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Art. 83a

131.212KVCantonal Constitution01.01.1995Originalquelle
  1. Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Gesetz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen.
  2. Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
  3. Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung der Geschäfte.

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