30 commentaries
Bei der Gültigkeitsprüfung von Initiativen steht die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht im Vordergrund. Für die Auslegung ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen; die Begründung und Äusserungen der Initianten dürfen jedoch berücksichtigt werden. Unter den verschiedenen Auslegungsoptionen ist jene zu wählen, die dem Sinn und Zweck am besten entspricht und zugleich mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Lässt sich der Initiative eine sinnvolle Bedeutung geben, die sie nicht klar als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen.
“November 2024 – einen Sonntag – und erstreckt sich auf den folgenden Werktag (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am Montag, dem 4. November 2024, aufgegebene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als rechtzeitig. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen (§ 147 Abs. 2 GPR). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV). Für die Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2.2 Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282 E.”
“November 2024 – einen Sonntag – und erstreckt sich auf den folgenden Werktag (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am Montag, dem 4. November 2024, aufgegebene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als rechtzeitig. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen (§ 147 Abs. 2 GPR). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV). Für die Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2.2 Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282 E.”
Kommunale Zonenvorschriften können Eingriffe in Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit nach Art. 28 KV rechtfertigen, sofern sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind und von den zuständigen Organen kompetenzgemäss erlassen wurden; sie können damit eine hinreichende Rechtsgrundlage und demokratische Legitimation bilden.
“Anders als der Beschwerdeführer schliesslich meint, verletzt die von den Vorinstanzen vertretene Auslegung der hier interessierenden kommunalen Zonenvorschrift weder die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 KV). Soweit die Baubewilligung einen Eingriff in diese beiden Grundrechte bedeutet (vgl. zum Umfang der sog. Baufreiheit, die aus der Eigentumsgarantie abgeleitet wird, BVR 2020 S. 17 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen), ist dieser gerechtfertigt (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, Art. 30 Abs. 1 GBR und Art. 7 ÜV bildeten keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil es sich um normhierarchisch untergeordnete kommunale Bestimmungen handle (Beschwerde S. 11). Die Bestimmungen sind mit dem höherrangigen Recht nach dem Gesagten ohne weiteres vereinbar, wurden kompetenzgemäss von den Stimmberechtigten der EG Aarberg erlassen (Art. 66 Abs. 2 BauG) und sind genügend demokratisch legitimiert (Normstufe formelles Gesetz). Der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in der Gewerbezone liegt zudem grundsätzlich im öffentlichen Interesse, sind diese Zonen doch (Produktions-)Betrieben mit einem gewissen Störpotenzial vorbehalten (vorne E. 3.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Bewilligungsverweigerung besonders schwer betroffen wäre, kann er die Räumlichkeiten doch im Rahmen des Zonenzwecks – wenn auch unter allenfalls finanziell weniger einträglichen Bedingungen – weiterhin nutzen (z.”
Bei der Bearbeitung von Personendaten verlangt die Verhältnismässigkeitsprüfung eine gesetzliche Grundlage sowie, dass Zweck, Art und Umfang der Bearbeitung bestimmt sind. Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein; ferner ist in der Abwägung das öffentliche Interesse gegenüber dem Schutz der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich auch nach der Schwere der Grundrechtseinschränkung.
“Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2019 S. 334 E. 4.1, 2012 S. 481 E. 4.1). Dieses kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BVR 2022 S. 487 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (im Sinn des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation; statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1; BVR 2016 S. 105 E. 3.3). Die Datenbearbeitung durch die Kapo richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit das PolG nicht etwas anderes bestimmt; das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 141 Abs. 1 PolG). Die Kapo ist befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen (Art.”
“Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2019 S. 334 E. 4.1, 2012 S. 481 E. 4.1). Dieses kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BVR 2022 S. 487 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (im Sinn des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation; statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1; BVR 2016 S. 105 E. 3.3). Die Datenbearbeitung durch die Kapo richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit das PolG nicht etwas anderes bestimmt; das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 141 Abs. 1 PolG). Die Kapo ist befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen (Art.”
“1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2019 S. 334 E. 4.1, 2012 S. 481 E. 4.1). Dieses kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BVR 2022 S. 487 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (im Sinn des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation; statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1; BVR 2016 S. 105 E. 3.3). Die Datenbearbeitung durch die Kapo richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit das PolG nicht etwas anderes bestimmt; das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 141 Abs. 1 PolG). Die Kapo ist befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen (Art.”
Die Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt eine Abwägung aller Umstände: Die behördliche Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das öffentliche Ziel zu erreichen. Sie muss sich zudem in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung für die Betroffenen als zumutbar erweisen.
“Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4). Im Übrigen gilt das allgemeine Gebot verhältnismässigen staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV).”
“Weiter ist zu prüfen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksame wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG) und die Inhaftierung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135 E. 4.1; BGer 2C_199/2018 vom”
“E. 3.2). Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus den allgemein geltenden Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 28 Abs. 3 KV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4; BGer 1C_582/2018 vom”
“E. 3.2). Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus den allgemein geltenden Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 28 Abs. 3 KV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4; BGer 1C_582/2018 vom”
Der Zugang zu amtlichen Informationen fördert Transparenz, Vertrauen und das Verständnis für staatliches Handeln und ist zudem erforderlich für die Ausübung demokratischer Rechte; er dient ferner zumindest indirekt der Verwirklichung der Medienfreiheit. Einschränkungen des Zugangs bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit. Der Gesetzgeber kann in bestimmten Bereichen durch eine generelle Regelung den Zugang ausschliessen.
“Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Im Übrigen ist der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen notwendig zur Ausübung demokratischer Rechte oder zur wirksamen Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen (BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2a; vgl. auch Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 353 ff., 356 Rz. 4, S. 362 Rz. 20 f.). Ersucht wie hier ein Medienvertreter um Zugang zu behördlichen Informationen, um diese später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Öffentlichkeitsgebot schliesslich zumindest indirekt auch der Verwirklichung der Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1; BGer 1C_462/2018 vom 17.4.2019, in ZBl 2020 S. 386 E. 3.2). Wie jedes andere Grundrecht kann jenes auf Zugang zu Information Einschränkungen erfahren. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 KV; BVR 2022 S. 487 E. 4.3, 2013 S. 397 E. 2.1, 2011 S. 385 E. 3.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber kann in einzelnen Bereichen durch eine generelle Regelung den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorsehen und den Zugang zu Information ausschliessen (weiterführend hinten E. 3.5.2).”
“Die Verfassung hat damit vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 275 ff.). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Im Übrigen ist der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen notwendig zur Ausübung demokratischer Rechte oder zur wirksamen Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2011 S. 385 E. 3.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Wie jedes andere Grundrecht kann auch jenes auf Akteneinsicht Einschränkungen erfahren. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 28 KV). Der Gesetzgeber kann in einzelnen Bereichen durch eine generelle Regelung den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorsehen und die Akteneinsicht ausschliessen (vgl. BVR 2013 S. 397 E. 2.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 2b, 2c/bb, je mit Hinweisen; Vortrag der Verfassungskommission betreffend die Totalrevision der Verfassung [nachfolgend: Vortrag KV], in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 22 ff., 41). So erklärt beispielsweise Art. 11 Abs. 3 IG – unter Vorbehalt einer anderslautenden kommunalen Regelung – sämtliche Diskussionsprotokolle über die Sitzungen verschiedener kommunaler Behörden als nicht öffentlich. Eine Interessenabwägung im Einzelfall hat diesfalls nicht zu erfolgen. Wo kein genereller Ausschluss die Einsichtnahme verbietet, kann die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall dennoch geboten sein (vgl. BVR 2009 S. 97 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2c, 3d/cc; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364 f. N. 25 ff.), wie sich aus der Verfassung selber ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 3 KV; vgl.”
Bei einem Grundrechtseingriff sind die Voraussetzungen des Art. 28 KV – insbesondere gesetzliche Grundlage, überwiegendes öffentliches Interesse und die Wahrung des Kerngehalts – zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Massnahme im Ergebnis als verhältnismässig bzw. mit Art. 28 KV vereinbar beurteilt werden.
“Nach dem Erwogenen erweist sich die strittige Massnahme als verhältnismässig. Da unbestrittenermassen auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 36 BV bzw. Art. 28 KV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Respektierung des Kerngehalts) erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.1 f.), ist der mit der Massnahme verbundene Grundrechtseingriff – namentlich jener in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 KV) – insgesamt als rechtmässig zu beurteilen.”
Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen.
“E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Der Einbezug eines Grundstücks in ein Güterzusammenlegungsverfahren stellt eine Beschränkung dieser aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse dar (BGE 94 I 602 E. 4, 96 I 130 E. 3; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3). Zum vornherein nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts.”
“E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Der Einbezug eines Grundstücks in ein Güterzusammenlegungsverfahren stellt eine Beschränkung dieser aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse dar (BGE 94 I 602 E. 4, 96 I 130 E. 3; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3). Zum vornherein nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts.”
Eingriffe in die durch Art. 28 KV geschützte Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen, den Kerngehalt des Grundrechts wahren und verhältnismässig sind. Als konkrete Anwendungsfälle nennen die Gerichtsquellen etwa die Einbeziehung von Grundstücken in Güterzusammenlegungsverfahren und die Verweigerung von Abbruchbewilligungen (Abbruchverbote).
“E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Der Einbezug eines Grundstücks in ein Güterzusammenlegungsverfahren stellt eine Beschränkung dieser aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse dar (BGE 94 I 602 E. 4, 96 I 130 E. 3; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3). Zum vornherein nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts.”
“Die Verweigerung der Abbruchbewilligung stellt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse und damit einen Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie dar (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Solche Eingriffe sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; BVR 2016 S. 105 E. 3.1, 2014 S. 251 E. 5.1; vgl. auch BGE 145 I 156 E. 4.1). Mit Art. 10b Abs. 3 BauG besteht eine genügende (formell-)gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot von erhaltenswerten Baudenkmälern (vgl. VGE 2012/332 vom”
Bei der Auslegung von Initiativtexten ist nach Art. 28 Abs. 1 KV grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen und nicht vom subjektiven Willen der Initianten. Massgeblich ist, wie der Text von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Eine Begründung darf nur herangezogen werden, wenn sie für das Verständnis unerlässlich ist. Von mehreren Auslegungsvarianten ist diejenige zu wählen, die dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.
“2 Das mit der streitigen Einzelinitiative verbundene Anliegen wird in der Initiative klar zum Ausdruck gebracht, indem die Initianten eine konkrete Reduktion der Geschosszahl und der Gebäudelänge im Perimeter des Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" verlangen. Der Initiativtext ist jedoch als Planänderungssauftrag formuliert und stellt trotz seines hohen Konkretisierungsgrads noch nicht einen Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form dar. Der Initiativtext kann nicht wortwörtlich in den Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" eingefügt werden. Bei einer Annahme der Einzelinitiative hätte der Beschwerdegegner sie vielmehr mittels einer ihrem Wortlaut und Sinn entsprechenden Anpassung der geeigneten Ziffer des Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" umzusetzen. Folglich stellt die streitige Einzelinitiative entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung dar, welche jedoch grundsätzlich über einen hohen Konkretisierungsgrad verfügt. 3.3 3.3.1 Für die Frage der Gültigkeit einer (kommunalen) Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die Initiative die Einheit der Materie wahrt und durchführbar ist. Zu prüfen bleibt, ob sie auch mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. 3.3.2 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Begehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und die anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint.”
Bei Administrativhaft ist die Verhältnismässigkeit insbesondere im Lichte des Beschleunigungsgebots sowie der zu beachtenden maximalen Haftdauer zu prüfen; zudem dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen.
“Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).”
Soweit der Gesetzgeber in einem Bereich eine generelle gesetzliche Regelung trifft, die einen Ausschluss oder eine Einschränkung eines Grundrechts vorsieht (etwa einen generellen Nichtöffentlichkeitsvorbehalt), ist nach der Praxis keine separate Einzelfall-Interessenabwägung erforderlich.
“Die Verfassung hat damit vom früher geltenden Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gewechselt. Sie gewährleistet das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung als verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, S. 275 ff.). Das Öffentlichkeitsprinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung gefördert und die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Im Übrigen ist der rechtzeitige Zugang zu amtlichen Informationen notwendig zur Ausübung demokratischer Rechte oder zur wirksamen Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen (vgl. BVR 2018 S. 497 E. 3.2, 2011 S. 385 E. 3.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Wie jedes andere Grundrecht kann auch jenes auf Akteneinsicht Einschränkungen erfahren. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 28 KV). Der Gesetzgeber kann in einzelnen Bereichen durch eine generelle Regelung den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorsehen und die Akteneinsicht ausschliessen (vgl. BVR 2013 S. 397 E. 2.1, 2010 S. 241 E. 3.1, 2000 S. 1 2b, 2c/bb, je mit Hinweisen; Vortrag der Verfassungskommission betreffend die Totalrevision der Verfassung [nachfolgend: Vortrag KV], in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21 S. 22 ff., 41). So erklärt beispielsweise Art. 11 Abs. 3 IG – unter Vorbehalt einer anderslautenden kommunalen Regelung – sämtliche Diskussionsprotokolle über die Sitzungen verschiedener kommunaler Behörden als nicht öffentlich. Eine Interessenabwägung im Einzelfall hat diesfalls nicht zu erfolgen. Wo kein genereller Ausschluss die Einsichtnahme verbietet, kann die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall dennoch geboten sein (vgl. BVR 2009 S. 97 E. 3.1, 2000 S. 1 E. 2c, 3d/cc; Ivo Schwegler, a.a.O., S. 364 f. N. 25 ff.), wie sich aus der Verfassung selber ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 3 KV; vgl.”
Bei Eingriffen in das Eigentum sind die drei Bestandteile der Eigentumsgarantie zu beachten: Bestandesgarantie, Wertgarantie und Institutsgarantie. Bei Enteignungen umfasst die Wertgarantie die volle Entschädigung.
“Gemäss «Landerwerbsplan Siedlungsbereich» des Wasserbauplans sollen auf der Parzelle Nr. F.________ des Beschwerdeführers 601 m2 temporär beansprucht und 498 m2 zu Eigentum erworben werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV22 und Art. 24 Abs. 1 KV23 ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen.24 Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).”
“Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV[43] ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).[44]”
Bei Gesundheitsmassnahmen kann nicht ein «Null‑Risiko» gefordert werden. Vielmehr ist auf das im konkreten Fall akzeptable Risiko abzustellen und eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen vorzunehmen.
“Die Beschwerdeführerinnen stellen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Intensität der Grundrechtseingriffe, zur gesetzlichen Grundlage und zum öffentlichen Interesse ausdrücklich nicht in Frage (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 26), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Ihrer Ansicht nach war die Zertifikatspflicht aber unverhältnismässig, weil nicht erforderlich. – Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4). Auch soweit eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht, können aber nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern. Insofern kann nicht ein «Null-Risiko» gefordert werden. Vielmehr ist nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; zum Ganzen BGE 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 5.2).”
“Die Beschwerdeführerinnen stellen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Intensität der Grundrechtseingriffe, zur gesetzlichen Grundlage und zum öffentlichen Interesse ausdrücklich nicht in Frage (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 26), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Ihrer Ansicht nach war die Zertifikatspflicht aber unverhältnismässig, weil nicht erforderlich. – Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4). Auch soweit eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht, können aber nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern. Insofern kann nicht ein «Null-Risiko» gefordert werden. Vielmehr ist nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; zum Ganzen BGE 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 5.2).”
Für Zonengrenzabstände kann eine Regelung auf Dekretsstufe (Art. 12 Abs. 5 NBRD zusammen mit Abs. 1) eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Grundrechtsbeschränkung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 KV darstellen; die zitierten Quellen verweisen zudem darauf, dass in einzelnen Fällen auch eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügen kann.
“ergänzende Bemerkungen der Beschwerdegegnerin 1 vom 9.8.2024). Denn das NBRD ist grundsätzlich auch dann zur Lückenfüllung heranzuziehen, wenn der Gemeindegesetzgeber über einen baurechtlich relevanten Sachverhalt, dessen Regelung unerlässlich ist, absichtlich keine solche erlassen hat (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 70 N. 26). Aus einem allfälligen qualifizierten Schweigen im Baureglement vermögen Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde folglich von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weil die Verpflichtung zur Einhaltung eines minimalen Zonengrenzabstands gemäss Art. 12 Abs. 5 NBRD im Übrigen die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks in der Regel nicht stark erschwert, gilt die damit verbundene Einschränkung der Baufreiheit grundsätzlich nicht als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie. Der auf Dekretsstufe erlassene Art. 12 Abs. 5 NBRD stellt – zusammen mit Abs. 1 – deshalb eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Grundrechtsbeschränkung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 28 Abs. 1 KV dar (nach BGE 145 I 156 E. 4.2 genügt für Zonengrenzabstandsregelungen u.U. gar eine Grundlage auf Verordnungsstufe; vgl. zur Erlassform des Dekrets Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 115 f.).”
“ergänzende Bemerkungen der Beschwerdegegnerin 1 vom 9.8.2024). Denn das NBRD ist grundsätzlich auch dann zur Lückenfüllung heranzuziehen, wenn der Gemeindegesetzgeber über einen baurechtlich relevanten Sachverhalt, dessen Regelung unerlässlich ist, absichtlich keine solche erlassen hat (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 70 N. 26). Aus einem allfälligen qualifizierten Schweigen im Baureglement vermögen Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde folglich von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weil die Verpflichtung zur Einhaltung eines minimalen Zonengrenzabstands gemäss Art. 12 Abs. 5 NBRD im Übrigen die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks in der Regel nicht stark erschwert, gilt die damit verbundene Einschränkung der Baufreiheit grundsätzlich nicht als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie. Der auf Dekretsstufe erlassene Art. 12 Abs. 5 NBRD stellt – zusammen mit Abs. 1 – deshalb eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Grundrechtsbeschränkung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 28 Abs. 1 KV dar (nach BGE 145 I 156 E. 4.2 genügt für Zonengrenzabstandsregelungen u.U. gar eine Grundlage auf Verordnungsstufe; vgl. zur Erlassform des Dekrets Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 115 f.).”
Bei enteignungsähnlichen Eingriffen ist eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Zu prüfen sind insbesondere die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Massnahme sowie das angemessene Verhältnis zwischen dem verfolgten öffentlichen Interesse und dem Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen.
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S. 334 E. 6.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 9 N. 119 ff.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 16 ff.).”
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S. 334 E. 6.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 9 N. 119 ff.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 16 ff.).”
Weichen Gesetze vom grundsätzlichen Einsichtsrecht ab und schliessen oder beschränken dieses, muss die abweichende gesetzliche Regelung hinreichend klar und bestimmt sein; sie hat den vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossenen Sachbereich bzw. die betroffenen Dokumententypen konkret einzugrenzen.
“Gegenstand der konkreten Normenkontrolle ist die Gültigkeit von Art. 28 Abs. 1 KFKG im Licht kantonalen Verfassungsrechts und Bundesrechts (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 47 ff., 52, 54). Schliesst der Gesetzgeber das informationsrechtliche Einsichtsrecht aus, muss die abweichende gesetzliche Regelung hinreichend klar und bestimmt sein, d.h. den vom Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich ausgeschlossenen Sachbereich oder die Dokumente mit Blick auf das Legalitätsprinzip klar eingrenzen (Art. 28 Abs. 1 KV, Art. 36 Abs. 1 BV). Die Regelung muss zudem durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 28 Abs. 2 und 3 KV, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen (BVR 2022 S. 487 E. 4.5 einleitend mit Hinweisen, u.a. auf BGE 146 II 265 E. 3.1, 148 II 16 E. 3.4.1). Bei der Interessenermittlung und -gewichtung steht dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Bewertungs-, Prognose- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Art. 5 N. 18, Art. 36 N. 18). Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an den rechtlich ausgewiesenen Interessen zu orientieren (Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 45). Als öffentliche Interessen kommen auch besondere Geheimhaltungsinteressen und der Schutz der Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen in Betracht (Giovanni Biaggini, a.”
“Ob der Gesetzgeber die Akteneinsicht in genereller Weise ausschliessen wollte, ist durch Auslegung der entsprechenden Bestimmungen zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei deren Sinn und Zweck: Das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen. Als Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung muss die abweichende gesetzliche Regelung hinreichend klar und bestimmt sein, d.h. den vom Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich ausgeschlossenen Sachbereich oder die Dokumente klar eingrenzen (vgl. Art. 28 Abs. 1 KV; Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 146 II 265 E. 3.1; Bruno Baeriswyl, in Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, 2012, § 23 N. 5; Beat Rudin, in Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, 2014, § 29 N. 11 ff.; Ammann/Lang, Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutz, in Passadelis et al. [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, N.”
Bau- und zonenrechtliche Vorschriften, die die Nutzung von Grundeigentum beschränken, sind als Grundrechtseingriffe zu qualifizieren und müssen die Voraussetzungen von Art. 28 KV erfüllen.
“Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind aufgrund der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) befugt, ihren Boden für die Erstellung von Bauten und Anlagen grundsätzlich frei zu nutzen. Die sog. Baufreiheit gilt allerdings nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat. Entsprechende Beschränkungen müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 28 KV bzw. Art. 36 BV erfüllen (BGE 145 I 156 E. 4.1; BVR 2016 S. 402 E. 7.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 1). Das Baurecht kennt solche gesetzlichen Einschränkungen insbesondere in der Gestalt von Bauabständen, die zum Schutz von unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen eingehalten werden müssen. Ein Grundstück kann deshalb in der Regel nicht vollständig überbaut werden. Baurechtliche Mindestabstände bestehen unter anderem gegenüber Nachbargrundstücken (Parzellengrenzabstände), aber auch gegenüber Zonengrenzen (Zonengrenzabstände), wobei diese beiden Bauabstände unterschiedliche Zwecke erfüllen: Die Hauptbedeutung der Parzellengrenzabstände liegt darin, dass sie die rechtsgleiche Behandlung benachbarter Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sichern, indem sie bewirken, dass der Gebäudeabstand gleichmässig aufgeteilt und nicht die oder der zuerst Bauende bevorzugt wird. In der Regel steht es den Nachbarinnen und Nachbarn daher frei, unter sich den Grenzabstand abweichend zu vereinbaren (sog.”
“Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind aufgrund der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) befugt, ihren Boden für die Erstellung von Bauten und Anlagen grundsätzlich frei zu nutzen. Die sog. Baufreiheit gilt allerdings nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat. Entsprechende Beschränkungen müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 28 KV bzw. Art. 36 BV erfüllen (BGE 145 I 156 E. 4.1; BVR 2016 S. 402 E. 7.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 1). Das Baurecht kennt solche gesetzlichen Einschränkungen insbesondere in der Gestalt von Bauabständen, die zum Schutz von unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen eingehalten werden müssen. Ein Grundstück kann deshalb in der Regel nicht vollständig überbaut werden. Baurechtliche Mindestabstände bestehen unter anderem gegenüber Nachbargrundstücken (Parzellengrenzabstände), aber auch gegenüber Zonengrenzen (Zonengrenzabstände), wobei diese beiden Bauabstände unterschiedliche Zwecke erfüllen: Die Hauptbedeutung der Parzellengrenzabstände liegt darin, dass sie die rechtsgleiche Behandlung benachbarter Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sichern, indem sie bewirken, dass der Gebäudeabstand gleichmässig aufgeteilt und nicht die oder der zuerst Bauende bevorzugt wird. In der Regel steht es den Nachbarinnen und Nachbarn daher frei, unter sich den Grenzabstand abweichend zu vereinbaren (sog.”
Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert, dass eine Einschränkung geeignet und erforderlich ist und sich angesichts der Schwere der Belastung für die Betroffenen als zumutbar erweist (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Abwägung/Zumutbarkeit).
“Die Bestandesgarantie als Ausprägung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 24 Abs. 1 KV) schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerin, d.h. das Recht, ihr Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (BGE 131 I 333 [Pra 95/2006 Nr. 75] E. 3.1). Sie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffene in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (Art. 36 BV; Art. 28 KV; BGE 146 I 70 E. 6.1, 6.4, 146 I 11 E. 3.1.2).”
Einschränkungen von Grundrechten nach Art. 28 KV sind nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch den Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder den Schutz entgegenstehender Grundrechte Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind (insbesondere geeignet, erforderlich und zumutbar) und den Kerngehalt des betroffenen Grundrechts nicht antasten.
“Die angefochtene Verordnungsbestimmung stellt eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar (vgl. E. 5.1 hiervor). Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV; Art. 28 KV/BE). Eine hinreichende gesetzliche Grundlage liegt vor (vgl. E. 5 hiervor). Zu prüfen sind die übrigen Voraussetzungen.”
“1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2019 S. 334 E. 4.1, 2012 S. 481 E. 4.1). Dieses kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BVR 2022 S. 487 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (im Sinn des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation; statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1; BVR 2016 S. 105 E. 3.3). Die Datenbearbeitung durch die Kapo richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit das PolG nicht etwas anderes bestimmt; das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 141 Abs. 1 PolG). Die Kapo ist befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen (Art.”
“E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Der Einbezug eines Grundstücks in ein Güterzusammenlegungsverfahren stellt eine Beschränkung dieser aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse dar (BGE 94 I 602 E. 4, 96 I 130 E. 3; BGer 15.6.1982, in ZBl 1983 S. 171 E. 2a). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3). Zum vornherein nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts.”
Bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie (z. B. Enteignung, Erschliessung, Anschlusspflichten) ist eine konkrete Abwägung vorzunehmen. Erforderlich sind eine genügende gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie die Wahrung der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden.
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S. 334 E. 6.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 9 N. 119 ff.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 16 ff.).”
“E. 7.1 [bestätigt durch BGer 1C_441/2018 vom 14.11.2019]). Eine Anschlusspflicht stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Bestandesgarantie dar, weil damit die aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnisse berührt und die Wahl des Energieträgers eingeschränkt werden (Heselhaus/Schreiber, Rechtliche Grundlagen der Fernwärme S. 10 N. 24 f., in Jusletter vom 19.12.2016; Eloi Jeanneret, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 19 N. 43 f.). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4 ff., insb. E. 6.4.3).”
“Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV[43] ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).[44]”
Eine im Zonenplan verankerte Inventarisierung (z. B. als erhaltenswertes Baudenkmal) kann als hinreichende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot gelten. Ob das Abbruchverbot zulässig ist, hängt darüber hinaus vom öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit der Einschränkung nach Art. 28 KV ab.
“Die Verweigerung der Abbruchbewilligung bzw. das Abbruchverbot stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie dar (Art. 26 BV[13] und Art. 24 KV[14]). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Eine Verletzung des Kerngehalts macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auch liegt mit Art. 10b Abs. 3 BauG unbestrittenermassen eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot vor. Ebenso unbestritten ist die Inventarisierung des Bauernhauses als erhaltenswertes Baudenkmal, was von der Gemeinde durch die entsprechende Eintragung im Zonenplan auch grundeigentümerverbindlich festgelegt wurde. Umstritten sind das öffentliche Interesse (E. 6) und die Verhältnismässigkeit (E. 7) des Abbruchverbots.”
Bei Durchsuchungen der Wohnung ist der Eingriff in die Wohnungsachtung nach Art. 28 KV möglich; die Verhältnismässigkeit ist anhand der Verhältnisse zum Ermächtigungszeitpunkt zu prüfen. Ein Eingriff kann geeignet und erforderlich sein, wenn er der Sicherstellung dient (z. B. Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und sich angesichts der Umstände als zumutbar erweist.
“Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrt die Betretungsermächtigung auch die Verhältnismässigkeit, welche ebenfalls mit Blick auf die Gegebenheiten im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist. Das Betreten und Durchsuchen der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers ermöglichte der Kantonspolizei die Sicherstellung der Waffe. Die Ermächtigung war somit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Kantonspolizei auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Waffe auf entsprechende Aufforderung freiwillig herausgeben würde. Die verfügte Ermächtigung war folglich zur Zielerreichung erforderlich. Der mit dem Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft verbundene Eingriff wiegt sodann eher leicht im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen.”
“Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG), liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und ist (nach der gesetzgeberischen Wertung) verhältnismässig.”
Vor einer Freiheitsentziehung ist zu prüfen, ob eine weniger einschneidende, hinreichend wirksame Massnahme zur Verfügung steht. Die Haft ist nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund aller Umstände geeignet und erforderlich erscheint und in einem sachgerechten, zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.
“Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 150 II 57 E. 3.1.4, 142 I 135 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80a Abs. 8 AIG). Zu beachten ist insbesondere, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Physische oder psychische Erkrankungen stehen einer Inhaftierung nicht ohne weiteres entgegen, sondern erst dann, wenn eine solche aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen.”
“Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.2.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_523/2023 vom”
“Die Inhaftierung muss sich insgesamt als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), weshalb zu prüfen ist, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 130 II 56 E. 1; BGer 2C_134/2022 vom”
Ob Art. 28 KV mit anderen Verfassungsbestimmungen vereinbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen; die Vereinbarkeit richtet sich nach der konkreten Sach- und Rechtslage.
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 28 KV sind nach denselben Voraussetzungen zu prüfen wie Eingriffe in Grundrechte gemäss Art. 36 BV: es bedarf einer gesetzlichen Grundlage; es muss ein öffentliches Interesse oder ein entgegenstehendes Privatgrundrecht vorliegen; die Massnahme muss verhältnismässig sein; der Kerngehalt ist zu wahren.
Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Datenbearbeitung setzen eine gesetzliche Grundlage sowie ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus. Sie müssen verhältnismässig sein: die Bearbeitung hat sich als geeignet und erforderlich für den angestrebten Zweck zu erweisen und die Zweck‑Mittel‑Relation ist zu wahren.
“1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2019 S. 334 E. 4.1, 2012 S. 481 E. 4.1). Dieses kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BVR 2022 S. 487 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (im Sinn des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation; statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1; BVR 2016 S. 105 E. 3.3). Die Datenbearbeitung durch die Kapo richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit das PolG nicht etwas anderes bestimmt; das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 141 Abs. 1 PolG). Die Kapo ist befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen (Art.”
Die OKP ersetzt Unfallkosten nur, wenn keine obligatorische Unfallversicherung dafür leistet.
“Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit (Art. 3 ATSG) und Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die OKP übernimmt bei Unfällen nach Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 28 KVG).”
Gesetzliche Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums, namentlich baurechtliche Mindestabstände (z. B. Parzellengrenz‑ und Zonengrenzabstände), sind als Eingriffe in Grundrechte zu qualifizieren und müssen nach Art. 28 KV gerechtfertigt sein. Bei solchen bauordnungsrechtlichen Abständen ist auf die bestehende gesetzliche Grundlage und deren Vereinbarkeit mit Art. 28 KV zu prüfen.
“Sie sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Da die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind aufgrund der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) befugt, ihren Boden für die Erstellung von Bauten und Anlagen grundsätzlich frei zu nutzen. Die sog. Baufreiheit gilt allerdings nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat. Entsprechende Beschränkungen müssen als Grundrechtseingriffe die Voraussetzungen von Art. 28 KV bzw. Art. 36 BV erfüllen (BGE 145 I 156 E. 4.1; BVR 2016 S. 402 E. 7.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 2 N. 1). Das Baurecht kennt solche gesetzlichen Einschränkungen insbesondere in der Gestalt von Bauabständen, die zum Schutz von unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen eingehalten werden müssen. Ein Grundstück kann deshalb in der Regel nicht vollständig überbaut werden. Baurechtliche Mindestabstände bestehen unter anderem gegenüber Nachbargrundstücken (Parzellengrenzabstände), aber auch gegenüber Zonengrenzen (Zonengrenzabstände), wobei diese beiden Bauabstände unterschiedliche Zwecke erfüllen: Die Hauptbedeutung der Parzellengrenzabstände liegt darin, dass sie die rechtsgleiche Behandlung benachbarter Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sichern, indem sie bewirken, dass der Gebäudeabstand gleichmässig aufgeteilt und nicht die oder der zuerst Bauende bevorzugt wird. In der Regel steht es den Nachbarinnen und Nachbarn daher frei, unter sich den Grenzabstand abweichend zu vereinbaren (sog.”
Die Einführung einer Amtszeitbeschränkung auf Gemeindeebene stellt eine Einschränkung der Wählbarkeit (des passiven Wahlrechts) dar. Solche kommunalen Initiativen sind diesbezüglich auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht gemäss Art. 28 Abs. 1 KV zu prüfen.
“Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen (§ 147 Abs. 2 GPR). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV). Für die Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2.2 Die Volksinitiative "12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder" hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Sie wahrt die Einheit der Materie und ist durchführbar. Strittig ist, ob sie mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, das kantonale Recht lasse eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch Einführung einer Amtszeitbeschränkung auf Gemeindeebene nicht zu. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einführung einer Amtszeitbeschränkung in der Gemeindeordnung gegen übergeordnetes Recht verstossen solle. 3. 3.1 Die Einführung einer Amtszeitbeschränkung für Mitglieder von Gemeindebehörden bewirkte eine Einschränkung der Wählbarkeit beziehungsweise des passiven Wahlrechts.”
“Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen (§ 147 Abs. 2 GPR). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV). Für die Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2.2 Die Volksinitiative "12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder" hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Sie wahrt die Einheit der Materie und ist durchführbar. Strittig ist, ob sie mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, das kantonale Recht lasse eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch Einführung einer Amtszeitbeschränkung auf Gemeindeebene nicht zu. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einführung einer Amtszeitbeschränkung in der Gemeindeordnung gegen übergeordnetes Recht verstossen solle. 3. 3.1 Die Einführung einer Amtszeitbeschränkung für Mitglieder von Gemeindebehörden bewirkte eine Einschränkung der Wählbarkeit beziehungsweise des passiven Wahlrechts.”
“Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen (§ 147 Abs. 2 GPR). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV). Für die Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2.2 Die Volksinitiative "12 Jahre sind genug! Initiative zur Beschränkung der Amtszeit für gewählte Behördenmitglieder" hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Sie wahrt die Einheit der Materie und ist durchführbar. Strittig ist, ob sie mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, das kantonale Recht lasse eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch Einführung einer Amtszeitbeschränkung auf Gemeindeebene nicht zu. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einführung einer Amtszeitbeschränkung in der Gemeindeordnung gegen übergeordnetes Recht verstossen solle. 3. 3.1 Die Einführung einer Amtszeitbeschränkung für Mitglieder von Gemeindebehörden bewirkte eine Einschränkung der Wählbarkeit beziehungsweise des passiven Wahlrechts.”
Bei Überschreitung des ordentlichen Pensionierungsalters ist das Interesse an einer Wiederzulassung zu relativieren. Dies kann bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 28 Abs. 3 KV) berücksichtigt werden.
“Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4). – Als der Beschwerdeführer im Februar 2019 sinngemäss um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ersuchte, hatte er das ordentliche Pensionierungsalter bereits deutlich überschritten (vgl. Art. 11 Abs. 1 LAG; Art. 14 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Sein Interesse an der Wiederzulassung zur Unterrichtstätigkeit ist insofern zu relativieren. Die Vorinstanz ist sodann zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) als für den Schuldienst ungeeignet und seine Vertrauenswürdigkeit als schwer beeinträchtigt erweist. Die Nichtwiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ist geeignet, eine erneute Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers zu verhindern und den öffentlichen Interessen daran zum Durchbruch zu verhelfen (vgl.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.