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Bei nur teilweiser oder geteilter Übernahme der Stellvertretungsaufgaben kann eine reduzierte Lohnklasse bzw. eine anteilige Funktionszulage sachgerecht sein (z. B. halbe Lohnklasse). Die Gewährung richtet sich anteilig nach dem tatsächlichen Umfang der übernommenen Stellvertretungsaufgaben.
“Nach dem Gesagten ist die vertragliche Formulierung «Lohnklasse gemäss Funktionsbewertung: 22 + ½» nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. oben E. 4.3.3). Danach kann darunter vernünftigerweise nur die Lohnklasse 22 zuzüglich der halben Differenz zwischen den Lohnklassen 22 und 23 (22.5) gemeint sein (vgl. dazu oben E. 4.4.1.1). Diese Auslegung entspricht denn auch der gesetzlichen Vorgabe von Art. 52b BPV. Letztere statuiert als Grundsatz, dass eine vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten wird (vgl. oben E. 4.3.2). Dabei erlaubt die Bestimmung grundsätzlich eine tiefere Abgeltung, zum Beispiel wenn die Abgeltung die gleiche Einreihung wie des Vorgesetzten zur Folge hätte (Art. 52b Abs. 1 Bst. a BPV) oder wenn die Angestellten in dessen Abwesenheit keine Personalführungsaufgaben übernehmen müssen (Bst. b). Es ist deshalb sachgerecht, dass eine bloss teilweise übernommene bzw. geteilte Stellvertretungsfunktion nicht mit einer zusätzlichen ganzen, sondern einer reduzierten Lohnklasse abgegolten wird. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Art. 52b BPV die Gewährung einer halben Lohnklasse für eine Co-Stellvertretung nicht vorsehe, weshalb eine solche mit einer ganzen Lohnklasse entschädigt werden müsse, lässt die Reduktionsmöglichkeiten, die die Norm vorsieht, ausser Acht. Sie würde sich im Ergebnis als stossend erweisen.”
“Nach dem Gesagten ist die vertragliche Formulierung «Lohnklasse gemäss Funktionsbewertung: 22 + ½» nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. oben E. 4.3.3). Danach kann darunter vernünftigerweise nur die Lohnklasse 22 zuzüglich der halben Differenz zwischen den Lohnklassen 22 und 23 (22.5) gemeint sein (vgl. dazu oben E. 4.4.1.1). Diese Auslegung entspricht denn auch der gesetzlichen Vorgabe von Art. 52b BPV. Letztere statuiert als Grundsatz, dass eine vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten wird (vgl. oben E. 4.3.2). Dabei erlaubt die Bestimmung grundsätzlich eine tiefere Abgeltung, zum Beispiel wenn die Abgeltung die gleiche Einreihung wie des Vorgesetzten zur Folge hätte (Art. 52b Abs. 1 Bst. a BPV) oder wenn die Angestellten in dessen Abwesenheit keine Personalführungsaufgaben übernehmen müssen (Bst. b). Es ist deshalb sachgerecht, dass eine bloss teilweise übernommene bzw. geteilte Stellvertretungsfunktion nicht mit einer zusätzlichen ganzen, sondern einer reduzierten Lohnklasse abgegolten wird. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, wonach Art. 52b BPV die Gewährung einer halben Lohnklasse für eine Co-Stellvertretung nicht vorsehe, weshalb eine solche mit einer ganzen Lohnklasse entschädigt werden müsse, lässt die Reduktionsmöglichkeiten, die die Norm vorsieht, ausser Acht. Sie würde sich im Ergebnis als stossend erweisen.”
Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
“Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen (Art. 52 BPV). Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten (vgl. Art. 52b Abs. 1 BPV). Fällt die Stellvertretungsfunktion weg, wird dem betreffenden Arbeitnehmer dafür eine zeitlich beschränkte Lohnbesitzstandsgarantie gewährt (vgl. Art. 52b Abs. 2 i. V. m. Art. 52a BPV).”
“Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen (Art. 52 BPV). Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten (vgl. Art. 52b Abs. 1 BPV). Fällt die Stellvertretungsfunktion weg, wird dem betreffenden Arbeitnehmer dafür eine zeitlich beschränkte Lohnbesitzstandsgarantie gewährt (vgl. Art. 52b Abs. 2 i. V. m. Art. 52a BPV).”
Bei Umwandlung einer Funktion in eine Co‑Stellvertretung kann die Funktionszulage neu gestützt auf Art. 52b BPV gewährt werden. Dies ist von einer zuvor temporär nach Art. 46 BPV gewährten (gegebenenfalls halben) Funktionszulage zu unterscheiden.
“_______ ist nirgends in den Akten die Rede und die Vorinstanz bekräftigt auch vor Bundesverwaltungsgericht, dass keine Stellvertretungsaufgaben auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Erst mit dem Arbeitsvertrag vom 26. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer mit der Co-Stellvertretung betraut. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass die Reorganisation erst im Herbst 2016 entschieden wurde und die Tabelle Lohndifferenz deshalb bereits aus chronologischen Gründen nicht damit im Zusammenhang stehen konnte. Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die Vorinstanz spätestens mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Lohneinbusse hätte mitteilen müssen. Dass sich eine solche ab Dezember 2016 ohnehin ergeben würde, war bereits aus der Tabelle Lohndifferenz und deren Erläuterungen ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Abgrenzung betraf damit den Schnitt zwischen der ihm gestützt auf Art. 46 BPV temporär gewährten halben Funktionszulage für die teilweise Aufgabenübernahme von A._______ und die neu gestützt auf Art. 52b BPV gewährte Funktionszulage für die Co-Stellvertretung. Schliesslich ist kein «doppelter Irrtum» auf Seiten der Vorinstanz feststellbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der betragsmässige Anstieg zwischen den Lohnklassen nicht linear verläuft. Die damalige hälftige Differenz zwischen den Lohnklassen 22 und 24 von monatlich Fr.”
Eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV kann die Lohnklasse übersteigen, weil sie auf der Lohnklasse der übernommenen Funktion beruht. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, mit der bewusst von Art. 52b BPV abgewichen werden soll, liegt nach der zitierten Rechtsprechung keine zulässige Abweichung vor.
“wäre bereits aus diesem Grund nicht verordnungskonform. In dieser Höhe war der Betrag nur möglich, da eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV auch über eine Lohnklasse hinausgehen kann, weil als Grundlage die Lohnklasse jener Funktion herangezogen wird, deren Aufgaben übernommen wurden (vgl. oben E. 4.3.1). Ausserdem liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, mit der bewusst von den Vorgaben von Art. 52b BPV abgewichen werden sollte. Schliesslich kann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel von vorneherein nicht zur Anwendung kommen.”
“wäre bereits aus diesem Grund nicht verordnungskonform. In dieser Höhe war der Betrag nur möglich, da eine Funktionszulage nach Art. 46 BPV auch über eine Lohnklasse hinausgehen kann, weil als Grundlage die Lohnklasse jener Funktion herangezogen wird, deren Aufgaben übernommen wurden (vgl. oben E. 4.3.1). Ausserdem liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, mit der bewusst von den Vorgaben von Art. 52b BPV abgewichen werden sollte. Schliesslich kann aufgrund des klaren Auslegungsergebnisses die Unklarheitenregel von vorneherein nicht zur Anwendung kommen.”
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