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Art. 110

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
  2. Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
  3. Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.
  4. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

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