Angenommen in derVolksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 1,3388). ↩
Angenommen in derVolksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875Art. 1 Ziff. 1,3388). ↩
Angenommen in derVolksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137Art. 1 Ziff. 1,5961). ↩
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Limitierungen können den Vergütungsanspruch vollständig ausschließen; außerhalb der gesetzten Limiten entfällt die Kostendeckung grundsätzlich, nur unter besonderen Voraussetzungen (z.B. Behandlungskomplex, hoher therapeutischer Nutzen) kann trotzdem übernommen werden.
“Limitierungen im Sinne von Art. 73 KVV erlauben es dem BAG, die Anwendungsvorschriften und die Indikationen stärker einzugrenzen als die Heilmittelbehörde (während umgekehrt eine Erweiterung der heilmittelrechtlichen Begrenzungen unzulässig ist: BGE 142 V 478 E. 6.2; 130 V 532 E. 5.2; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 31 zu Art. 52 KVG). Sie schränken den Vergütungsanspruch der versicherten Person dahingehend ein, als die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich nicht leistungspflichtig ist, wenn die Vorgaben der Limitierung nicht eingehalten werden (BGE 142 V 478 E. 6.2; DARIO PICECCHI, Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Krankenversicherungsrecht, 2022, S. 162 Rz. 389). Soll ein Arzneimittel ausserhalb der in der SL genannten Limitierung abgegeben werden, müssen für eine Kostenvergütung besondere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. dazu Art. 71a KVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung [sog. off-limitation-use]; vgl.”
“Laut Art. 71a Abs. 1 KVV übernimmt die OKP die Kosten eines in die SL aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der SL festgelegten Limitierung nach Art. 73 KVV, wenn der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht (sog. Behandlungskomplex; lit. a); oder wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (lit. b). Gleiches gilt durch Verweis in Art. 71b Abs. 1 KVV mit Bezug auf von Swissmedic zugelassene verwendungsfertige, aber nicht in die SL aufgenommen Arzneimittel. In beiden Fällen bestimmt der Versicherer die Höhe der Vergütung nach Absprache mit dem Zulassungsinhaber, wobei im ersteren Fall der zu vergütende Preis unter dem Höchstpreis der SL liegen muss (jeweils Abs. 2 der genannten Bestimmungen).”
Die Aufnahme bzw. Listeneinträge können temporär beschränkt oder mit Limitierungen versehen werden (z.B. Indikation, Menge), wobei solche Limitierungen in der Praxis häufig zur Fokussierung therapeutischer Anwendung und zur Kostenkontrolle eingesetzt werden.
“Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. dazu auch E. 3.2) zutreffend wiedergegeben. Insbesondere wird richtig ausgeführt, dass die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste voraussetzt, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist (d.h. die sogenannten WZW-Kriterien erfüllt) und über eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) verfügt (Art. 65 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] und Art. 30 Abs. 1 KLV), wobei die Aufnahme auch mit einer Limitierung erfolgen kann (Art. 73 KVV; vgl. dazu auch Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 7.1). Gleiches gilt für den Grundsatz, dass das Arzneimittel die erwähnten Aufnahmebedingungen jederzeit erfüllen muss, ansonsten es aus der SL zu entfernen ist. Darauf wird verwiesen.”
“Die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL setzt voraus, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist und eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic vorliegt (Art. 65 Abs. 1 und 3 KVV, Art. 30 Abs. 1 KLV). Das BAG kann die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen versehen (Art. 65 Abs. 5 KVV). Die Aufnahme in die SL kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen; die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen (Art. 73 KVV).”
Bei vertraglicher Vereinbarung kann der Anspruch auf Taggeld bereits bei unter 50% Arbeitsunfähigkeit entstehen.
“Das versicherte Taggeld wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Vertraglich kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 840 N. 1457). Nach Abs. 2 Satz 2 von Art. 72 KVG entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Leistungsbeginn kann jedoch gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 KVG).”
Bei limitierter Aufnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmevergütung für Off‑Label‑Einsatz im Behandlungskomplex möglich sein (d.h. trotz Abweichung von Swissmedic eine Kostenübernahme, wenn der Behandlungskomplex oder der therapeutische Nutzen dies rechtfertigt).
“Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. dazu auch E. 3.2) zutreffend wiedergegeben. Insbesondere wird richtig ausgeführt, dass die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste voraussetzt, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist (d.h. die sogenannten WZW-Kriterien erfüllt) und über eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) verfügt (Art. 65 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] und Art. 30 Abs. 1 KLV), wobei die Aufnahme auch mit einer Limitierung erfolgen kann (Art. 73 KVV; vgl. dazu auch Urteil 9C_532/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 7.1). Gleiches gilt für den Grundsatz, dass das Arzneimittel die erwähnten Aufnahmebedingungen jederzeit erfüllen muss, ansonsten es aus der SL zu entfernen ist. Darauf wird verwiesen.”
“Laut Art. 71a Abs. 1 KVV übernimmt die OKP die Kosten eines in die SL aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der SL festgelegten Limitierung nach Art. 73 KVV, wenn der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht (sog. Behandlungskomplex; lit. a); oder wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (lit. b). Gleiches gilt durch Verweis in Art. 71b Abs. 1 KVV mit Bezug auf von Swissmedic zugelassene verwendungsfertige, aber nicht in die SL aufgenommen Arzneimittel. In beiden Fällen bestimmt der Versicherer die Höhe der Vergütung nach Absprache mit dem Zulassungsinhaber, wobei im ersteren Fall der zu vergütende Preis unter dem Höchstpreis der SL liegen muss (jeweils Abs. 2 der genannten Bestimmungen).”