Rientrano nell’infrastruttura anche l’esercizio e la manutenzione delle costruzioni, degli impianti e delle installazioni di cui all’articolo 62.
1 commentary
In caso di finanziamento dell'infrastruttura ferroviaria da parte della Confederazione e dei Cantoni (art. 63 Lferr) sussiste un interesse pubblico a un impiego il più efficiente possibile delle risorse nonché a costi di manutenzione operativa contenuti.
“Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 EBG nicht zu folgen. Ebenfalls als berührt anzusehen ist das Interesse an einer hinreichenden Wohnhygiene (Besonnung und Belichtung; vgl. Art. 3 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700] und § 52 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Aargau [BauG, Systematische Sammlung (SAR) 713.100]). Schliesslich besteht mit Blick auf die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur durch Bund und Kantone (Art. 87a BV, Art. 63 EBG) ein öffentliches Interesse an möglichst effizienten Einsatz der Mittel beziehungsweise tiefen betrieblichen Kosten für den Unterhalt.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.