(Art. 32k BPG)
SR 831.10 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
1 commentary
Mit der Revision der VPABP von 2019 wurde das besondere Rücktrittsalter von 60 Jahren aufgehoben und auf das ordentliche Pensionierungsalter erhöht. Die VPABP sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber die Überbrückungsrente gemäss Art. 88f BPV finanziert. Für Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere schreibt die VPABP zudem zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge vor. Für vor dem 1. Januar 2020 betroffene Personen enthalten die VPABP spezielle Übergangsbestimmungen.
“Der Arbeitgeber finanzierte die reglementarische Überbrückungsrente vollständig, sofern das Arbeitsverhältnis im ordentlichen Rücktrittsalter beendet wurde (aArt. 6 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). Des Weiteren bezahlte der Arbeitgeber neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge (aArt. 3 Abs. 1 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). In Art. 8 ff. VPABP wurden die damaligen Übergangsbestimmungen erlassen (vgl. BVGE 2015/22 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2 f.). Im Rahmen der Änderung der VPABP vom 10. April 2019 (AS 2019 1235), die am 1. Mai 2019 resp. 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Rentenalter der besonderen Personalkategorien auf das ordentliche Pensionierungsalter erhöht. Die Bestimmung von aArt. 5 VPABP zum ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren wurde aufgehoben. Die aktuelle Fassung der VPABP sieht vor, dass der Arbeitgeber für Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge leistet, soweit diese nicht gemäss Art. 4 VPABP wegfallen, und die Überbrückungsrente nach Art. 88f BPV finanziert (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Des Weiteren erhalten Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere grundsätzlich zehn Kompensationstage pro Jahr (Art. 6a Abs 2 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Die neuen Übergangsbestimmungen in Art. 9a VPABP statuieren, dass für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Art. 2 VPABP, die vor dem 1. Januar 2020 das”
“Der Arbeitgeber finanzierte die reglementarische Überbrückungsrente vollständig, sofern das Arbeitsverhältnis im ordentlichen Rücktrittsalter beendet wurde (aArt. 6 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). Des Weiteren bezahlte der Arbeitgeber neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge (aArt. 3 Abs. 1 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). In Art. 8 ff. VPABP wurden die damaligen Übergangsbestimmungen erlassen (vgl. BVGE 2015/22 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2 f.). Im Rahmen der Änderung der VPABP vom 10. April 2019 (AS 2019 1235), die am 1. Mai 2019 resp. 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Rentenalter der besonderen Personalkategorien auf das ordentliche Pensionierungsalter erhöht. Die Bestimmung von aArt. 5 VPABP zum ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren wurde aufgehoben. Die aktuelle Fassung der VPABP sieht vor, dass der Arbeitgeber für Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge leistet, soweit diese nicht gemäss Art. 4 VPABP wegfallen, und die Überbrückungsrente nach Art. 88f BPV finanziert (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Des Weiteren erhalten Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere grundsätzlich zehn Kompensationstage pro Jahr (Art. 6a Abs 2 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Die neuen Übergangsbestimmungen in Art. 9a VPABP statuieren, dass für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Art. 2 VPABP, die vor dem 1. Januar 2020 das”