Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). ↩
Aufgehoben in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). ↩
Angenommen in derVolksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). ↩
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1 commentary
Gatekeeper-Modelle führen regelmässig zu Prämienermässigungen bei eingeschränkter Leistungserbringerwahl; bei Standard-Versicherungsmodellen kann der Verzicht auf eine solche Einschränkung zu höheren Kosten für Versicherte führen.
“Unstrittig hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin im Grundversicherungsbereich das "Standard-Versicherungsmodell" BASIS abgeschlossen, das insbesondere das Recht beinhaltet, für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung geeignet sind, frei wählen zu können (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG). Keinen Gebrauch gemacht hat die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, ihr Wahlrecht gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 KVV) im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin auf Leistungserbringer zu beschränken, welche diese im Hinblick auf eine kostengünstigere - und für die versicherten Personen regelmässig mit einer Prämienermässigung einhergehende - Versorgung ausgewählt hat (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG, Art. 90c KVV) mit der Folge, dass nur die Kosten für diejenigen Leistungen zu übernehmen sind, die von den betreffenden Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst wurden (sog. Gatekeeper-Modelle; vgl. dazu Urteil 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 f., in: SVR 2015 KV Nr. 9 S. 36; ferner eingehend Kerstin Noëlle Vokinger/Noah Rohner, Gatekeeper-Modelle und Obligatorische Krankenpflegeversicherung, Rechtliche Würdigung eines neuen Standardmodells, in: Jusletter 7. November 2022).”