Nuovo testo giusta la cifra II n. 13 della LF del 20 mar. 2009 sulla Riforma delle ferrovie 2, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 5597;FF 2005 2183, 2007 2457). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 9 della LF del 18 giu. 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 3071; FF 1998 2029). ↩
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Il BAV è da considerare autorità di vigilanza ai sensi dell'art. 10 cpv. 2 Lferr. Se un gestore dell'infrastruttura non adempie al proprio obbligo di risanamento, una persona interessata che abbia un interesse meritevole di protezione (interesse alla decisione sul merito) può presentare al BAV la richiesta di emanazione di un'ordinanza di risanamento. Se il BAV rimane inattivo, la persona interessata può esperire il ricorso per diniego di giustizia per ottenere l'esecuzione della normativa in materia di protezione dell'ambiente.
“1 USG; SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: USG Kommentar], 2. Aufl. 2004, N. 2, 16 und 23 zu Art. 16 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kommen insbesondere bauliche oder betriebliche Massnahmen in Betracht (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Eine Beschränkung des Betriebs der Verkehrsanlage durch eine Kontingentierung der Anzahl Fahrten kann grundsätzlich als Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten (vgl. für die Beschränkung der Anzahl Fahrten im Rahmen eines Fahrtenmodells: BGE 131 II 470 E. 4.3; BGE 131 II 81 E. 4.1; für die Beschränkung der Flugbewegungszahl: BGE 126 II 522 E. 22b). Kommt die Infrastrukturbetreiberin ihrer Sanierungspflicht nicht nach, kann von einer betroffenen Person, die über ein schutzwürdiges Interesse (Sachentscheidungsinteresse) verfügt, beim BAV (als Aufsichtsbehörde, vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG) ein Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung gestellt werden. Abzugrenzen ist dieses prozessuale Vorgehen von der Aufsichtsbeschwerde, die auch "Nichtlegitimierten" offensteht (THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494 Fn. 124). Bleibt das BAV untätig, kann die betroffene Person mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchsetzen (zum Ganzen: THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494; HANS RUDOLF TRÜEB, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Eine Sanierungspflicht besteht auch für bestehende Bahnübergänge, welche den Vorschriften betreffend Sicherung und Signalisation gemäss Art. 37a - 37d der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1) nicht entsprechen; solche sind aufzuheben oder anzupassen (Art. 83f Abs. 1 EBV).”
L'Ufficio federale dei trasporti (UFT) è competente quale autorità di vigilanza in materia ferroviaria (art. 10 cpv. 2 Lferr). Se il gestore dell'infrastruttura non adempie ai propri obblighi di risanamento, una persona interessata può chiedere all'UFT l'adozione di un'ordinanza di risanamento. Se l'UFT rimane inattivo, alla persona interessata, secondo la giurisprudenza e la dottrina, sono aperti vari mezzi di ricorso, in particolare il reclamo di vigilanza al DATEC nonché — per far valere il diritto all'esecuzione — procedimenti per diniego di giustizia o per ricusazione, nei limiti in cui sussistano i relativi presupposti.
“1 USG; SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: USG Kommentar], 2. Aufl. 2004, N. 2, 16 und 23 zu Art. 16 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kommen insbesondere bauliche oder betriebliche Massnahmen in Betracht (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Eine Beschränkung des Betriebs der Verkehrsanlage durch eine Kontingentierung der Anzahl Fahrten kann grundsätzlich als Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten (vgl. für die Beschränkung der Anzahl Fahrten im Rahmen eines Fahrtenmodells: BGE 131 II 470 E. 4.3; BGE 131 II 81 E. 4.1; für die Beschränkung der Flugbewegungszahl: BGE 126 II 522 E. 22b). Kommt die Infrastrukturbetreiberin ihrer Sanierungspflicht nicht nach, kann von einer betroffenen Person, die über ein schutzwürdiges Interesse (Sachentscheidungsinteresse) verfügt, beim BAV (als Aufsichtsbehörde, vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG) ein Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung gestellt werden. Abzugrenzen ist dieses prozessuale Vorgehen von der Aufsichtsbeschwerde, die auch "Nichtlegitimierten" offensteht (THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494 Fn. 124). Bleibt das BAV untätig, kann die betroffene Person mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchsetzen (zum Ganzen: THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494; HANS RUDOLF TRÜEB, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Eine Sanierungspflicht besteht auch für bestehende Bahnübergänge, welche den Vorschriften betreffend Sicherung und Signalisation gemäss Art. 37a - 37d der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1) nicht entsprechen; solche sind aufzuheben oder anzupassen (Art. 83f Abs. 1 EBV).”
“In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die Interessen von Anwohnern altrechtlicher Anlagen bereits schützt. So haben die Infrastrukturbetreiberinnen eine Eisenbahnanlage nach den Massgaben der Umweltschutzgesetzgebung zu sanieren. Eine Sanierungspflicht trifft sie ebenfalls bezüglich den Bahnübergängen (vgl. oben E. 2.5.4). Zudem wird die Sicherheit der Bahnanlage alle fünf Jahre im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft (vgl. oben E. 2.5.2). Sollte die Eisenbahnanlage aufgrund eines allgemein vermehrten Eisenbahnverkehrs aus umwelt- und sicherheitstechnischer Sicht sanierungsbedürftig werden und die Infrastrukturbetreiberin ihrer diesbezüglichen Sanierungspflichten nicht nachkommen, so könnte die Beschwerdeführerin 1 dies der Vorinstanz als eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde zur Anzeige bringen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG). Falls letztere daraufhin nicht tätig werden würde, könnte sie sich mittels Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG an das UVEK wenden (vgl. Stefan Vogel, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 71 VwVG). Sollte die Beschwerdeführerin 1 durch den Betrieb der Infrastruktur tatsächlich in schützenswerter Weise in ihren Rechten betroffen sein, so kann sie dies gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG bei der Vorinstanz beanstanden. Gegenstand solcher «Anstandsverfahren» können sowohl Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bahnübergängen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EBG; Urteil BGer 1A.144/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 1) als auch solche im Zusammenhang mit von Eisenbahnanlagen ausgehenden Immissionen sein (vgl. betreffend Lichtimmissionen Urteil BVGer A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 5.3; ferner Urteil BVGer A-7744/2015 vom 29. November 2015 E. 8.2.2; sowie betreffend Quietschgeräusche von durchfahrenden Zügen Urteil BVGer A-604/2017 vom 22. März 2018; Urteil BGer 1C_218/2018 vom 2.”
Lferr art. 10 n. 1 L'istanza precedente, quale autorità di vigilanza competente, è tenuta d'ufficio ad intervenire e a ristabilire lo stato conforme al diritto.
“5, insbes. E. 5.2.4 f.). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in ihrem Entscheid, um Erteilung einer Plangenehmigung nachzusuchen, gleichwohl nicht frei. Vielmehr wird sie auf der Grundlage der anzuwendenden Sachgesetzgebung zu beurteilen haben, ob für eine beabsichtigte neue oder geänderte Nutzung von Grundstück Nr. (a) mit Blick insbesondere auf die möglichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Plangenehmigung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich ist. Käme die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Pflicht zum Einholten einer Plangenehmigung nicht nach, blieben die Beschwerdeführenden nicht ohne Rechtsschutz. Es stünde ihnen die Möglichkeit der Immissionsklage oder, soweit es nicht um Immissionen geht, der aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde offen (vgl. zur Immissionsklage BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1). Zudem wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zum Einschreiten und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG).”
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