Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 29 set. 2023 (Attuazione del pilastro tecnico del 4° pacchetto ferroviario dell’UE), in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 152;FF 2023 703). ↩
Abrogato dalla cifra I della LF del 29 set. 2023 (Attuazione del pilastro tecnico del 4° pacchetto ferroviario dell’UE), con effetto dal 1° lug. 2024 (RU 2024 152;FF 2023 703). ↩
RS 745.1 ↩
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Lferr art. 8c n. 4 L'attestato di sicurezza autorizza l'impresa ferroviaria a svolgere il servizio di trasporto ferroviario su tutte le proprie linî nonché su quelle di terzi per le quali l'attestato è valido.
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EGB). Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf allen eigenen Strecken sowie auf fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Sie umfasst gemäss Art. 8e Abs. 2 EBG die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Sie kann als Pendant zur (der Infrastrukturbetreiberin ausgestellten) Sicherheitsgenehmigung (vgl. E. 5.5.2 hiervor) betrachtet werden, wobei nicht die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Infrastruktur als solche betroffen sind, sondern jene im Zusammenhang mit der Transportdienstleistung (vgl. Art. 8e Abs. 2 lit. a und b EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 10 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs.”
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung; vgl. für die Erteilungsvoraussetzungen Art. 8d Bst. a - e EBG) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs. 4 EBG). Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren (Art. 11 Abs. 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung [NZV, SR 742.122]). Letzteres bezweckt die Aufstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Fahrplanverordnung [FPV; SR 745.13]; ferner zur deren Fahrplanpflicht Art.”
Lferr art. 8c n. 3 La certificazione di sicurezza comprenÞ l'omologazione del sistema di gestione della sicurezza dell'impresa ferroviaria nonché l'omologazione delle misure operative da essa adottate. Essa autorizza l'impresa a esercitare il traffico ferroviario sulle linî per le quali la certificazione è valiÚ.
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EGB). Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf allen eigenen Strecken sowie auf fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Sie umfasst gemäss Art. 8e Abs. 2 EBG die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Sie kann als Pendant zur (der Infrastrukturbetreiberin ausgestellten) Sicherheitsgenehmigung (vgl. E. 5.5.2 hiervor) betrachtet werden, wobei nicht die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Infrastruktur als solche betroffen sind, sondern jene im Zusammenhang mit der Transportdienstleistung (vgl. Art. 8e Abs. 2 lit. a und b EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 10 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs.”
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EGB). Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf allen eigenen Strecken sowie auf fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Sie umfasst gemäss Art. 8e Abs. 2 EBG die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Sie kann als Pendant zur (der Infrastrukturbetreiberin ausgestellten) Sicherheitsgenehmigung (vgl. E. 5.5.2 hiervor) betrachtet werden, wobei nicht die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Infrastruktur als solche betroffen sind, sondern jene im Zusammenhang mit der Transportdienstleistung (vgl. Art. 8e Abs. 2 lit. a und b EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 10 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs.”
L'art. 8c cpv. 3 Lferr impone il rispetto delle disposizioni giuridiche svizzere, in particolare delle regole tecniche e operative nonché delle norme concernenti le attività rilevanti per la sicurezza. Secondo le fonti, l'attestato di sicurezza comprenÞ l'omologazione del sistema di gestione della sicurezza e delle misure predisposte per un esercizio in sicurezza. A titolo di prove sono indicate, in particolare, la qualificazione del personale e l'idoneità del materiale rotabile per un esercizio sicuro. La disposizione va interpretata nel contesto del particolare rischio connesso all'esercizio ferroviario e delle relative regole in materia di responsabilità.
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog.”
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog.”
La certificazione di sicurezza comprenÞ l'autorizzazione del sistema di gestione della sicurezza dell'impresa ferroviaria nonché l'autorizzazione delle misure adottate dall'impresa per garantire un esercizio sicuro sulle linî da percorrere. L'impresa deve in particolare dimostrare che il personale possieÞ le qualifiche necessarie per un esercizio sicuro e che il materiale rotabile soddisú i requisiti di un esercizio sicuro (cfr. art. 8e cpv. 2 Lferr).
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl.”
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl.”