6 commentaries
Bevor die Behörde gestützt auf Art. 100 KV aufsichtsrechtlich an Stelle Dritter handelt (hier: Verfügung einer Baueinstellung), hätte sie den betroffenen Dritten vorher rechtliches Gehör gewähren müssen.
“Insbesondere könne das von der Vorinstanz angerufene öffentliche Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung dadurch gewährleistet werden, als sie ausdrücklich und vorbehaltlos erkläre, den Rückbau allfällig nicht bewilligungsfähiger Bauarbeiten innert Monatsfrist nach Rechtskraft einer diesbezüglichen Verfügung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wusste spätestens aufgrund der Verfügung der Beschwerdebeteiligten vom 10. November 2021, dass der Beschwerdegegner einen Baustopp beantragt hatte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. November 2021 (act. 8/3) erhielt sie zudem Gelegenheit, sich zum Rekurs vom 18. November 2021 (act. 8/1) und damit insbesondere zum Antrag, es sei betreffend alle Bauarbeiten auf dem Baugrundstück (vorsorglich) ein Baustopp zu verfügen (Ziff. I/2), inhaltlich zu äussern. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 53 VRP) insoweit gewahrt. Hingegen hätte die Vorinstanz der Beschwerdebeteiligten das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor sie aufsichtsrechtlich an deren Stelle gestützt auf Art. 100 KV, Art. 155 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 156 Ingress und lit. b GG in Verbindung mit Art. 25 Ingress und lit. b GeschR, Art. 158 Ingress und lit. b und d, Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. a GG sowie Art. 158 und Art. 159 Abs. 1 Ingress und lit. a PBG die strittige Baueinstellung verfügte (vgl. dazu [Art. 165 GG analog in Verbindung mit] Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP; Morgenbesser/Marazzotta, in: Jaag/Rüssli/Vittorio [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2017, N 14 zu Vorbemerkungen zu §§ 163-169 GG ZH und J. Wichtermann, in: Arn/Friederich/Friedli/Müller/Müller/derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern 1999, N 14 zu Art. 88 GG BE), zumal sie in der verfahrensleitenden Anordnung vom 22. November 2021 keine aufsichtsrechtliche Untersuchung angekündigt hatte. Soweit es die Vorinstanz in Erwägung”
Krankenversicherer dürfen unterjährig keine Franchisenerhöhungen oder Modellwechsel mit abweichenden (unterjährigen) Kündigungsfristen bewilligen; interne Ausnahmebefugnisse für unterjährige Franchisenerhöhungen sind zu streichen.
“Der Krankenversicherer wurde deshalb angewiesen, bei der Prämienfakturierung die Zahlungsfrist gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Art. 90 KVV) zu beachten und in Bezug auf ESR- und E-Rechnungen die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Das BAG sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Zudem sei anhand einer aktuellen Prämienabrechnung sowie eines Screenshots aus dem entsprechenden elektronischen Versichertendossier die korrekte Fälligkeit der Monatsprämie zu belegen (BAG-act. 7, S. 22). Betreffend die Kündigungsfristen wurde in Ziffer 2.5 Bst. A des Auditberichts 2017 festgestellt, wünsche eine versicherte Person einen Wechsel von einem Alternativmodell mit eingeschränkter Arztwahl zum Modell STANDARD (Obligatorische Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP] mit freier Arztwahl), könne dies dem Krankenversicherer zurzeit bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden. Ebenso ermögliche der Krankenversicherer eine Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember. Dies entspreche nicht den Bestimmungen in Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art.”
Bei Prämienänderung verkürzt sich die Kündigungsfrist zugunsten der Versicherten auf einen Monat; in der Folge müssen Wechselmeldungen praktisch spätestens bis 30. November (bzw. bei verkürzter einmonatiger Kündigungsfrist) erfolgen.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30. November zu erfolgen hat.”
Da BAG gegenüber Krankenversicherern keine rechtsgestaltende Verfügung erlassen kann, ist bei Feststellungsbegehren ein umfangreicher Nachweis öffentlich‑rechtlicher Voraussetzungen nötig.
“Verfügungen könnten dort erlassen werden, wo ein hoheitliches Verhältnis des Staates gegenüber Privaten bzw. wenigstens ein Privaten gegenüber ähnliches Rechtsverhältnis bestehe. Dies sei bei Krankenversicherern in denjenigen Fällen möglich, wo das Gesetz die notwendige Privatautonomie einräume. Aufgrund des klaren Wortlauts könne das BAG gegenüber dem Krankenversicherer keine rechtsgestaltende Verfügung erlassen. Auch der Anspruch auf eine Feststellungsverfügung sei erst erfüllt, wenn das BAG über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten auf Begehren hin verfügen könnte. Da der Krankenversicherer die soziale Krankenversicherung ausschliesslich gestützt auf öffentliches Recht durchführe, hätte er zudem anstelle eines privaten schutzwürdigen, rechtlichen oder tatsächlichen Interesses ein ebensolches öffentliches schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Wo aber bereits gestützt auf den klaren Wortlaut des öffentlichen Rechts (Art. 90, Art. 94 und Art. 100 KVV) feststehe, dass das BAG nur den Nichtbestand eines Rechts feststellen könnte, wäre es für das BAG bestenfalls möglich, auf ein solches Feststellungsbegehren nicht einzutreten. Es liege am Krankenversicherer, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ein solches Feststellungsbegehren überhaupt gegeben seien. Man erwarte einen sehr ausführlich, umfassend und stringent dargelegten Antrag und mache darauf aufmerksam, dass ungeachtet eines allfällig gestellten Feststellungsbegehrens die Weisungen durchgeführt würden (BAG-act. 16, S. 3 und 4). B.f Im Rahmen des Schreibens vom 13. April 2018 machte der Krankenversicherer im Wesentlichen geltend, er würde zufolge der unterschiedlich-en Rechtsauffassung betreffend die Prämienfälligkeit und die Kündigungsfristen die nötigen verfahrensrechtlichen Schritte einleiten, dass diese Angelegenheit geklärt werden könne (BAG-act. 18). B.g Nachdem das BAG betreffend Fälligkeit der Prämien und Kündigungsfristen in seinem Schreiben vom 24. Mai 2018 erneut vollumfänglich an den Weisungen festgehalten und vom Krankenversicherer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verlangt hatte (BAG-act.”
Die Auslegung und die Fristenbindung der Versicherer richtet sich nach Art. 7 Abs. 1–2 KVG; Versicherer haben keinen weiten Ermessensspielraum und müssen Prämienänderungen spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten mitteilen.
“Betreffend eine allfällige Autonomie der Versicherer zur Festlegung einer Meldefrist für einen Wechsel des Versicherungsmodells bis spätestens 31. Dezember (statt 30. September bzw. 30. November) sowie der Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember, sind die Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG auszulegen. Zunächst ist auf den Wortlaut der Gesetzesbestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG mit dem Titel «Wechsel des Versicherers» einzugehen: Abs 1: «Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln.» «L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile.» «L'assicurato può cambiare assicuratore per la fine d'un semestre di un anno civile con preavviso di tre mesi.» Abs 2: «Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt [resp. in der Fassung ab 2022: BAG]) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.”
Wechsel in der Versicherungsform bzw. Formwechsel sind nur auf den Jahresbeginn möglich; historisch (seit 1995) und in der Praxis bestätigt und daher ist für Formwechsel die fristgerechte Kündigung nach Art. 7 KVG entscheidend.
“Diese Gesetzesbestimmung wird auf Verordnungsstufe in Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV wie folgt präzisiert: Art. 94 Abs. 2 KVV: «Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.» «Le passage à une franchise moins élevée ou à une autre forme d'assurance ainsi que le changement d'assureur sont possibles pour la fin d'une année civile et moyennant préavis donné dans les délais fixés à l'art. 7, al. 1 et 2, de la loi.» «Il passaggio a una franchigia inferiore o a un'altra forma di assicurazione, come pure il cambiamento dell'assicuratore, è possibile per la fine di un anno civile e con preavviso secondo i termini stabiliti nell'articolo 7 capoversi 1 e 2 della legge.» Art. 100 Abs. 3 KVV: «Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.» «Le passage à une autre forme d'assurance ainsi que le changement d'assureur ne sont possibles que pour la fin d'une année civile et moyennant préavis donné dans les délais fixés à l'art. 7, al. 1 et 2, de la loi.» «Il passaggio a un'altra forma di assicurazione o il cambiamento di assicuratore è possibile per la fine di un anno civile e con preavviso secondo i termini stabiliti nell'articolo 7 capoversi 1 e 2 della legge.»”
“Der Krankenversicherer wurde deshalb angewiesen, bei der Prämienfakturierung die Zahlungsfrist gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Art. 90 KVV) zu beachten und in Bezug auf ESR- und E-Rechnungen die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Das BAG sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Zudem sei anhand einer aktuellen Prämienabrechnung sowie eines Screenshots aus dem entsprechenden elektronischen Versichertendossier die korrekte Fälligkeit der Monatsprämie zu belegen (BAG-act. 7, S. 22). Betreffend die Kündigungsfristen wurde in Ziffer 2.5 Bst. A des Auditberichts 2017 festgestellt, wünsche eine versicherte Person einen Wechsel von einem Alternativmodell mit eingeschränkter Arztwahl zum Modell STANDARD (Obligatorische Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP] mit freier Arztwahl), könne dies dem Krankenversicherer zurzeit bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden. Ebenso ermögliche der Krankenversicherer eine Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember. Dies entspreche nicht den Bestimmungen in Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art.”
“Dass keine kürzeren Kündigungsfristen möglich sein sollen, ergibt sich sodann auch mit Blick auf Art. 94 Abs. 2 KVV in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3867, 3896). So ging aus aArt. 94 Abs. 2 KVV eine dreimonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres hervor («Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.»). Diese Kündigungsfristen wurden nun gesetzlich in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG verankert. Auch aArt. 100 Abs. 3 KVV sah bereits 1995 vor, dass ein Wechsel von einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer in eine andere Versicherungsform nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich sein sollte (AS 1995 3867, 3898).”
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