(Art. 3 BPG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). ↩
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8 commentaries
Ein Bundesamt ist in seiner Funktion als Arbeitgeberin als zur Beschwerdeerhebung ermächtigt anzusehen; auf form- und fristgerecht eingereichte Beschwerden ist einzutreten.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen treffen die Departemente die übrigen Arbeitgeberentscheide. Bei den Bundesämtern bzw. gleichgestellten Einheiten wird die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.
“Im Bereich des Bundespersonalrechts steht die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung von Gesetzes wegen dem Bundesrat zu (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Er kann die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide den Departementen, der Bundeskanzlei, den Gruppen und Ämtern sowie den dezentralisierten Verwaltungseinheiten übertragen (Art. 3 Abs. 2 BPG). Davon hat er in Art. 2 BPV Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden Befugnisse des Bundesrates gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 BPV bzw. des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin nach Art. 2 Abs. 1bis BPV treffen die Departemente - unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen - alle weiteren Arbeitgeberentscheide und regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal (Art. 2 Abs. 3 und 4 BPV). Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 5 BPV). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Weisung über die personalrechtlichen Zuständigkeiten des EJPD vom 1. Dezember 2016 sind die Verwaltungseinheiten des EJPD (namentlich das BJ) zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal.”
Weisungen konkretisieren diese Zuständigkeitsverteilung; so regelt etwa Ziff. 3 Abs. 1 der Weisung über die personalrechtlichen Zuständigkeiten des EJPD (1. Dezember 2016), dass die Verwaltungseinheiten des EJPD – namentlich das BJ – für sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal zuständig sind.
“Im Bereich des Bundespersonalrechts steht die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung von Gesetzes wegen dem Bundesrat zu (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Er kann die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide den Departementen, der Bundeskanzlei, den Gruppen und Ämtern sowie den dezentralisierten Verwaltungseinheiten übertragen (Art. 3 Abs. 2 BPG). Davon hat er in Art. 2 BPV Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden Befugnisse des Bundesrates gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 BPV bzw. des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin nach Art. 2 Abs. 1bis BPV treffen die Departemente - unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen - alle weiteren Arbeitgeberentscheide und regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal (Art. 2 Abs. 3 und 4 BPV). Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 5 BPV). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Weisung über die personalrechtlichen Zuständigkeiten des EJPD vom 1. Dezember 2016 sind die Verwaltungseinheiten des EJPD (namentlich das BJ) zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal.”
Vor dem Entscheid über die Funktionszuweisung holt die zuständige Stelle gem. Art. 52 Abs. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle (Art. 53 BPV) ein. Für die Funktionen der Klassen 1–31 sind die Departemente als zuständige Bewertungsstellen vorgesehen.
“Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- beziehungsweise Gestaltungsspielraum zu und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Entlöhnung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 8.2). Das Bundespersonalrecht enthält auf der Stufe BPG denn auch nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen, namentlich die Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3). Der Lohn wird im Rahmen der in Art. 36 BPV aufgeführten 38 LK festgesetzt. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente, vorliegend das EDI (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen beziehungsweise Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 4.1). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche; vgl. Art. 20 Abs. 2 VBPV). Damit soll ein stimmiges, rechtsgleiches Einreihungsgefüge insbesondere innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit gewährleistet werden.”
Art. 2 Abs. 1bis BPV weist dem Departementsvorsteher bzw. der Departementsvorsteherin ausdrücklich die Zuständigkeit für Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der dort genannten Leitungsstellen zu. Damit steht diese Befugnis als Ausnahme neben den sonstigen Arbeitgeberentscheiden, die die Departemente nach Art. 2 BPV — vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen — für ihr übriges Personal treffen.
“Im Bereich des Bundespersonalrechts steht die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung von Gesetzes wegen dem Bundesrat zu (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Er kann die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide den Departementen, der Bundeskanzlei, den Gruppen und Ämtern sowie den dezentralisierten Verwaltungseinheiten übertragen (Art. 3 Abs. 2 BPG). Davon hat er in Art. 2 BPV Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden Befugnisse des Bundesrates gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 BPV bzw. des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin nach Art. 2 Abs. 1bis BPV treffen die Departemente - unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen - alle weiteren Arbeitgeberentscheide und regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal (Art. 2 Abs. 3 und 4 BPV). Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 5 BPV). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Weisung über die personalrechtlichen Zuständigkeiten des EJPD vom 1. Dezember 2016 sind die Verwaltungseinheiten des EJPD (namentlich das BJ) zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal.”
Die Zuständigkeit kann vom Bundesrat oder vom Departement auf untergeordnete Verwaltungseinheiten übertragen werden. Bei den Bundesämtern wird die Zuständigkeit – sofern die Departemente nichts anderes anordnen – vermutet.
“Im Bereich des Bundespersonalrechts steht die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung von Gesetzes wegen dem Bundesrat zu (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Er kann die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide den Departementen, der Bundeskanzlei, den Gruppen und Ämtern sowie den dezentralisierten Verwaltungseinheiten übertragen (Art. 3 Abs. 2 BPG). Davon hat er in Art. 2 BPV Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden Befugnisse des Bundesrates gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 BPV bzw. des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin nach Art. 2 Abs. 1bis BPV treffen die Departemente - unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen - alle weiteren Arbeitgeberentscheide und regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal (Art. 2 Abs. 3 und 4 BPV). Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 5 BPV). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Weisung über die personalrechtlichen Zuständigkeiten des EJPD vom 1. Dezember 2016 sind die Verwaltungseinheiten des EJPD (namentlich das BJ) zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal.”
“Im Bereich des Bundespersonalrechts steht die Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung von Gesetzes wegen dem Bundesrat zu (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Er kann die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide den Departementen, der Bundeskanzlei, den Gruppen und Ämtern sowie den dezentralisierten Verwaltungseinheiten übertragen (Art. 3 Abs. 2 BPG). Davon hat er in Art. 2 BPV Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden Befugnisse des Bundesrates gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 BPV bzw. des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin nach Art. 2 Abs. 1bis BPV treffen die Departemente - unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen - alle weiteren Arbeitgeberentscheide und regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal (Art. 2 Abs. 3 und 4 BPV). Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen (Art. 2 Abs. 5 BPV). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Weisung über die personalrechtlichen Zuständigkeiten des EJPD vom 1. Dezember 2016 sind die Verwaltungseinheiten des EJPD (namentlich das BJ) zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das eigene und das administrativ zugeordnete Personal.”
Art. 2 Abs. 5 BPV begründet eine gesetzliche Vermutung, wonach die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide bei Bundesämtern oder gleichgestellten Einheiten vermutet wird. Gestützt auf diese Vermutung kann ein Bundesamt als bevollmächtigt angesehen werden, im Namen des betreffenden Gemeinwesens zu handeln (insbesondere auch zur Anfechtung eines Arbeitgeberentscheids).
“Das BJ begründet seine Legitimation im Wesentlichen damit, es sei als Arbeitgeberin durch den angefochtenen Entscheid vermögensrechtlich wie eine private Arbeitgeberin betroffen und damit gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Replikweise führt es präzisierend aus, gemäss BGE 141 | 253 E. 3.2 sei auch eine Behörde ohne Rechtspersönlichkeit beschwerdelegitimiert, im Namen des fraglichen Gemeinwesens zu handeln, sofern sie - wie hier - über eine Vollmacht verfüge. Vorliegend sei das BJ gestützt auf die gesetzliche Vermutung nach Art. 2 Abs. 5 BPV als bevollmächtigt anzusehen. Für den Fall, dass eine Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG wider Erwarten verneint würde, stützt das BJ seine Beschwerdeberechtigung auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG. Es sei, handelnd für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), in seinem Aufgabengebiet als Arbeitgeberin betroffen. Gemäss Ziffer 7 der Weisung des EJPD zur Delegation der Unterschriftsberechtigung der (damaligen) Departementsvorsteherin vom 1. Februar 2012 (Weisung Unterschriftsdelegation; UDel) sei der Direktor des BJ, das als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts verfügt habe, ermächtigt, die Behördenbeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG im Namen des Departementsvorstehers zu unterzeichnen.”
“Das BJ begründet seine Legitimation im Wesentlichen damit, es sei als Arbeitgeberin durch den angefochtenen Entscheid vermögensrechtlich wie eine private Arbeitgeberin betroffen und damit gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Replikweise führt es präzisierend aus, gemäss BGE 141 | 253 E. 3.2 sei auch eine Behörde ohne Rechtspersönlichkeit beschwerdelegitimiert, im Namen des fraglichen Gemeinwesens zu handeln, sofern sie - wie hier - über eine Vollmacht verfüge. Vorliegend sei das BJ gestützt auf die gesetzliche Vermutung nach Art. 2 Abs. 5 BPV als bevollmächtigt anzusehen. Für den Fall, dass eine Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG wider Erwarten verneint würde, stützt das BJ seine Beschwerdeberechtigung auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG. Es sei, handelnd für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), in seinem Aufgabengebiet als Arbeitgeberin betroffen. Gemäss Ziffer 7 der Weisung des EJPD zur Delegation der Unterschriftsberechtigung der (damaligen) Departementsvorsteherin vom 1. Februar 2012 (Weisung Unterschriftsdelegation; UDel) sei der Direktor des BJ, das als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts verfügt habe, ermächtigt, die Behördenbeschwerde nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG im Namen des Departementsvorstehers zu unterzeichnen.”
Gemäss Art. 2 Abs. 5 BPV wird die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide bei den Bundesämtern bzw. gleichgestellten Einheit en vermutet. Dementsprechend gelten Entscheide solcher Vorinstanzen als zulässige Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG und das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung berufen, soweit keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene Entscheid vom 23. Mai 2024 ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BPV i.V.m. Anhang 1, B. Ziff. II.1.8 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG).”