Angenommen in derVolksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 15. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 2,1495). ↩
Angenommen in derVolksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 15. Mai 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331Art. 2,1495). ↩
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Nach Art. 63 Abs. 4 KV können Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn der Landrat dies mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung hat innert sechs Monaten nach Inkrafttreten stattzufinden.
“Im vorliegenden Fall hat der Bundesgesetzgeber die Faustregel, wonach zur Umsetzung für den Erlass des kantonalen Gesetzes zwei Jahre vorzusehen seien, beachtet. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Basel-Landschaft das Instrument der dringlichen Inkraftsetzung eines Gesetzes kennt. Gemäss § 63 Abs. 4 KV können Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Argument, zwei Jahre würden einen sehr knappen Zeitraum darstellen, nichts an den Kompetenzregelungen zu ändern vermag.”
“Im vorliegenden Fall hat der Bundesgesetzgeber die Faustregel, wonach zur Umsetzung für den Erlass des kantonalen Gesetzes zwei Jahre vorzusehen seien, beachtet. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Basel-Landschaft das Instrument der dringlichen Inkraftsetzung eines Gesetzes kennt. Gemäss § 63 Abs. 4 KV können Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Argument, zwei Jahre würden einen sehr knappen Zeitraum darstellen, nichts an den Kompetenzregelungen zu ändern vermag.”
Nach Art. 63 Abs. 1 KV sind grundlegende und wichtige Regelungen durch den Landrat in Form eines Gesetzes zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Delegation wesentlicher Regelungsinhalte an den Regierungsrat zu prüfen, ob die Erlassbefugnis für eine Verordnung gegeben ist oder ob der Landrat die betreffenden Bestimmungen in einem Gesetz hätte regeln müssen. Soweit eine Verordnungsregelung wesentliche Inhalte ersetzt, sind insbesondere Fragen des Gewaltentrennungs- und des Legalitätsprinzips zu berücksichtigen.
“Strittig und zu prüfen ist, ob der Regierungsrat befugt war, die fraglichen Reglungen in einer Verordnung zu erlassen, oder ob der Landrat die Regelungen in einem Gesetz hätte erlassen müssen. Damit stellt sich die Frage, ob die Zulassungs-VO das Gewaltentrennungsprinzip und das Legalitätsprinzip verletzt. Gemäss § 63 Abs. 1 KV erlässt der Landrat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Nach § 74 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.”
Art. 63 Abs. 1 KV verpflichtet, die grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form eines Gesetzes durch den Landrat zu regeln. Das Legalitätsprinzip verlangt dafür eine hinreichend bestimmte materielle Gesetzesgrundlage, die vom dafür zuständigen Organ erlassen ist. Grundlegende Bestimmungen dürfen nicht delegiert werden. Andere Rechtsetzungsbefugnisse können nur übertragen werden, wenn das formelle Gesetz eine entsprechende Delegationsgrundlage enthält und die Grundzüge der Regelung im Gesetz selbst verbleiben; die übliche Delegation geht vom Gesetzgeber an die Exekutive und ist zudem auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken.
“1 Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich dafür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip und die Voraussetzungen für die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen hängen eng zusammen, indem die Frage, was notwendiger Inhalt von Gesetzen zu sein hat, und die Frage der Übertragung von gesetzgeberischen Befugnissen miteinander verknüpft sind (vgl. ausführlich dazu Roland Feuz, Materielle Gesetzesbegriffe, 2002, S. 80 ff.). Das Erfordernis der Gesetzesform – auch "materieller Gesetzesvorbehalt" oder "gesetzespflichtiger Inhalt" genannt (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, 2020, Rz. 1821) – zielt auf die Beantwortung der Frage ab, welche Regelungen zwingend in einem formellen Gesetz getroffen werden müssen. 6.2.2 Gemäss § 63 Abs. 1 KV sind alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen vom Landrat in der Form des Gesetzes zu erlassen. Die grundlegenden und wichtigen Bestimmungen als dem formellen Gesetzgeber vorbehaltene Befugnisse dürfen nicht delegiert werden. Andere Rechtsetzungsbefugnisse können durch das Gesetz übertragen werden, sofern ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender oder gesetzesergänzender Verordnungen bzw. Dekreten setzt daher eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2.4). 6.2.3 "Normalfall" der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an eine andere Behörde ist diejenige vom Gesetzgeber an die Exekutive. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Delegation zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen ist, wenn sie auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wird und das Gesetz die Grundzüge der Regelung – soweit diese die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt – selbst enthält und wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist (vgl.”
Art. 63 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Landrat ausführende Bestimmungen in Form eines Dekretes erlassen kann, soweit ein Gesetz ihn dazu ermächtigt. Im Kanton Basel‑Landschaft ist das Dekret eine in der Praxis häufig anzutreffende Erlassform (aktuell ca. 36 Dekrete in Kraft).
“Die Stärken des Parlaments liegen in der Beurteilung der politischen Tragbarkeit vorgeschlagener Lösungen, dem Einbringen gesellschaftlicher Anliegen in den Entscheidungsprozess und der Suche nach ausreichendem Konsens, weniger in der gestalterischen Detailarbeit. Die Wahl der Rechtsetzungsform hängt auch davon ab, ob die Regelung stabil oder flexibel sein soll. Kommt es darauf an, eine dauerhafte, rechtssichere Ordnung zu schaffen, so bietet sich das Gesetz an, da es relativ schwer änderbar ist. Soll eine Regelung dagegen rasch an veränderte Verhältnisse, wie zum Beispiel an wirtschaftliche oder technische Entwicklungen, angepasst werden können, oder sollen zuerst im Rahmen des Vollzugs gewisse Erfahrungen oder Erkenntnisse gewonnen werden können, so drängt sich eine Erlassform auf, die in einem einfacheren Verfahren geändert werden kann, d.h. ein Dekret oder eine Verordnung (vgl. Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., S. 149 f.; BGE 132 I 7 E. 2.2). 6.3.1 Abzugrenzen von der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive ist die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber an das Parlament. § 63 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Landrat ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen kann, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Während sich in gewissen Kantonen Dekrete bzw. Parlamentsverordnungen in der Praxis kaum durchgesetzt haben, ist das Dekret im Kanton Basel-Landschaft – wie in sieben weiteren Kantonen – eine sehr häufig anzutreffen-de Erlassform (vgl. Auer, a.a.O., Rz. 688 und 691). Aktuell sind im Kanton Basel-Landschaft 36 Dekrete in den unterschiedlichsten Sachbereichen in Kraft, darunter z.B. das Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000, das Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001, das Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 1. November 2012, das Dekret zum Steuer-gesetz vom 19. Februar 2009, das Dekret über den Steuerfuss (Steuerfussdekret BL) vom 16. Dezember 2021, das Dekret über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung vom 21.”
“Die Stärken des Parlaments liegen in der Beurteilung der politischen Tragbarkeit vorgeschlagener Lösungen, dem Einbringen gesellschaftlicher Anliegen in den Entscheidungsprozess und der Suche nach ausreichendem Konsens, weniger in der gestalterischen Detailarbeit. Die Wahl der Rechtsetzungsform hängt auch davon ab, ob die Regelung stabil oder flexibel sein soll. Kommt es darauf an, eine dauerhafte, rechtssichere Ordnung zu schaffen, so bietet sich das Gesetz an, da es relativ schwer änderbar ist. Soll eine Regelung dagegen rasch an veränderte Verhältnisse, wie zum Beispiel an wirtschaftliche oder technische Entwicklungen, angepasst werden können, oder sollen zuerst im Rahmen des Vollzugs gewisse Erfahrungen oder Erkenntnisse gewonnen werden können, so drängt sich eine Erlassform auf, die in einem einfacheren Verfahren geändert werden kann, d.h. ein Dekret oder eine Verordnung (vgl. Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., S. 149 f.; BGE 132 I 7 E. 2.2). 6.3.1 Abzugrenzen von der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive ist die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber an das Parlament. § 63 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Landrat ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen kann, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Während sich in gewissen Kantonen Dekrete bzw. Parlamentsverordnungen in der Praxis kaum durchgesetzt haben, ist das Dekret im Kanton Basel-Landschaft – wie in sieben weiteren Kantonen – eine sehr häufig anzutreffen-de Erlassform (vgl. Auer, a.a.O., Rz. 688 und 691). Aktuell sind im Kanton Basel-Landschaft 36 Dekrete in den unterschiedlichsten Sachbereichen in Kraft, darunter z.B. das Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000, das Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001, das Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 1. November 2012, das Dekret zum Steuer-gesetz vom 19. Februar 2009, das Dekret über den Steuerfuss (Steuerfussdekret BL) vom 16. Dezember 2021, das Dekret über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung vom 21.”
Gesetzesbeschlüsse des Landrats können der Volksabstimmung unterliegen. Nach der in der Quelle dargestellten Regelung unterliegen Gesetze der obligatorischen Volksabstimmung, wenn der Landrat sie mit weniger als vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschliesst oder sie ausdrücklich der obligatorischen Abstimmung unterstellt; ferner kann ein Gesetz, das nicht obligatorisch unterliegt, auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten der Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet werden. Diese Ausgestaltung steht im Kontext der kantonalen Verankerung direkter Demokratie.
“Auflage, 2024, S. 138). Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassungen unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung; die Kantonsverfassungen müssen revidiert werden können, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt. Für die einfache Gesetzgebung können die Kantonsverfassungen dagegen das Parlament für zuständig erklären. Dass heute alle Kantone auch das (obligatorische oder fakultative) Gesetzesreferendum kennen, folgt daher nicht aus der Bundesverfassung, sondern aus den Kantonsverfassungen, die dadurch der starken Verankerung der direkten Demokratie Ausdruck geben (vgl. Müller/Uhlmann/Höfler, a.a.O., S. 138). 4.3.2 Die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft unterscheidet verschiedene Formen der Rechtsetzung. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Kantonsverfassung, deren Erlass und Änderungen obligatorisch einer Volksabstimmung sowie der eidgenössischen Gewährleistung des Bundes bedürfen (Art. 51 BV). An zweiter Stelle steht die Rechtsform des Gesetzes. Gemäss § 63 Abs. 1 KV erlässt der Landrat als Gesetzgeber (§ 61 KV) alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Ursprünglich unterlagen sämtliche Gesetzesänderungen dem obligatorischen Referendum (vgl. Giovanni Biaggini, Das Gesetz in der Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, 1992, S. 12). Seit dem 1. Januar 2000 unterliegen nur noch diejenigen Gesetze, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Abstimmung unterstellt, der obligatorischen Volksabstimmung (§ 30 Abs. 1 lit. b KV). Ergänzend sieht § 31 Abs. 1 lit. c KV (ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2000) vor, dass Gesetze, die nicht der obligatorischen Abstimmung unterliegen, auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten der Volksabstimmung unterbreitet werden (fakultative Volksabstimmung). Auf der dritten Stufe der Normenhierarchie steht das Dekret. Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt), welcher nicht der Volksabstimmung unterliegt.”
Die wesentlichen Regeln zur Durchführung und Grundstruktur kantonaler Abstimmungen sind in ihren Grundzügen gesetzlich festzulegen (Art. 63 Abs. 1 KV).
“und 1.6; Bericht zur externen Vernehmlassung des Regierungsrats Nidwalden vom 6. September 2022 zum Einführungsgesetz zum KVG [kKVG], Bereich Zulassung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: Botschaft kKVG Nidwalden], Ziff. 3.1). Die kantonalen Regelungen müssen deshalb in ihren Grundzügen gemäss § 63 Abs. 1 KV in der Form des Gesetzes enthalten sein.”
Bei unbestimmten Begriffen wie «grundlegend» liegt die Wertung nach Art. 63 KV in erster Linie beim Landrat als Gesetzgeber; die Begriffe sind verfassungsrechtlich unbestimmt und bedürfen einer wertenden Konkretisierung durch das Parlament.
“Aktuell sind im Kanton Basel-Landschaft 36 Dekrete in den unterschiedlichsten Sachbereichen in Kraft, darunter z.B. das Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000, das Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001, das Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung vom 1. November 2012, das Dekret zum Steuer-gesetz vom 19. Februar 2009, das Dekret über den Steuerfuss (Steuerfussdekret BL) vom 16. Dezember 2021, das Dekret über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung vom 21. September 2006, das Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen vom 30. Oktober 1997, das Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) vom 24. September 2020, das Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald vom 11. Juni 1998, das Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 16. Mai 2013 und das Dekret über die Betriebsstandorte des Kantonsspitals Baselland vom 19. November 2020. 6.3.2 § 63 KV verpflichtet den Landrat als Gesetzgeber, die Weichenstellung im Hinblick auf grundlegende und wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Die Kantonsverfassung enthält weder eine Erläuterung, was grundlegende und wichtige Regelungsinhalte sind, noch eine beispielhafte Aufzählung, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln wären. Angesichts der ausgeprägten Unbestimmtheit der Begriffe "grundlegend" und "wichtig" ist der Verfassungs-interpret vor eine schwierige Auslegungs- und Konkretisierungsaufgabe gestellt, zumal auch die publizierten Materialien zur kantonalen Verfassung keine näheren Aufschlüsse über die Bedeutung und Tragweite des Begriffspaares geben (vgl. Biaggini, a.a.O., S. 24 f., mit Hinweisen). Ob eine zu regelnde Sache wichtig und grundlegend ist, muss wertend ermittelt werden. Dabei rückt die Frage in den Vordergrund, welches Staatsorgan in erster Linie zu dieser Wertung berufen ist.”
Arzneimittel, die nicht in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, können unter engen Voraussetzungen weiterhin einzeln ausserlistig vergütet werden (sinn- und zweckgemässe Anwendung bzw. Art. 71a ff. KVV).
“Ein Arzneimittel kann unter den in Art. 65 KVV statuierten Voraussetzungen, welche für die ALT sinngemäss gelten (Art. 63 Abs. 2 KVV), in die SL aufgenommen werden. Steht es nicht auf der SL oder wird es ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung verwendet, kann es ausnahmsweise trotzdem durch die OKP vergütet werden, dies unter den Voraussetzungen der Art. 71a ff. KVV, welche Bestimmungen die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall regeln.”
“Ein Arzneimittel kann unter den in Art. 65 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) statuierten Voraussetzungen, welche für die ALT sinngemäss gelten (Art. 63 Abs. 2 KVV), in die SL aufgenommen werden. Steht es nicht auf der SL oder wird es ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung verwendet, kann es ausnahmsweise trotzdem durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden, dies unter den Voraussetzungen der Art. 71a ff. KVV, welche Bestimmungen die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall regeln.”