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Nach Ansicht des Grossen Rates beruht Art. 93 KV auf einer personenbezogenen Zuweisung hoheitlicher Aufgaben an die vom Volk gewählten Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Vorstösse, die anstelle der Person das «Regierungsstatthalteramt» bezeichnen und die Übertragung bestimmter Aufgaben an untergeordnete Abteilungen ermöglichen sollten, wurden im Parlament abgelehnt mit der Begründung, die Verfassung weise die Hoheitsgewalt den gewählten Personen und nicht deren Subbehörden zu.
“Dieses Urteil gab auf politischer Ebene den Anstoss zu Revisionsbestrebungen: Der Regierungsrat des Kantons Bern beabsichtigte im Jahr 2010, das RStG zu ändern und nicht mehr «die Regierungsstatthalterin» oder «den Regierungsstatthalter», sondern «das Regierungsstatthalteramt» als Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde eines Verwaltungskreises zu bezeichnen. Mit dieser Vorlage wollte er die Rechtsgrundlage schaffen, um durch Verordnung bestimmte Aufgaben, namentlich im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, «an eine untergeordnete Verwaltungseinheit des Regierungsstatthalteramts zur selbständigen Erledigung» übertragen zu können (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des RStG [nachfolgend: Vortrag Änderung RStG], in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 26, S. 3). Der Grosse Rat trat in der ersten Lesung am 15. September 2010 nach kontroverser Diskussion mit 103 gegen 39 Stimmen bei einer Enthaltung nicht auf die Vorlage ein. Eine Mehrheit der Grossrätinnen und Grossräte erachtete die Vorlage als verfassungswidrig. Sie folgten der Auffassung, wonach Art. 93 KV verbindlich die vom Stimmvolk gewählten Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und nicht das Regierungsstatthalteramt oder dessen Organisationseinheiten als verantwortliche Behörde bezeichne. Diese verfassungsrechtliche, personenbezogene Zuweisung hoheitlicher Gewalt könne nicht an eine Abteilung oder «Subbehörde» delegiert werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2010 S. 858 ff. [Geschäft Nr. 2010.0411], z.B. Voten Bernasconi [S. 862 f.] und Messerli [S. 863]).”
Die Geschäftsordnung beschreibt gestützt auf Art. 93 KV die Fach- und Aufgabenbereiche sowie die Hauptaufgaben der Regierungsstatthalterämter. Ergänzend wird ein Aufgabenverzeichnis geführt, das die Verantwortung für einzelne Aufgaben zuweist. Sie enthält zudem Regelungen zur Unterschriftenbefugnis.
“In Ziff. IV/4 der Geschäftsordnung werden «Fach- und Aufgabenbereiche» umschrieben und die «Hauptaufgaben» aufgelistet, welche «die Regierungsstatthalterämter» gestützt auf Art. 93 KV erfüllen, darunter die «Tätigkeit in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen als Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörde». Ergänzend wird ein «Aufgabenverzeichnis» gepflegt, welches «die Verantwortung für die einzelnen Aufgaben je einer Funktion bzw. einer Abteilung zuweist». Unter Ziff. IV/5 der Geschäftsordnung finden sich Bestimmungen zur «Unterschriftenregelung». Die Ziff.”
Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter. Die gewählte Person hat Amts‑ und Wohnsitz im jeweiligen Verwaltungskreis.
“Der Kanton Bern ist in dezentrale Verwaltungseinheiten gegliedert, bezeichnet als Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 39a und 39b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]). Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter, die oder der Amts- und Wohnsitz im jeweiligen Verwaltungskreis hat (Art. 93 Abs. 2 KV; Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]). Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 2a Abs. 1 Satz 1 RStG). Die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des betreffenden Regierungsstatthalteramts; bei Bedarf kann die Stellvertretungsfunktion von mehreren Personen wahrgenommen werden. Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) des Kantons Bern (Art. 4 RStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1-3 und Art. 2 der Verordnung vom 18. Februar 2009 über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [RstSV; BSG 152.321.2]).”
Art. 93 KV betrifft die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter; das zeigt sich etwa in der Rechtsprechung zu Kostenentscheiden des Regierungsstatthalteramts.
“Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021) und mitzuteilen: - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 19 VGE 2020/299 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG VGE 2020/299 Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BVR 2010 411 VGE 2020/299 Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG BVR 2020 7 VGE 2020/299 Art. 93 KVart. 93 ConstCart. 93 KV Art. 69 KVart. 69 ConstCart. 69 KV Art. 63 VRPGart. 63 LPJAart. 63 VRPG VGE 2020/299 VGE 2020/355 Art. 83 VRPGart. 83 LPJAart. 83 VRPG Art. 69 VRPGart. 69 LPJAart. 69 VRPG BVR 2016 222 Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2021 21419.07.2021Wärmekollektiv Bremgarten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2021; gbv 7/2019)Normen BundArt. 93 BGGRechtsprechung BundNormen KantonArt. 69 KVArt. 93 KVArt. 20a VRPGRechtsprechung KantonVGE 19VGE 2020/299VGE 2020/355Normen Bund/Kanton”
Die Angebote wählbarer Franchisen müssen kantonal einheitlich angeboten werden (gelten kantonsweit) — dies ist praktisch relevant für Prämien- und Leistungsgleichheit sowie für Prämienvergleiche zwischen Gemeinden.
“Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1955 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten (Art. 93 Abs. 1 KVV). Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 1 und 2 KVV).”
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