(Art. 29 Abs. 3 BPG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
1 commentary
Bei Krankheit oder Unfall werden Renten und Taggelder der Invalidenversicherung dem Beschäftigungsgrad entsprechend auf den Lohnanspruch angerechnet, und zwar soweit, als sie zusammen mit dem Lohn — einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung — den ungekürzten Anspruch übersteigen. Sind die Leistungen der Sozialversicherungen bei Krankheit oder Unfall festgestellt, so werden diese mit den nach Art. 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Zahlungen verrechnet; diese Verrechnung erfolgt längstens bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung.
“Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs.1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, IVV, SR 831.201). Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV). Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend bei Krankheit und Unfall so weit auf den Lohnanspruch angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen (Art. 58 Abs. 1 BPV i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BPG). Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Art. 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden (Art. 24 Abs. 1 Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, VBPV SR 172.220.111.31).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.