(Art. 29 BPG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 616). ↩
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Art. 56a Abs. 3 BPV erlaubt nach den vorliegenden Entscheiden, die dort vorgesehenen Lohnfortzahlungen in Ausnahmefällen über die ordentliche Dauer hinaus zu verlängern. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde die Verlängerung gestützt auf Art. 56a Abs. 3 letzter Satz gewährt, weil die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erst verspätet über die rückwirkende Lohnkürzung informierte und wegen der Auswirkungen der Corona‑Pandemie. Die Vorinstanz traf die Verlängerung, obwohl sie davon ausging, dass kein formeller Härtefall im Sinne der Bestimmung vorliege.
“Die Vorinstanz begründet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Seit dem 15. November 2016 habe er seinem damals geltenden Beschäftigungsgrad von 100 % nicht mehr nachkommen können. Ab dem 1. Mai 2019 - nachdem die IV eine Rente gewährt habe - sei der Arbeitsvertrag an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden. Der Beschwerdeführer habe neu einen Beschäftigungsgrad von 40 % innegehabt und seine Stelle sei der Lohnklasse 20 zugeordnet worden. Ab dem 13. Januar 2020 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Da er seit dem 1. Mai 2019 nur etwas mehr als acht Monate ununterbrochen entsprechend seinem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig gewesen sei, habe er gemäss Art. 56a Abs. 2 BPV nicht erneut Lohnanspruch wegen Krankheit nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV gehabt. Sie habe ihm aber gemäss Art. 56a Abs. 3 BPV während 180 Tagen 90 % des Lohnes weiterbezahlt. Auch habe sie diese Lohnfortzahlungen ausnahmsweise um 109 Tage verlängert; weil sie ihn erst im April 2020 über die Lohnkürzung rückwirkend ab dem 13. Januar 2020 informiert habe und unter Berücksichtigung der Coronakrise. Dies habe sie gestützt auf Art. 56a Abs. 3 letzter Satz BPV getan, obwohl sie davon ausgehe, dass kein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Da der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis zur Krankschreibung per 13. Januar 2020 nicht während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen gemäss seinem Beschäftigungsgrad von 40 % arbeitsfähig gewesen sei, habe keine (neue) Schutzfrist nach Art. 31a Abs. 3 BPV begonnen. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei er schon über ein Jahr krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, seinen vertraglich festgelegten Aufgaben nachzukommen. Damit habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit Längerem angedauert und von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung habe mit Blick auf das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters vom 21.”
“1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
In der Praxis wurde die Verlängerung in begründeten Ausnahmefällen bis zu höchstens zwölf Monaten gewährt; sie konnte beispielsweise bis zum Abschluss medizinischer Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente weitergeführt werden.
“Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”
Ein blosser Wechsel des Beschäftigungsgrads führt nicht automatisch zum Neubeginn der Schutzfrist. Massgeblich ist, ob die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem (neuen) Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war; fehlt diese Voraussetzung, beginnt die Schutzfrist nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV nicht erneut und sind die Sonderregelungen von Art. 56a (z. B. Abs. 3) anzuwenden.
“November 2016 bezahlte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
Abwesenheiten von insgesamt weniger als 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall unterbrechen die für das Neuerlaufen der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV erforderliche ununterbrochene Arbeitsfähigkeit nicht. Die Fristen beginnen demnach nur dann neu zu laufen, wenn die versicherte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV).
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”
Bei einer neuen Krankheit oder einem neuen Unfall beginnt die Frist nach Art. 56a Abs. 2 BPV nur neu zu laufen, wenn die betroffene Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen im vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad tätig gewesen ist.
“November 2016 bezahlte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
Für den Beginn bzw. den Neubeginn der in Art. 56a Abs. 2 BPV geregelten Fristen ist auf den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad abzustellen; nicht auf einen allenfalls tatsächlich bzw. faktisch geleisteten Beschäftigungsgrad.
“Art. 56 und Art. 56a BPV regeln den Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall im gleichen Sinne, wie Art. 31a BPV den Kündigungsschutz bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall regelt: Der Wortlaut von Art. 56a Abs. 2 BPV erster Satz entspricht fast wörtlich demjenigen von Art. 31a Abs. 3 BPV. Darüber hinaus liegen keine Gründe vor, wieso Art. 56a Abs. 2 BPV anders ausgelegt werden sollte als Art. 31a Abs. 3 BPV. Im Gegenteil liegt es nahe, die Schutzfristen bezüglich Kündigung und Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall soweit möglich parallel zu interpretieren (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2020 vom 10. September 2021 E. 5.2 und A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.3). Deshalb ist auch bei Art. 56a Abs. 2 BPV auf den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad abzustellen und nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - auf einen «effektiven» oder «faktischen» Beschäftigungsgrad (vgl. bezüglich Art. 31a Abs. 3 BPV die Ausführungen in E. 6.3). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine alte Version der Erläuterungen des EPA zu Art. 56a PBV nicht ausdrücklich vom vertraglichen Beschäftigungsgrad spricht. Zudem ist festzuhalten, dass das BPG und die BPV die Lohnfortzahlungspflicht abschliessend regeln, weshalb kein Platz für die Anwendung weiterer Bestimmungen des OR bleibt (Art.”
Für das erneute Beginnen der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV ist die zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen erreichte Arbeitsfähigkeit nach dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad relevant. Führt eine Verringerung des Beschäftigungsgrads dazu, dass diese Zwölfmonatsanforderung im neuen Pensum nicht erfüllt ist, beginnt die Schutzfrist nicht neu; in diesem Fall war das BVGer der Auffassung, dass Art. 56a Abs. 3 BPV anwendbar wird.
“]leiden) nicht in der Lage, gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % zu arbeiten (vgl. E. 5.4). Die Lohnfortzahlungsfrist von zwei Jahren gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV begann damit am 15. November 2016 und lief am 15. November 2018 ab. Ab dem 15. November 2016 bezahlte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV während zwölf Monaten den vollen und ab dem 15. November 2017 während weiteren zwölf Monaten bis am 14. November 2018 - auf dem Teil der Arbeitsunfähigkeit - 90 % des Lohns. Anschliessend gewährte sie dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Verlängerung der Lohnfortzahlung bis am 30. April 2019 gestützt auf Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018). Ab dem 1. Mai 2019 arbeitete der Beschwerdeführer während knapp achteinhalb Monaten - bis zum 13. Januar 2020 - gemäss dem vertraglich (neu) vereinbarten Beschäftigungsgrad von 40 %. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Januar 2020 stand nicht mit dem [...]leiden in Zusammenhang, weshalb es sich um eine neue Krankheit im Sinne von Art. 56a Abs. 2 BPV handelt. Da der Beschwerdeführer bis zum 13. Januar 2020 weniger als zwölf Monate gemäss seinem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad gearbeitet hatte, begann die Schutzfrist von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV am 13. Januar 2020 nicht neu zu laufen (Art. 56a Abs. 2 BPV). Anwendbar war damit vielmehr Art. 56a Abs. 3 BPV, der ab dem sechsten Dienstjahr der betroffenen Person eine Lohnfortzahlung während 180 Tagen zu 90 % vorsieht. Nicht nur kam die Vorinstanz dieser Verpflichtung nach, vielmehr verlängerte sie diese Lohnfortzahlung aufgrund der besonderen Umstände (verspätete Information des Beschwerdeführers und Auswirkungen der Corona-Pandemie) um weitere 109 Tage bis zum 26. Oktober”
Nach Art. 56a Abs. 2 BPV beginnen die Fristen von Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV bei einer neuen, nicht mit der vorherigen Krankheit zusammenhängenden Arbeitsverhinderung nur neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. War diese Zwölfmonatsvoraussetzung nicht erfüllt, kommt die in Art. 56a Abs. 3 BPV geregelte gestaffelte Lohnfortzahlung zur Anwendung.
“Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn während zwölf Monaten (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach Ablauf der zwölf Monate bezahlt er während weiteren zwölf Monaten 90 % des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Gemäss Art. 56 aAbs. 3 BPV (in der Fassung vom 1. Juli 2018, in Kraft bis Ende Dezember 2021) konnte die Lohnfortzahlung in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit beginnen die Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war (Art. 56a Abs. 2 BPV). War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Art. 56a Abs. 2 BPV während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen bis höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 56a Abs. 3 BPV).”