Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 29 set. 2023 (Attuazione del pilastro tecnico del 4° pacchetto ferroviario dell’UE), in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 152;FF 2023 703). ↩
Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 3 della LF del 21 mar. 2025 sul trasporto di merci per ferrovia, per idrovia e con impianti a fune, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 749;FF 2024 300). ↩
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Lferr art. 62 n. 4 All'infrastruttura possono anche appartenere prestazioni funzionalmente connesse; a titolo esemplificativo la giurisprudenza indiÊ la vendita di biglietti da parte del personale del gestore dell'infrastruttura o in locali appartenenti all'infrastruttura, nonché la manutenzione ordinaria centralizzata del materiale rotabile e il servizio di manovra in una stazione.
“Zum Begriff der Infrastruktur kann den Materialien entnommen werden, dass Grundlage für dessen Abgrenzung der Netzzugang bilde, wie er im europäischen Recht in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 verankert sei. Die Infrastruktur sei indes nicht auf diese enge Definition zu beschränken, sondern solle «weitere mit ihr zusammenhängende Funktionalitäten» umfassen können. Demgemäss könnten die in Art. 62 Abs. 2 EBG erwähnten Bauten, Anlagen Einrichtungen und Funktionen zur Infrastruktur gehören, «wenn der funktionale Zusammenhang gross genug» sei (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743). Diese Bestimmung erweitere die Definition gemäss Abs. 1 um die «naheliegenden, im weiteren Sinne bahnbezogenen Funktionalitäten» (Botschaft S. 2518). Als Beispiel für einen Bereich, der zur Infrastruktur gehören kann, wird der «Billettverkauf» durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkeiten genannt, die aus anderen Gründen zur Infrastruktur gehörten. Erwähnt wird auch der Fall, dass der Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangierdienst zentral in einem Bahnhof erfolgen. Zusammenfassend wird festgehalten, die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EBG mache insgesamt deutlich, dass es Bereiche gebe, die «aus funktionellen Gründen» zur Infrastruktur gehören können oder müssen, ohne dass sie direkt Gegenstand des Netzzugangs seien (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743 f.).”
Le installazioni ad alta tensione delle FFS fanno parte dell'infrastruttura ferroviaria ai sensi dell'art. 62 Lferr. Esse non rientrano nella procedura di approvazione pianificatoria per impianti elettrici (OPIE) né nel piano settoriale per le linî di trasmissione, ma sono progettate, autorizzate, gestite e manutenute nell'ambito delle disposizioni applicabili agli impianti ferroviari (in particolare OPAPIF) nonché della normativa ferroviaria.
“Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.”
“Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.”
Riferimento: Lferr art. 62 n. 2 Per l'esenzione fiscale è necessario un nesso funzionale con l'esercizio dell'infrastruttura. Solo le costruzioni, gli impianti e le installazioni che sono funzionalmente connessi all'esercizio dell'infrastruttura rientrano nell'infrastruttura esente da imposte e possono essere esentate dall'imposta sugli immobili.
“Das Gesetz setzt zwar ausdrücklich eine Verbundenheit dieser Objekte mit dem Betrieb voraus, bestimmt aber nicht, welcher Art diese sein muss, damit Objekte der Infrastruktur nach aArt. 62 Abs. 2 EBG zugehören können. Bei den genannten Beispielen handelt es sich indes ausschliesslich um solche, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der notwendigen Infrastruktur nach Abs. 1 stehen. Auch wenn die Aufzählung nicht abschliessend ist, weist die Art der erwähnten Objekte darauf hin, dass ein funktionaler Bezug zum Betrieb für die Zugehörigkeit zur Infrastruktur erforderlich ist (vgl. zu dieser sog. funktionalen Abgrenzung Oliver Bucher, Open Access im Schienenverkehr, Diss. Zürich 2006, S. 238 f., 292 f. m.w.H.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, legt der Wortlaut von Art. 65 EBG i.V.m. aArt. 62 Abs. 2 EBG mithin nahe, dass einzig Grundstücksteile von der Liegenschaftssteuer befreit sind, die funktional zur Infrastruktur gehören. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis durch die weiteren Auslegungselemente bestätigt oder widerlegt wird.”
“Zusammenfassend wird das grammatikalische Verständnis von Art. 65 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 EBG durch die übrigen Auslegungselemente bestätigt. Somit steht fest, dass nur die funktionell mit dem Betrieb der Infrastruktur zusammenhängenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen von der Liegenschaftssteuer befreit sind.”
Lferr art. 62 n. 1 All'infrastruttura possono anche appartenere funzioni ferroviarie più ampie, se il nesso funzionale con l'esercizio è sufficientemente rilevante. A titolo di esempio la proposta menziona la vendita di biglietti da parte del personale del gestore dell'infrastruttura o in locali che appartengono all'infrastruttura, nonché la manutenzione minore centralizzata del materiale rotabile e il servizio di manovra in una stazione.
“Zum Begriff der Infrastruktur kann den Materialien entnommen werden, dass Grundlage für dessen Abgrenzung der Netzzugang bilde, wie er im europäischen Recht in der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 verankert sei. Die Infrastruktur sei indes nicht auf diese enge Definition zu beschränken, sondern solle «weitere mit ihr zusammenhängende Funktionalitäten» umfassen können. Demgemäss könnten die in Art. 62 Abs. 2 EBG erwähnten Bauten, Anlagen Einrichtungen und Funktionen zur Infrastruktur gehören, «wenn der funktionale Zusammenhang gross genug» sei (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743). Diese Bestimmung erweitere die Definition gemäss Abs. 1 um die «naheliegenden, im weiteren Sinne bahnbezogenen Funktionalitäten» (Botschaft S. 2518). Als Beispiel für einen Bereich, der zur Infrastruktur gehören kann, wird der «Billettverkauf» durch Personal der Infrastrukturbetreiberin oder in Räumlichkeiten genannt, die aus anderen Gründen zur Infrastruktur gehörten. Erwähnt wird auch der Fall, dass der Kleinunterhalt von Rollmaterial und der Rangierdienst zentral in einem Bahnhof erfolgen. Zusammenfassend wird festgehalten, die Regelung von Art. 62 Abs. 2 EBG mache insgesamt deutlich, dass es Bereiche gebe, die «aus funktionellen Gründen» zur Infrastruktur gehören können oder müssen, ohne dass sie direkt Gegenstand des Netzzugangs seien (vgl. Zusatzbotschaft S. 2743 f.).”