8 commentaries
Die Förderung von Fernwärme, deren Anteil erneuerbarer Energie nach fachlicher Feststellung über 75% liegt, dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und begründet ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 35 Abs. 2 KV.
“ch>, Rubriken «Über uns», «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»; Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, Amt für Gemeinden und Raumordnung [Hrsg.], Dezember 2011, S. 10, abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Energie», «Energieprogramme für Gemeinden», «Kommunaler Richtplan Energie»). Solche Energieträger liegen auf den Plätzen eins und zwei der Prioritätenordnung des Kantons Bern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 [KEnV; BSG 741.111]). Gemäss dem Gutachten der I.________ AG liegt der Anteil erneuerbarer Energie des vorgesehenen warmen Verbunds bei über 75 Prozent (S. 18, in act. 4A3 Beilage 8). Diese fachlich abgestützte Angabe wird vom Zweitgutachten bestätigt und von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, darauf kann somit abgestellt werden. Die Förderung der Fernwärme mit den vorgesehenen erneuerbaren Energiequellen dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 35 Abs. 2 KV; Abegg/Musliu, Die Fernwärmeversorgung – eine rechtliche Einordnung, in sui generis 2022 S. 43 ff., S. 51 N. 36).”
“ch>, Rubriken «Über uns», «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»; Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, Amt für Gemeinden und Raumordnung [Hrsg.], Dezember 2011, S. 10, abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Energie», «Energieprogramme für Gemeinden», «Kommunaler Richtplan Energie»). Solche Energieträger liegen auf den Plätzen eins und zwei der Prioritätenordnung des Kantons Bern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 [KEnV; BSG 741.111]). Gemäss dem Gutachten der I.________ AG liegt der Anteil erneuerbarer Energie des vorgesehenen warmen Verbunds bei über 75 Prozent (S. 18, in act. 4A3 Beilage 8). Diese fachlich abgestützte Angabe wird vom Zweitgutachten bestätigt und von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, darauf kann somit abgestellt werden. Die Förderung der Fernwärme mit den vorgesehenen erneuerbaren Energiequellen dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 35 Abs. 2 KV; Abegg/Musliu, Die Fernwärmeversorgung – eine rechtliche Einordnung, in sui generis 2022 S. 43 ff., S. 51 N. 36).”
Ärztinnen und Ärzte in den genannten Einrichtungen sind pauschal von der Verrechnung bestimmter TARMED‑Positionen (z. B. 00.2510) ausgeschlossen; insbesondere dürfen in solchen Einrichtungen TARMED‑Positionen unabhängig von fixer Besoldung in bestimmten Fällen nicht verrechnet werden.
“noch in Kraft gestandenen aArt. 36a KVG, welcher die gleiche Begrifflichkeit verwendete wie Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG. Hätte die Tarifstruktur TARMED der vorinstanzlichen Argumentation folgend tatsächlich die Terminologie des KVG übernehmen wollen, wäre zu erwarten, dass sich eine einheitliche Terminologie nicht auf die italienischsprachige Fassung beschränkte. Der in der Tarifstruktur verwendete Begriff "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") ist somit nicht klar und es muss, da verschiedene Interpretationen möglich sind, mit Hilfe anderer Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden.”
Zugelassene Leistungserbringer im weiteren Sinn umfassen neben Ärzten auch Pflegefachpersonen und Organisationen der Spitex bzw. Pflegeeinrichtungen; konkrete Zulassungs‑ bzw. Voraussetzungen werden durch den Bund (KVV) oder in der Praxis konkretisiert und betreffen auch Langzeitpflege‑Mitfinanzierungen.
“Zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sind u.a. Personen zugelassen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG). Als Leistungserbringer bei der Pflege zu Hause kommen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b KLV Pflegefachfrauen und -männer sowie Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Frage. Die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen sind aufgrund der Kompetenznorm von Art. 36a KVG durch den Bundesrat in Art. 49 KVV (SR 832.102; Pflegefachpersonen) und in Art. 51 KVV (Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) festgesetzt.”
“Regeste Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3, Art. 25a Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; Hauspflege. Laut BGE 145 V 161 E. 5 können Familienangehörige der versicherten Person, die bei einer zugelassenen Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, auch ohne pflegerische Fachausbildung allgemeine Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen. Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auch auf die psychiatrische Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV anwendbar (E. 4.3.5 und 4.3.6). Eine Autismus-Spektrum-Störung mit erheblichen kognitiven Defiziten ist ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der grundsätzlich geeignet ist, Anspruch auf Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV zu begründen (E. 4.4.3).”
“Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt ferner voraus, dass sich die versicherte Person in einem Spital aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). 3.3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 4 KVG richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif (vereinbarte Pauschale), solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf (Satz 1). Besteht Spitalbedürftigkeit, dann werden die Vergütungen gemäss Art. 49a KVG vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Abs. 1; vgl. auch Art. 10 Tabs. 2 TARPSY). Der kantonale Anteil muss mindestens 55 Prozent betragen (Abs. 2ter Satz 2). 3.3.3. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (CHF 9.60 bis CHF 115.20 pro Tag [Art. 33 lit. i KVV in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 KLV]). Maximal 20 % von CHF 115.20 (CHF 23.-- pro Tag), dürfen den Versicherten überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG). Der verbleibende Teil wird schliesslich gemäss der von den Kantonen getroffenen Regelung finanziert (sog. Restfinanzierung im Sinne eines kantonalen Pflegebeitrags [Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG]). 3.4. 3.4.1. Spitalbedürftigkeit ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.”
“Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (CHF 9.60 bis CHF”
“Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so kommt gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung (vgl. auch BGE 124 V 362, 364 E. 1a). Für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs wird somit die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit im Spitalumfeld einerseits und Pflegebedürftigkeit bzw. Langzeitpflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) getroffen. Auch im Falle der Langzeitpflegebedürftigkeit haben sich neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die öffentliche Hand und die Versicherten an den Pflegekosten zu beteiligen. Einen gestaffelt nach Pflegebedarf festgesetzten Beitrag trägt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Fr. 9.60 bis Fr.”
Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber OKP-Durchführungsorganen sind nicht als anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren.
“Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber Versicherern in deren Eigenschaft als Durchführungsorgan der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gelten nicht als anfechtbare Verfügungen gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG (RKUV 4/1997 S. 216 ff. und RKUV 6/1997 S. 399 ff.; Urteil des BVGer C-5735/2011 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1; Sägesser, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 35 KVAG, Rz. 20 m.w.H.).”
Die Leistungsberechtigung richtet sich darauf, ob die Ärztin/der Arzt fix besoldet ist oder nicht; fehlt eine fixe Besoldung, kann die Einrichtung (z. B. Walk‑in‑Praxis) als abrechnungsberechtigter Leistungserbringer gelten, während fix besoldete Ärztinnen/Ärzte bzw. Einrichtungen mit fix besoldeten Ärzten in der Abrechnung anders zu behandeln sein können.
“fallen und deshalb die entsprechenden Pauschalen immer abrechnen dürfen, wenn die medizinischen Notfallkriterien erfüllt sind. Wie es sich damit verhält, kann hier mit Blick auf das zuvor in E. 4.3.5 Dargelegte offen bleiben. Nichts anderes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, diese Kategorie an Leistungserbringern sei privilegiert und es liege deshalb eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vor. Nicht stichhaltig ist jedenfalls die von der Beschwerdeführerin geäusserte Behauptung, die Abrechnungsberechtigung hänge davon ab, ob sich ein Leistungserbringer eine unter aArt. 36a KVG fallende Rechtsform gegeben habe. So wurde bereits darauf hingewiesen und macht die Beschwerdeführerin selber geltend, dass die Tarifstruktur TARMED mit dem Begriff "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") nicht die Begrifflichkeit von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) übernommen hat. Damit verbietet sich auch augenscheinlich der Umkehrschluss, die nicht unter diese KVG-Norm fallenden medizinischen Leistungserbringer seien keine Institute im Sinne der TARMED-Tarifpositionen. Im Übrigen gilt mit dem Schiedsgericht darauf hinzuweisen, dass es sachlich begründet ist, für die Abrechnungsberechtigung danach zu unterscheiden, ob Arztpersonen fix besoldet und damit für persönliche Inkonvenienzen entschädigt sind oder nicht. An einer sachlichen Unterscheidung fehlte es eher, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend fix besoldete Arztpersonen einer Walk-in-Praxis die Tarifpositionen 00.2510,”
“kaum vereinbar. Nichts anderes gilt für die Ansicht des BAG, wonach unter dem Begriff "Institut" lediglich Betriebe im spitalnahen Umfeld beziehungsweise von Spitälern betriebene Institute zu verstehen sein sollen. Beschwerdeführerin und BAG lassen mit ihren Einwänden ausser Acht, dass zentraler Anknüpfungspunkt für eine Abrechnungsberechtigung die fehlende fixe Besoldung für eine persönlich erlittene Inkonvenienz auf Seiten der Arztperson und nicht die Organisationsform auf Seiten des Arbeitgebers ist. Im Lichte dessen ergeben denn auch die anlässlich der Vernehmlassung zur geplanten Anpassung der Tarifstruktur TARMED geäusserten Bedenken Sinn, wonach es unter anderem wegen der Anzahl an nicht genügend klar unterscheidbaren Angeboten nicht sachgerecht wäre, sämtliche Einrichtungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) generell von der Abrechnung der TARMED-Tarifpositionen 00.2510 bis”
“Einigkeit besteht dahingehend bzw. unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Walk-in-Praxis unterhält und sie eine Einrichtung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG; vgl. dazu BGE 135 V 237) mit fix besoldeten Ärztinnen und Ärzten ist. Im Rahmen ihrer historischen und teleologischen Auslegung weist sie zu Recht darauf hin, dass der in Vernehmlassung gegebene Vorschlag für Änderungen an der Tarifstruktur TARMED vom März 2017, wonach die TARMED-Tarifpositionen 00.2510 bis”
“fallen und deshalb die entsprechenden Pauschalen immer abrechnen dürfen, wenn die medizinischen Notfallkriterien erfüllt sind. Wie es sich damit verhält, kann hier mit Blick auf das zuvor in E. 4.3.5 Dargelegte offenbleiben. Nichts anderes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, diese Kategorie an Leistungserbringern sei privilegiert und es liege deshalb eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vor. Nicht stichhaltig ist jedenfalls die von der Beschwerdeführerin geäusserte Behauptung, die Abrechnungsberechtigung hänge davon ab, ob sich ein Leistungserbringer eine unter aArt. 36a KVG fallende Rechtsform BGE 150 V 381 S. 390 gegeben habe. So wurde bereits darauf hingewiesen und macht die Beschwerdeführerin selber geltend, dass die Tarifstruktur TARMED mit dem Begriff "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") nicht die Begrifflichkeit von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) übernommen hat. Damit verbietet sich auch augenscheinlich der Umkehrschluss, die nicht unter diese KVG-Norm fallenden medizinischen Leistungserbringer seien keine Institute im Sinne der TARMED-Tarifpositionen. Im Übrigen gilt mit dem Schiedsgericht darauf hinzuweisen, dass es sachlich begründet ist, für die Abrechnungsberechtigung danach zu unterscheiden, ob Arztpersonen fix besoldet und damit für persönliche Inkonvenienzen entschädigt sind oder nicht. An einer sachlichen Unterscheidung fehlte es eher, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend fix besoldete Arztpersonen einer Walk-in-Praxis die Tarifpositionen 00.2510,”
“Regeste Art. 43, Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG; Auslegung des Begriffs "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") gemäss Interpretationen in der Tarifstruktur TARMED zu den Notfall-Inkonvenienzpauschalen A und B sowie zum Prozentzuschlag für Notfall B. Einrichtungen i.S.v. Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG wie die Walk-in-Praxis der Beschwerdeführerin fallen unter den Begriff "Institut" gemäss Interpretationen zu den TARMED-Tarifpositionen 00.2510 bis 00.2530. Sie sind zur Abrechnung der einschlägigen Positionen berechtigt, soweit die weiteren (allenfalls negativen) Voraussetzungen erfüllt sind. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Abrechnungsberechtigung ist nicht die Organisationsform auf Seiten des Arbeitgebers, sondern die fehlende fixe Besoldung für eine persönlich erlittene Inkonvenienz auf Seiten der Arztperson. Es fehlen Anzeichen dafür, dass die Pauschalen darüber hinaus die Entschädigung von Arbeitgebern mit kostenintensiven Praxisstrukturen oder die Finanzierung eines Notfalldienstes bezweckten. Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin für ihre fix besoldeten Ärztinnen und Ärzte nicht zur Abrechnung berechtigt (E.”
Bei der Abrechnungsberechtigung sind Praxisgrössen, Notfalldienst‑Finanzierung oder politische Motive (z. B. Finanzierung von Notfalldiensten) nicht tragende Auslegungsgründe; entscheidend ist die individuelle Vergütungsstruktur (fix besoldet vs. nicht fix besoldet) und persönliche Entschädigung der Ärztin/des Arztes.
“fallen und deshalb die entsprechenden Pauschalen immer abrechnen dürfen, wenn die medizinischen Notfallkriterien erfüllt sind. Wie es sich damit verhält, kann hier mit Blick auf das zuvor in E. 4.3.5 Dargelegte offenbleiben. Nichts anderes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, diese Kategorie an Leistungserbringern sei privilegiert und es liege deshalb eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vor. Nicht stichhaltig ist jedenfalls die von der Beschwerdeführerin geäusserte Behauptung, die Abrechnungsberechtigung hänge davon ab, ob sich ein Leistungserbringer eine unter aArt. 36a KVG fallende Rechtsform BGE 150 V 381 S. 390 gegeben habe. So wurde bereits darauf hingewiesen und macht die Beschwerdeführerin selber geltend, dass die Tarifstruktur TARMED mit dem Begriff "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") nicht die Begrifflichkeit von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) übernommen hat. Damit verbietet sich auch augenscheinlich der Umkehrschluss, die nicht unter diese KVG-Norm fallenden medizinischen Leistungserbringer seien keine Institute im Sinne der TARMED-Tarifpositionen. Im Übrigen gilt mit dem Schiedsgericht darauf hinzuweisen, dass es sachlich begründet ist, für die Abrechnungsberechtigung danach zu unterscheiden, ob Arztpersonen fix besoldet und damit für persönliche Inkonvenienzen entschädigt sind oder nicht. An einer sachlichen Unterscheidung fehlte es eher, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend fix besoldete Arztpersonen einer Walk-in-Praxis die Tarifpositionen 00.2510,”
“fehlen indessen Anzeichen dafür, dass die streitbetroffenen Tarifpositionen über die Entschädigung der in den Interpretationen umschriebenen persönlichen Inkonvenienzen der Arztpersonen hinaus auch die Entschädigung von Arbeitgebern mit kostenintensiven Praxisstrukturen oder die Finanzierung eines Notfalldienstes (vgl. dazu auch Art. 30a ff. Gesundheitsgesetz des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984 [GesG BE; BSG 811.01]) bezweckten. Daran ändert nichts, dass derlei (gesundheitspolitische) Überlegungen im Rahmen des letztlich verworfenen Versuchs, Einrichtungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) gänzlich von der Abrechnungsberechtigung auszuschliessen (vgl. zuvor E. 4.3.1), durchaus eine Rolle gespielt haben mögen.”
“fehlen indessen Anzeichen dafür, dass die streitbetroffenen Tarifpositionen über die Entschädigung der in den Interpretationen umschriebenen persönlichen Inkonvenienzen der Arztpersonen hinaus auch die Entschädigung von Arbeitgebern mit kostenintensiven Praxisstrukturen oder BGE 150 V 381 S. 391 die Finanzierung eines Notfalldienstes (vgl. dazu auch Art. 30a ff. Gesundheitsgesetz des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]) bezweckten. Daran ändert nichts, dass derlei (gesundheitspolitische) Überlegungen im Rahmen des letztlich verworfenen Versuchs, Einrichtungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) gänzlich von der Abrechnungsberechtigung auszuschliessen (vgl. zuvor E. 4.3.1), durchaus eine Rolle gespielt haben mögen.”
Die Terminologie (Begriffe wie „Institut“, „Einrichtung“, „Leistungserbringer“) ist uneinheitlich und mehrdeutig; bei unklarer Tarifterminologie oder mehrsprachigen Fassungen ist zur Auslegung auf ergänzende Elemente und gerichtliche Konkretisierung zurückzugreifen.
“und 00.2530) nur von nicht vom Spital oder Institut fix besoldeten Fachärzten abgerechnet werden. In Bezug auf den Begriff "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der Wortlaut nicht ohne Weiteres klar ist. Auch das BAG weist vernehmlassend zutreffend darauf hin, dass sich im KVG - anders als betreffend den Begriff "Spital" (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. h und Art. 39 KVG) - keine analoge Leistungserbringerkategorie findet. Insbesondere entsprechen die in Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG verwendeten Begriffe zumindest in der deutschsprachigen ("Einrichtungen") und der französischsprachigen Fassung ("institutions") nicht den in den Interpretationen zu den TARMED-Tarifpositionen 00.2510 bis”
“noch in Kraft gestandenen aArt. 36a KVG, welcher die gleiche Begrifflichkeit verwendete wie Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG. Hätte die Tarifstruktur TARMED der vorinstanzlichen Argumentation folgend tatsächlich die Terminologie des KVG übernehmen wollen, wäre zu erwarten, dass sich eine einheitliche Terminologie nicht auf die italienischsprachige Fassung beschränkte. Der in der Tarifstruktur verwendete Begriff "Institut" (Französisch: "institut"/Italienisch: "istituti") ist somit nicht klar und es muss, da verschiedene Interpretationen möglich sind, mit Hilfe anderer Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden.”
“Ärztinnen und Ärzte von Einrichtungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (bzw. aArt. 36a KVG) generell - und damit unabhängig von der Frage einer fixen Besoldung - von der Verrechnung der TARMED-Tarifpositionen 00.2510,”
Verfassungsrechtliche Staatsziele stehen nebeneinander und rechtfertigen nicht allgemein ein Überwiegen bestimmter öffentlicher Interessen gegenüber privaten Interessen. Bei der konkreten Abwägung können öffentliche Schutzinteressen, etwa die Erhaltung von Ortsbild und Denkmälern, jedoch im Einzelfall gegenüber privaten Interessen durchschlagend sein.
“Daran ändern entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die Baurekurskommission ist dem Rekurrenten in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen, indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer Liegenschaft in der Schutzzone. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erkannt, dass die Erweiterung mit einem Vordach und einer Einwandung aus Acrylglas zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des historischen bzw. künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung führt. Auch der gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten kann nicht dazu führen, dass Bauten und Anlagen, für welche aus Gründen des Denkmal- bzw.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.