(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht:
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Bei einer Kündigung wegen Untauglichkeit kann die zuständige Behörde (z. B. das BAZL) diese — wie in der entschiedenen Angelegenheit — nach Art. 31 Abs. 1 lit. a BPV als vom Arbeitnehmer verschuldet qualifizieren.
“Februar 2018 erlitt A.________ einen gesundheitlichen Zusammenbruch und war seither zu 100 % arbeitsunfähig. Am 10. September 2019 fand ein Gespräch mit A.________ über mögliche Optionen für Reintegrationsmassnahmen und eine Rückkehr an die Arbeitsstelle statt. Nach Rückmeldung der C.________ AG, wonach trotz fachgerechter Therapien keine Verbesserung des Zustandsbildes eingetreten und eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht absehbar sei, und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das BAZL am 18. November 2019 die Auflösung des Arbeitsvertrages. Dies geschah unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Monaten per 31. März 2020, und zwar infolge Untauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG, wobei die Lohnfortzahlung nach 24 Monaten ununterbrochener Krankheitsabwesenheit am 11. Februar 2020 eingestellt und die aufgelaufenen Ferien- und Gleitzeitguthaben per Vertragsende am 31. März 2020 ausbezahlt würden. Ausserdem stellte das BAZL fest, die Kündigung gelte gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a BPV als verschuldet. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2021 ab. C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Kündigungsverfügung sei das BAZL zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe von zwölf Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge wegen missbräuchlicher und sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung sowie von drei Monatslöhnen mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auszubezahlen; eventualiter sei die Streitsache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Das BAZL lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 6. September 2021 lässt A.________ Schlussbemerkungen zur Beschwerdeantwort des BAZL einreichen.”
Kann nach Art. 31 Abs. 1 BPV die Kündigung als selbstverschuldet angesehen werden, weil keine zumutbare unbefristete Weiterbeschäftigung möglich war, so tritt Art. 19 BPG (Entschädigungsanspruch) nicht ein, da Art. 19 Abs. 1 BPG nur bei einer Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers gilt.
“Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang verbindlich festgestellt, es habe gemäss nachvollziehbarer Darstellung des Arbeitgebers im angestammten Umfeld keine Möglichkeit zur unbefristeten Weiterbeschäftigung an einer Stelle gegeben, bei der eine Impfung gegen Covid-19 entbehrlich gewesen wäre. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen wäre (vgl. E. 2.1 hiervor), tut der Beschwerdeführer, der es in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bei der gegenteiligen Behauptung bewenden lässt, nicht dar. Gleiches gilt für die von ihm behauptete Willkür zufolge Nötigung in Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung einer wenigstens befristeten Weiterbeschäftigung, zumal sich der Beschwerde in dieser Hinsicht keine hinreichend begründete Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.2 hiervor) entnehmen lässt. Fehl geht schliesslich das Ersuchen des Beschwerdeführers um Weiterbeschäftigung. Denn Art. 19 Abs. 1 BPG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags ohne Verschulden des Arbeitnehmers erfolgte. Vor diesem Hintergrund wies die Vorinstanz auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG zu Recht ab, da die Kündigung gemäss Art. 31 Abs. 1 BPV als selbstverschuldet zu betrachten ist (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1.3 und E. 7, zur Publikation vorgesehen).”
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