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Secondo l'art. 85 Lferr il Consiglio federale può emanare disposizioni di esecuzione. Esse possono in particolare concretizzare regolamentazioni relative ai requisiti d'esame e di rilascio delle autorizzazioni, nonché alle verifiche di idoneità e alle questioni concernenti la revoÊ delle autorizzazioni (cfr. in questo contesto art. 80 e art. 83 Lferr, come indicato nelle fonti).
“Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).”
“Gemäss Art. 80 Bst. a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen und einen Fähigkeitsausweis zu erwerben haben. Er kann auch weitere persönliche und fachliche Anforderungen festlegen, insbesondere medizinische und psychologische Untersuchungen anordnen (vgl. Art. 80 Bst. c EBG) und Ausführungsvorschriften erlassen (Art. 85 EBG). Die Abklärung der Tauglichkeit erfolgt in jedem Fall bei bestehenden Zweifeln (Art. 80a EBG). Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden (Art. 83 Abs. 1 EBG). Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges (Art. 83 Abs. 2 EBG).”
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