ist für betriebsnahe nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Art. 24b Abs. 1 RPG nicht erforderlich. Die Prüfung, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG), bleibt jedoch vorzunehmen. Die Einrichtung eines Nebenbetriebs ist auf bestehende Bauten und Anlagen beschränkt; eine Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung des Nebenbetriebs ist nicht vorgesehen. Haupt- und Nebenbetrieb müssen langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können.
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit (im Sinne von Art. 24 lit. a RPG) entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2).”
“und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). Nach der erleichterten Ausnahmebestimmung von Art. 24b Abs. 1 RPG können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Der Nachweis der Standortgebundenheit entfällt für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b Abs. 1 Satz 2 RPG). Hingegen ist die Prüfung gemäss Art. 24 lit. b RPG, wonach dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, dennoch vorzunehmen (siehe Urteil BGer 1A.37/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2). Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; Haupt- und Nebenbetrieb müssen also langfristig in den vorhandenen Räumen koexistieren können. Die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbaren (Urteile BGer 1A.”
In Zweifelsfällen erlaubt ein längerfristig ausgelegtes Betriebskonzept eine objektive Beurteilung, da aus dem Ausrichten von Direktzahlungen allein noch nicht auf das Vorliegen eines voraussichtlich längerfristig existenzfähigen landwirtschaftlichen Betriebs geschlossen werden kann.
“Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.20 Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Damit soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine unnötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen.21 Aus dem Ausrichten von Direktzahlungen allein kann noch nicht auf das Vorliegen eines voraussichtlich längerfristig existenzfähigen landwirtschaftlichen Betriebs geschlossen werden. In Zweifelsfällen lässt ein längerfristig ausgelegtes Betriebskonzept eine objektive Beurteilung zu.22 Das vorliegend strittige Lohnunternehmen kann als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPG). Die Betriebsräume des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs müssen damit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Platz finden. Der Nebenbetrieb darf sodann nur vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens ist abzuschätzen, ob der Nebenbetrieb selbst längerfristig überlebensfähig ist und ein Einkommen erlaubt, das für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes ins Gewicht fällt.23 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen (Art. 40 Abs. 2 RPV). Der Nebenbetrieb muss sich dem Hauptbetrieb baulich und betrieblich unterordnen.24 Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung setzt nach Art. 40 Abs. 1 RPV weiter voraus, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (a), dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (b), dass der Hofcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt (c) und dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art.”
Bei temporären Betriebszentren sind bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen zulässig und nur für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in Form von gastwirtschaftlichen Angeboten (Bewirtung oder Beherbergung). Diese Nebenbetriebe haben in den bestehenden Bauten und nur während der Zeiträume stattzufinden, in denen die landwirtschaftliche Produktion tatsächlich betrieben wird. Erweiterungs- und Fahrnisbauten (z. B. Zelte für touristische Bewirtschaftung) sind ausgeschlossen.
“24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören. Reine Zweckänderungen, welche keine baulichen Massnahmen beinhalten, sind hingegen nach Art. 24a RPG zu beurteilen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, S. 610; Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001 S. 300). Art. 24b RPG ist auch auf Betriebszentren, die nur während einer bestimmten Zeit im Jahr betrieben werden, in beschränkter Weise anwendbar. Dies betrifft sowohl Betriebszentren, die Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, als auch reine Alp- bzw. Sömmerungsbetriebe (Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.). So sieht Art. 24b Abs. 1ter RPG vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ist somit auf gastwirtschaftliche Angebote, d.h. auf die Bewirtung oder Beherbergung, beschränkt. Der Nebenbetrieb hat zudem in den bestehenden Bauten und Anlagen zu erfolgen und ist auf jene Zeiträume beschränkt, in denen die landwirtschaftliche Produktion in den Betriebszentren tatsächlich stattfindet (siehe Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 14, 22 je mit Hinweisen). Die bekannten (kleineren) Alpwirtschaften in bestehenden Gebäuden sind demnach also möglich, jedoch keine Erweiterungs- und Fahrnisbauten; beispielsweise Zelte für die touristische Bewirtschaftung sind im Temporärsiedlungsgebiet somit ausgeschlossen (vgl.”
“24b Abs. 1bis RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 RPV für eine Ausnahme, wonach Erweiterungen für Betriebe mit engem sachlichen Zusammenhang [massvoll] erweitert werden dürfen, und zur Gegenausnahme gemäss 24b Abs. 1ter RPG sogleich). Unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24b RPG fallen sämtliche Umnutzungen, die mit baulichen Massnahmen einhergehen, wozu insbesondere auch Zweckänderungen gehören. Reine Zweckänderungen, welche keine baulichen Massnahmen beinhalten, sind hingegen nach Art. 24a RPG zu beurteilen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, S. 610; Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001 S. 300). Art. 24b RPG ist auch auf Betriebszentren, die nur während einer bestimmten Zeit im Jahr betrieben werden, in beschränkter Weise anwendbar. Dies betrifft sowohl Betriebszentren, die Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, als auch reine Alp- bzw. Sömmerungsbetriebe (Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.). So sieht Art. 24b Abs. 1ter RPG vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ist somit auf gastwirtschaftliche Angebote, d.h. auf die Bewirtung oder Beherbergung, beschränkt. Der Nebenbetrieb hat zudem in den bestehenden Bauten und Anlagen zu erfolgen und ist auf jene Zeiträume beschränkt, in denen die landwirtschaftliche Produktion in den Betriebszentren tatsächlich stattfindet (siehe Hoffmann, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Griffel u.a. [Hrsg.], 2016, S. 148 f.; Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 14, 22 je mit Hinweisen). Die bekannten (kleineren) Alpwirtschaften in bestehenden Gebäuden sind demnach also möglich, jedoch keine Erweiterungs- und Fahrnisbauten; beispielsweise Zelte für die touristische Bewirtschaftung sind im Temporärsiedlungsgebiet somit ausgeschlossen (vgl.”
Sommer- und Winterbetrieb lassen sich grundsätzlich getrennt prüfen. Eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1ter RPG für den Sommer schliesst eine spätere Bewilligung für den Winter nach Art. 24 RPG nicht grundsätzlich aus; für den Winter kann daher eine gesonderte Bewilligung erteilt werden, sofern die für Art. 24 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Auch schliesst die Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1ter RPG für den Betrieb der Buvette in den Sommermonaten nicht grundsätzlich aus, für den Winter eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG zu gewähren. So ist es nicht entscheidend, ob das Gesuch des Beschwerdegegners vom 18. November 2016 für die Öffnung der "Buvette des Sattels" im Winter als Gesuch um Änderung der ursprünglichen Sonder- bzw. Baubewilligung von 2012 qualifiziert wird, wie dies die Vorinstanzen formell machten, oder als neues Baubewilligungsgesuch; die entsprechenden Betriebe im Sommer bzw. im Winter lassen sich grundsätzlich klar trennen. Sofern die einschlägigen Voraussetzungen für den Grundtatbestand von Art. 24 RPG (aber nicht für eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24a-24e RPG) für den Winterbetrieb erfüllt sind, könnte eine entsprechende Bewilligung erteilt werden. So ist es beispielsweise denkbar, dass für ein Restaurant, welches bei einem Skilift an einer beliebten Piste gelegen ist, für die Wintermonate eine Bewilligung nach Art. 24 RPG gewährt wird, und für die Sommermonate aufgrund eines daselbst gelegenen Sömmerungsbetriebs eine Buvette nach Art.”
Der Nachweis, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen. Fehlt ein Betriebskonzept, ist der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht.
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV voraussetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Als weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sieht Art. 40 Abs. 1 RPV vor, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist laut Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen.”
“Zudem ist der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), nach Art. 40 Abs. 2 RPV wie erwähnt mit einem Betriebskonzept zu erbringen (siehe auch Urteil BGer 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 2.1). In den Akten betreffend die Sonderbewilligung der RUBD und die Baubewilligung des Oberamtes vom 23. Mai 2012 bzw. vom 25. Juli 2012 für den Umbau der bestehenden Alphütte und Bau einer Buvette, welche während der Sömmerungszeit betrieben werden kann, befindet sich indes kein Betriebskonzept des Beschwerdeführers.”
Werden Innen- und Aussenbereiche eines temporären Betriebszentrums tatsächlich gemeinsam betrieben (z.B. Buvette innen und gleichzeitig betriebene Terrasse), dürfen sie nicht rechtlich getrennt und unterschiedlich begründet werden. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter für den Innenbetrieb darf nicht zur Folge haben, dass der gleichzeitig betriebene Aussenbetrieb nach einem anderen Tatbestand bewilligt wird.
“Hinsichtlich einer Subsumption unter den Grundtatbestand von Art. 24 RPG ist vorerst festzuhalten, dass der in der Alphütte bewilligte Buvettenbetrieb im Grundsatz zum selben nichtlandwirtschaftlichen (Neben-)betrieb gehört wie der vom Beschwerdeführer gewünschte streitige Terrassenbetrieb. Entsprechend führte nämlich auch der Beschwerdeführer aus, dass der Betrieb der Buvette ohne die Terrasse wirtschaftlich nicht vorstellbar sei, da im Inneren kaum Plätze bestehen würden und er ausserdem vor allem bei schönem Wetter Gäste bewirtschafte, welche draussen verweilen und konsumieren wollten. Wie erwähnt, wurde die Sonderbewilligung für den Umbau der Alphütte und Bau der Buvette – und damit für den Innenbetrieb – gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG im Rahmen einer erleichterten Ausnahmebewilligung gewährt. Es kann nicht angehen, den Bau der Terrasse und mithin auch den entsprechenden Buvetten-Teilbetrieb nun gestützt auf den Grundtatbestand der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG zu bewilligen, und folglich den Buvettenbetrieb im Innern der Alphütte einerseits und jenen auf der Terrasse anderseits, welcher gleichzeitig geführt werden soll, rechtlich abzutrennen und auf andere Grundlagen abzustützen.”
Bei sehr kurzem Zeitabstand zwischen Erteilung der Baubewilligung und der Nutzungsänderung kann die Errichtung des Gebäudes und die Zweckänderung als einheitlicher Vorgang angesehen werden; in diesem Fall liegt die neue Nutzung nicht in „bestehenden Bauten und Anlagen“ im Sinn von Art. 24b Abs. 1 RPG, sodass die Ausnahme für betriebsnahe Nebenbetriebe entfällt. Ebenfalls kann eine nachträgliche, nicht bewilligte Erweiterung dazu führen, dass die kumulativen Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 1 nicht erfüllt sind.
“a) et le changement d'affectation n'implique pas une construction de remplacement que n'imposerait aucune nécessité (let. b). Parmi les conditions posées par l'art. 24b al. 1 LAT, l'activité accessoire doit prendre place dans des constructions et installations existantes qui ne sont plus utilisées pour l'activité principale (cf. message relatif à une révision partielle de la LAT du 22 mai 1996, FF 1996 III 485, 508; Muggli, Commentaire pratique LAT: Construire hors de la zone à bâtir, 2017, n. 3, 8 et 20; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, n. 6). En l'occurrence, comme exposé ci-dessus (cf. consid. 3.2.1), en raison du très court laps de temps entre l'octroi du permis de construire le 14 décembre 2005 et le changement d'affectation intervenu en 2009 selon les déclarations de la recourante, la DIME a à juste titre considéré que la construction de ce bâtiment et le changement d'affectation formaient un tout et que, partant, le pavillon en question a été réalisé dans un nouveau volume et non dans des constructions et installations existantes, ainsi que l'exige l'art. 24b al. 1 LAT. En outre, l'activité accessoire exercée a nécessité l'agrandissement de l'abri pour spa et sauna autorisé en 2005, puisqu'une véranda non chauffée a été construite sans autorisation. Par conséquent, une des conditions cumulatives posées par cette dernière disposition n'est à l'évidence pas remplie. Au demeurant, la construction du pavillon en question – pour un usage privé –, qui avait été autorisée en application de l'art. 24c LAT, n'a jamais eu de vocation agricole. Autrement dit, ce dernier ne peut pas être considéré comme une construction existante qui a perdu son usage agricole initial. Enfin, il peut encore être constaté que les héritiers de l'ancien propriétaire ne semblent pas exercer d'activité agricole. En effet, il ressort de leur demande de désassujettissement, respectivement de morcellement d'un immeuble agricole, adressée à l'AFC que l'habitation a été rénovée – transformation en appartements et local de yoga – et ne sert plus du tout à l'agriculture et que seuls le poulailler et les terres autour du poulailler et de l'habitation sont exploitées par un agriculteur qui loue ces objets.”
“a) et le changement d'affectation n'implique pas une construction de remplacement que n'imposerait aucune nécessité (let. b). Parmi les conditions posées par l'art. 24b al. 1 LAT, l'activité accessoire doit prendre place dans des constructions et installations existantes qui ne sont plus utilisées pour l'activité principale (cf. message relatif à une révision partielle de la LAT du 22 mai 1996, FF 1996 III 485, 508; Muggli, Commentaire pratique LAT: Construire hors de la zone à bâtir, 2017, n. 3, 8 et 20; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, n. 6). En l'occurrence, comme exposé ci-dessus (cf. consid. 3.2.1), en raison du très court laps de temps entre l'octroi du permis de construire le 14 décembre 2005 et le changement d'affectation intervenu en 2009 selon les déclarations de la recourante, la DIME a à juste titre considéré que la construction de ce bâtiment et le changement d'affectation formaient un tout et que, partant, le pavillon en question a été réalisé dans un nouveau volume et non dans des constructions et installations existantes, ainsi que l'exige l'art. 24b al. 1 LAT. En outre, l'activité accessoire exercée a nécessité l'agrandissement de l'abri pour spa et sauna autorisé en 2005, puisqu'une véranda non chauffée a été construite sans autorisation. Par conséquent, une des conditions cumulatives posées par cette dernière disposition n'est à l'évidence pas remplie. Au demeurant, la construction du pavillon en question – pour un usage privé –, qui avait été autorisée en application de l'art. 24c LAT, n'a jamais eu de vocation agricole. Autrement dit, ce dernier ne peut pas être considéré comme une construction existante qui a perdu son usage agricole initial. Enfin, il peut encore être constaté que les héritiers de l'ancien propriétaire ne semblent pas exercer d'activité agricole. En effet, il ressort de leur demande de désassujettissement, respectivement de morcellement d'un immeuble agricole, adressée à l'AFC que l'habitation a été rénovée – transformation en appartements et local de yoga – et ne sert plus du tout à l'agriculture et que seuls le poulailler et les terres autour du poulailler et de l'habitation sont exploitées par un agriculteur qui loue ces objets.”
Bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24b RPG darf die Behörde nicht einfach unsichere oder nicht abschliessende Formulierungen aus Fachberichten (z. B. «wohl erfüllt») wörtlich übernehmen. Sie hat die Voraussetzungen selbst in ausreichendem Umfang zu prüfen und die Entscheidung entsprechend zu begründen.
“Das LANAT führte in seinem Fachbericht vom 12. Mai 2021 die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von Art. 24b RPG auf und kam nach kurzen Erwägungen zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 24b RPG vorliegend «wohl» erfüllt seien. Das AGR übernahm die Ausführungen des LANAT im Fachbericht vom 12. Mai 2021 in seiner Verfügung vom 20. August 2021 wörtlich und erteilte dem Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung nach Art. 24b i.V.m. Art. 40 RPV unter Auflagen. Die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgte damit ungenügend (vgl. nachfolgend) und das AGR kam dabei seiner Begründungspflicht nicht in genügendem Umfang nach, indem es die offenbar nicht abschliessende Beurteilung des LANAT («wohl» erfüllt) wörtlich übernahm und die Ausnahmebewilligung erteilte. Das bestehende Lohnunternehmen des Beschwerdegegners ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb kann gestützt auf Art. 24b Abs. 1 RPG nur als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt werden, wenn der Beschwerdegegner auf das Zusatzeinkommen aus diesem Nebenbetrieb angewiesen ist. Das LANAT führte in seinem Fachbericht vom 12.”
Für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b ist sowohl die geografische als auch die sachliche Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb zu prüfen. Isolierte, räumlich entfernte Bauten ohne zweckbezogene Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt bzw. als Betriebsbestandteil angesehen werden; die Umnutzung zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken ist insoweit ausgeschlossen.
“Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 18, mit Hinweisen; siehe auch Dupré, Commentaire de la LAT, in: Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2010, Art. 24b RPG N. 13). Die mit der Natur des zur Diskussion stehenden Betriebs verbundene sachliche Nähe muss ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 128 II 222 E. 3). Sie ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV, der vorsieht, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (zum Ganzen BGE 143 II 485 E. 2.3.1). Betreffend die streitige Alphütte im Kanton Waadt erwog das Bundesgericht weiter, dass diese zwar einst eine landwirtschaftliche Bestimmung hatte, dann aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr nötig war, denn das Vieh, das in der Umgebung gesömmert wird, verblieb ständig auf der Weide. Es handelte sich nämlich ausschliesslich um Mutterkühe, die nicht gemolken werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts hätte das Alpchalet zum Beispiel einen landwirtschaftlichen Charakter behalten, wenn sich darin eine Melkeinrichtung befunden hätte oder wenn sich Milchkühe auf den benachbarten Wiesen aufhielten. Das zur Diskussion stehende Gebäude verfügte indes über keinerlei Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlaubt hätte, und nichts davon war im Projekt der Imbissstube vorgesehen.”
Das Errichten von Parkplätzen trotz erklärtem Verzicht bzw. ohne Baubewilligung wurde im Entscheid berücksichtigt und führte zur Verneinung einer auf Art. 24b Abs. 1ter RPG gestützten Baubewilligung, weil die Parkplätze nicht in bestehenden Bauten oder Anlagen lagen und zusätzliche bauliche Eingriffe erforderten.
“Der Gesuchsteller hatte zudem gemäss dem Entscheid mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt, auf das Erstellen der Parkplätze zu verzichten, dennoch hat er in der Folge Parkplätze ohne Bewilligung erstellt. Art. 24b RPG erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bauzone bauliche Massnahmen zur Einrichtung betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe zu landwirtschaftlichen Gewerben bzw. Betrieben zu bewilligen. Dessen Abs. 1ter sieht indes vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Die Parkplätze – welche in casu trotz der fehlenden Baubewilligung ausgeführt wurden – bedurften indessen offensichtlich weiterer baulicher Massnahmen und sie befinden sich nicht in den bestehenden Bauten und Anlagen, sondern wurden entlang der Strasse neu erstellt. Der Hang oberhalb der Strasse wurde abgetragen und die Fläche auf der Ebene der Strasse mit Kies befestigt. Dem steht Art. 24b Abs. 1ter RPG klar entgegen, so dass eine auf diese Bestimmung gestützte Baubewilligung zu Recht ausgeschlossen wurde.”
Sömmerungs‑/Alpbetriebe können als temporäre Betriebszentren im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG erfasst werden, auch wenn sie nicht unter die Gewerbedefinitionen von Art. 5/7 BGBB fallen. Entscheidend ist, dass ein allfälliger nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt ist und räumlich in näherer Beziehung zu den Hauptgebäuden steht; isolierte Betriebsbauten ausserhalb der Bauzone ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden gelten danach nicht als der Bewirtschaftung verwandt.
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.”
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.”
Bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 24b RPG können Beurteilungen von Fachstellen (z. B. LANAT, AUE) zu Auflagen führen; diese fachlichen Stellungnahmen sind in die behördliche Abklärung und Entscheidfindung einzubeziehen.
“Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 19. Oktober 2020 bei der Gemeinde Grossaffoltern ein Baugesuch ein für den Anbau eines Geräteraums an die bestehende Remise auf Parzelle Gross-affoltern Grundbuchblatt Nr. W.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen ein Teil der Beschwerdeführenden Einsprache. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) kam mit Verfügung vom 20. August 2021 gestützt auf die Beurteilung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, sowie des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zum Schluss, dass erstens die Erweiterung der Maschinenhalle zonenkonform sei und zweitens eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG[1] für die bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit erteilt werde. Das AGR verfügte dabei verschiedene Auflagen. Gestützt auf diese Verfügung erteilte die Gemeinde Grossaffoltern mit Gesamtentscheid vom 21. März 2022 die Baubewilligung unter Verfügung verschiedener weiterer Auflagen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) gut. Sie hob den Bauentscheid der Gemeinde vom 21. März 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 20. August 2021 mit Entscheid vom 5. Juli 2022 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der”
Für ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG ist gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV ein Betriebskonzept vorzulegen.
“Für die Beurteilung beider Tatbestände ist ein Betriebskonzept des Beschwerdegegners unerlässlich bzw. im Fall des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern ist, dieses einzureichen. Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.”
“ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt, dass der Beschwerdegegner einen namhaften Teil seines Einkommens aus Arbeiten für Dritte (Mäh- und Pressarbeiten, Handel mit Raufutter) erwirtschaftet, dass er auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen ist und dass mit der bestehenden lohnunternehmerischen Tätigkeit die Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug wohl erfüllt sind. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdegegner selber aus (Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022), es sei unbestritten, dass er neben der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs auch Lohnarbeiten für Dritte ausführe (Mäh- und Pressarbeiten, landwirtschaftliche Transporte, Handel mit Raufutter). Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hob die BVD die Verfügung des AGR sowie den darauf basierenden Gesamtentscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Die BVD beanstandete, dass das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilte, obwohl hierfür ein Bau- und Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners fehlte und ein solches auch nicht publiziert wurde. Für die Beurteilung des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sei gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV[10] ein Betriebskonzept vorgeschrieben. Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern sei, dieses einzureichen. Das Betriebskonzept müsse u.a. auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden könne. Weiter seien Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb nach Art. 24b RPG nicht oder ungenügend geprüft worden. Da die lohnunternehmerische Tätigkeit offenbar schon länger bestehe, hätte die Gemeinde den Beschwerdegegner im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für diese unbewilligten Tätigkeiten einräumen müssen (vgl.”
Bei Bewilligungen, die auf Art. 24b Abs. 1ter RPG gestützt werden, ist in der Praxis jedenfalls sicherzustellen, dass Betroffene Gelegenheit haben, gegen das konkrete Gesuch Einsprache zu erheben und gegebenenfalls Beschwerde zu führen; dies gilt unabhängig davon, ob das Gesuch als Änderung einer früheren Bewilligung oder als neues Gesuch qualifiziert wird.
“Indes ist insbesondere wesentlich, dass die Sonderbewilligung vom 23. Mai 2012 wie erwähnt ausdrücklich auf Art. 24b Abs. 1ter RPG basierte, wonach bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Sie knüpfte damit an den Sömmerungsbetrieb des Beschwerdeführers an – welcher selbstredend in den Wintermonaten nicht geführt wird und für den mit der erwähnten Bestimmung eine Sonderregelung (erleichterte Ausnahmebestimmung) zur Verfügung steht. Es ist nicht ausschlaggebend, ob das Gesuch des Beschwerdegegners vom 18. November 2016 für die Öffnung der "Buvette des Sattels" für den Winterbetrieb vom 15. Dezember bis 31. März als Gesuch um Änderung der ursprünglichen Sonder- bzw. Baubewilligung von 2012 qualifiziert wird, wie dies die Vorinstanzen formell machten, oder als neues Baubewilligungsgesuch; so stellen jedenfalls die hier streitigen Bewilligungen des neuen Gesuchs die Bedingungen für den im Jahr 2012 bewilligten Sommerbetrieb an sich nicht in Frage. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Einsprache und daraufhin Beschwerde gegen dieses neue Gesuch zu erheben.”
Wird eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilt, ist eine bereits bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit im Erlassverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren als Teil des Bewilligungsgegenstands zu berücksichtigen; sie kann folglich in die rechtliche Beurteilung sowie in die Abwägung von zu treffenden Auflagen und Immissionsfragen einbezogen werden.
“ha Pachtland ab 2023, welche eine Erweiterung der Raufutterproduktion ermöglicht (vgl. Fachbericht Zonenkonformität und Bodenschutz vom 12. Mai 2021). Der Beschwerdegegner führt gemäss diesem Fachbericht neben der eigenen, landwirtschaftlichen Tätigkeit auch ein zonenfremdes Lohnunternehmen, in dem er landwirtschaftliche Transporte und Arbeiten wie Mähe- und Pressarbeiten für Dritte durchführt und ausserdem mit Raufutter handelt. Für diese bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit erteilte das AGR mit Verfügung vom 20. August 2021 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG. Damit ist auch diese (nachträglich bewilligte) lohnunternehmerische Tätigkeit Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist bei der Beurteilung der besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführenden miteinzubeziehen. Durch die Erhöhung der Raufutterproduktion und die erweiterten Lagerflächen scheint es nicht ausgeschlossen, dass auch die lohnunternehmerische Tätigkeit erweitert/vergrössert wird. Entsprechend ist es wahrscheinlich, dass die lärmigen Aktivitäten auf dem Betriebsareal auf Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. R.________ sowie die Zu- und Wegfahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wahrnehmbar zunehmen werden, zumal die Auslieferung der Futterballen an Dritte vor Ort mit einem Greifer auf einen Anhänger erfolgt (vgl. Fachbericht Immissionsschutz vom 9. August 2021, S. 4). Dies lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass es die Gemeinde offenbar für nötig hielt, im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Lärmproblematik diverse Auflagen zur Einschränkung der lärmintensiven Arbeiten anzuordnen.”
“ha Pachtland ab 2023, welche eine Erweiterung der Raufutterproduktion ermöglicht (vgl. Fachbericht Zonenkonformität und Bodenschutz vom 12. Mai 2021). Der Beschwerdegegner führt gemäss diesem Fachbericht neben der eigenen, landwirtschaftlichen Tätigkeit auch ein zonenfremdes Lohnunternehmen, in dem er landwirtschaftliche Transporte und Arbeiten wie Mähe- und Pressarbeiten für Dritte durchführt und ausserdem mit Raufutter handelt. Für diese bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit erteilte das AGR mit Verfügung vom 20. August 2021 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG. Damit ist auch diese (nachträglich bewilligte) lohnunternehmerische Tätigkeit Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist bei der Beurteilung der besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführenden miteinzubeziehen. Durch die Erhöhung der Raufutterproduktion und die erweiterten Lagerflächen scheint es nicht ausgeschlossen, dass auch die lohnunternehmerische Tätigkeit erweitert/vergrössert wird. Entsprechend ist es wahrscheinlich, dass die lärmigen Aktivitäten auf dem Betriebsareal auf Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. R.________ sowie die Zu- und Wegfahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wahrnehmbar zunehmen werden, zumal die Auslieferung der Futterballen an Dritte vor Ort mit einem Greifer auf einen Anhänger erfolgt (vgl. Fachbericht Immissionsschutz vom 9. August 2021, S. 4). Dies lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass es die Gemeinde offenbar für nötig hielt, im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Lärmproblematik diverse Auflagen zur Einschränkung der lärmintensiven Arbeiten anzuordnen.”
Bauliche Massnahmen nach Art. 24b Abs. 1 sind in den bestehenden Bauten und Anlagen vorzusehen; Aussenanbauten oder Werkstattanbauten, die das gegenüber dem Bestand am 1. Juli bestehende Volumen überschreiten, wurden in der Rechtsprechung als nicht zulässig angesehen.
“D'emblée, il convient de constater que les travaux ne peuvent pas être régularisés, respectivement n'auraient pas pu être autorisés, en application des art. 24, 24a, 24b, 24d et 24e LAT. En particulier, les conditions d'application de l'art. 24b LAT ne sont pas remplies dans le cas d'espèce. Selon l'alinéa 1er de cet article (l'alinéa 1bis n'étant pas applicable au vu de la nature de l'activité, qui ne peut être considérée comme étroitement liée à l'entreprise agricole; voir Rudolf Muggli, Commentaire pratique LAT: Construire hors la zone à bâtir, Genève/Zurich/Bâle 2017, N. 9 ad art. 24b LAT), l'activité accessoire doit prendre place dans les installations existantes. Or l'atelier de mécanique constitue un agrandissement hors du volume de la ferme telle qu'elle existait le 1er juillet”
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG darf nicht ohne ein entsprechendes, vorgängiges Baugesuch erteilt werden. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Ausnahme (z. B. bei zonenfremden Tätigkeiten), ist im Rahmen der Baueingabe zudem ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen. Die Publikation des Verfahrens muss die mittels Ausnahme bewilligte Tätigkeit und die dafür erteilte Ausnahmebewilligung ausdrücklich nennen.
“und 12. Februar 2021 wurde entsprechend auch nur dieses Bauvorhaben erwähnt. Dennoch erteilte das AGR mit der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 neben der Bewilligung dieses Anbaus unter dem Titel von Art. 16a RPG zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für die bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit. Dieses Vorgehen stellt – wie dies die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen – eine Verletzung der massgebenden Verfahrensvorschriften dar. So setzt jede Bewilligung grundsätzlich ein entsprechendes Baugesuch voraus. Dieses fehlte vorliegend hinsichtlich des bestehenden Lohnunternehmens des Beschwerdegegners, weshalb das AGR dieses nicht hätte beurteilen und bewilligen dürfen. Da diese zonenfremde Tätigkeit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert, ist im Rahmen der Baueingabe zudem ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen (Art. 10 Abs. 4 BewD8). Auch dieses Ausnahmegesuch fehlt im vorliegenden Fall. Schliesslich war die Publikation mangelhaft, da die danach mittels Ausnahme nach Art. 24b RPG bewilligte lohnunternehmerische Tätigkeit im Publikationstext nicht erwähnt und die dafür benötigte Ausnahmebewilligung entgegen der Vorgabe von Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD in der Veröffentlichung nicht ausdrücklich aufgeführt wurde.”
“Februar 2021 wurde entsprechend auch nur dieses Bauvorhaben erwähnt. Dennoch erteilte das AGR mit der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 neben der Bewilligung dieses Anbaus unter dem Titel von Art. 16a RPG zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für die bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit. Dieses Vorgehen stellt – wie dies die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen – eine Verletzung der massgebenden Verfahrensvorschriften dar. So setzt jede Bewilligung grundsätzlich ein entsprechendes Baugesuch voraus. Dieses fehlte vorliegend hinsichtlich des bestehenden Lohnunternehmens des Beschwerdegegners, weshalb das AGR dieses nicht hätte beurteilen und bewilligen dürfen. Da diese zonenfremde Tätigkeit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert, ist im Rahmen der Baueingabe zudem ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen (Art. 10 Abs. 4 BewD8). Auch dieses Ausnahmegesuch fehlt im vorliegenden Fall. Schliesslich war die Publikation mangelhaft, da die danach mittels Ausnahme nach Art. 24b RPG bewilligte lohnunternehmerische Tätigkeit im Publikationstext nicht erwähnt und die dafür benötigte Ausnahmebewilligung entgegen der Vorgabe von Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD in der Veröffentlichung nicht ausdrücklich aufgeführt wurde. Das vorinstanzliche Baubewilligungsverfahren erweist sich damit als mangelhaft.”
“und 12. Februar 2021 wurde entsprechend auch nur dieses Bauvorhaben erwähnt. Dennoch erteilte das AGR mit der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 neben der Bewilligung dieses Anbaus unter dem Titel von Art. 16a RPG zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für die bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit. Dieses Vorgehen stellt – wie dies die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen – eine Verletzung der massgebenden Verfahrensvorschriften dar. So setzt jede Bewilligung grundsätzlich ein entsprechendes Baugesuch voraus. Dieses fehlte vorliegend hinsichtlich des bestehenden Lohnunternehmens des Beschwerdegegners, weshalb das AGR dieses nicht hätte beurteilen und bewilligen dürfen. Da diese zonenfremde Tätigkeit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert, ist im Rahmen der Baueingabe zudem ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen (Art. 10 Abs. 4 BewD8). Auch dieses Ausnahmegesuch fehlt im vorliegenden Fall. Schliesslich war die Publikation mangelhaft, da die danach mittels Ausnahme nach Art. 24b RPG bewilligte lohnunternehmerische Tätigkeit im Publikationstext nicht erwähnt und die dafür benötigte Ausnahmebewilligung entgegen der Vorgabe von Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD in der Veröffentlichung nicht ausdrücklich aufgeführt wurde.”
Gewerbliche Angebote wie Hippolini‑ und Reitkurse, Reitlager ohne Übernachtung sowie kommerzielle Reitleistungen (z. B. Reitunterricht, équithérapie) fallen nicht unter die landwirtschaftsrechtlichen Ausnahmen und können nur im Rahmen von Art. 24b RPG als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt werden.
“Zu prüfen ist weiter die Bewilligungsfähigkeit der verschiedenen Kurse für Kinder (Hippolini- und Reitkurse sowie Reitlager ohne Übernachtung). Diese fallen unstreitig nicht unter Art. 16a bis Abs. 2 und 3 RPG (so ausdrücklich Kommissionsbericht, S. 6596). Es handelt sich um gewerbliche Angebote, die nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG und Art. 40 RPV (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) bewilligt werden können.”
“p. 7). Le commentaire relatif à l'art. 16abis al. 2 LAT (" Les constructions et installations qui servent au développement interne d'une exploit ation agricole ou d'une exploitation pratiquant l'horticulture productrice sont conformes à l'affectation de la zone. Le Conseil fédéral règle les modalités ") a souligné qu'une distinction devait être opérée entre la détention de chevaux et leur utilisation. L'utilisation désignait une activité humaine impliquant le cheval, à savoir l'équitation. Selon le droit alors en vigueur, les constructions et installations destinées à une telle activité n'étaient pas conformes à l'affectation de la zone. Il serait possible, dorénavant, d'aménager des places avec un sol ferme pour l'utilisation des chevaux détenus sur l'exploitation. Les offres commerciales telles que leçons d'équitation ou équithérapie seraient soumises aux conditions posées par l'art. 24b LAT (activités accessoires non agricoles) (Rapport; FF 2012 6121 ss, ch.”
Das Betriebskonzept muss sowohl Angaben zum landwirtschaftlichen Ist- und Zukunftsbetrieb (z. B. Art und Umfang der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell-/Lagerräumlichkeiten, Investitions- und Finanzierungsplanung, Ertragsprognosen) als auch detaillierte Angaben zur nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit (z. B. Grösse, Umsatz/Gewinn, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, eingesetzte Maschinen/Fahrzeuge, genutzte Räumlichkeiten, Betriebszeiten, allfällige Ausbaupläne) enthalten, damit eine klare Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten möglich ist.
“Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden kann und so die jeweiligen Voraussetzungen von Art. 16a RPG auf der einen und von Art. 24b Abs. 1 RPG auf der anderen Seite möglich ist. Soweit das LANAT, Fachstelle Boden, in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren mehrmals auf gewisse diesbezügliche Unterlagen des Inforama vom 26. April 2021 verweist, so können diese nicht auf deren Vollständigkeit/Plausibilität beurteilt werden, da sie nicht Teil der vorinstanzlichen Akten bilden. Selbst wenn diese Unterlagen als Betriebskonzept im oben erwähnten Sinne ausreichen sollten, so muss mangels Aufnahme dieser Unterlagen in die amtlichen Akten des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass diese dem AGR als zuständiger Bewilligungsbehörde bei dessen Beurteilung nicht zur Verfügung standen und dessen Prüfung daher unvollständig war bzw. nicht im Besitze aller relevanten Unterlagen erfolgte.”
“Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden kann und so die jeweiligen Voraussetzungen von Art. 16a RPG auf der einen und von Art. 24b Abs. 1 RPG auf der anderen Seite möglich ist. Soweit das LANAT, Fachstelle Boden, in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren mehrmals auf gewisse diesbezügliche Unterlagen des Inforama vom 26. April 2021 verweist, so können diese nicht auf deren Vollständigkeit/Plausibilität beurteilt werden, da sie nicht Teil der vorinstanzlichen Akten bilden. Selbst wenn diese Unterlagen als Betriebskonzept im oben erwähnten Sinne ausreichen sollten, so muss mangels Aufnahme dieser Unterlagen in die amtlichen Akten des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass diese dem AGR als zuständiger Bewilligungsbehörde bei dessen Beurteilung nicht zur Verfügung standen und dessen Prüfung daher unvollständig war bzw. nicht im Besitze aller relevanten Unterlagen erfolgte.”
Art. 24b Abs. 1ter RPG beschränkt bauliche Massnahmen bei temporären Betriebszentren auf die bestehenden Bauten und Anlagen und auf gastwirtschaftliche Nebenbetriebe. In dem zitierten Entscheid wurde ferner festgestellt, dass neu ausserhalb der bestehenden Anlagen erstellte Parkplätze nicht gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter bewilligt werden konnten.
“Mit der Sonderbewilligung vom 23. Mai 2012 hatte die RUBD dem Vater des Beschwerdeführers – der damals Eigentümer der streitbetroffenen Grundstücke war – gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG eine Sonderbewilligung für den Umbau der bestehenden Alphütte und Bau einer Buvette, welche während der Sömmerungszeit betrieben werden sollte, erteilt. Wie erwähnt, hatte die RUBD bereits im diesem Bewilligungsentscheid insbesondere erwogen, dass die (damals noch an anderer Stelle) geplanten Parkplätze nicht zugelassen werden könnten, und stützte sich dabei ebenfalls auf Art. 24b Abs. 1ter RPG. Der Gesuchsteller hatte zudem gemäss dem Entscheid mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt, auf das Erstellen der Parkplätze zu verzichten, dennoch hat er in der Folge Parkplätze ohne Bewilligung erstellt. Art. 24b RPG erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bauzone bauliche Massnahmen zur Einrichtung betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe zu landwirtschaftlichen Gewerben bzw. Betrieben zu bewilligen. Dessen Abs. 1ter sieht indes vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können.”
“Der Gesuchsteller hatte zudem gemäss dem Entscheid mit Schreiben vom 16. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt, auf das Erstellen der Parkplätze zu verzichten, dennoch hat er in der Folge Parkplätze ohne Bewilligung erstellt. Art. 24b RPG erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bauzone bauliche Massnahmen zur Einrichtung betriebsnaher nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe zu landwirtschaftlichen Gewerben bzw. Betrieben zu bewilligen. Dessen Abs. 1ter sieht indes vor, dass bei temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden können. Die Parkplätze – welche in casu trotz der fehlenden Baubewilligung ausgeführt wurden – bedurften indessen offensichtlich weiterer baulicher Massnahmen und sie befinden sich nicht in den bestehenden Bauten und Anlagen, sondern wurden entlang der Strasse neu erstellt. Der Hang oberhalb der Strasse wurde abgetragen und die Fläche auf der Ebene der Strasse mit Kies befestigt. Dem steht Art. 24b Abs. 1ter RPG klar entgegen, so dass eine auf diese Bestimmung gestützte Baubewilligung zu Recht ausgeschlossen wurde.”
Parkplätze, die eng mit einem nach Art. 24b Abs. 1ter RPG bewilligten temporären Betriebszentrum zusammenhängen (z.B. für eine Buvette erforderlich), dürfen nicht separat gestützt auf den Grundtatbestand von Art. 24 RPG bewilligt werden.
“keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Es ginge jedoch ebenfalls offensichtlich nicht an, die Parkplätze gestützt auf Art. 24 RPG zu bewilligen. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Sonderbewilligung betreffend den Umbau der Alphütte und Bau der Buvette wie erwähnt gestützt auf Art. 24b Abs. 1ter RPG im Rahmen einer erleichterten Ausnahmebewilligung gewährt wurde. Es kann nicht angehen, die streitigen Parkplätze nun gestützt auf den Grundtatbestand der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG zu bewilligen, zumal die Parkplätze nach den Ausführungen des Beschwerdeführers (jedenfalls hauptsächlich) für den Betrieb seiner Buvette erforderlich seien und somit eng mit diesem Betrieb zusammenhängen, welcher wie erwähnt unter den Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 1ter RPG und nicht unter jenen von Art. 24 RPG bewilligt wurde.”