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Nach § 112 KV wurde die Selbstverwaltung der Gerichte als organisationsrechtliche Garantie verankert. Nach Auffassung des in den Quellen zitierten Rechtsgutachtens sollen die Gerichte über ihre Justizverwaltung selbst bestimmen; die operativen Arbeiten werden in der Regel durch spezialisierte Dienste der Zentralverwaltung erbracht. Da es bis dahin an einer gesetzgeberischen Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf, welcher in Entwürfen zur selbständigen Justizverwaltung aufgegriffen wurde.
“2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierte Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S.”
“2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S.”
Art. 112 KV verankert die Selbstverwaltung der Gerichte. Nach dem in den Quellen zitierten Rechtsgutachten stellt diese Selbstverwaltung eine institutionelle und organisationsrechtliche Garantie der richterlichen Unabhängigkeit dar und verankert eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen.
“2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierte Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S.”
“2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierte Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S.”
“2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S.”
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