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Diese Weisungen dienen der einheitlichen Anwendung und Umsetzung von Bundesrecht bzw. KVV/Verordnungsbestimmungen und untersagen eine differenzierte Behandlung bestimmter Versichertengruppen oder abweichende Praxen.
“Der Wortlaut der Bestimmung sei bezüglich der Vorauszahlungspflicht klar und bedürfe keiner Interpretation. Die Widerhandlung gegen Art. 90 KVV falle auch unter die Strafnorm von Art. 54 Abs. 3 Bst. c und f des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12). Im Übrigen sei es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts zu erteilen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Das BAG setze als Aufsichtsbehörde die einheitliche Anwendung von Art. 90 KVV bei allen Versicherern gleichermassen durch. Das Anliegen, bestimmte partikuläre Interessengruppen von Versicherten in ihrem Portfolio unterschiedlich zu behandeln, könne nicht berücksichtigt werden. Zur Argumentation zur ökonomischen Evidenz sei festzuhalten, dass auch unter Beachtung der Vorauszahlungs-pflicht nur ein einziger Mahnlauf notwendig sei. Eine Praxis könne nur dort bestehen, wo das Gesetz oder die Verordnung einen zu konkretisierenden Spielraum offenlasse. Das BAG allein sei befugt, eine solche Praxis festzusetzen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Wo bereits der Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung klar sei, bestehe ein solcher Spielraum nicht. Man halte vollumfänglich an der Weisung fest und bitte darum, bis zum 15. April 2018 über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Weiter führte das BAG aus, was zu Art. 90 KVV im Zusammenhang mit der Weisung zur Vor-auszahlungspflicht ausgeführt worden sei, sei auch bezüglich der Weisung zu den Kündigungsfristen zu beachten. Die entsprechenden massgeblichen Bestimmungen seien klar und unmissverständlich. Damit das BAG eine beschwerdefähige Verfügung erlassen könne, müssten die Begriffsmerkmale der Verfügung erfüllt sein. Mit einer Verfügung könnten nur Rechte und Pflichten von Privaten im Einzelfall geregelt werden. Verfügungen könnten dort erlassen werden, wo ein hoheitliches Verhältnis des Staates gegenüber Privaten bzw. wenigstens ein Privaten gegenüber ähnliches Rechtsverhältnis bestehe. Dies sei bei Krankenversicherern in denjenigen Fällen möglich, wo das Gesetz die notwendige Privatautonomie einräume.”
“Krankenkassen und private Versicherungsunternehmen mit entsprechender Bewilligung sind die gesetzlich vorgesehenen Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (vgl. Art. 2 f. KVAG sowie aArt. 11 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit überwacht als Aufsichtsbehörde die Durchführung der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 KVAG). Bereits aArt. 21 Abs. 1 KVG begründete - im Gegensatz zur Aufsicht unter dem früheren KUVG - eine direkte Verbandsaufsicht. Die aufsichtsrechtliche Stellung der Krankenversicherer ist gleich wie in anderen dezentralisiert vollzogenen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 275; Urteil des EVG vom 6. Juni 1997 E. 2a, in: RKUV 4/1997 KV 7 S. 216 ff.). Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen (vgl. Art. 34 Abs. 3 KVAG sowie aArt. 21 Abs. 3 KVG).”
Die Aufsichtsbehörde (BAG) übt gegenüber den Krankenkassen eine direkte Verbandsaufsicht und kann zur Durchsetzung verbindliche Weisungen erlassen.
“Der Wortlaut der Bestimmung sei bezüglich der Vorauszahlungspflicht klar und bedürfe keiner Interpretation. Die Widerhandlung gegen Art. 90 KVV falle auch unter die Strafnorm von Art. 54 Abs. 3 Bst. c und f des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12). Im Übrigen sei es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts zu erteilen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Das BAG setze als Aufsichtsbehörde die einheitliche Anwendung von Art. 90 KVV bei allen Versicherern gleichermassen durch. Das Anliegen, bestimmte partikuläre Interessengruppen von Versicherten in ihrem Portfolio unterschiedlich zu behandeln, könne nicht berücksichtigt werden. Zur Argumentation zur ökonomischen Evidenz sei festzuhalten, dass auch unter Beachtung der Vorauszahlungs-pflicht nur ein einziger Mahnlauf notwendig sei. Eine Praxis könne nur dort bestehen, wo das Gesetz oder die Verordnung einen zu konkretisierenden Spielraum offenlasse. Das BAG allein sei befugt, eine solche Praxis festzusetzen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Wo bereits der Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung klar sei, bestehe ein solcher Spielraum nicht. Man halte vollumfänglich an der Weisung fest und bitte darum, bis zum 15. April 2018 über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Weiter führte das BAG aus, was zu Art. 90 KVV im Zusammenhang mit der Weisung zur Vor-auszahlungspflicht ausgeführt worden sei, sei auch bezüglich der Weisung zu den Kündigungsfristen zu beachten. Die entsprechenden massgeblichen Bestimmungen seien klar und unmissverständlich. Damit das BAG eine beschwerdefähige Verfügung erlassen könne, müssten die Begriffsmerkmale der Verfügung erfüllt sein. Mit einer Verfügung könnten nur Rechte und Pflichten von Privaten im Einzelfall geregelt werden. Verfügungen könnten dort erlassen werden, wo ein hoheitliches Verhältnis des Staates gegenüber Privaten bzw. wenigstens ein Privaten gegenüber ähnliches Rechtsverhältnis bestehe. Dies sei bei Krankenversicherern in denjenigen Fällen möglich, wo das Gesetz die notwendige Privatautonomie einräume.”
“Krankenkassen und private Versicherungsunternehmen mit entsprechender Bewilligung sind die gesetzlich vorgesehenen Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (vgl. Art. 2 f. KVAG sowie aArt. 11 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit überwacht als Aufsichtsbehörde die Durchführung der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 KVAG). Bereits aArt. 21 Abs. 1 KVG begründete - im Gegensatz zur Aufsicht unter dem früheren KUVG - eine direkte Verbandsaufsicht. Die aufsichtsrechtliche Stellung der Krankenversicherer ist gleich wie in anderen dezentralisiert vollzogenen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 275; Urteil des EVG vom 6. Juni 1997 E. 2a, in: RKUV 4/1997 KV 7 S. 216 ff.). Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen (vgl. Art. 34 Abs. 3 KVAG sowie aArt. 21 Abs. 3 KVG).”
Die Aufsichtsbehörde kann konkret verbindliche Weisungen zur Auslegung unklarer Verordnungsbestimmungen erlassen und Inspektionen durchführen, um die einheitliche Anwendung sicherzustellen.
“Der Wortlaut der Bestimmung sei bezüglich der Vorauszahlungspflicht klar und bedürfe keiner Interpretation. Die Widerhandlung gegen Art. 90 KVV falle auch unter die Strafnorm von Art. 54 Abs. 3 Bst. c und f des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12). Im Übrigen sei es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts zu erteilen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Das BAG setze als Aufsichtsbehörde die einheitliche Anwendung von Art. 90 KVV bei allen Versicherern gleichermassen durch. Das Anliegen, bestimmte partikuläre Interessengruppen von Versicherten in ihrem Portfolio unterschiedlich zu behandeln, könne nicht berücksichtigt werden. Zur Argumentation zur ökonomischen Evidenz sei festzuhalten, dass auch unter Beachtung der Vorauszahlungs-pflicht nur ein einziger Mahnlauf notwendig sei. Eine Praxis könne nur dort bestehen, wo das Gesetz oder die Verordnung einen zu konkretisierenden Spielraum offenlasse. Das BAG allein sei befugt, eine solche Praxis festzusetzen (Art. 34 Abs. 3 KVAG). Wo bereits der Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung klar sei, bestehe ein solcher Spielraum nicht. Man halte vollumfänglich an der Weisung fest und bitte darum, bis zum 15. April 2018 über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Weiter führte das BAG aus, was zu Art. 90 KVV im Zusammenhang mit der Weisung zur Vor-auszahlungspflicht ausgeführt worden sei, sei auch bezüglich der Weisung zu den Kündigungsfristen zu beachten. Die entsprechenden massgeblichen Bestimmungen seien klar und unmissverständlich. Damit das BAG eine beschwerdefähige Verfügung erlassen könne, müssten die Begriffsmerkmale der Verfügung erfüllt sein. Mit einer Verfügung könnten nur Rechte und Pflichten von Privaten im Einzelfall geregelt werden. Verfügungen könnten dort erlassen werden, wo ein hoheitliches Verhältnis des Staates gegenüber Privaten bzw. wenigstens ein Privaten gegenüber ähnliches Rechtsverhältnis bestehe. Dies sei bei Krankenversicherern in denjenigen Fällen möglich, wo das Gesetz die notwendige Privatautonomie einräume.”
“Krankenkassen und private Versicherungsunternehmen mit entsprechender Bewilligung sind die gesetzlich vorgesehenen Durchführungsorgane der sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (vgl. Art. 2 f. KVAG sowie aArt. 11 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit überwacht als Aufsichtsbehörde die Durchführung der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 KVAG). Bereits aArt. 21 Abs. 1 KVG begründete - im Gegensatz zur Aufsicht unter dem früheren KUVG - eine direkte Verbandsaufsicht. Die aufsichtsrechtliche Stellung der Krankenversicherer ist gleich wie in anderen dezentralisiert vollzogenen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. Gebhard Eugster, SBVR Krankenversicherung, Rz. 275; Urteil des EVG vom 6. Juni 1997 E. 2a, in: RKUV 4/1997 KV 7 S. 216 ff.). Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und bei ihnen Inspektionen durchführen (vgl. Art. 34 Abs. 3 KVAG sowie aArt. 21 Abs. 3 KVG).”
Die Erstattungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung ist auf in der Arzneimittelliste (ALT) bzw. der Spezialitätenliste (SL) aufgeführte bzw. gelistete Arzneimittel beschränkt (Positivlisten mit abschliessendem, verbindlichem Charakter).
“Welche Arzneimittel die OKP zu übernehmen hat, ist behördlich festgelegt: Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin. Es handelt sich um die sog. Arzneimittelliste mit Tarif (ALT), die als Anhang 4 zur Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) gehört (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste [SL]); diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG). Die für die SL geltenden Regeln finden teilweise auf die ALT sinngemäss Anwendung (Art. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; betreffend Aufnahme in die ALT; § 3 der Allgemeinen Bestimmungen zur ALT). Als Positivlisten haben die ALT und die SL gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter. Aufgrund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (BGE 144 V 333 E. 3.2 S. 336; Eugster, a.a.O., S. 530 Rz. 407).”
“Aufgrund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen. Das Arzneimittel Dronabinol-Lsg”
“Welche Arzneimittel die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat, ist behördlich festgelegt: Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin (Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG). Es handelt sich um die sog. Arzneimittelliste mit Tarif (ALT), die als An-hang 4 zur Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) gehört. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlässt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste [SL]); diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG). Als Positivlisten haben die ALT und die SL gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter. Aufgrund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (BGE 144 V 333 E. 3.2 S. 336, 139 V 509 E. 4.1 S. 510 f., 136 V 395 E. 5.1 S. 398 f.; Eugster, a.a.O., S. 530 Rz. 407).”
“Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). Welche Arzneimittel die OKP zu übernehmen hat, ist behördlich festgelegt: Zum einen erlässt das BAG gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG die Spezialitätenliste (SL). Als Positivliste hat die SL gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter. Auf Grund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (BGE 146 V 240 E. 5.2 mit Hinweisen).”
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