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Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne von Art. 95 KV dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur weitergeben, wenn eine gesetzliche Befugnis zur Datenbearbeitung vorliegt. Das SchKG enthält nach den Quellen keine Ermächtigung, wonach das Betreibungsamt derartige Daten zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners verarbeiten dürfte; dementsprechend kann ein Träger insoweit keine Auskunft erteilen. Pauschale Angaben ohne nähere Begründung entbinden das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Art. 64 i.V.m. 72 SchKG).
“Regeste: Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Weitergabe von besonders schutzwürdigen Personendaten an das Betreibungsamt zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls Die Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG verlangt u.a. eine gesetzliche Befugnis der ersuchenden Behörde zur Bearbeitung. Das SchKG kennt keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Die Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG, ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 KV, kann insofern dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG keine Auskunft über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls erteilen (E 3.1). Art. 64 i.V.m. 72 SchKG; Unterlassener Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls Mit pauschalen Angaben - ohne nähere Begründung - kann sich das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht nach Art. 64 SchKG befreien (E. 9).”
“Regeste: Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG; Weitergabe von besonders schutzwürdigen Personendaten an das Betreibungsamt zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls Die Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG verlangt u.a. eine gesetzliche Befugnis der ersuchenden Behörde zur Bearbeitung. Das SchKG kennt keine Bestimmung, welche das Betreibungsamt zur Datenbearbeitung für die Feststellung des Aufenthaltsorts des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls befugt. Die Universitären Psychiatrischen Diensten Bern AG, ein «anderer Träger öffentlicher Aufgaben» gemäss Art. 95 KV, kann insofern dem Betreibungsamt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG keine Auskunft über einen allfälligen Aufenthalt des Schuldners zwecks Zustellung des Zahlungsbefehls erteilen (E 3.1). Art. 64 i.V.m. 72 SchKG; Unterlassener Zustellungsversuch des Zahlungsbefehls Mit pauschalen Angaben - ohne nähere Begründung - kann sich das Betreibungsamt nicht von seiner Zustellpflicht nach Art. 64 SchKG befreien (E. 9).”
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