Introdotto dalla cifra I della LF del 29 set. 2023 (Attuazione del pilastro tecnico del 4° pacchetto ferroviario dell’UE), in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 152;FF 2023 703). ↩
1 commentary
L'OVF è considerata un'ordinanza di esecuzione ai sensi dell'art. 80 Lferr e costituisÎ pertanto disposizioni esecutive vincolanti. Secondo la sentenza del Tribunale federale, l'inosservanza di una tale disposizione di esecuzione (p. es. art. 13 cpv. 6 OVF) integra una violazione di dovere che può, alle condizioni ivi indicate, autorizzare il BAV al ritiro del certificato di condotta.
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.”
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.”
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