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Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV sind in erster Linie Abwehrrechte gegen unsachgerechte Differenzierungen, d. h. gegen Rechtsakte, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandeln. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot können jedoch in bestimmten Fällen auch Leistungsansprüche entstehen, wenn die unsachgerechte Differenzierung auf anderem Wege nicht beseitigt werden kann. Dem Gesetzgeber bleibt innerhalb dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum; in Fällen, in denen sowohl Gleich- als auch Ungleichbehandlung sachlich begründet werden können, lässt die verfassungsrechtliche Ordnung dem Gesetzgeber die Wahl zwischen beiden Lösungen.
“100]), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 142 V 577 E. 4.2 S. 579 f., 142 II 425 E. 4.2 S. 427, 136 I 1 E. 4.1 S. 5 f.). In Konstellationen, in denen sowohl eine Gleichbehandlung als auch eine Ungleichbehandlung sachlich begründet werden kann, lassen Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV dem Gesetz-geber die Wahl zwischen einer Gleichbehandlung und einer Ungleichbehandlung (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 30). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und desselben Gemeinwesens. Entsprechend ist der Anspruch nicht verletzt, wenn verschiedene Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen in den jeweiligen Gemeinwesen unterschiedliche Folgen resultieren (BGE 143 II 87 E. 6.3.1 S. 101 mit Nachweisen; VGE VG.2020.11 vom 3. März 2021 E. 2.2.4). Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV beinhalten in erster Linie ein Abwehrrecht gegenüber Rechtsakten, die eine unsachgerechte Differenzierung vornehmen, indem sie Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandeln. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot können sich aber auch Leistungsansprüche ergeben, wenn sich die unsachgerechte Differenzierung nicht auf andere Weise beseitigen lässt (vgl.”
Bei Zwangszuweisung beginnt Versicherung erst mit Eingang der Anmeldung; Prämienzuschlag entsteht erst ab dann.
“, Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4-2.5; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz. 151; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 KVG). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.”
Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum. Art. 8 Abs. 1 KV lässt in Konstellationen, in denen sowohl eine Gleichbehandlung als auch eine Ungleichbehandlung sachlich begründet werden kann, die Wahl zwischen beidem. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich desselben Gemeinwesens; unterschiedliche Regelungen verschiedener Gemeinwesen verletzen ihn nicht. Art. 8 Abs. 1 KV ist vorrangig ein Abwehrrecht gegen unsachgerechte Differenzierungen (Gleiches ungleich bzw. Ungleiches gleich). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot können sich jedoch auch Leistungsansprüche ergeben, wenn die unsachgerechte Differenzierung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.
“Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 142 V 577 E. 4.2 S. 579 f., 142 II 425 E. 4.2 S. 427, 136 I 1 E. 4.1 S. 5 f.). In Konstellationen, in denen sowohl eine Gleichbehandlung als auch eine Ungleichbehandlung sachlich begründet werden kann, lassen Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV dem Gesetz-geber die Wahl zwischen einer Gleichbehandlung und einer Ungleichbehandlung (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 30). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und desselben Gemeinwesens. Entsprechend ist der Anspruch nicht verletzt, wenn verschiedene Gemeinwesen je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen in den jeweiligen Gemeinwesen unterschiedliche Folgen resultieren (BGE 143 II 87 E. 6.3.1 S. 101 mit Nachweisen; VGE VG.2020.11 vom 3. März 2021 E. 2.2.4). Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 1 KV beinhalten in erster Linie ein Abwehrrecht gegenüber Rechtsakten, die eine unsachgerechte Differenzierung vornehmen, indem sie Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandeln. Aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot können sich aber auch Leistungsansprüche ergeben, wenn sich die unsachgerechte Differenzierung nicht auf andere Weise beseitigen lässt (vgl. Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N 27).”
Bei Sozialhilfeübernahme entfällt der Prämienzuschlag.
“1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben. In Art. 8 Abs. 1 KVV werden die Erhebungsdauer und die Höhe des Prämienzuschlags geregelt. Der Zuschlag muss während der doppelten Dauer der Verspätung höchstens jedoch fünf Jahre lang erhoben werden und beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer hat den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten festzusetzen. Hat die Zahlung des Prämienzuschlags eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 % fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Prämienforderung nach KVG im Betrag von Fr.”
Die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse, namentlich wegen der Rechtssicherheit, des gesellschaftlichen Friedens sowie der Budgets- und Planungssicherheit. Daraus folgt, dass sich der Staat grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen hat; von diesem Grundsatz kann wegen des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV) nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund des Professionalisierungsgrads der Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat regelmässig bewusst ist. Verjährung hat in der Regel – vom Ergebnis her – eine ähnliche Wirkung wie Verwirkung, nämlich dass die Forderung nach Ablauf der Frist nicht mehr erfüllt wird. Durch Massnahmen wie die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen beziehungsweise die Hemmung der Verjährung können Härtefälle vermieden werden.
“Die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verjährung der Rechtssicherheit und dem gesellschaftlichen Frieden dient und die Gläubiger motiviert, ihre Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen (vgl. Gadola, S. 48; Meier, a.a.O., S. 38 ff., 92 f. und 288 f.). Ein spezifisches öffentliches Interesse ergibt sich zudem daraus, dass mit der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat Budgetsicherheit hergestellt und dem Gemeinwesen eine zuverlässige Planung seiner Finanzen ermöglicht wird (Meier, a.a.O., S. 92 f. und 95). Da die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat im öffentlichen Interesse liegt, hat sich der Staat grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen. Insbesondere können Budget- und Planungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn der Staat verjährte Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Abweichungen von diesem Grundsatz können aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV) nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. dazu Meier, a.a.O., S. 288 f.). Aufgrund des heutigen Professionalisierungsgrads der Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat regelmässig bewusst ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Verjährung in der Regel im Ergebnis gleich wie die Verwirkung zur Folge, dass die Forderung nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung nicht mehr erfüllt wird. Mit der Wiederherstellung von Verwirkungsfristen wird ein ähnliches Ergebnis erzielt wie mit der Hemmung der Verjährungsfrist und können Härtefälle vermieden werden. Insgesamt ist die Verwirkung für die Gläubigerinnen nur wenig belastender als die Verjährung und ist dem Eingriff in die Rechtsposition der Gläubigerinnen durch die Verwirkung nur wenig mehr Gewicht beizumessen als demjenigen durch die Verjährung.”
Übernimmt die Sozialhilfebehörde die Prämien, entfällt der Prämienzuschlag praktisch ausnahmslos, und zwar auch dann, wenn der Beitritt zuvor unentschuldigt verspätet erfolgte.
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben. In Art. 8 Abs. 1 KVV werden die Erhebungsdauer und die Höhe des Prämienzuschlags geregelt. Der Zuschlag muss während der doppelten Dauer der Verspätung höchstens jedoch fünf Jahre lang erhoben werden und beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer hat den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten festzusetzen. Hat die Zahlung des Prämienzuschlags eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 % fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Prämienforderung nach KVG im Betrag von Fr.”
Im hier relevanten Kontext (Stellenbeschreibung und Schaffung der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern) bezieht sich die Zuständigkeit für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV ersichtlich auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts.
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
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