Nuovo testo giusta la cifra II n. 13 della LF del 20 mar. 2009 sulla Riforma delle ferrovie 2, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 5597;FF 2005 2183, 2007 2457). ↩
RS 745.1 ↩
Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 3 della L del 25 set. 2015 sul trasporto di merci, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1845;FF 2014 3253). ↩
RS 220 ↩
RS 742.41 ↩
Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 3 della L del 25 set. 2015 sul trasporto di merci, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1845;FF 2014 3253). ↩
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Secondo la giurisprudenza, quando straÚ e ferrovia corrono in parallelo è prevista una delimitazione visibile della ferrovia rispetto alla carreggiata (art. 23 OCF). Non esiste un obbligo legale espresso di installare, lungo i tracciati paralleli, barriere di protezione o dispositivi analoghi in generale; laddove sussista il pericolo che veicoli stradali possano accedere ai binari, l'art. 27 cpv. 4 OCF preveÞ inveÎ l'obbligo di adottare idonî misure di protezione. Le considerazioni relative all'art. 40b Lferr e la valutazione di richiamare analogicamente le riflessioni sulla responsabilità del proprietario dell'opera (art. 58 CO) sono nella decisione citata presentate come trasferibili, senza tuttavia fondare un obbligo legale più esteso di erigere barriere.
“1) les ouvrages, les installations, les véhicules et leurs éléments doivent être planifiés et construits de manière à pouvoir être exploités en toute sécurité et entretenus correctement. 12.2 A teneur de l'art. 23 OCF, lorsqu'une route est construite parallèlement à une voie ferrée, ou vice versa, il faut prévoir une distance suffisante entre le bord de la chaussée et l'axe de la voie la plus proche (al. 1) La voie ferrée sera délimitée de façon visible par rapport à la chaussée parallèle (al. 3). L'art. 27 al. 4 OCF dispose que là où il y a danger que des véhicules routiers ou leur chargement puissent échouer sur la voie ferrée, des dispositifs de protection adéquats doivent être mis en place par le propriétaire de la route ou de la voie ferrée qui est source du danger. En revanche, aucune disposition expresse ne prévoit la pose de barrières de sécurité ou des mesures analogues en bordure de chemins longeant les voies ferrées. 12.3 Les art. 40b ss LCdF règlent la responsabilité des détenteurs d'entreprises ferroviaires. L'art. 40b LCdF prévoit que le détenteur d'une entreprise ferroviaire répond du dommage si les risques caractéristiques liés à l'exploitation du chemin de fer ont pour effet qu'un être humain est tué ou blessé ou qu'un dommage est causé à une chose (al. 1). L'art. 40c LCdF précise que le détenteur est dégagé de sa responsabilité civile si un fait qui ne lui est pas imputable a contribué à causer le dommage d'une façon si intense qu'il doit en être considéré comme la cause principale (al. 1). Constitue notamment un tel fait: la force majeure, la faute grave du lésé ou d'un tiers (al. 2). L'art. 40f LCdF renvoie pour le surplus aux dispositions du code des obligations (CO, RS 220) concernant les actes illicites. 12.1 Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de responsabilité du propriétaire d'ouvrage (art. 58 CO), très largement transposable au cas d'espèce, un ouvrage est défectueux lorsqu'il n'offre pas la sécurité requise pour l'usage auquel il est destiné (parmi d'autres : ATF 126 III 113 consid.”
art. 40b Lferr istituisÎ una responsabilità da pericolo a carico del titolare dell'impresa ferroviaria; si tratta di una responsabilità causale rigorosa che, secondo la giurisprudenza, non si fonÚ sulla colpa né su un illecito amministrativo. Giurisprudenza e legge prevedono inoltre la responsabilità delle imprese ferroviarie per la sicurezza del loro esercizio ferroviario.
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3; zum Ganzen BGE 145 IV 491 E. 2.4.7). Ein Bahnunternehmen hat mithin ein eminentes Sicherheitsinteresse im Bahnbetriebsgebiet. Daraus folgt, dass Sicherheitsmassnahmen, grundsätzlich dem üblichen bzw. gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb zuzurechnen sind. Das Eisenbahngesetz stellt sodann das unerlaubte Betreten der Geleise unter Strafe. Der diesbezüglich einschlägige Art. 86 Abs. 1 EBG dient gemäss Rechtsprechung der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen.”
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3; zum Ganzen BGE 145 IV 491 E. 2.4.7). Ein Bahnunternehmen hat mithin ein eminentes Sicherheitsinteresse im Bahnbetriebsgebiet. Daraus folgt, dass Sicherheitsmassnahmen, grundsätzlich dem üblichen bzw. gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb zuzurechnen sind. Das Eisenbahngesetz stellt sodann das unerlaubte Betreten der Geleise unter Strafe. Der diesbezüglich einschlägige Art. 86 Abs. 1 EBG dient gemäss Rechtsprechung der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen.”
Le parti hanno concluso un accordo processuale con il quale espongono concordemente il fatto e intendono sottoporre al Tribunale commerciale del Cantone Berna, come questione prejudiziale, la questione giuridiÊ della responsabilità fondata sull'art. 40b Lferr. Ambiscono a una decisione giudiziaria senza transazione e chiedono la pronuncia nell'ambito di una domanÚ per CHF 84'000.00 senza un procedimento probatorio preliminare; tale somma dovrà essere dovuta in caso di piena responsabilità e, in caso di responsabilità parziale, ridotta in proporzione alla quota di responsabilità.
“________ (Datum) , wollte mit ihrem Ehemann am H.________ (Datum) mit dem I.________ (Zug) von J.________ (Ort) nach K.________ (Ort) fahren. Sie stieg in J.________ (Ort) zu, befand sich jedoch nicht in demjenigen Wagen, in welchem sie Plätze reserviert hatte, weswegen sie während der Fahrt diesen Wagen aufsuchen wollte. Als sie die Stirntüre des bestiegenen Waggons öffnen wollte, erfolgte eine ruckartige seitliche Bewegung des Waggons, die darauf zurückzuführen ist, dass der Zug eine Weiche befuhr. Durch die ruckartige seitliche Bewegung stürzte F.________ mit der linken Körperseite auf den Boden und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens am Unfall vom H.________ (Datum) keine Schuld trifft. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sich das Unfallereignis vom H.________ (Datum) beim ordentlichen Betrieb der Eisenbahn verwirklicht hat. Die Parteien sind uneinig darüber, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40b EBG haftet oder nicht, und falls ja, in welchem Umfang. Die Parteien möchten diese Frage dem Grundsatz nach geklärt haben, und haben darum eine Prozessvereinbarung getroffen, wonach sie sich über den Sachverhalt einigen und die Rechtsfrage dem Handelsgericht des Kantons Bern vorlegen möchten. Die Parteien streben an, dass das Handelsgericht des Kantons Bern die Rechtsfrage anhand einer Klage über CHF 84'000.00 ohne vorgängiges Beweisverfahren entscheidet. Die Parteien sind an einem gerichtlichen Entscheid interessiert, welcher als Präjudiz für vergleichbare Fälle dient, und streben entsprechend keine Vergleichslösung an. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Fall einer vollen Haftung der Betrag von CHF 84'000.00 geschuldet ist. Bei einer Teilhaftung wird der Betrag von CHF 84'000.00 entsprechend der festgelegten Haftungsquote reduziert.»”
Lferr art. 40b n. 8 Qualora si verifichi un danno riconducibile ai rischi caratteristici dell'esercizio ferroviario, il titolare dell'impresa ferroviaria è responsabile per le lesioni personali che ne derivano. Tale principio è stato confermato dalla giurisprudenza nel caso di specie.
Citazione: Lferr art. 40b n. 7 La marcia dei veicoli ferroviari è espressamente indicata nel messaggio concernente l'art. 40b Lferr come «pericolo particolare»; con ciò si intenÞ la combinazione della massa e delle forze che agiscono durante il movimento.
“Auch unter dem neuen EBG kann für die Umschreibung der besonderen Gefahr auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. König, Rz. 58; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2). Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft zu Art. 40b EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491). Aus der Aufzählung der Beispiele für Schädigungen, die er im Zusammenhang mit der Fortbewegung erwähnt, ist ersichtlich, dass es wiederum um die Kombination zwischen der Masse und den Kräften, die sich durch die Fortbewegung über Schienen auswirken, geht. Die Botschaft verweist auch auf die alte Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Fussnoten.”
“Auch unter dem neuen EBG kann für die Umschreibung der besonderen Gefahr auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. König, Rz. 58; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2). Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft zu Art. 40b EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491). Aus der Aufzählung der Beispiele für Schädigungen, die er im Zusammenhang mit der Fortbewegung erwähnt, ist ersichtlich, dass es wiederum um die Kombination zwischen der Masse und den Kräften, die sich durch die Fortbewegung über Schienen auswirken, geht. Die Botschaft verweist auch auf die alte Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Fussnoten.”
Tra i rischi caratteristici ai sensi dell'art. 40b cpv. 1 Lferr rientra in particolare il movimento del treno, che può provocare una collisione, un deragliamento o il passaggio sopra (investimento). Come esempio concreto è stato citato il repentino movimento laterale di un vagone ferroviario nel passare sopra un deviatoio come rischio tipico.
“Regeste: Regressforderung - Haftung nach Eisenbahngesetz Die Gesetzesauslegung des Rechtsbegriffs «die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» in Art. 40b Abs. 1 EBG ergibt, dass darunter typische Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, zu verstehen sind. Die ruckartige seitliche Bewegung eines Eisenbahnwaggons, die beim Überfahren einer Weiche verursacht wird, stellt ein charakteristisches Risiko im Sinne von Art. 40b Abs. 1 EBG dar (E. 23). Im konkreten Fall wurde die Haftung der Beklagten nach Art. 40b EBG bejaht, wobei Haftungsentlastungs- und Haftungsreduktionsgründe verneint wurden. Erwägungen: II. Prozessgeschichte 2. Mit Klage vom 19. Februar 2021 (Eingang beim Handelsgericht am 23. Februar 2021) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel «Regressforderung» einen Betrag von CHF 84'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem Tag der Klageeinleitung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Sie erklärte in ihrer Klageschrift überdies, dass sie sich mit der Beklagten auf einen”
“Bei Art. 40b Abs. 1 EBG handelt es sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswid- rigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn an- knüpft, welche – trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden – angesichts des Interesses der Allgemeinheit an - 9 - der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (BGer 4A_602/2018 vom 28.05.2019, E. 2.3, m.w.H.). Unter die charakteristischen Risiken des Bahnbe- triebs im Sinne von Art. 40b Abs. 1 fällt namentlich die Fortbewegung, die insbe- sondere einen Zusammenstoss, eine Entgleisung oder ein Überfahren verursa- chen könnte (Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, BBl 2007, S. 4479 und 4491). Der Fortbewegung der Eisenbahn wohnt nicht zuletzt aufgrund ihrer Masse, ihres Gewichts, den langen Bremswegen und der Unmöglichkeit für den Lokführer, das Geschehen auf der gesamten Länge seines Gefährts im Blick zu behalten, sowie der Schienengebundenheit der Bahn ein vergleichsweise enormes Gefährdungs- potential inne.”
La convenuta è responsabile ai sensi dell'art. 40b Lferr quando è integrata la fattispecie di responsabilità ivi descritta. Una causa di esonero dalla responsabilità ai sensi dell'art. 40c Lferr può escludere la responsabilità; se la danneggiata ha colpa propria, ciò può ridurre l'entità della responsabilità (art. 40f Lferr in combinato disposto con l'art. 44 CO).
“Die Beklagte haftet nach Art. 40b ff. EBG, wenn sie den Haftungstatbestand von Art. 40b EBG erfüllt und kein Haftungsentlastungsgrund gemäss Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Der Umfang ihrer Haftung kann sodann reduziert werden, wenn Frau F.________ ein Selbstverschulden trifft (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).”
“Die Beklagte haftet nach Art. 40b ff. EBG, wenn sie den Haftungstatbestand von Art. 40b EBG erfüllt und kein Haftungsentlastungsgrund gemäss Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Der Umfang ihrer Haftung kann sodann reduziert werden, wenn Frau F.________ ein Selbstverschulden trifft (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).”
art. 40b cpv. 1 Lferr instaura una responsabilità rigorosa, di tipo causale o di pericolo, per i rischi caratteristici dell'esercizio ferroviario. Secondo la giurisprudenza la disposizione non richieÞ né colpa né la sussistenza di un illecito amministrativo; essa si collega alla particolare pericolosità dell'esercizio ferroviario.
“Bei Art. 40b Abs. 1 EBG handelt es sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswid- rigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn an- knüpft, welche – trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden – angesichts des Interesses der Allgemeinheit an - 9 - der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (BGer 4A_602/2018 vom 28.05.2019, E. 2.3, m.w.H.). Unter die charakteristischen Risiken des Bahnbe- triebs im Sinne von Art. 40b Abs. 1 fällt namentlich die Fortbewegung, die insbe- sondere einen Zusammenstoss, eine Entgleisung oder ein Überfahren verursa- chen könnte (Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, BBl 2007, S. 4479 und 4491). Der Fortbewegung der Eisenbahn wohnt nicht zuletzt aufgrund ihrer Masse, ihres Gewichts, den langen Bremswegen und der Unmöglichkeit für den Lokführer, das Geschehen auf der gesamten Länge seines Gefährts im Blick zu behalten, sowie der Schienengebundenheit der Bahn ein vergleichsweise enormes Gefährdungs- potential inne.”
Riferimento: Lferr art. 40b n. 3 Esonero possibile: secondo la giurisprudenza la responsabilità viene meno se un fatto non imputabile al titolare — ad esempio la colpa grave del danneggiato o di una terza persona — ha contribuito in misura così rilevante alla causazione del danno da dover essere considerato la causa principale.
“Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Nach Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), wie höhere Gewalt (Abs. 2 lit. a), die hier keine Rolle spielt, oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b). Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein grobes Verschulden des Beschwerdegegners ihrer Haftpflicht entschlagen kann. BGE 148 III 343 S. 345”
L'art. 40b Lferr riguarÚ la responsabilità per i danni che derivano dalla concretizzazione dei rischi tipici o intrinseci ('caratteristici') del servizio ferroviario.
“Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut. Er steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Mehrdeutigkeit des Begriffs mittels der übrigen Auslegungselemente eingegrenzt werden kann (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage 2016, S. 67 f. und S. 203; siehe auch BGE 136 III 23, E. 6.6.2.1 S. 37). Der Begriff «charakteristisches Risiko» ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als «typisches Risiko» oder «inhärentes Risiko» zu verstehen. Nach dem Wortlaut geht es bei der Haftung in Art. 40b EBG folglich darum, dass der Schaden durch die typischen Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, verursacht wurde.”
“Auch aus dem von den Parteien erwähnten Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Widmer und Wessner ergibt sich nichts Anderes. Der Vorentwurf enthält auf Seite 33 einen Vorschlag für eine neue Haftungsbestimmung der Eisenbahn in Art. 40b EBG VE. Dieser sieht in Absatz 1 vor, dass der Betreiber einer Eisenbahnunternehmung für Schäden, die dadurch verursacht werden, «dass sich die seinen Tätigkeiten innewohnenden charakteristischen Risiken verwirklichen», haftet. Diese Bestimmung bezieht sich im Gegensatz zur alten Regelung unter dem EHG auch auf Sachschäden und den Genugtuungsanspruch, was sich aus dem vierten Absatz gibt, der auf die neu vorgeschlagenen, allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht verweist. In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S.”
art. 40b Lferr chiarisÎ la responsabilità da pericolo applicabile all'esercizio ferroviario: la responsabilità si determina in base al verificarsi dei rischi di pericolo tipici o caratteristici dell'esercizio ferroviario. La disposizione va intesa come una concretizzazione di tale responsabilità da pericolo e si considera lex specialis in rapporto alla clausola generale trattata nel progetto preliminare relativo all'art. 50 CO VE.
“In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S. 139, 142 und 346). In der Botschaft wird auch ausgeführt, dass sich der finale Art. 40b EBG an die Bestimmung im Vorentwurf anlehnt (BBl 2007 4479 und 4491).”
“In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S. 139, 142 und 346). In der Botschaft wird auch ausgeführt, dass sich der finale Art. 40b EBG an die Bestimmung im Vorentwurf anlehnt (BBl 2007 4479 und 4491).”