1 commentary
Die Statuten von Zweckverbänden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Gemäss kantonlicher Rechtsprechung bzw. Kommentarliteratur beschränkt sich die Prüfung des Regierungsrats auf die Rechtmässigkeit der Statuten; Bestimmungen, die rechtmässig ausgelegt werden können, sind zu genehmigen. Diese Regelung ist im Kontext der durch die Bundesverfassung anerkannten Gemeindeautonomie zu sehen, wie in den zitierten Entscheidungen ausgeführt wird.
“März 2022 reichte der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats betreffend die Genehmigung der Statuten eines Zweckverbands nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 2 je lit. a, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 92 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bzw. § 73 GG können sich die Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sogenannten Zweckverbänden, zusammenschliessen und sich hierfür eine eigene Organisation geben. Die Zweckverbände regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats (Art. 92 Abs. 4 KV). Dieser überprüft die Statuten nur auf deren Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 Satz 2 KV). Können Bestimmungen rechtmässig ausgelegt werden, sind sie zu genehmigen (Vittorio Jenni in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 92 N. 19). 2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1). Auch Art.”
“März 2022 reichte der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats betreffend die Genehmigung der Statuten eines Zweckverbands nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 2 je lit. a, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 92 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) bzw. § 73 GG können sich die Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu selbständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sogenannten Zweckverbänden, zusammenschliessen und sich hierfür eine eigene Organisation geben. Die Zweckverbände regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats (Art. 92 Abs. 4 KV). Dieser überprüft die Statuten nur auf deren Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 Satz 2 KV). Können Bestimmungen rechtmässig ausgelegt werden, sind sie zu genehmigen (Vittorio Jenni in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 92 N. 19). 2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1). Auch Art.”
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