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Freiwillige Heilungskosten- oder Gästeversicherungen bzw. freiwillige Auslandspolicen ohne KVG-Äquivalenz gelten nicht als gleichwertiger Schutz nach Art. 2 Abs. 2 KVV; entsprechende Ausnahmengesuche werden in der Regel abgewiesen.
“II 21-24), reagierte die Beschwerdeführerin nicht; die Zwischenverfügung wurde (wiederum) nicht abgeholt (act. II 28-30) und nach erfolgloser Zustellung bzw. Abholung zur Information noch mittels E-Mail versandt (act. II 31). Das Vorbringen, dass die … Krankenversicherung nachträglich keine Bestätigung ausstelle (Beschwerde S. 2), ist unbehelflich und der Beschwerdeführerin anzulasten. Im Übrigen legte sie auch keinen Beleg vor, wonach eine nachträgliche Ausstellung einer Bestätigung abgelehnt wurde. Dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine Doppelversicherung vor, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. act. II 10; Beschwerde S. 2). Bei der abgeschlossenen Versicherung mit der D.________ handelt es sich gemäss der Police (act. II 11, 15) nicht um eine obligatorische Krankenpflegeversicherung, sondern um eine freiwillige Heilungskosten/Gäste-versicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Solche nicht dem Obligatorium unterstehende Versicherungen bewirken nach der Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV, deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit höchstrichterlich bestätigt wurde, von vornherein keine Ausnahme von der Versicherungspflicht (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.5.3 S. 316; a.a.O. Eugster, N. 10 zu Art. 3 KVG). Hinzu kommt, dass die Heilungskosten/Gästeversicherung angesichts einer Deckungslimite (bis max. Fr. 50'000.--; act. II 11, 15) auch keinen gleichwertigen Versicherungsschutz gewährt wie die schweizerische Versicherung nach KVG. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, die gegen die C.________, als zugewiesenen Versicherer sprechen und die Zuweisung insofern in Frage stellen könnten; entsprechende Umstände werden auch nicht geltend gemacht.”
Befreiungen nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind restriktiv und eng auszulegen, um das Solidaritätsprinzip des KVG zu wahren; die Ausnahmetatbestände werden streng gehandhabt und unterliegen einer strengen Nachweispflicht.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
“Hier gehe es hingegen um den Widerruf eines Verzichts aus finanziellen Gründen, da die deutsche Versicherung nach Ablösung von der Sozialhilfe wieder vorteilhafter erscheine (Beschwerde, S. 4 f.; Duplik, S. 1). Zudem seien Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 lit. a und f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aber erst am 29. November 2023 beziehungsweise am 20. Dezember 2023 gestellt, um wieder in die deutsche Versicherung wechseln zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, die Gesuche spätestens innerhalb von drei Monaten anlässlich der Prüfung der Versicherungsunterstellung zu stellen. So wäre auch infolge der abgelaufenen Frist eine erneute Geltendmachung des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht möglich (Beschwerde, Rz. 5; Duplik, S. 2 f.). Schliesslich sei die deutsche Versicherung dem KVG nicht gleichwertig, geschweige denn erheblich besser im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV (Beschwerde, S. 6; Duplik, S. 3 f.). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat. 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b).”
Ein Befreiungsgesuch erfordert in der Regel eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle; die schriftliche Bestätigung ist als zwingender Nachweis verlangt.
“1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Art. 2 Abs. 8 KVV). Einem solchen Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 7 respektive Abs. 8 KVV).”
“April 2016 (VB 3) würden die Angaben im Formular dazu dienen, die Situation des Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen. Am 3. Juni 2017 (VB 4) machte der Beschwerdeführer im neuerlich auszufüllenden Fragebogen E121/S1 keine näheren Angaben zu den entsprechenden Fragen. Am 22. April 2018 (VB 5) bejahte er im Fragebogen die Frage nach dem Wunsch einer Altersrente in der Schweiz («Souhait») und liess die Frage nach dem Bezug («Réception») einer Altersrente in der Schweiz offen und gab im Feld «à partir du/depuis» das Jahr «2004» an. Am 22. Juni 2018 (VB 6) teilte die Gemeinsame Einrichtung KVG dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Angaben im Fragebogen vom 22. April 2018 die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass er eine Schweizer Rente, und damit eine Rente aus dem Wohnsitzstaat, beziehe. Daher müsse er sich aufgrund der europarechtlichen Koordinationsregeln im Wohnsitzstaat versichern. Dies bedeute, dass die internationale Leistungsaushilfe nicht korrekt sei, da sie sich nur auf eine von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stütze. Ab dem 1. September 2018 könnten daher die medizinischen Behandlungskosten in der Schweiz nach KVG nicht mehr von der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe übernommen werden. Deswegen werde er in Kürze eine Verfügung erhalten, mit der die internationale Leistungsaushilfe ab dem 1. September 2018 aufgehoben werde. Er könne innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme dazu abgeben. Mit E-Mail vom 5. Juli 2018 (VB 7) liess sich der Beschwerdeführer dahingehend vernehmen, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei und bat um Überprüfung desselben. Seine Rente aus Frankreich von monatlich Euro 4235.00 stehe in keinem Verhältnis zur AHV-Rente von Fr. 63.00 und habe deshalb keinen Einfluss. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Juli 2018 (VB 7), dass die Höhe der Schweizer Rente sowie der Bezug einer zusätzlichen Rente aus einem anderen Staat irrelevant sei. Artikel 23 der Verordnung (EG) 883/2004 sehe in diesem Fall die Versicherungspflicht in der Schweiz vor.”
Personen mit früherer Befreiung können nach Wohnsitzwechsel und langjähriger Anwartschaftsversicherung erneut abgewiesen werden; die spätere Einholung von Sozialhilfe kann die Anerkennung einer früheren Befreiung verhindern.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
Befreiungen können grundsätzlich zunächst höchstens für drei Jahre gewährt werden; eine Verlängerung ist nur auf Gesuch möglich.
“Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.”
Selbst wenn ausländische Versicherungen in einzelnen Bereichen bessere Leistungen bieten (z.B. Medikamente, Hilfsmittel, Zahn), können diese Vorzüge die fehlende Gesamtgleichwertigkeit nicht ausgleichen, wenn zentrale Lücken (z. B. jährliche Deckungsgrenzen, fehlende Pflegekostenregelung) bestehen.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
“Hier gehe es hingegen um den Widerruf eines Verzichts aus finanziellen Gründen, da die deutsche Versicherung nach Ablösung von der Sozialhilfe wieder vorteilhafter erscheine (Beschwerde, S. 4 f.; Duplik, S. 1). Zudem seien Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 lit. a und f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aber erst am 29. November 2023 beziehungsweise am 20. Dezember 2023 gestellt, um wieder in die deutsche Versicherung wechseln zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, die Gesuche spätestens innerhalb von drei Monaten anlässlich der Prüfung der Versicherungsunterstellung zu stellen. So wäre auch infolge der abgelaufenen Frist eine erneute Geltendmachung des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht möglich (Beschwerde, Rz. 5; Duplik, S. 2 f.). Schliesslich sei die deutsche Versicherung dem KVG nicht gleichwertig, geschweige denn erheblich besser im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV (Beschwerde, S. 6; Duplik, S. 3 f.). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat. 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b).”
Personen, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit oder aufgrund von Kollisionsregeln/FZA‑/EFTA‑Anhang in einem anderen Staat der dortigen Sozialversicherung unterstehen, sind von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen.
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c - g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: Personen, die nach dem FZA sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 1 lit. f KVV). Personen, die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben (Art. 2 Abs. 1 lit. g KVV).”
Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind abschliessend und restriktiv auszulegen, um die Solidarität nicht zu unterlaufen.
“Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). 5.2. 5.2.1. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden (BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität nicht unterlaufen wird. Art. 2 Abs. 8 KVV darf nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 5.2.2. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG festgelegten Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert. Dem Gesuch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46 mit Hinweisen). 6. 6.1. 6.1.1. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner psychischen Beschwerden und des daraus resultierenden Verlusts seines Erwerbseinkommens am 7. Januar 2021 bei der Sozialhilfebehörde [...] angemeldet (vgl. Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 9; vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) und von dieser vom 7. Januar 2021 bis 30. April 2022 Unterstützungsleistungen erhalten hat (vgl.”
“Art. 3 Abs. 2 KVG stipuliert, dass der Bundesrat Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen kann. Er ist damit befugt, bestimmte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz von der Versicherungspflicht auszunehmen (BGE 144 V 127 E. 4.2.4.1; BGE 134 V 34 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz. 46; BGE 134 V 34 E. 5.5).”
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz. 46). Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.”
Art. 2 Abs. 1 KV steht im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip: Staatliches Handeln des Kantons muss grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Eine solche Grundlage kann in formellen oder materiellen Normen liegen.
“Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 BV und § 2 Abs. 1 KV verankerten Legalitätsprinzip ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist.”
Personen müssen für die Befreiung eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle beilegen; die Befreiung ist unwiderruflich.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Art. 2 Abs. 8 KVV). Einem solchen Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen (Art. 2 Abs. 7 respektive Abs. 8 KVV).”
Bei teilweiser Kostenübernahme (z. B. 80 %) gilt der ausländische obligatorische Schutz bzw. eine teilweise Kostendeckung nicht als gleichwertig; fehlende volle Kostendeckung schliesst die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 KVV aus.
“Das EVG hielt dazu fest, ob es sich bei der gesetzlichen Beamtenbeihilfe um einen obligatorischen Krankenversicherungsschutz handle, könne offengelassen werden. Die Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium falle auch wegen fehlender Gleichwertigkeit des nach ausländischem Recht gewährleisteten Versicherungsschutzes ausser Betracht. Wohl decke die gesetzliche Krankenversicherung für Beamte und deren beihilfefähigen Angehörigen grundsätzlich den gleichen Leistungsbereich ab wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach schweizerischem Recht; übernommen werde indessen lediglich ein prozentualer Anteil (lediglich 80 %) der anfallenden Krankheitskosten. Vorausgesetzt, es handle sich bei der … Beamtenhilfe überhaupt um eine obligatorische Krankenversicherung, genüge der gewährleistete gesetzliche Versicherungsschutz mangels voller Kostendeckung den Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht. Dass sich der Versicherte im Umfang der restlichen 20 % der Krankheitskosten zusätzlich auf freiwilliger, privater Basis versichert habe, sei für die Frage der Gleichwertigkeit unbeachtlich. Dies beurteile sich im Lichte des Normzwecks von Art. 2 Abs. 2 KVV allein nach Massgabe des nach ausländischem Recht gewährten obligatorischen Versicherungsschutzes (EVG K 167/00 E. 3 c). Diese Rechtsprechung hat – auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 ergangen ist – für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu gelten, da sich inhaltlich keine massgeblichen Änderungen ergeben haben. Ob es sich bei der Beamtenbeihilfe um einen obligatorischen Krankenversicherungsschutz handelt (Beschwerde, S. 3), wurde vom Beschwerdegegner verneint (vgl. E. 4.2.2 hiervor; act. II 60-61 Ziff. 5.2.4), kann indessen offengelassen werden. Denn so oder anders fällt eine Nichtunterstellung der Beschwerdeführenden unter die Versicherungspflicht gestützt auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung EVG K 167/00 auch wegen fehlender Gleichwertigkeit des nach ausländischem Recht gewährleisteten Versicherungsschutzes ausser Betracht.”
Gesuche um Befreiung müssen innerhalb der Prüfungsfrist von drei Monaten eingereicht werden; eine verspätete Gesuchstellung (nach Ablauf der 3‑Monatsfrist) schliesst das Wahlrecht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV aus.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
Die Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle muss alle erforderlichen Angaben zur Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes enthalten; bei Gesuchen ist diese schriftliche Bestätigung zwingend beizulegen.
“Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 3 KVG). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Art. 2 Abs. 2 KVV).”
Die Gemeinsame Einrichtung/ZAS kann die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV prüfen (insbesondere bei Rentenbezug im Wohnsitzstaat oder Bezug einer Schweizer Rente); sie kann Ausnahmeregelungen (z.B. wegen Auslandrente) untersuchen und Bewilligungen verweigern.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
“Hier gehe es hingegen um den Widerruf eines Verzichts aus finanziellen Gründen, da die deutsche Versicherung nach Ablösung von der Sozialhilfe wieder vorteilhafter erscheine (Beschwerde, S. 4 f.; Duplik, S. 1). Zudem seien Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 lit. a und f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aber erst am 29. November 2023 beziehungsweise am 20. Dezember 2023 gestellt, um wieder in die deutsche Versicherung wechseln zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, die Gesuche spätestens innerhalb von drei Monaten anlässlich der Prüfung der Versicherungsunterstellung zu stellen. So wäre auch infolge der abgelaufenen Frist eine erneute Geltendmachung des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht möglich (Beschwerde, Rz. 5; Duplik, S. 2 f.). Schliesslich sei die deutsche Versicherung dem KVG nicht gleichwertig, geschweige denn erheblich besser im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV (Beschwerde, S. 6; Duplik, S. 3 f.). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat. 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b).”
“Februar 2024, Beilage 36 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) ein explizites Gesuch um Verzicht auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium (vgl. Art. 2 Abs. 8 in fine KVV) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2024). Der Beschwerdeführer hat jedoch dadurch, dass er eine Grundversicherung nach KVG bei der C____ abgeschlossen hat, implizit auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium verzichtet, welche ihm zuvor von der zuständigen Behörde seines damaligen Wohnsitzkantons ([...]direktion des Kantons [...]) mit Schreiben vom 2. November 2015 gewährt worden war (BB 5; vgl. auch Schreiben der [...]direktion des Kantons [...] vom 20. Januar 2005, BB 4). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge um einen Wechsel zurück ins deutsche Krankenversicherungssystem, womit er seinen Verzicht auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium widerrufte. 6.2. 6.2.1. Zu prüfen ist daher, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegen, welche einen Widerruf des Verzichts des Beschwerdeführers auf die Befreiung vom KVG-Versicherungsobligatorium rechtfertigen. 6.2.2. Die Befreiung oder ein Verzicht auf die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4-8 KVV kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden. Ein besonderer Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Ein Widerruf der Befreiung kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn eine Person ohne ihr Verschulden aus der ausländischen Versicherung ausgeschlossen oder der Deckungsumfang wesentlich verschlechtert wird (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 425 Rz. 53; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2013.00106 vom 19. Mai 2015 E. 5.2.2). Als besonderer Grund, welcher eine erneute Optierung beziehungsweise das Zurückkommen auf den Optionsentscheid zulässt, wurde etwa der unverschuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung eines VVG-Versicherungsprodukts anerkannt (vgl.”
Die Gleichwertigkeit der ausländischen Versicherung gegenüber der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist sorgfältig zu prüfen; bestehende Lücken in der Deckung (insbesondere jährliche Obergrenzen oder fehlende Regelungen zu Pflegekosten, Medikamente, Hilfsmitteln, Zahnbehandlung) können die Gleichwertigkeit verneinen und damit eine Befreiung ausschliessen.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
“Hier gehe es hingegen um den Widerruf eines Verzichts aus finanziellen Gründen, da die deutsche Versicherung nach Ablösung von der Sozialhilfe wieder vorteilhafter erscheine (Beschwerde, S. 4 f.; Duplik, S. 1). Zudem seien Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 lit. a und f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 KVV verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherung aber erst am 29. November 2023 beziehungsweise am 20. Dezember 2023 gestellt, um wieder in die deutsche Versicherung wechseln zu können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es geboten, die Gesuche spätestens innerhalb von drei Monaten anlässlich der Prüfung der Versicherungsunterstellung zu stellen. So wäre auch infolge der abgelaufenen Frist eine erneute Geltendmachung des Wahlrechts gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht möglich (Beschwerde, Rz. 5; Duplik, S. 2 f.). Schliesslich sei die deutsche Versicherung dem KVG nicht gleichwertig, geschweige denn erheblich besser im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV (Beschwerde, S. 6; Duplik, S. 3 f.). 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt hat. 3. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in der Schweiz wohnhaft, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C nach EU/EFTA-Abkommen und ist gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem [...]spital für Mitarbeitende mit einer Invalidenrente vom 14. November 2022 ausschliesslich in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (vgl. AB 2). Er bezieht seit dem 1. Februar 2018 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (AB 35a und 35b).”
“Februar 2024, Beilage 36 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024) ein explizites Gesuch um Verzicht auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium (vgl. Art. 2 Abs. 8 in fine KVV) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2024). Der Beschwerdeführer hat jedoch dadurch, dass er eine Grundversicherung nach KVG bei der C____ abgeschlossen hat, implizit auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium verzichtet, welche ihm zuvor von der zuständigen Behörde seines damaligen Wohnsitzkantons ([...]direktion des Kantons [...]) mit Schreiben vom 2. November 2015 gewährt worden war (BB 5; vgl. auch Schreiben der [...]direktion des Kantons [...] vom 20. Januar 2005, BB 4). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge um einen Wechsel zurück ins deutsche Krankenversicherungssystem, womit er seinen Verzicht auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium widerrufte. 6.2. 6.2.1. Zu prüfen ist daher, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegen, welche einen Widerruf des Verzichts des Beschwerdeführers auf die Befreiung vom KVG-Versicherungsobligatorium rechtfertigen. 6.2.2. Die Befreiung oder ein Verzicht auf die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4-8 KVV kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden. Ein besonderer Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Ein Widerruf der Befreiung kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn eine Person ohne ihr Verschulden aus der ausländischen Versicherung ausgeschlossen oder der Deckungsumfang wesentlich verschlechtert wird (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 425 Rz. 53; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2013.00106 vom 19. Mai 2015 E. 5.2.2). Als besonderer Grund, welcher eine erneute Optierung beziehungsweise das Zurückkommen auf den Optionsentscheid zulässt, wurde etwa der unverschuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung eines VVG-Versicherungsprodukts anerkannt (vgl.”
“] Beschwerdeführer Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel Beschwerdegegnerin Gegenstand KV.2024.4 Einspracheentscheid vom 5. März 2024 Zu Recht besonderen Grund i.S.v. Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abgelehnt Tatsachen I. a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und reiste am 1. Mai 2004 in die Schweiz ein. Seit dem 17. Februar 2023 ist er in Basel-Stadt wohnhaft (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Die [...]direktion des Kantons [...], wo der Beschwerdeführer zunächst wohnte, informierte diesen auf Gesuch hin mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht befreit werde, solange er bei der «[...]» versichert sei (Beilage Beschwerde [BB] 4). Nach erfolgtem Umzug in den Kanton [...] teilte die [...]direktion dem Beschwerdeführer ebenfalls auf Gesuch hin mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass dieser gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werde (BB 5). Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2021 die Sozialhilfebehörde seiner Wohnsitzgemeinde [...] um Leistungen (Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), welche den Beschwerdeführer bis zum 30. April 2022 unterstützte (Verfügung vom 12. Juli 2022, Beilage 34 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024). Da die Sozialhilfebehörde [...] für einen Zuspruch von Sozialhilfeleistungen den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einer schweizerischen Krankenversicherung voraussetzte (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, S. 3, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024), meldete sich der Beschwerdeführer bei der C____ an (vgl. Versicherungsangebot vom 19. Februar 2021, BB 7) und hielt die deutsche Krankenversicherung bei der D____ seit dem 1. März 2021 als Anwartschaftsversicherung bei (vgl. Versicherungsschein, BB 20).”
“Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt URTEIL vom 6. Februar 2025 Mitwirkende lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli Parteien A____ [...] vertreten durch B____, Advokatin, [...] Beschwerdeführer Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel Beschwerdegegnerin Gegenstand KV.2024.4 Einspracheentscheid vom 5. März 2024 Zu Recht besonderen Grund i.S.v. Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abgelehnt Tatsachen I. a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und reiste am 1. Mai 2004 in die Schweiz ein. Seit dem 17. Februar 2023 ist er in Basel-Stadt wohnhaft (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Die [...]direktion des Kantons [...], wo der Beschwerdeführer zunächst wohnte, informierte diesen auf Gesuch hin mit Verfügung vom 20. Januar 2005, dass er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht befreit werde, solange er bei der «[...]» versichert sei (Beilage Beschwerde [BB] 4). Nach erfolgtem Umzug in den Kanton [...] teilte die [...]direktion dem Beschwerdeführer ebenfalls auf Gesuch hin mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass dieser gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit werde (BB 5). Der Beschwerdeführer ersuchte am 7.”
Der Nachweis einer gleichwertigen Auslandversicherung zum KVG/KKV ist erforderlich; die Gleichwertigkeit wird im Verfahren strikt geprüft und fehlt sie, wird die Befreiung abgelehnt bzw. entfällt Art. 2 Abs. 4 KVV.
“Aufgrund des Gesagten (vorstehend E. 4.2) ergibt sich, dass der Versicherungsschutz, welcher die Barmenia Krankenversicherung AG der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bietet, demjenigen des KVG und der KVV nicht gleichwertig ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine die Prüfung, ob ihre ausgeübte Assistenzarzttätigkeit einer Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV entspricht, zumal eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV bereits mangels Gleichwertigkeit ihres bestehenden Versicherungsschutzes nicht in Betracht fällt. Unerheblich bleibt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in den Kantonen Bern und Aargau von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist (Urk. 6/2/5, Urk. 12/4) oder welche Praxis in anderen Kantonen herrscht. Eine Bindungswirkung an ausserkantonale Entscheide besteht nicht. Dass ein anderer Befreiungstatbestand als jener von Art. 2 Abs. 4 KVV in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach KVG bejaht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:”
“Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 4 KVV müsste die Beschwerdeführerin nebst der in der Schweiz ausgeübten Aus- oder Weiterbildung über einen für Behandlungen in der Schweiz gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vorstehend E. 2.2-3). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes mit Hinweis auf die Angaben der Barmenia Krankenversicherung AG auf dem Formular A sowie auf deren AVB (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5).”
Bei Grenzgängern beginnt die dreimonatige Frist zur Stellung der Befreiungsanmeldung mit dem ersten Arbeitstag; verspätete Gesuche wirken rückwirkend bei entsprechender Begründung.
“Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1). Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3). Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E.”
“11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Frankreich gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.3 Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenzgängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn. 41). 1.4 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1). Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3). Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E.”
Bei knappen finanziellen Ressourcen rechtfertigt dies alleine keine Befreiung von der Versicherungspflicht.
“und mit seinen knappen finanziellen Ressourcen (Beschwerde S. 2 lit. c). Er verkennt dabei jedoch, dass die Ausnahmen des Versicherungsobligatoriums in Art. 2 KVV abschliessend geregelt sind (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 3 N. 1 mit Hinweisen) und eine gesetzliche Regelung für die von ihm geltend gemachten Gründe nicht besteht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist denn auch die Berufung auf die Grund- und Menschenrechte (vgl. hierzu AB 5) kein Argument für die Befreiung von der Versicherungspflicht (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 8. Februar 2001, K 70/00, E. 1, und vom 19. Dezember 2001, K 99/01, E. 3b). Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich in Eigenverantwortung um seine Gesundheit zu kümmern respektive auf die Leistungen der OKP zu verzichten, doch vermag dies eine Nichtanwendung des gesetzlich vorgesehenen Versicherungsobligatoriums – als Instrument gesellschaftlicher Solidarität, indem auch Gesunde und Kranke, die keine Leistungen beziehen, Prämien zahlen müssen (vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.3 S. 313) – nicht zu rechtfertigen (vgl.”
Personen mit Rentenanspruch aus der EU gemäss dem Freizügigkeitsabkommen können von der Versicherungspflicht ausgenommen sein (Praxisrelevanz des Freizügigkeitsabkommens).
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Art.”
Bei Widerruf eines früheren Befreiungsentscheids ist zu prüfen, ob die neue Lage ohne Verschulden der betroffenen Person entstanden ist (besondere Gründe); Personen, die unfreiwillig in Sozialhilfe geraten sind, können dies als besonderen Widerrufsgrund geltend machen, wobei der Wegfall des Sozialhilfebezugs als besonderer Grund glaubhaft gemacht werden muss.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
In der Praxis ist der Befreiungsgesuch eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle zwingend beizulegen.
“Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.”
Befreiungen durch die kantonale Behörde sind restriktiv auszulegen und die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen stellen eine abschliessende Aufzählung dar.
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz. 46). Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.”
Personen, die lediglich zur medizinischen Behandlung oder Kur in die Schweiz einreisen (ohne Rückkehrabsicht ins Ausland), sind nicht obligatorisch versichert; bei medizinisch veranlasstem Aufenthalt trotz ursprünglich anderem Einreisegrund entfällt die Versicherungspflicht; bei Kurzaufenthalten etwa zum Verwandtenbesuch kann die Ausnahme strittig sein; der Einreisezweck ist bei der Prüfung praktisch entscheidend.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beigeladene in den vorliegend streitigen Jahren 2016 und 2017 Wohnsitz in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (heute: Republik Nordmazedonien) hatte und keinen Wohnsitz in der Schweiz begründete. Weiter wurde der Beigeladenen aufgrund eines Antrages des behandelnden Spital B.________ vom 27. September 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, welche zunächst bis 12. April 2017 gültig war. Gemäss den Angaben ihrer Schwägerin gegenüber der Stadtpolizei Winterthur hat die Beigeladene die Schweiz effektiv Mitte Juni 2017 verlassen. Damit war die Beigeladene unbestrittenermassen grundsätzlich im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV versicherungspflichtig. Streitig ist demgegenüber, ob die Beigeladene aufgrund der Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV von der Versicherungspflicht ausgenommen war. Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, die Beigeladene sei ursprünglich nicht zu einer medizinischen Behandlung, sondern zwecks Verwandtenbesuchs in die Schweiz eingereist. Ihr Aufenthalt in der Schweiz habe daher nicht ausschliesslich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kur gedient.”
“Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV sind versicherungspflichtig Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), die mindestens drei Monate gültig ist. Nicht der Versicherungspflicht unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten.”
“Ausschliesslichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV ist gegeben, wenn andere Motive als Behandlungsziele für sich allein keinen Anlass zu einer Wohnsitzbegründung oder zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gegeben hätten (Urteil 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 4.2). Wer sich etwa mit der Absicht in der Schweiz aufhält, nach der Behandlung umgehend wieder in ein ausländisches Domizil zurückzukehren, ist nicht zu versichern (vgl. Urteil 9C_217/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2.1).”
“Juli 2016 für einen gut einmonatigen Verwandtenbesuch in die Schweiz ein. Am letzten Tag ihres Besuches, am 30. August 2016, erkrankte sie schwer und musste sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Spital B.________ begeben. Wäre ihr Besuch gemäss dem ursprünglichen Plan verlaufen, so wäre sie weder nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV noch nach einer anderen Bestimmung versicherungspflichtig geworden. Dass sie über den 30. August 2016 in der Schweiz verblieben ist und in der Folge -nach Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung - den Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV erfüllte, liegt einzig in ihrer Erkrankung begründet. Andere Motive als Behandlungsziele sind für die Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich. Erfüllte sie aber einzig aufgrund ihrer Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung nach Art. 1 KVV, so liegt eine Konstellation vor, für welche der Verordnungsgeber durch Erlass des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV eine Ausnahme vorsehen wollte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene ursprünglich zwecks Verwandtenbesuchs und nicht zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz einreiste, untersteht sie daher in Anwendung dieser Bestimmung nicht der Versicherungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.”
Nichtunterstellung gilt etwa für Personen, die nur temporär im Rahmen von Ausbildung (Studium, Praktikum) in der Schweiz sind; auf Gesuch können Personen in Ausbildung bis zu sechs Jahre von der Versicherungspflicht befreit werden.
“Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.”
Personen, die über eine ausländische Mitversicherung/Familienversicherung versichert sind und Anspruch auf Leistungshilfe haben, sind vom Obligatorium ausgenommen.
Bei grenzwertigen Leistungsunterschieden darf die Behörde nicht ohne Weiteres annehmen, dass keine «klare Verschlechterung» vorliegt; die Beurteilung hat strengen Massstäben zu genügen.
“Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet. Auch wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bessere Kostendeckung bei der D____, etwa hinsichtlich Medikamenten, Hilfsmitteln und Zahnarztkosten (vgl. Replik, Rz. 18 ff.), berücksichtigen würde, ist es vor dem Hintergrund des Pflegeleistungsvergleichs zumindest nicht offensichtlich, dass der Verbleib in der obligatorischen Krankenversicherungspflege eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeutet (vgl. E. 7.2.1. hiervor). Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann dies offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Bejahung eines besonderen Grunds im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV Satz 3, welcher zu einem Widerruf des Verzichts auf die Befreiung vom KVG-Obligatorium berechtigen würde, zu verneinen sind (vgl. E. 6.2. hiervor). 8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen besonderen Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV verneint und das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht vom 20. Dezember 2023 mit Verfügung vom 10. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024, abgelehnt. 9. 9.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.”
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