Nuovo testo giusta la cifra II n. 13 della LF del 20 mar. 2009 sulla Riforma delle ferrovie 2, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 5597;FF 2005 2183, 2007 2457). ↩
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Se il risanamento di un passaggio a livello non trova la sua causa, o non è prevalentemente dovuto, a un'evoluzione del traffico, ma (anche) a rischi legati alle infrastrutture, l'art. 26 cpv. 2 Lferr non è applicabile. In tal caso, ai sensi dell'art. 29 Lferr, gli artt. 25–28 Lferr si applicano per analogia; i costi devono, in linê di principio, essere addebitati al soggetto (vettore) che originariamente ha causato i costi e, in caso di responsabilità mista, ripartiti di conseguenza.
“Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl. Urteile BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 4.3 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.4).”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale, l'art. 26 cpv. 2 Lferr non è applicabile quando l'adeguamento di un incrocio non è dovuto, o non è dovuto esclusivamente, a uno sviluppo del traffico, bensì (anche) ai rischi dell'opera nel punto d'incrocio, che non corrisponÞ o non corrisponÞ più alle disposizioni di sicurezza. In tal caso — sulla base dell'art. 29 Lferr — gli artt. 25–28 Lferr si applicano per analogia e i costi devono, di regola, essere addebitati alla modalità di trasporto che originariamente ha causato i costi. Se sussiste una causa mista (rischi dell'opera e contemporaneamente aumento del traffico sulla modalità che originariamente non aveva causato i costi), i costi vanno ripartiti di conseguenza tra i proprietari delle infrastrutture di entrambe le modalità di trasporto (art. 26 cpv. 2 Lferr).
“Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle (Art. 25 Abs. 1 EBG). Muss dagegen ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a EBG) oder der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist (Bst. b). Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl.”
“Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl. Urteile BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 4.3 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.4).”
Se l'eliminazione di un passaggio a livello non avviene in seguito allo spostamento di una straÚ, l'art. 26 cpv. 1 Lferr non si appliÊ. In tal caso la ripartizione dei costi rientra nella norma generale dell'art. 26 cpv. 2 Lferr («tutte le altre modifiche»). Nella misura in cui l'eliminazione è dovuta all'evoluzione del traffico, essa va valutata ai sensi dell'art. 26 cpv. 2 Lferr; se, inveÎ, si fonÚ su una situazione di pericolo, occorre fare riferimento all'art. 29 ovvero agli artt. 25–28 Lferr.
“Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
Se per il comune sorge un obbligo pianificatorio concreto di garantire l'attraversamento oppure se dalla modifiÊ gli deriva un vantaggio d'uso o di quartiere concretamente quantificabile (p. es. utilizzo come percorso scolastico), il comune è tenuto a partecipare in misura proporzionale ai costi; ciò corrisponÞ all'applicazione, espressa dalla giurisprudenza, dell'art. 26 cpv. 2 Lferr in combinazione con la compensazione del vantaggio.
“Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil.”
Se la soppressione di un passaggio a livello non è dovuta a una deviazione della straÚ, essa rientra nell'elemento costitutivo dell'art. 26 cpv. 2 Lferr; la ripartizione dei costi si determina quindi ai sensi dell'art. 26 cpv. 2 Lferr. Se la soppressione è motivata dai rischi connessi all'impianto ovvero dalla situazione di pericolo, essa va valutata, secondo la giurisprudenza citata, per analogia con riferimento all'art. 29 nonché agli artt. 25–28 Lferr.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl.”
Se il comune è obbligato da un piano comunale vincolante (p. es. piano direttore dei trasporti) a garantire un collegamento pedonale sopra i binari, e trae dalla sostituzione della passerella vantaggi (p. es. come percorso diretto per la scuola, prolungamento della durata utile residua), ciò può giustificare una partecipazione ai costi del comune ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 Lferr. La decisione si fonÚ sull'obbligo pianificatorio del comune e sul beneficio ad esso attribuibile dell'opera.
“Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert.”
“Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert.”
Le conseguenze in termini di costi della soppressione di un passaggio a livello sono disciplinate dall'art. 26 Lferr (nonché dalla giurisprudenza in merito); l'art. 26 cpv. 2 comprenÞ inoltre «altre modifiche» di un'intersezione, alle quali rientrano anche le soppressioni dovute a cause diverse.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl.”
Quanto all'art. 26 cpv. 2 Lferr: in via complementare si appliÊ la compensazione dei vantaggi ai sensi dell'art. 27 cpv. 1 Lferr. Ai sensi dell'art. 29 Lferr le disposizioni si applicano per analogia anche ai costi per la manutenzione, il rinnovo nonché alle misure temporanî e permanenti per la prevenzione degli incidenti.
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.”
Se la nuova costruzione sostitutiva deriva dallo sviluppo della ferrovia, l'impresa ferroviaria deve in primo luogo farsi carico dei costi d'investimento; la partecipazione del comune o della città avviene solo in una seconÚ fase, nella misura in cui a questi spetti un vantaggio comprovato (compensazione del vantaggio ai sensi dell'art. 27 cpv. 1 Lferr).
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Zum Zeitpunkt der Errichtung der Überführung Stauffacherstrasse im Jahr 1914 bestand die Bahnlinie bereits, weshalb die Stadt Bern unbestrittenermassen als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzungsstelle zu gelten hat. Die Bauarbeiten von 1971 bis 1973 sind ebenfalls teils strassenseitig bedingt, da sie auch im Hinblick auf den Lastwagenverkehr ergriffen wurden. Entgegen der Rüge der Stadt Bern stellt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG aber nicht darauf ab. Für die Investitionskosten des Ersatzneubaus im Jahr 2017 erklärt sie vielmehr die SBB in einem ersten Schritt als kostenpflichtig. Erst in einem zweiten Schritt bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.”
art. 26 cpv. 2 Lferr costituisÎ il fattispecie generale per «tutte le altre modifiche» agli incroci ferrovia/straÚ e comprenÞ, secondo la giurisprudenza, anche le soppressioni dei passaggi a livello dovute ad altri motivi. In tali casi la partecipazione ai costi deve essere determinata in rapporto alla misura in cui l'evoluzione del traffico sulle relative opere ha causato la modifiÊ.
“Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.”
Nella presente ricostruzione sostitutiva, l'Ufficio federale dei trasporti (UFT) ha classificato la modifiÊ ai sensi dell'art. 26 cpv. 2 Lferr come determinata esclusivamente dallo sviluppo della ferrovia; di conseguenza, in una prima fase le FFS dovevano farsi carico dei costi. Gli atti rilevano inoltre che la città di Berna si è impegnata a partecipare ai costi tecnici ferroviari e ad assumersi i futuri costi derivanti dagli investimenti relativi alla struttura del ponte; la decisione indiÊ a tal fine una partecipazione del 30% quale vantaggio conseguito.
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
Lferr art. 26 n. 5 In caso di soppressione di un attraversamento a raso mediante sovrappasso o sottopasso, o in conseguenza dello spostamento della straÚ, il fine prevalente della modifiÊ determina la ripartizione dei costi: se la modifiÊ risponÞ prevalentemente alle esigenze del traffico ferroviario, i costi sono a carico dell’impresa ferroviaria; se risponÞ prevalentemente alle esigenze del traffico stradale, i costi sono a carico del proprietario della straÚ.
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
Nella misura in cui la soppressione di un passaggio a livello non sia determinata dallo spostamento di una straÚ, essa rientra nella fattispecie di base dell'art. 26 cpv. 2 Lferr. Una soppressione che avvenga unicamente per la situazione di pericolo o per motivi legati al rischio deve inveÎ, secondo la giurisprudenza citata, essere valutata per analogia ai sensi degli artt. 29 e 25–28 Lferr.
“Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
In caso di sostituzione di un passaggio a livello con un sovrappasso o un sottopasso, i costi sono a carico della parte i cui interessi di traffico determinano prevalentemente la modifiÊ: se la modifiÊ è principalmente motivata dalle esigenze del traffico ferroviario, l'impresa ferroviaria sopporta i costi; se è prevalentemente dovuta alle esigenze del traffico stradale, è il proprietario della straÚ a sostenere i costi. L'art. 26 cpv. 2 disciplina la ripartizione dei costi per le altre modifiche, comprese l'adattamento e il miglioramento dei dispositivi di sicurezza.
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
Se l'abolizione di un passaggio a livello non rientra nel campo di applicazione dell'art. 26 cpv. 1 Lferr (p. es. perché non è causata da una deviazione della straÚ), essa è assoggettata alla disposizione generale dell'art. 26 cpv. 2 Lferr. I relativi oneri devono pertanto essere regolati conformemente all'art. 26 cpv. 2 Lferr.
“Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
“Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
La giurisdizione precedente ha qualificato la nuova costruzione sostitutiva come «modifiÊ di un impianto esistente» ai sensi dell'art. 26 cpv. 2 Lferr e ha applicato conseguentemente le norme di ripartizione dell'art. 25 ff. Lferr. Ha inoltre rilevato che gli interventi edilizi sono stati determinati dallo sviluppo della ferrovia, per cui la SBB è inizialmente tenuta a sostenere i costi di investimento. Un obbligo contributivo della città sussiste successivamente soltanto nella misura in cui dalla riorganizzazione derivino vantaggi per essa (art. 27 cpv. 1 Lferr).
“In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die vorhandenen Dokumente zur Überführung Stauffacherstrasse aus den Jahren 1913 und 1978 keine abweichenden Kostenvereinbarungen im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Folgerichtig wendet sie die gesetzlichen Verteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG an, was im Beschwerdeverfahren von keiner Seite gerügt wird. Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit der Rechtsprechung auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass es sich beim Ersatzneubau Überführung Stauffacherstrasse um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG handle. Des Weiteren zeigt sie auf, dass die baulichen Massnahmen ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden seien, weshalb die SBB in einem ersten Schritt die Investitionskosten zu tragen habe. Die Stadt Bern habe sich indes in einem zweiten Schritt in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen seien (Art. 27 Abs. 1 EBG). Diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und darauf kann verwiesen werden.”
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