Dem Regierungsrat obliegt weiter:
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Bei elektronischer Fakturierung (ESR-, E‑Rechnungen) kann unregelmässige Fakturierung praktisch zu verspäteter Fälligkeit führen; die Fälligkeitspraxis und Zahlungsfristen sind entsprechend anzupassen, und das BAG verlangt Nachweise für Korrekturen bzw. Anpassungen.
“Da er die KVG-Kostenbeteiligungen in den VVG-Produkten anrechne, würden die Kunden eine Gesamtprüfung und -disposition vornehmen. Die kundenzentrierte Lösung helfe somit, die Zufriedenheit der Versicherten zu begünstigen sowie den Administrationsaufwand und somit die Verwaltungskosten tief zu halten. Die vom BAG zitierten Bestimmungen in Gesetz und Verordnung verstehe man als Schutzbestimmungen für die Versicherten. Man erachte diese jedoch nicht als zwingend und somit zu Gunsten der Versicherten abänderbar. Die Ausdehnung der Fristen erfolge in jedem Fall zu Gunsten der Versicherten, da diesen mehr Zeit für die Entscheidung eingeräumt werde. Es bestehe im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ihn keine Veranlassung, eine von Versicherten gewünschte Anpassung unter Hinweis auf eine verpasste Frist zu verweigern. In diesem Sinne werde dem BAG beantragt, die Weisung zu Ziffer 2.5 Bst. A ersatzlos zu streichen und die gültige Praxis als rechtskonform anzuerkennen (BAG-act. 8, S. 13). B.c In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 führte das BAG zur Fälligkeit der Prämie zusammengefasst aus, die in Art. 90 KVV verordnete Verpflichtung lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Unter Berück-sichtigung des Versicherungsprinzips (Art. 117 BV) seien Prämien immer mit Blick auf eine künftige Periode geschuldet, in welcher das versicherte Risiko eintreten könne. Art. 90 KVV halte lediglich das fest, was für alle Versicherungen ohnehin gelte. Versicherer könnten eine per Gesetz oder Verordnung festgelegte Frist nicht erstrecken. Weiter würden die Versicherer in Art. 61 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 18. November 2015 (KVAV; SR 832.121) angehalten, die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Bei der praktizierten Vorgehensweise werde ausschliesslich einem bestimmten Kreis von Versicherten und primär aus Kulanz eine längere Zahlungsfrist gewährt, diese Notwendigkeit sei weder ökonomisch evident noch rechtlich zulässig. Weiter führte das BAG aus, betreffend die erwähnten Kündigungsfristen seien Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum offen.”
Bei quartalsweiser (oder sonst abweichender) Abrechnung gilt als Fälligkeitstag der erste Tag der jeweiligen Periode (z.B. erster Tag des Quartals bei quartalsweiser Abrechnung).
“Im Weiteren fordert die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % seit Fälligkeit der einzelnen Forderungen. Der geforderte Verzugszinssatz von 5 % entspricht dem in Art. 105a KVV genannten Verzugszinssatz und ist daher ab Forderungsfälligkeit grundsätzlich gerechtfertigt. Als Fälligkeitstermin wird in den quartalsweise erhobenen Versicherungsprämienrechnungen jeweils der erste Tag des Quartals genannt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 90 KVV, wonach Prämien im Voraus zu bezahlen sind. Eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Verzugszinsen enthält weder die Verfügung vom 7. März 2023 (vgl. KV-act. 95) noch der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (vgl. KV-act. 98). Auch die Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 (act. G6) und die Duplik vom 13. Februar 2024 (act. G15) enthalten keine Aufstellung der Verzugszinsen. Die durchgeführte Überprüfung des geforderten 5%igen Verzugszinses ab Fälligkeit der einzelnen Forderungen (Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen) anhand der gängigen Schweizer Zinsusanz (30/360 Methode) hat ergeben, dass die in Rechnung gestellten Verzugszinsen gerechtfertigt und damit vom Beschwerdeführer ebenso geschuldet sind. Anzufügen ist, dass die Betreibungskosten von Fr.”
Bei Nichtzahlung sind Mahnung, Nachfrist (30 Tage) und anschliessende Betreibung der übliche/praktische Vollstreckungsweg; Zahlungsversuche des Versicherten ohne Annahme tilgen die Forderung nicht; wiederholte Mahnung und fristgerechte Zwangsvollstreckung sind gerechtfertigt.
“1 OR in Verbindung mit Art. 2 WZG handelt, für welches eine Annahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestünde (Art. 3 WZG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2003, 5A_579/2023, E. 4, und vom 10. November 2016, 2C_705/2016, E. 4.3.2), und dass dieses "Verrechnungsangebot" von der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage auch nie als Zahlungsmittel zur Tilgung der zuvor genannten Prämienforderung akzeptiert wurde. Folglich wurde der Prämienausstand mit der zugesandten Erklärung vom 18. Dezember 2022 nicht getilgt. Der Beschwerdeführer blieb somit der Beschwerdegegnerin die Versicherungsprämie für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 schuldig. Im Folgenden ist der Bestand bzw. die Rechtfertigung, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. August 2023 (act. G 4.1.16) und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (act. G 4.1.19) zu prüfen. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art.”
“Aufgrund der ausgebliebenen Prämienzahlung trotz Zahlungserinnerung (Urk. 7/6), Mahnung (Urk. 7/7) und Betreibungsandrohung (Urk. 7/8) hat die Beschwerdegegnerin in der Folge berechtigterweise das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet (Urk. 7/9 ff.). Dabei hat die Beschwerdegegnerin - was unbestritten geblieben ist - zwischen der am 9. Februar 2023 erfolgten Mahnung und der Androhung der Betreibung am 13. April 2023 mehr als die zu gewährende Frist von 30 Tagen gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG verstreichen lassen. Zudem erfolgte gestützt auf Art. 105b KVV die Zahlungsaufforderung innert dreier Monate ab deren Fälligkeit (1. Dezember 2022; Art. 90 KVV) und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen (Urk. 7/7).”
Die Literatur erörtert, dass der Fälligkeitstermin nicht frei reglementierbar ist, sondern eindeutig dem Vorauszahlungsgrundsatz zuzuordnen ist.
“um die Bemessung des Zahlungsintervalls gehe, nicht um den Zeitpunkt der Zahlung. Zudem bestätige das Bundesgericht in E. 4.3.1 die Vorauszahlungspflicht. Auch der Hinweis auf Eugster (Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, zitiert in der 1. Aufl. 2010, Art. 61 KVG Rz. 8) sei aus dem Zusammenhang gerissen. Vielmehr nenne jener die «im Voraus» zu leistende Zahlung ausdrücklich. So schreibe Eugster im SBVR in der Auflage aus dem Jahr 2016 (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [nachfolgend: SBVR Krankenversicherung], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 1317) denn auch: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). [...] Da die Prämie im Voraus zu begleichen ist (Art. 90 KVV), fällt das Fälligkeitsdatum der Forderung auf den letzten Tag des Monats, welcher dem Monat, für den die Prämie geschuldet ist, vorausgeht.» Hingegen habe Eugster in der Vorauflage noch geschrieben: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). Da das KVG und die KVV darüber hinaus zu den Zahlungsmodalitäten nichts normieren, bleibt Raum für autonome reglementarische Detailgestaltung durch die Versicherer. [...] Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln. Fehlt eine Vorschrift, so ist die Prämie aufgrund des Vorauszahlungsgebots gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV bis spätestens am Ersten des Monats zu entrichten, für welchen die Prämie geschuldet ist.» Er stütze mit der Änderung in der späteren Auflage die Ansicht, dass es keinen Spielraum hinsichtlich Fälligkeitstermin der Prämien gebe. Auch der Hinweis auf Kieser (Ueli Kieser, KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 61 KVG Rz. 7) sei unbeachtlich, da dieser an zitierter Stelle die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Skonti bei Vorauszahlung behandle, aber auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prämienforderung nicht eingehe. Notwendig wäre vorliegend eine Rechtsposition genau hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gewünschten Abweichens von der Fälligkeitsordnung von Art.”
Die Relativierung «in der Regel» bezieht sich ausschließlich auf das monatliche Zahlungsintervall und nicht auf die Vorauszahlungspflicht.
“Entstehungsgeschichtlich zeigt sich ebenfalls, dass sich die Wortverbindung «in der Regel» einzig auf das monatlichen Zahlungsintervall bezieht. So lautete aArt. 90 KVV in der Fassung vom 1. April 2000 noch: «Die Prämien sind in der Regel monatlich zu bezahlen.». Mit der Änderung vom 11. September 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, wurde aArt. 90 Abs. 1 KVV mit dem Titel «Prämienerhebung» sodann in Bezug auf den Zeitpunkt Prämienfälligkeit präzisiert, wobei der entsprechende Einschub («Die Prämien sind im Voraus zu bezahlen») an den Satzanfang und damit vor der Relativierung «in der Regel» eingefügt wurde. Der Wortlaut blieb seither unverändert, wobei mit der Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (AS 2007 3573, 3576), der Titel der Bestimmung von «Prämienerhebung» zu «Prämienbezahlung» geändert wurde.”
Vorauszahlung führt in der Praxis dazu, dass die Prämienfälligkeit früher liegt (fällig ab der in Rechnung gestellten Periode bzw. dem ersten Tag der Periode); dementsprechend beginnt die Verzugszinsberechnung ab diesem tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt (z.B. Dezember 2022 bei vorausbezahlter Periode).
“Die Prämie für Dezember 2022 hat die Beschwerdeführerin im Voraus in Rechnung gestellt (Urk. 7/5), wie dies die gesetzliche Regelung vorsieht (Art. 90 KVV). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Einen solchen verlangt die Beschwerdegegnerin ab 14. Juni 2023 (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die hier strittige Prämie bereits Anfang Dezember 2022 fällig geworden ist (Art. 90 KVV), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.”
Die Aufsichtsbehörde (BAG) verlangt eine einheitliche Durchsetzung der Vorauszahlungspflicht und kann verbindliche Weisungen zur einheitlichen Praxis (Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten) erlassen; abweichende oder nachsichtige Einzelpraktiken ohne gesetzliche Grundlage sind unzulässig und können zu aufsichtsbehördlichen Sanktionen nach KVAG führen.
“Da er die KVG-Kostenbeteiligungen in den VVG-Produkten anrechne, würden die Kunden eine Gesamtprüfung und -disposition vornehmen. Die kundenzentrierte Lösung helfe somit, die Zufriedenheit der Versicherten zu begünstigen sowie den Administrationsaufwand und somit die Verwaltungskosten tief zu halten. Die vom BAG zitierten Bestimmungen in Gesetz und Verordnung verstehe man als Schutzbestimmungen für die Versicherten. Man erachte diese jedoch nicht als zwingend und somit zu Gunsten der Versicherten abänderbar. Die Ausdehnung der Fristen erfolge in jedem Fall zu Gunsten der Versicherten, da diesen mehr Zeit für die Entscheidung eingeräumt werde. Es bestehe im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ihn keine Veranlassung, eine von Versicherten gewünschte Anpassung unter Hinweis auf eine verpasste Frist zu verweigern. In diesem Sinne werde dem BAG beantragt, die Weisung zu Ziffer 2.5 Bst. A ersatzlos zu streichen und die gültige Praxis als rechtskonform anzuerkennen (BAG-act. 8, S. 13). B.c In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 führte das BAG zur Fälligkeit der Prämie zusammengefasst aus, die in Art. 90 KVV verordnete Verpflichtung lasse keinen Interpretationsspielraum offen. Unter Berück-sichtigung des Versicherungsprinzips (Art. 117 BV) seien Prämien immer mit Blick auf eine künftige Periode geschuldet, in welcher das versicherte Risiko eintreten könne. Art. 90 KVV halte lediglich das fest, was für alle Versicherungen ohnehin gelte. Versicherer könnten eine per Gesetz oder Verordnung festgelegte Frist nicht erstrecken. Weiter würden die Versicherer in Art. 61 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 18. November 2015 (KVAV; SR 832.121) angehalten, die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Bei der praktizierten Vorgehensweise werde ausschliesslich einem bestimmten Kreis von Versicherten und primär aus Kulanz eine längere Zahlungsfrist gewährt, diese Notwendigkeit sei weder ökonomisch evident noch rechtlich zulässig. Weiter führte das BAG aus, betreffend die erwähnten Kündigungsfristen seien Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum offen.”
Versicherer haben keinen weiten Gestaltungs‑ oder Ermessensspielraum, die gesetzliche Fälligkeitspraxis (Prämien fällig am letzten Tag des Vormonats bzw. erster des Monats als maßgeblicher Zeitpunkt) zugunsten einzelner Kunden einseitig zu verlängern oder durch Kulanz abzuändern; Abweichungen von Art. 90 KVV bedürfen einer rechtlichen Grundlage und sind zu begründen.
“um die Bemessung des Zahlungsintervalls gehe, nicht um den Zeitpunkt der Zahlung. Zudem bestätige das Bundesgericht in E. 4.3.1 die Vorauszahlungspflicht. Auch der Hinweis auf Eugster (Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, zitiert in der 1. Aufl. 2010, Art. 61 KVG Rz. 8) sei aus dem Zusammenhang gerissen. Vielmehr nenne jener die «im Voraus» zu leistende Zahlung ausdrücklich. So schreibe Eugster im SBVR in der Auflage aus dem Jahr 2016 (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [nachfolgend: SBVR Krankenversicherung], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 1317) denn auch: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). [...] Da die Prämie im Voraus zu begleichen ist (Art. 90 KVV), fällt das Fälligkeitsdatum der Forderung auf den letzten Tag des Monats, welcher dem Monat, für den die Prämie geschuldet ist, vorausgeht.» Hingegen habe Eugster in der Vorauflage noch geschrieben: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). Da das KVG und die KVV darüber hinaus zu den Zahlungsmodalitäten nichts normieren, bleibt Raum für autonome reglementarische Detailgestaltung durch die Versicherer. [...] Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln. Fehlt eine Vorschrift, so ist die Prämie aufgrund des Vorauszahlungsgebots gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV bis spätestens am Ersten des Monats zu entrichten, für welchen die Prämie geschuldet ist.» Er stütze mit der Änderung in der späteren Auflage die Ansicht, dass es keinen Spielraum hinsichtlich Fälligkeitstermin der Prämien gebe. Auch der Hinweis auf Kieser (Ueli Kieser, KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 61 KVG Rz. 7) sei unbeachtlich, da dieser an zitierter Stelle die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Skonti bei Vorauszahlung behandle, aber auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prämienforderung nicht eingehe.”
“AVB ausserhalb der ihr zustehenden Regelungsautonomie setzten. Der Gesetzgeber habe die Grundsätze der Prämienfestsetzung in Art. 61 ff. KVG geregelt, und der Bundesrat habe dazu Verordnungsbestimmungen erlassen (Art. 89 ff. KVV). Damit sei der Rahmen für die Autonomie bei der Prämienfestsetzung abgesteckt. Da sich die dortigen Beschwerdeführerinnen auf keine konkrete gesetzliche Grundlage berufen konnten, welche ihnen eine entsprechende Regelungsautonomie einräume, bestand kein Raum für die Einrichtung einer «individuellen Rückvergütung» mittels «privatautonomer Vereinbarung» (vgl. Urteil C-5896/2011 insbes. E. 5.3 m.w.H.; Urteil C-5897/2011 insbes. E. 4.3 m.w.H.). Diese Urteile wurden sodann durch das Bundesgericht bestätigt (Urteile des BGer 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 und 9C_8/2014, 9C_9/2014 vom 14. Oktober 2014; vgl. auch das Urteil des BVGer C-5124/2014 vom 4. Juli 2016 E. 4.3 f. und 6.4). Es besteht denn vorliegend kein Grund, von dieser Rechtsprechung in Bezug auf die in Art. 90 KVV geregelte Prämienfälligkeit abzuweichen (vgl. auch E. 5.4.4 hiervor).”
Die Prämienforderung ist gemäß der Rechtsprechung grundsätzlich im Voraus zu entrichten; die Fälligkeit liegt regelmäßig auf dem letzten Tag des Vormonats und dem Versicherer steht insoweit kein Spielraum für abweichende Fälligkeitstermine zu.
“um die Bemessung des Zahlungsintervalls gehe, nicht um den Zeitpunkt der Zahlung. Zudem bestätige das Bundesgericht in E. 4.3.1 die Vorauszahlungspflicht. Auch der Hinweis auf Eugster (Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, zitiert in der 1. Aufl. 2010, Art. 61 KVG Rz. 8) sei aus dem Zusammenhang gerissen. Vielmehr nenne jener die «im Voraus» zu leistende Zahlung ausdrücklich. So schreibe Eugster im SBVR in der Auflage aus dem Jahr 2016 (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [nachfolgend: SBVR Krankenversicherung], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 1317) denn auch: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). [...] Da die Prämie im Voraus zu begleichen ist (Art. 90 KVV), fällt das Fälligkeitsdatum der Forderung auf den letzten Tag des Monats, welcher dem Monat, für den die Prämie geschuldet ist, vorausgeht.» Hingegen habe Eugster in der Vorauflage noch geschrieben: «Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 KVV). Da das KVG und die KVV darüber hinaus zu den Zahlungsmodalitäten nichts normieren, bleibt Raum für autonome reglementarische Detailgestaltung durch die Versicherer. [...] Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln. Fehlt eine Vorschrift, so ist die Prämie aufgrund des Vorauszahlungsgebots gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV bis spätestens am Ersten des Monats zu entrichten, für welchen die Prämie geschuldet ist.» Er stütze mit der Änderung in der späteren Auflage die Ansicht, dass es keinen Spielraum hinsichtlich Fälligkeitstermin der Prämien gebe. Auch der Hinweis auf Kieser (Ueli Kieser, KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 61 KVG Rz. 7) sei unbeachtlich, da dieser an zitierter Stelle die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Skonti bei Vorauszahlung behandle, aber auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prämienforderung nicht eingehe. Notwendig wäre vorliegend eine Rechtsposition genau hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gewünschten Abweichens von der Fälligkeitsordnung von Art.”
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