(Art. 29 BPG)
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 6737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5395). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
5 commentaries
Sobald die der angestellten Person zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung (Renten oder Taggelder) feststehen, werden diese auf die nach Art. 56 BPV ausgerichteten Lohnersatzleistungen angerechnet; die Verrechnung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Sozialversicherungsleistungen feststehen, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung.
“Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs.1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, IVV, SR 831.201). Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV). Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend bei Krankheit und Unfall so weit auf den Lohnanspruch angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen (Art. 58 Abs. 1 BPV i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BPG). Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Art. 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden (Art. 24 Abs. 1 Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, VBPV SR 172.220.111.31).”
Nach der Rechtsprechung beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV bei einer Arbeitsverhinderung durch eine neue Krankheit nur dann neu zu laufen, wenn die betroffene Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War diese Voraussetzung nicht erfüllt, erhält die betroffene Person nach Ablauf der in Art. 56 vorgesehenen Fristen stattdessen gestaffelt 90% des Lohnes: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt.”
Verstösst die angestellte Person gegen die ärztlichen Anordnungen im Sinne von Art. 56 Abs. 4 BPV (z. B. verweigert Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen oder befolgt ärztliche Anordnungen nicht), kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in Art. 31a Abs. 1 BPV genannten Frist auflösen (Art. 31a Abs. 4 BPV).
“So kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit grundsätzlich frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen (Art. 31a Abs. 1 BPV; vgl. auch Urteile des BGer 8C_391/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2.2; BVGE 2016/11 E. 8.5). Diese Zweijahresfrist ist jedoch lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer langandauernden Krankheit ohne Aussicht auf baldige Besserung und nicht als starre Frist zu verstehen. Dass eine Krankheit langandauernd und ohne Aussicht auf baldige Besserung ist, kann sich je nach Umständen bereits vor Ablauf von zwei Jahren zeigen. Die Frist belässt den Behörden damit einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Einzelfalles (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.2 und A-2967/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2; ferner: BVGE 2016/11 E. 8.5). Der Arbeitgeber kann zudem das Arbeitsverhältnis vor Ende der zweijährigen Frist nach Art. 31a Abs. 1 BPV kündigen, wenn die angestellte Person ihre Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11a BPV verweigert oder die ärztlichen Anordnungen gemäss Art. 56 Abs. 4 BPV nicht befolgt (Art. 31a Abs. 4 BPV). Ebenfalls nicht anwendbar ist der Sperrfristenschutz nach Art. 31a Abs. 1 BPV - ebenso wenig wie derjenige nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR - im Fall der sogenannten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Arbeitnehmer mithin lediglich in Bezug auf seinen bisherigen Arbeitsplatz an der Arbeit verhindert ist, ansonsten aber normal einsatzfähig und insbesondere nicht daran gehindert ist, eine andere Stelle zu finden und anzutreten (Urteil des BGer 1C_595/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1; BVGE 2017 I/1 E. 9.1.3.3 f.; Urteil des BVGer A-263/2023 vom 2. August 2024 E. 4.3.2).”
Wird eine ärztliche Anordnung nach Art. 56 Abs. 4 BPV nicht befolgt, entfällt der auf Art. 31a Abs. 1 BPV beruhende Sperrfristenschutz; dies kann eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber ermöglichen.
“So kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit grundsätzlich frühestens auf das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen (Art. 31a Abs. 1 BPV; vgl. auch Urteile des BGer 8C_391/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2.2; BVGE 2016/11 E. 8.5). Diese Zweijahresfrist ist jedoch lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer langandauernden Krankheit ohne Aussicht auf baldige Besserung und nicht als starre Frist zu verstehen. Dass eine Krankheit langandauernd und ohne Aussicht auf baldige Besserung ist, kann sich je nach Umständen bereits vor Ablauf von zwei Jahren zeigen. Die Frist belässt den Behörden damit einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Einzelfalles (vgl. Urteile des BVGer A-2323/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.2 und A-2967/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2; ferner: BVGE 2016/11 E. 8.5). Der Arbeitgeber kann zudem das Arbeitsverhältnis vor Ende der zweijährigen Frist nach Art. 31a Abs. 1 BPV kündigen, wenn die angestellte Person ihre Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11a BPV verweigert oder die ärztlichen Anordnungen gemäss Art. 56 Abs. 4 BPV nicht befolgt (Art. 31a Abs. 4 BPV). Ebenfalls nicht anwendbar ist der Sperrfristenschutz nach Art. 31a Abs. 1 BPV - ebenso wenig wie derjenige nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR - im Fall der sogenannten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Arbeitnehmer mithin lediglich in Bezug auf seinen bisherigen Arbeitsplatz an der Arbeit verhindert ist, ansonsten aber normal einsatzfähig und insbesondere nicht daran gehindert ist, eine andere Stelle zu finden und anzutreten (Urteil des BGer 1C_595/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1; BVGE 2017 I/1 E. 9.1.3.3 f.; Urteil des BVGer A-263/2023 vom 2. August 2024 E. 4.3.2).”
Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit kann eine Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt sowie das gemeinsame Ausfüllen eines REP‑Formulars mit dem behandelnden Arzt als sinnvoller und zumutbarer erster Schritt zur Wiedereingliederung und damit als Eingliederungsmassnahme betrachtet werden.
“Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführer mehrfach über seine allgemeinen Mitwirkungspflichten und seine Pflicht zur Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 11a Abs. 2 BPV) in Kenntnis. Namentlich klärte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber auf, dass sie als Arbeitgeberin das Recht habe, eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst zu veranlassen (vgl. Art. 56 Abs. 4 BPV). Ebenfalls zeigte sie ihm die rechtlichen Konsequenzen auf, die eine Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen nach sich ziehen können (Art. 31a Abs. 4 BPV, vgl. namentlich das Schreiben der Vorinstanz vom 28. Januar 2022). Der Beschwerdeführer war nachweislich über eine Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten arbeitsunfähig. Die Arztzeugnisse wurden sodann von Ärztinnen und Ärzten diverser Fachrichtungen ausgestellt (Hausarzt, Psychiater, Neurologin, Handchirurgen). Entsprechend drängte sich von Seiten der Vorinstanz eine vertrauensärztliche Untersuchung auf. Die vertrauensärztliche Untersuchung und auch das Ausfüllen eines REP-Formulars gemeinsam mit dem behandelnden Arzt sind denn auch als sinnvoller und zumutbarer erster Schritt zur Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers und somit als Eingliederungsmassnahme zu betrachten. Trotz umfangreicher Bemühungen konnte die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht abklären, um gegebenenfalls einen Eingliederungsprozess einzuleiten.”