(Art. 2 BPG)
SR 172.010.1 ↩
SR 173.71 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). ↩
SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793). ↩
[AS 1979 1687; 1985 660Ziff. I 21; 1987 600Art. 17 Ziff. 3; 1991 857Anhang Ziff. 4; 1992 288Anhang Ziff. 17,2521Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1; 1998 1822 Art. 2; 1999 2374 Ziff. I 2; 2003 187 Anhang Ziff. II 2.AS 2003 4557Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ). ↩
SR 822.31 ↩
Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5607). ↩
SR 172.220.111.9 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (AS 2013 4397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397). ↩
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Vergünstigte Reiseabonnements (vergünstigtes GA) gelten als Treueanreize, die an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gebunden sind und bei dessen Beendigung zurückzugeben sind.
“Aus dieser gesetzlichen Grundlage geht klar hervor, dass es sich bei den fraglichen Leistungen und Vergünstigungen um Massnahmen mit "Belohnungscharakter" handelt, mit welchen bereits angestellte Arbeitnehmende (z.B. Treueprämien [vgl. Bst. b], Förderung von sicherheits- oder gesundheitsbewusstem Verhalten bei der Arbeit [vgl. Bst. d] etc.) für den Verbleib an einer Arbeitsstelle motiviert respektive honoriert werden sollten und für Interessenten an einer Arbeitsstelle, welche im Sinne der Personalgewinnung durch Anreize (z.B. vergünstigte General- oder kostenloses Halbtaxabonnement [vgl. Bst. g i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und 5 VBPV] sowie Massnahmen zur Unterstützung bei Kauf oder Miete von Wohnraum am Arbeitsort [vgl. Bst. f] etc.) zum Arbeitsvertragsverhältnis motiviert werden sollten. Insbesondere in Bezug auf das im vorliegenden Zusammenhang interessierende vergünstigte GA der SBB wird diese Absicht insofern bestätigt, als sich der Geltungsbereich dieser Massnahmen und Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 VBPV auf das Bundespersonal nach Art. 1 Abs. 1 BPV erstreckt, das heisst, die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschlägt. Vorliegend zwar nur sinngemäss anwendbar, jedoch der vorangehenden Überlegung zu Grunde liegend, hält Art. 53 Abs. 4 Bst. a VBPV (Stand 1. Januar 2024) fest, dass das GA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückzugeben ist.”
Auf das Personal der SBB (Personal der Vorinstanz) ist die BPV nicht anwendbar; für dieses ist auf die ergänzenden Ausführungsbestimmungen abzustellen, namentlich auf den gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG erlassenen GAV SBB.
“Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV SBB abzustellen. Dagegen ist die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das Personal der Vorinstanz nicht anwendbar; diese hat für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV SBB abgeschlossen (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; Urteil des BVGer A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.3).”
“Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV SBB abzustellen. Dagegen ist die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das Personal der Vorinstanz nicht anwendbar; diese hat für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV SBB abgeschlossen (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; Urteil des BVGer A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.3).”
Die BPV findet auf Personal, dessen Arbeitsverhältnis durch einen auf Art. 38 Abs. 1 BPG gestützten Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist, keine Anwendung. Für dieses Personal sind die Bestimmungen des entsprechenden GAV (z. B. GAV SBB) und ergänzend sinngemäss das Obligationenrecht massgebend.
“Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen Gesamtarbeitsvertrages und - sinngemäss - auf das Obligationenrecht (OR, SR 220) abzustellen (Art. 6 Abs. 2 BPG). Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz - die für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat - nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG; Art. 1 BPV; statt vieler Urteil des BGer 8C_605/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 1.1 und 7.1; Urteil des BVGer A-628/2018 vom 12. März 2019 E. 3).”
“Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG erlassenen GAV abzustellen. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz - die für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abgeschlossen hat - nicht anwendbar (Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG; Art. 1 BPV; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 2.4).”
“Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV SBB abzustellen. Dagegen ist die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das Personal der Vorinstanz - welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV SBB abgeschlossen hat - nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5997/2017 vom 14. März 2019 E. 3 m.w.H.).”
Nach Art. 1 Abs. 1 BPV erstreckt sich der Geltungsbereich der betreffenden Vergünstigungen auf das Bundespersonal; das vergünstigte GA ist demnach in Bezug auf die Anspruchsberechtigung an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden (bezogen auf dessen Dauer).
“Aus dieser gesetzlichen Grundlage geht klar hervor, dass es sich bei den fraglichen Leistungen und Vergünstigungen um Massnahmen mit "Belohnungscharakter" handelt, mit welchen bereits angestellte Arbeitnehmende (z.B. Treueprämien [vgl. Bst. b], Förderung von sicherheits- oder gesundheitsbewusstem Verhalten bei der Arbeit [vgl. Bst. d] etc.) für den Verbleib an einer Arbeitsstelle motiviert respektive honoriert werden sollten und für Interessenten an einer Arbeitsstelle, welche im Sinne der Personalgewinnung durch Anreize (z.B. vergünstigte General- oder kostenloses Halbtaxabonnement [vgl. Bst. g i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und 5 VBPV] sowie Massnahmen zur Unterstützung bei Kauf oder Miete von Wohnraum am Arbeitsort [vgl. Bst. f] etc.) zum Arbeitsvertragsverhältnis motiviert werden sollten. Insbesondere in Bezug auf das im vorliegenden Zusammenhang interessierende vergünstigte GA der SBB wird diese Absicht insofern bestätigt, als sich der Geltungsbereich dieser Massnahmen und Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 VBPV auf das Bundespersonal nach Art. 1 Abs. 1 BPV erstreckt, das heisst, die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschlägt. Vorliegend zwar nur sinngemäss anwendbar, jedoch der vorangehenden Überlegung zu Grunde liegend, hält Art. 53 Abs. 4 Bst. a VBPV (Stand 1. Januar 2024) fest, dass das GA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zurückzugeben ist.”
Art. 1 Abs. 2 BPV legt fest, dass die Bundespersonalverordnung auf das Personal des ETH‑Bereichs nicht anwendbar ist. Für dieses Personal gelten spezifische Regelungen (z.B. PVO‑ETH bzw. Bestimmungen des ETH‑Bereichs), und einzelne Bestimmungen der BPV – namentlich Art. 103 und 103a BPV – finden auf das ETH‑Personal keine Anwendung.
“Sodann bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Er legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für ihn nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein sollte. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die einzelnen Rügen der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügen sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.”
“Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Zulässigkeit der ausgesprochenen Freistellung. Sie legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern die Freistellung für sie nachteilig gewesen sein soll. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die in Art. 25 Abs. 2 lit. b BPG explizit vorgesehene Freistellung für das Personal des ETH-Bereichs nicht gelten soll. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls nicht allein schon deshalb auf, weil sich in der PVO-ETH keine Bestimmungen zur Freistellung finden, dies im Gegensatz zur Bundespersonalverordnung (vgl. Art. 103 und Art. 103a BPV), welche auf das Personal des ETH-Bereichs nicht anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c BPV). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb eine Freistellung lediglich nach Durchführung einer Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung zulässig sein soll. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, des Verbots des Ermessensmissbrauchs und des Willkürverbots, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.”