Der Grosse Rat beschliesst über:
Angenommen in derVolksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053). ↩
Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). ↩
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Der Regierungsrat ist verpflichtet, kantonale Erlasse — damit auch Landratsbeschlüsse — im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht sowie kantonalem Verfassungs‑ und Gesetzesrecht zu prüfen und ihnen gegebenenfalls die Anwendung zu versagen.
“Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt und es wird vorfrageweise (akzessorisch) geprüft, ob sich die Norm, auf welche sich dieser Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist. Dabei wird die als verfassungswidrig befundene Norm aber nicht formell aufgehoben, sondern nur im konkret zu beurteilenden Fall nicht angewendet (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1929b; KGE VV vom 7. November 2018 [810 17 347] E. 4.3). Die Rechtsgrundlage der konkreten Normenkontrolle findet sich im in § 4 Abs. 1 KV verankerten Legalitätsprinzip. Danach ist jede Behörde verpflichtet, (nur) auf der Grundlage und in den Schranken des Rechts tätig zu werden. Diese Rechtsbindung setzt aber voraus, dass die angewendete Norm formell und materiell rechtmässig ist: Sie muss vom staatsrechtlich zuständigen Organ im richtigen Verfahren und in den richtigen Formen erlassen worden sein; ausserdem darf sie dem übergeordneten Recht nicht widersprechen (Tschannen, a.a.O., Rz. 499; KGE VV vom 31. Mai 2023 [810 22 286] E. 4.2). § 76 Abs. 4 KV statuiert in diesem Sinne ausdrücklich, dass der Regierungsrat - die Verwaltung ist mitgemeint - kantonalen Erlassen die Anwendung versagt, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Auch wo die Regierung als Beschwerde- oder Aufsichtsinstanz waltet, hat sie sich an dieses Prüfungsprogramm zu halten (vgl. Auer, a.a.O., Rz. 1507; BGE 91 I 312 E. 3a). Was für Gesetze gilt, muss für gewöhnliche Landratsbeschlüsse umso mehr gelten. Der Regierungsrat ist somit entgegen seiner Rechtsauffassung nicht nur befugt, Landratsbeschlüsse im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung vorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, er ist dazu von Verfassungs wegen verpflichtet.”
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