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art. 14a Lferr non trova applicazione analogiÊ ai controlli di persone effettuati dal Corpo delle guardie di confine (CGF); dall'art. 14a non deriva pertanto alcun diritto per le imprese ferroviarie a un compenso per tali prestazioni di accompagnamento o di supporto.
“Vorliegend gehe es nicht um eine Warenkontrolle, insbesondere nicht um eine Beschau, sondern um Personentrollen, mithin um die unkontrollierte Migration und um die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung, zumal die Begleitung durch das Sicherheitspersonal nur deshalb notwendig sei, weil die Grenzwächter die zum sicheren Bewegen im Gleisbereich erforderliche Schulung nicht absolviert hätten. Mit der Revision des Zollgesetzes per 1. Mai 2007 sei Art. 46 aEBG (AS 1958 335) aufgehoben worden. Gemäss Art. 46 aEBG habe die Zollgesetzgebung die Art und den Umfang der Leistungen der Bahnunternehmungen für die Zollverwaltung umschrieben. Den Bahnunternehmen habe eine angemessene Vergütung zugestanden. Der Bundesrat habe die Leistungen bezeichnet, für welche Anspruch auf Vergütung bestand habe. Die zwischen der Zollverwaltung und den Bahnunternehmen zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung hätten der Genehmigung des Bundesrats bedurft. Bis zur Änderung des Zollgesetzes sei eine Entschädigungspflicht der Zollbehörde für Leistungen der Eisenbahnunternehmen ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die Bestimmung von Art. 14a EBG, wonach die Eisenbahnunternehmen dem BAV den freien Zutritt zu allen Teilen der Eisenbahnanlagen zu gewähren hätten und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen hätten, sei auf die Kontrollen des GWK nicht analog anwendbar.”
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