2 commentaries
L'autorizzazione di sicurezza comprenÞ l'autorizzazione del sistema di gestione della sicurezza del gestore dell'infrastruttura nonché l'autorizzazione delle misure da esso adottate per garantire un esercizio sicuro sulle sue linî.
“Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 EBG). Diese umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der von dieser getroffenen Vorkehrungen, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten (Art. 8a Abs. 2 EBG). Die Sicherheitsgenehmigung wird vom BAV für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt und kann erneuert werden (Art. 8a Abs. 1 und 3 EBG).”
“Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 EBG). Diese umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der von dieser getroffenen Vorkehrungen, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten (Art. 8a Abs. 2 EBG). Die Sicherheitsgenehmigung wird vom BAV für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt und kann erneuert werden (Art. 8a Abs. 1 und 3 EBG).”
Lferr art. 8a n. 1 L'autorizzazione di sicurezza viene rilasciata se il gestore dell'infrastruttura è in possesso di un sistema di gestione della sicurezza; il rilascio è pertanto subordinato all'esistenza di un tale sistema.
“Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).”
“Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.